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Verfassung des Kantons Freiburg

Fribourg · 10.1 · constitution

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Contents: 154 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124
  125. Art. 125
  126. Art. 126
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133
  134. Art. 134
  135. Art. 135
  136. Art. 136
  137. Art. 137
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 139a
  141. Art. 140
  142. Art. 141
  143. Art. 142
  144. Art. 143
  145. Art. 144
  146. Art. 145
  147. Art. 146
  148. Art. 147
  149. Art. 148
  150. Art. 149
  151. Art. 150
  152. Art. 151
  153. Art. 152
  154. Art. 153

154 provisions

Art. 41

Volksinitiative – Gegenstand 1 Gegenstand einer Volksinitiative können sein: a) Teil- oder Totalrevision der Verfassung; b) Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.

Art. 42

Volksinitiative – Form und Frist 1 Volksinitiativen können die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer allgemeinen Anregung haben. 2 6000 Stimmberechtigte müssen sie unterzeichnen. Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.

Art. 43

Volksinitiative – Gültigkeit 1 Der Grosse Rat erklärt Volksinitiativen ganz oder teilweise ungültig, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren oder undurchführbar sind.

Art. 44

Volksinitiative – Behandlung 1 Volksinitiativen sind vom Grossen Rat ohne Verzug zu behandeln und dem Volk zu unterbreiten, gegebenenfalls gleichzeitig mit einem Gegenentwurf.

Art. 45

Referendum – Obligatorische Volksabstimmung 1 Obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen: a) Teil- oder Totalrevision der Verfassung; b) Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die 1% der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt.

Art. 46

Referendum – Fakultative Volksabstimmung 1 6000 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen über: a) Gesetze; b) Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die ¼% der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt, oder die Studienkredite von regionaler oder kantonaler Bedeutung betreffen. 2 Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.

Art. 47

Volksmotion 1 300 Stimmberechtigte können eine Motion zuhanden des Grossen Rates einreichen. 2 Der Grosse Rat behandelt sie wie eine Motion eines seiner Mitglieder. 3.2 Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten

Art. 48

Stimm- und Wahlberechtigte 1 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind mündige a) Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde; b) niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben. 2 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

Art. 49

Gemeinde – Wahlen 1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Gemeinderats sowie gegebenenfalls jene des Generalrats.

Art. 50

Gemeinde – Weitere politische Rechte 1 In Gemeinden ohne Generalrat üben die Stimmberechtigten ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung aus. 2 In Gemeinden mit Generalrat verfügen die Stimmberechtigten über das Initiativ- und Referendumsrecht.

Art. 51

Gemeindeverbände 1 Die Stimmberechtigten der in einem Verband zusammengeschlossenen Gemeinden verfügen über das Initiativ- und Referendumsrecht. Das Gesetz bestimmt den Gegenstand des obligatorischen Finanzreferendums. 2 Die Verbände und die Mitgliedgemeinden konsultieren und informieren die Bevölkerung. 4 Öffentliche Aufgaben

Art. 52

Grundsätze – Aufgabenerfüllung 1 Das staatliche Handeln beruht auf den Grundsätzen der Subsidiarität, der Transparenz und der Solidarität. 2 Staat und Gemeinden verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hochwertige und bürgernahe Dienststellen.

Art. 53

Grundsätze – Aufgabenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden 1 Das Gesetz weist die Aufgaben demjenigen Gemeinwesen zu, das sie am besten erfüllen kann.

Art. 54

Grundsätze – Aufgabenerfüllung durch Dritte 1 Staat und Gemeinden können Aufgaben Dritten übertragen, wenn ein Gesetz oder Gemeindereglement dies vorsieht, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und der Rechtsschutz gewährleistet ist. 2 Die betreffenden Organisationen und Personen unterstehen der Aufsicht der bevollmächtigenden Körperschaft. 3 Staat und Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche gründen.

Art. 55

Materielle Sicherheit – Armut, Arbeitslosigkeit und Ausgrenzung 1 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Armut und stellen eine Sozialhilfe bereit. 2 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Folgen der Arbeitslosigkeit zu lindern, der sozialen oder beruflichen Ausgrenzung vorzubeugen und die Wiedereingliederung zu fördern.

Art. 56

Materielle Sicherheit – Wohnen 1 Staat und Gemeinden sorgen dafür, dass jede Person angemessen wohnen kann. 2 Der Staat fördert die Wohnhilfe, den Wohnbau und den Zugang zu Wohneigentum.

Art. 57

Wirtschaft – Förderung 1 Der Staat schafft Rahmenbedingungen zur Förderung der Vollbeschäftigung, der Vielfalt der Tätigkeiten und des regionalen Ausgleichs in Achtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit. 2 Er fördert die Innovation und die Gründung von Unternehmen.

Art. 58

Wirtschaft – Monopole und Regale 1 Staat und Gemeinden können Monopole errichten, sofern ein öffentliches Interesse dies erfordert. Kantonale Regale bleiben vorbehalten.

Art. 59

Familien – Grundsätze 1 Staat und Gemeinden schützen und unterstützen die Familien in ihrer Vielfalt. 2 Der Staat betreibt eine umfassende Familienpolitik. Er schafft Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, Arbeits- und Familienleben in Einklang zu bringen. 3 Die Gesetzgebung hat sich mit den Anliegen der Familien zu vertragen.

Art. 60

Familien – Massnahmen 1 Der Staat sieht eine Zulagenordnung vor, die jedem Kind Leistungen ausrichtet. 2 Er richtet Familien mit Kleinkindern ergänzende Leistungen aus, sofern ihre finanziellen Verhältnisse es erfordern. 3 Der Staat bietet in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Privaten Betreuungsmöglichkeiten für nichtschulpflichtige Kinder an und kann Betreuungsmöglichkeiten für Schulkinder einrichten. Diese müssen für alle finanziell tragbar sein.

Art. 61

Jugend 1 Staat und Gemeinden fördern die soziale und politische Integration der Jugendlichen.

Art. 62

Beziehungen zwischen den Generationen 1 Staat und Gemeinden fördern das Verständnis und die Solidarität zwischen den Generationen.

Art. 63

Verletzliche und abhängige Personen 1 Staat und Gemeinden schenken verletzlichen oder abhängigen Personen besondere Aufmerksamkeit. 2 Ihre ausgewogene Entwicklung ist zu unterstützen und ihre soziale Integration zu fördern.

Art. 64

Bildung – Grundschulunterricht 1 Staat und Gemeinden sorgen für einen obligatorischen und kostenlosen, den Fähigkeiten der einzelnen Kinder entsprechenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. 2 Die Schule stellt die Bildung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern sicher und unterstützt diese bei der Erziehung. Sie fördert die persönliche Entwicklung und soziale Integration der Kinder und schärft ihr Verantwortungsgefühl gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt. 3 Die erste unterrichtete Fremdsprache ist die andere Amtssprache. 4 Der Unterricht achtet die konfessionelle und politische Neutralität. Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können im Rahmen der obligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen.

Art. 65

Bildung – Weiterführende Schulen und Forschung 1 Der Staat gewährleistet die Mittelschulausbildung und die berufliche Ausbildung. Diese sind jeder Person gemäss ihren Fähigkeiten und unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten zugänglich. 2 Er gewährleistet die Bildung an der Universität und den Fachhochschulen. 3 Er fördert die wissenschaftliche Forschung. 4 Der Staat gewährt finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbildung, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern.

Art. 66

Bildung – Erwachsenenbildung 1 Staat und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

Art. 67

Bildung – Private Bildungseinrichtungen 1 Der Staat kann private Bildungseinrichtungen unterstützen, sofern ihr Nutzen anerkannt ist. 2 Er übt die Aufsicht aus über Schulen, welche die Grundschulbildung gewährleisten, sowie über jene, die er unterstützt.

Art. 68

Gesundheit 1 Der Staat bemüht sich um die Gesundheitsförderung und sorgt dafür, dass jeder Person die gleichen Pflegeleistungen zugänglich sind. 1a Er stellt die Notfallpflege rund um die Uhr und an 7 Tagen in der Woche in allen Regionen des Kantons sicher. 2 Er ergreift Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen.

Art. 69

Ausländerinnen und Ausländer 1 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der Identitäten und in Wahrung der grundlegenden, rechtsstaatlichen Werte. 2 Staat und Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Gesetz sieht ein Beschwerderecht gegen abweisende Einbürgerungsentscheide vor. 3 Für die Verleihung des Bürgerrechts erheben sie nur die Verwaltungsgebühren.

Art. 70

Humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit 1 Der Staat fördert die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammenarbeit und den gerechten Handel sowie den Austausch zwischen den Völkern.

Art. 71

Umwelt und Raum – Umwelt 1 Staat und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und wirken jeder Form von Verschmutzung und schädlicher Einwirkung entgegen. 2 Sie fördern die Nutzung und Entwicklung erneuerbarer Energien.

Art. 72

Umwelt und Raum – Raumplanung 1 Staat und Gemeinden achten auf eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes.

Art. 73

Umwelt und Raum – Natur- und Heimatschutz 1 Staat und Gemeinden sorgen für den Natur- und Heimatschutz und schützen die Tier- und Pflanzenvielfalt sowie deren natürliche Lebensräume. 2 Bei der Raumplanung achten sie auf den Schutz der Landschaften und Ortsbilder. 3 Sie fördern das Bewusstsein für Natur- und Kulturgüter, insbesondere durch Bildung, Forschung und Information.

Art. 74

Umwelt und Raum – Land- und Forstwirtschaft 1 Der Staat fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Schutz-, Ökologie-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.

Art. 75

Umwelt und Raum – Katastrophen 1 Staat und Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, um Katastrophen und Notsituationen vorzubeugen und sie zu bewältigen.

Art. 76

Öffentliche Ordnung und Sicherheit 1 Staat und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Grundrechte. 2 Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.

Art. 77

Wasser- und Energieversorgung 1 Staat und Gemeinden stellen die Wasser- und Energieversorgung sicher.

Art. 78

Verkehr und Kommunikation 1 Der Staat führt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunikationspolitik unter Berücksichtigung der abgelegenen Gebiete. 2 Er schenkt der Sicherheit besondere Aufmerksamkeit. 3 Er fördert den öffentlichen und den nicht motorisierten Verkehr.

Art. 79

Kultur 1 Staat und Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben in seiner Vielfalt sowie das künstlerische Schaffen. 2 Sie fördern die Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zwischen den Regionen des Kantons und darüber hinaus.

Art. 80

Sport und Freizeit 1 Staat und Gemeinden fördern Freizeitbeschäftigungen, die zur persönlichen Ausgeglichenheit und Entfaltung beitragen, sowie Sport und Erholungsmöglichkeiten. 5 Finanzordnung

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