Art. 1
Kanton Freiburg 1 Der Kanton Freiburg ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Fribourg · 10.1 · constitution
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Kanton Freiburg 1 Der Kanton Freiburg ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Gebiet, Hauptstadt und Wappen 1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. 2 Die Hauptstadt ist Freiburg, auf Französisch Fribourg. 3 Das Wappen ist: Von Schwarz und Weiss geteilt.
Staatsziele 1 Die Staatsziele sind: a) die Förderung des Gemeinwohls; b) der Schutz der Bevölkerung; c) die Anerkennung und Unterstützung der Familien als Grundgemeinschaften der Gesellschaft; d) die Gerechtigkeit; e) die soziale Sicherheit; f) der kantonale Zusammenhalt unter Achtung der kulturellen Vielfalt; g) der Umweltschutz; h) die nachhaltige Entwicklung. 2 Der Staat verfolgt diese Ziele in Achtung der Freiheit und Verantwortung des Menschen sowie des Subsidiaritätsprinzips.
Grundsätze staatlichen Handelns 1 Jedes staatliche Handeln beruht auf dem Recht, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.
Beziehungen nach aussen 1 Der Kanton Freiburg arbeitet mit Bund und Kantonen sowie mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen zusammen. 2 Er fördert die interkantonale und interregionale Zusammenarbeit.
Sprachen 1 Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons. 2 Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. 3 Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein. 4 Der Staat setzt sich ein für die Verständigung, das gute Einvernehmen und den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften. Er fördert die Zweisprachigkeit. 5 Der Kanton fördert die Beziehungen zwischen den Sprachgemeinschaften der Schweiz.
Pflichten 1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr Verfassung und Gesetzgebung auferlegen. 2 Sie nimmt ihre Mitverantwortung gegenüber sich selbst, anderen Menschen, der Gemeinschaft und den zukünftigen Generationen wahr. 3 Das Gemeinwesen wird zugunsten des Individuums in Ergänzung seiner eigenen Fähigkeiten tätig. 2 Grundrechte und Sozialrechte 2.1 Grundrechte
Menschenwürde 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden. 2 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Staat und Gemeinden achten auf ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern. 3 Staat und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten und zur Förderung ihrer Unabhängigkeit sowie ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration.
Willkürverbot, Treu und Glauben 1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Recht auf Leben und persönliche Freiheit 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. 2 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit.
Privatsphäre 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Schrift- und Fernmeldeverkehrs. 2 Sie hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten.
Ehe und Familie 1 Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Andere Lebensgemeinschaften 1 Die Freiheit, eine andere gemeinschaftliche Lebensform als die Ehe zu wählen, ist anerkannt. 2 Das Recht zur Eintragung einer Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ist gewährleistet.
Glauben und Gewissen 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, ihr anzugehören oder sie zu verlassen, und religiösem Unterricht zu folgen. 4 Zwang, Machtmissbrauch und Manipulation sind verboten.
Niederlassung 1 Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts ist gewährleistet.
Sprache 1 Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. 2 Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun.
Grundschulunterricht 1 Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Meinung und Information 1 Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit sind gewährleistet. 2 Das Recht auf Information ist gewährleistet. Jede Person kann amtliche Dokumente einsehen, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Medien 1 Die Medienfreiheit und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet. 2 Zensur ist verboten.
Kunst 1 Die Kunstfreiheit ist gewährleistet.
Wissenschaft 1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. 2 Wissenschafterinnen und Wissenschafter nehmen ihre Verantwortung gegenüber Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.
Vereinigungen 1 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, ihnen anzugehören und sich an deren Tätigkeiten zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
Versammlungen und Demonstrationen 1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden. 2 Versammlungen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden. 3 Versammlungen und Demonstrationen sind zu bewilligen, sofern die Interessen der anderen Benützenden nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden und ein geordneter Ablauf sichergestellt ist.
Petition 1 Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die angesprochene Behörde gibt eine begründete Antwort.
Wirtschaft 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst insbesondere die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Koalitionsfreiheit 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammen zu schliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben. 2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen. 3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. 4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Eigentum 1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Verfahren – Im Allgemeinen 1 Die Parteien haben Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Entscheide sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen. 4 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 5 Auf die besondere Situation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist Rücksicht zu nehmen.
Verfahren – Rechtsweg 1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Durch Gesetz kann die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.
Verfahren – Gerichtsverfahren 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. 2 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Verfahren – Strafverfahren 1 Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Jede beschuldigte Person hat Anspruch darauf, innert kürzester Frist umfassend über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahrzunehmen. 3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. 2.2 Sozialrechte
Mutterschaft 1 Jede Frau hat Anspruch auf Leistungen, die ihre materielle Sicherheit vor und nach der Geburt gewährleisten. 2 Eine Mutterschaftsversicherung deckt den Erwerbsausfall. 3 Nicht erwerbstätige Mütter erhalten Leistungen, die mindestens dem Grundbetrag des Existenzminimums entsprechen; jene, die teilzeitlich erwerbstätig sind, haben proportional darauf Anspruch. 4 Die Adoption ist der Geburt gleichgestellt, sofern das adoptierte Kind nicht dasjenige des Ehegatten ist und soweit das Alter oder die Situation des Kindes es rechtfertigen.
Kinder und Jugendliche 1 Kinder und Jugendliche haben subsidiär zur Rolle der Familie Anspruch auf Hilfe, Ermutigung und Betreuung auf ihrem Weg zu verantwortungsbewussten Menschen. 2 Sie haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit, auch innerhalb ihrer Familie. 3 Sie üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selber aus.
Ältere Menschen 1 Ältere Menschen haben Anspruch auf Mitwirkung, Autonomie, Lebensqualität und Achtung ihrer Persönlichkeit.
Notlagen 1 Wer in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel. 2 Wer als Opfer einer schweren Straftat, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ereignisse in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterstützung. 3 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besondere Hilfe, wenn sie Opfer von Straftaten sind. 2.3 Geltung und Einschränkungen
Geltung 1 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grund- und Sozialrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Einschränkungen 1 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- und Sozialrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grund- und Sozialrechte ist unantastbar. 3 Politische Rechte 3.1 Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten
Stimm- und Wahlberechtigte 1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind mündige a) Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben; b) Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das freiburgische Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten. 2 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.
Wahlen 1 Das Volk wählt die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats, die Oberamtspersonen und die freiburgischen Abgeordneten in den Ständerat. 2 Die Mitglieder des Ständerats werden im Majorzverfahren gleichzeitig mit jenen des Nationalrats und für die gleiche Dauer gewählt. Wählbar sind in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte, die im Kanton Wohnsitz haben. 3 Die Wahl der Abgeordneten in den Nationalrat regelt das Bundesrecht.