Grundsätze – Unabhängigkeit
1 Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.
2 Die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft werden
auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie können ausschliesslich in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen von der Wahlbehörde abberufen werden.
Art. 122
Grundsätze – Beachtung übergeordneten Rechts
1 Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbehörden wenden Bestimmungen, die
gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.
Art. 123
Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege
1 Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt durch:
a) die Friedensgerichte und ihre Vorsitzenden;
b) die Zivilgerichte und ihre Vorsitzenden;
c) das Kantonsgericht.
2 Die Strafrechtspflege wird ausgeübt durch:
a) die Oberamtspersonen;
b) die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter;
c) die Strafgerichte und ihre Vorsitzenden;
d) das Wirtschaftsstrafgericht;
e) die Jugendstrafkammer und ihre Vorsitzenden;
f) das Kantonsgericht.
3 Das Kantonsgericht ist die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde.
4 Das Gesetz kann besondere Gerichtsbehörden vorsehen.
Art. 124
Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
2 Es beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitigkeiten,
soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen
Behörde gelegt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen
Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.
Art. 125
Justizrat – Stellung
1 Der Justizrat ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er begutachtet die Kandidaturen für die Justizbehörden.
Art. 126
Justizrat – Zusammensetzung und Bestellung
1 Der Justizrat besteht aus:
a) einem Mitglied des Grossen Rates;
b) einem Mitglied des Staatsrats;
c) einem Mitglied des Kantonsgerichts;
d) einem Mitglied des Freiburger Anwaltsverbands;
e) einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor der
rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität;
f) einem Mitglied der Staatsanwaltschaft;
g) einem Mitglied der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden;
h) zwei anderen Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Justizrats werden vom Grossen Rat bezeichnet, die sieben erstgenannten auf Vorschlag jener Behörde oder Gruppe, der sie angehören, die zwei anderen auf Vorschlag des Justizrats.
3 Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nicht mehr als zwei Amtsperioden nacheinander Mitglied des Justizrats sein.
Art. 127
Justizrat – Aufsicht
1 Der Justizrat übt die Administrativ- und Disziplinaraufsicht über die richterliche Gewalt sowie die Staatsanwaltschaft aus.
2 Er kann die Administrativaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden dem Kantonsgericht übertragen.
3 Er informiert den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es verlangt, über
seine Tätigkeit.
Art. 128
Justizrat – Wahlen
1 Der Justizrat begutachtet die Bewerbungen für die Ämter der richterlichen
Gewalt und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates; dabei stützt
er sich auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen
Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten.
7 Gemeinden und territoriale Gliederung
Art. 129
Gemeinden – Stellung
1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
2 Die Gemeindeautonomie ist in den Grenzen des kantonalen Rechts
gewährleistet. Gemeindeverbände können sich in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf berufen.
Art. 130
Gemeinden – Aufgaben
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.
2 Sie achten auf das Wohlergehen der Bevölkerung, gewährleisten eine dauerhafte Lebensqualität und verfügen über bürgernahe Dienste.
Art. 131
Gemeinden – Organe
1 Den Gemeindeorganen können alle in kommunalen Angelegenheiten
Stimmberechtigten angehören.
2 Jede Gemeinde hat eine Gemeindeversammlung oder einen Generalrat sowie einen Gemeinderat.
3 Artikel 85, 88 Abs. 1 und 90 gelten sinngemäss für die Gemeinden.
Art. 132
Gemeinden – Finanzordnung
1 Die Gemeinden verfügen nach Massgabe der Gesetzgebung über Autonomie bei der Festlegung und Erhebung der Gemeindeabgaben und -steuern.
2 Sie erstellen einen Finanzplan.
Art. 133
Finanzausgleich
1 Der Staat trifft Massnahmen, um die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den Gemeinden zu vermindern; insbesondere besteht ein Finanzausgleich.
Art. 134
Interkommunale Zusammenarbeit
1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit.
2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zusammenschliessen. Sie müssen sich an sämtlichen Aufgaben des
Gemeindeverbands beteiligen.
3 Der Staat kann Gemeinden verpflichten, einem Gemeindeverband beizutreten oder einen solchen zu gründen.
4 Die Gemeinden können regionale Verwaltungsstrukturen errichten.
Art. 135
Fusionen
1 Der Staat fördert und begünstigt Gemeindefusionen.
2 Die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie der Staat können eine
Gemeindefusion vorschlagen.
3 Die Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden entscheiden über die
Fusion. Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4 Wenn es die kommunalen, regionalen oder kantonalen Interessen erfordern,
kann der Staat nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Fusion anordnen.
Art. 136
Bezirke
1 Das Kantonsgebiet ist in Verwaltungsbezirke aufgeteilt.
2 Eine von den Stimmberechtigten gewählte Oberamtsperson leitet den Bezirk und erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
8 Zivile Gesellschaft
Art. 137
Grundsätze
1 Staat und Gemeinden können die Organisationen der zivilen Gesellschaft
unterstützen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Sie können sie konsultieren.
2 Sie fördern insbesondere bei Kindern und Jugendlichen das staatsbürgerliche Bewusstsein.
Art. 138
Vereine
1 Staat und Gemeinden anerkennen die Bedeutung des Vereinslebens; sie
können Vereine unterstützen und ihnen Aufgaben übertragen.
2 Sie fördern die Freiwilligenarbeit.
Art. 139
Politische Parteien
1 Die politischen Parteien stellen eine bedeutende demokratische Kraft dar;
Staat und Gemeinden können sie finanziell unterstützen.
Art. 139a
Verpflichtung zur Transparenz
1 Politische Parteien, politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees und Organisationen, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen,
müssen ihre Rechnung offenlegen. Insbesondere müssen offengelegt werden:
a) bei Wahl- und Abstimmungskampagnen die Finanzierungsquellen und
das Gesamtbudget der entsprechenden Kampagne;
b) für die Finanzierung der obgenannten Organisationen, der Firmenname
der juristischen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen, sowie der Betrag der Zahlungen;
c) die Identität der natürlichen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen; ausgenommen sind Personen, deren Zahlungen pro Kalenderjahr 5000 Franken nicht übersteigen.
2 Die gewählten Mitglieder der kantonalen Behörden veröffentlichen zu Beginn des Kalenderjahres die Einkommen, die sie mit ihrem Mandat und im
Zusammenhang mit diesem erzielen.
3 Die veröffentlichten Daten gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von der
Verwaltung oder einer unabhängigen Stelle geprüft. Sobald diese Daten geprüft worden sind, werden sie online und auf Papier zur Verfügung gestellt.
4 Im Übrigen regelt das Gesetz die Anwendung. Es berücksichtigt insbesondere das Berufsgeheimnis.
9 Kirchen und Religionsgemeinschaften
Art. 140
Grundsätze
1 Staat und Gemeinden anerkennen die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
2 Die Kirchen und Religionsgemeinschaften organisieren sich innerhalb der
Grenzen der Rechtsordnung frei.
Art. 141
Anerkannte Kirchen
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind öffentlichrechtlich anerkannt.
2 Die anerkannten Kirchen sind autonom. Ihr Statut untersteht der staatlichen
Genehmigung.
Art. 142
Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
2 Sie können öffentlichrechtliche Befugnisse erhalten oder öffentlichrechtlich
anerkannt werden, wenn ihre gesellschaftliche Bedeutung es rechtfertigt und
wenn sie die Grundrechte beachten.
Art. 143
Steuern
1 Die Erhebung von Kirchensteuern wird durch das Gesetz geregelt.
10 Verfassungsrevision
Art. 144
Totalrevision
1 Die Totalrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat oder durch Volksinitiative verlangt werden.
2 Wird die Totalrevision verlangt, entscheidet das Volk:
a) ob sie durchzuführen ist;
b) ob der Grosse Rat oder ein Verfassungsrat damit zu betrauen ist.
3 Wird ein Verfassungsrat mit der Durchführung betraut, so wird er im gleichen Verfahren wie der Grosse Rat für fünf Jahre gewählt. Es bestehen indessen keine Unvereinbarkeiten.
4 Lehnt das Volk den Entwurf ab, erarbeitet das mit der Revision betraute Organ einen zweiten. Wurde ein Verfassungsrat eingesetzt, so verlängern sich
seine Befugnisse um zwei Jahre.
Art. 145
Teilrevision
1 Die Teilrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat und durch Volksinitiative verlangt werden.
2 Sie darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und muss die Einheit
der Form und der Materie wahren und durchführbar sein.
11 Schlussbestimmungen
Art. 146
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Vorliegende Verfassung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird die Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857
(SGF 10.1) aufgehoben. Nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 147
Übergangsrecht – Grundsätze
1 Die Rechtsordnung ist ohne Verzug an die vorliegende Verfassung anzupassen. Die entsprechenden Änderungen müssen spätestens am 1. Januar 2009 in
Kraft treten.
2 Wo die vorliegende Verfassung Ausführungsbestimmungen erfordert, bleibt
bis zu deren Erlass das bisherige Recht in Kraft.
Art. 148
Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
1. Mutterschaft (Art. 33)
1 Die bei Geburt und Adoption zu entrichtenden kantonalen Leistungen werden während mindestens 14 Wochen ausbezahlt.
2 Sie sind spätestens ab 1. Januar 2008 auszuzahlen.
3 Sollte eine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene eingerichtet werden, wird die Zahlung in den vom Bundesrecht vorgesehenen Leistungskategorien eingestellt (Mütter mit [Art. 33 Abs. 2] oder ohne Erwerbstätigkeit
[Art. 33 Abs. 3], Adoption [Art. 33 Abs. 4]).
Art. 149
Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
2. Ausübung der politischen Rechte und Wählbarkeit (Art. 39, 48
und 131)
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Ausländerinnen und
Ausländer können ihre politischen Rechte ab dem 1. Januar 2006 ausüben.
2 Ausländerinnen und Ausländer sind ab diesem Zeitpunkt wählbar.
Art. 150
Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
3. Hängige Verfassungsinitiativen (Art. 41 ff. und 99)
1 Der Grosse Rat passt den Text hängiger Verfassungsinitiativen formal an
die vorliegende Verfassung an.
Art. 151
Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
4. Grosser Rat und Staatsrat
1 Die neuen Regeln über den Grossen Rat, insbesondere jene über sein Sekretariat (Art. 97), finden im Hinblick auf die Legislaturperiode 2007–2011 Anwendung.
2 Für die neuen Regeln über den Staatsrat gilt dasselbe.
Art. 152
Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
5. Richterliche Gewalt, Staatsanwaltschaft und Justizrat
1 Der Justizrat nimmt seine Tätigkeit am 1. Juli 2007 auf. Seine Aufsichtstätigkeit beginnt indes erst am 1. Januar 2008.
2 Das vereinigte Kantonsgericht nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf.
3 Für die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder der richterlichen Gewalt
und der Staatsanwaltschaft gilt Folgendes:
a) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt sind, bleiben
es bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer.
b) Die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 zu besetzenden Ämter unterstehen dem bisherigen Recht.
c) Die neuen Bestimmungen (Art. 103, 121 und 128) sind auf die ab dem
1. Januar 2008 zu besetzenden Ämter anwendbar.
Art. 153
Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
6. Gemeinden (Art. 49 bis 51 und 129 bis 135)
1 Die neuen Regeln über die Gemeinden mit Ausnahme des Artikels 133 (Finanzausgleich) finden im Hinblick auf die Verwaltungsperiode 2006–2011
Anwendung.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: …
Gewährleistung des Bundes
Die Staatsverfassung ist am 08.06.2005 vom Ständerat und am 13.06.2005
vom Nationalrat gewährleistet worden (BBl 2005 4245).
Die Änderung vom 20.06.2008 ist am 01.06.2010 vom Ständerat und am
08.06.2010 vom Nationalrat gewährleistet worden (BBl 2010 4365).
Die Änderung vom 09.02.2017 ist am 12.03.2019 vom Ständerat und am
22.03.2019 vom Nationalrat gewährleistet worden (BBl 2019 2861).
Die Änderung vom 09.06.2024 ist am 13.03.2025 vom Ständerat und am
17.03.2025 vom Nationalrat gewährleistet worden (BBl 2025 966).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.05.2004 Erlass Grunderlass 01.01.2005 2004_035
20.06.2008 Art. 68 geändert 01.01.2009 2008_073
09.02.2017 Art. 139a eingefügt 01.01.2021 2017_011
09.06.2024 Art. 68 Abs. 1a eingefügt 01.01.2025 2024_043
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.05.2004 01.01.2005 2004_035
Art. 68 geändert 20.06.2008 01.01.2009 2008_073
Art. 68 Abs. 1a eingefügt 09.06.2024 01.01.2025 2024_043
Art. 139a eingefügt 09.02.2017 01.01.2021 2017_011