Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
1 Name, Bevölkerung, Gebiet 1 Die Stadt Luzern ist eine Gemeinde des Kantons Luzern und dessen Hauptort. 2 Sie umfasst das ihr zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.
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1 Name, Bevölkerung, Gebiet 1 Die Stadt Luzern ist eine Gemeinde des Kantons Luzern und dessen Hauptort. 2 Sie umfasst das ihr zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.
Propose a change2 Wappen, Fahne 1 Der Schild des Wappens ist von blau und weiss gespalten und von einer gelben Mauerkrone überhöht. Schildhalter sind zwei gelbe Löwen. 2 Die Fahne ist von Weiss (oben) und Blau (unten) geteilt.
Propose a changeAufgaben 1 In den Wirkungsbereich der Stadt Luzern fallen alle örtlichen öffentlichen Angelegenheiten, die nach der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons nicht zum Aufgabenbereich einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören. 2 Die Stadt Luzern erfüllt die Aufgaben in den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig und in eigener Verantwortung und arbeitet mit andern Gemeinwesen und Privaten zusammen, soweit es der zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient. 1 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011. 2 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 6. Juli 2001.
Propose a change3 Stärkung der Stadtregion Luzern durch Fusion mit weiteren Agglomerationsgemeinden 1 Die Stadt Luzern strebt eine Stärkung der Stadtregion Luzern an. 2 Der Stadtrat schafft die Voraussetzungen für eine Fusion mit Agglomerationsgemeinden. 3 Die Fusion unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Stadtrat sowie durch die Stimmberechtigten im Rahmen eines obligatorischen Referendums. II. Volksrechte 1. Stimmrecht
Propose a change4 Umfang des Stimmrechtes 1 Das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten bestimmt sich nach dem kantonalen Recht. 2 Das Stimmrecht umfasst das Recht abzustimmen, zu wählen, Volksbegehren zu unterzeichnen sowie von den Stimmberechtigten unter Vorbehalt besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen gewählt zu werden. 3 Wählbar ist, wer in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist. Art. 54 bleibt vorbehalten. 4 Wenn ein gewähltes Mitglied während der Amtsdauer das Stimmrecht in der Gemeinde verliert, scheidet dieses aus seinem Amt aus.
Propose a changeWahlen Die Stimmberechtigten wählen: a. den Grossen Stadtrat; b. den Stadtrat und aus seiner Mitte die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten; c. weitere Personen, deren Wahl nach kantonalem Recht den Stimmberechtigten vorbehalten bleibt. 3 Eingefügt durch Änderung vom 27. November 2011, in Kraft seit diesem Datum. 4 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011. Seite 4/36
Propose a changeGrundsatz 1 Mit der Initiative können Stimmberechtigte die Abstimmung über einen rechtsetzenden Erlass oder ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen. 2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gelangt das kantonale Recht über die Gemeindeinitiative zur Anwendung.
Propose a changeAnzahl Unterschriften Das Zustandekommen einer Initiative erfordert die gültigen Unterschriften von 800 Stimmberechtigten.
Propose a changeErwahrung und Überweisung Der Stadtrat erwahrt das formelle Zustandekommen und überweist eine zustande gekommene Initiative innert zwölf Monaten seit Einreichung mit seinem Bericht und Antrag dem Grossen Stadtrat.
Propose a changeStellungnahme des Grossen Stadtrates Der Grosse Stadtrat nimmt innert sechs Monaten seit Überweisung mit einem Beschluss zur Gemeindeinitiative wie folgt Stellung: a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar, erklärt er sie als ganz oder teilweise ungültig; b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.
Propose a change5 Annahme einer Initiative durch den Grossen Stadtrat 1 Nimmt der Grosse Stadtrat eine Anregung an, erlässt er einen referendumspflichtigen Beschluss im Sinne des Initiativbegehrens. Er kann die Initiative auch mit einer Annahmeempfehlung zur Abstimmung bringen. 5 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011. Seite 5/36 2 Stimmt der Grosse Stadtrat einer Initiative in Form des Entwurfs zu, unterliegt diese dem obligatorischen oder fakultativen Referendum wie ein eigener Beschluss des Grossen Stadtrates. Er kann den Entwurf wie eine eigene Vorlage redaktionell bereinigen. Inhaltliche Änderungen sind unzulässig.
Propose a changeAblehnung einer Initiative durch den Grossen Stadtrat 1 Lehnt der Grosse Stadtrat eine Initiative ab, unterliegt sie der Volksabstimmung. Der Grosse Stadtrat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur wahlweisen Abstimmung bringen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Regelung enthält. 2 Wird eine vom Grossen Stadtrat abgelehnte Initiative in Form der Anregung in der Volksabstimmung angenommen, hat er innert Jahresfrist einen referendumspflichtigen Beschluss im Sinne des Initiativbegehrens zu erlassen.
Propose a change6 Obligatorisches Referendum 1 Dem obligatorischen Referendum unterstehen: 1. Annahme oder Änderung der Gemeindeordnung; 2. Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet; 3. Initiativen, die der Grosse Stadtrat nicht durch einen eigenen referendumspflichtigen Beschluss verwirklicht; 4. Geschäfte gemäss Art. 67. 2 Der Grosse Stadtrat kann weitere Geschäfte, die dem fakultativen Referendum unterstehen oder für die er abschliessend zuständig ist, dem obligatorischen Referendum unterstellen. 6 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Propose a change7 Fakultatives Referendum 1 Auf Begehren von 800 Stimmberechtigten unterliegen folgende Beschlüsse des Grossen Stadtrates der Volksabstimmung: 1. Rechtsetzende Beschlüsse des Grossen Stadtrates, ausgenommen Erlasse nach Art. 28 Abs. 2; 2. Geschäfte gemäss Art. 65a und Art. 68; 3. Beitritt zu und Austritt aus öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen von Gemeinwesen; 4. Zonenplan, Bau- und Zonenreglemente, Bebauungspläne. 2 Der Grosse Stadtrat kann weitere Geschäfte, für die er abschliessend zuständig ist, dem fakultativen Referendum unterstellen.
Propose a change8 Konstruktives Referendum 1 800 Stimmberechtigte können anstelle des Referendums gemäss Art. 12 oder Art. 13 auch eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag zu einem Erlass oder Sachgeschäft verlangen. Davon ausgenommen sind Budget und Steuerfuss. 2 Eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag kann verlangt werden, wenn mindestens 10 Mitglieder des Grossen Stadtrates einem entsprechenden parlamentarischen Antrag zugestimmt haben. 3 Die parlamentarischen Anträge, die Voraussetzung für einen Gegenvorschlag erfüllen, sind vor der Schlussabstimmung zu bezeichnen und mit der Vorlage zu veröffentlichen. 4 Die Frist zur Einreichung eines Gegenvorschlages beträgt 60 Tage seit der Veröffentlichung der Referendumsvorlage. 5 Wird die Volksabstimmung über einen Gegenvorschlag verlangt, so können die Stimmberechtigten erklären, ob sie der Vorlage des Grossen Stadtrates oder dem Gegenvorschlag zustimmen. 6 Wird zugleich gemäss Art. 12 oder Art. 13 die Volksabstimmung über Annahme oder Verwerfung der Vorlage des Grossen Stadtrates verlangt, so gilt für das Abstimmungsverfahren § 86 des Stimmrechtsgesetzes 9 sinngemäss. 7–8 Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum. 9 SRL Nr. 10
Propose a changeVolksabstimmung Die Volksabstimmung ist beim obligatorischen Referendum innert sechs Monaten seit Beschluss des Grossen Stadtrates und beim gültig zustande gekommenen fakultativen Referendum innert sechs Monaten seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen.
Propose a change10 Grundsatz 1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Stadtrat schriftlich einen Antrag zu stellen. Dieser Antrag ist kurz zu begründen. Der Grosse Stadtrat behandelt den Antrag wie eine Motion eines seiner Mitglieder. 2 Das Volksmotionsrecht ruht, sofern und solange der Grosse Stadtrat den Einwohnerinnen und Einwohnern das erweiterte Bevölkerungsantragsrecht gemäss Art. 29a einräumt. 2. Petitionsrecht
Propose a change11 Petition 1 Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat das Recht, beim Grossen Stadtrat oder beim Stadtrat Wünsche, Anliegen oder Beanstandungen als Petition schriftlich vorzubringen. 2 Sachlich abgefasste Petitionen sind von der angerufenen Behörde innert angemessener Frist, spätestens innert sechs Monaten, zu beantworten. III. Grosser Stadtrat 1. Organisation
Propose a changeStellung und Mitgliederzahl Der Grosse Stadtrat ist das Parlament der Stadt Luzern. Er besteht aus 48 von den Stimmberechtigten gewählten Mitgliedern. 10 Fassung gemäss Änderung vom 9. Februar 2014, in Kraft seit diesem Datum. 11 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Propose a change12 Konstituierung Zu seiner konstituierenden Sitzung wird der Grosse Stadtrat vom Stadtrat einberufen. Der Grosse Stadtrat regelt die Eröffnung der Sitzung.
Propose a change13 Beschlussfähigkeit Der Grosse Stadtrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Propose a changeGeschäftsreglement Der Grosse Stadtrat regelt die Organisation des Rates und seine Geschäftsführung im Geschäftsreglement.
Propose a changeWahlen aus der Mitte des Rates 1 Der Grosse Stadtrat wählt aus seiner Mitte: a. für die Amtsdauer eines Jahres: – seine Präsidentin oder seinen Präsidenten; – seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten; – zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler sowie zwei Ersatzleute; b. ständige und nichtständige Kommissionen. Deren Aufgaben, Befugnisse und Amtsdauer werden im Geschäftsreglement festgelegt. 2 Die Wahlen sind nach Möglichkeit unter Wahrung einer angemessenen Vertretung der im Rat vertretenen politischen Kräfte, diejenigen nach Abs. 1 lit. b nach Nationalratsproporz, vorzunehmen.
Propose a changeÖffentlichkeit der Verhandlungen 1 Die Verhandlungen des Grossen Stadtrates sind öffentlich. 2 Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes oder zur Wahrung anderer wichtiger Interessen kann der Grosse Stadtrat die Öffentlichkeit ausschliessen und geheime Beratung beschliessen. In diesem Fall besteht für alle Anwesenden Schweigepflicht. 12 Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum. 13 Eingefügt durch Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Propose a change14 Zeichnungsbefugnis 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Stadtrates führt mit der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für den Grossen Stadtrat. 2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber unterzeichnet alle Protokollauszüge. 3 Stellvertretend können unterzeichnen für: a. die Präsidentin/den Präsidenten des Grossen Stadtrates: der/die Ratsvizepräsident/in; b. den/die Stadtschreiber/in: die Stellvertretung Stadtschreiber/in.
Propose a changeSekretariat des Grossen Stadtrates Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat des Grossen Stadtrates.
Propose a changeMitwirkung des Stadtrates 1 Bevor der Grosse Stadtrat Beschluss fasst, gibt er dem Stadtrat Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Die Mitglieder des Stadtrates nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Grossen Stadtrates und dessen Kommissionen teil. Sie vertreten die Vorlagen und haben das Recht, Anträge zu stellen. 3 Der Stadtrat ist berechtigt, zur Vertretung seiner Vorlagen in den Kommissionen und in besonderen Fällen vor dem Grossen Stadtrat fachkundige Personen beizuziehen. 2. Aufgaben
Propose a change15 Wahlen 1 Der Grosse Stadtrat wählt auf Antrag des Stadtrates a. für eine Amtsdauer von vier Jahren: – die Präsidentinnen oder Präsidenten sowie die Mitglieder der Urnenbüros; – die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder der Einbürgerungskommission; 14 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011. 15 Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2014. Seite 10/36 b. für vier Jahre bzw. für die in den Statuten vorgesehene Amtsdauer: – die Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt in öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen von Gemeinwesen. 2 Der Grosse Stadtrat wählt zudem die Ombudsperson und deren Stellvertretung.
Propose a change16 Planung 1 Der Grosse Stadtrat beschliesst die generellen Ziele der städtischen Politik. 2 Der Stadtrat kann dem Grossen Stadtrat besondere Planungsberichte zur Vorbereitung wichtiger Sachgeschäfte unterbreiten. 3 Das Nähere, namentlich den Verfahrensablauf, regelt der Grosse Stadtrat in seinem Geschäftsreglement.
Propose a changeRechtsetzung 1 Der Grosse Stadtrat ordnet unter Vorbehalt des Referendums und in den Schranken des übergeordneten Rechts in der Form von Reglementen die Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen, die städtische Organisation und das Verfahren vor den Behörden, soweit die Rechtsetzungsbefugnis nicht dem Stadtrat zusteht. 2 Der Grosse Stadtrat kann in den Bereichen Organisation, Personalwesen und Entschädigungen Verordnungsrecht erlassen, soweit ihn das übergeordnete Recht oder ein eigener Beschluss, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht, dazu ermächtigt.
Propose a change17 Übrige Sachgeschäfte 1 Der Grosse Stadtrat ist zuständig für folgende Sachgeschäfte: a. Beitritt zu und Ausscheiden aus öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen von Gemeinwesen; b. für Geschäfte in seinem Kompetenzbereich gemäss Art. 69; c. Genehmigung der Anstellung der Finanzinspektorin oder des Finanzinspektors. 2 Der Grosse Stadtrat behandelt parlamentarische Vorstösse seiner Mitglieder. 16 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018. 17 Fassung gemäss Änderung vom 9. Februar 2014, in Kraft seit diesem Datum.
Propose a change18 Bevölkerungsantragsrecht 1 Der Grosse Stadtrat kann 200 Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18. Altersjahr vollendet, ihren Wohnsitz in der Stadt Luzern und das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) haben, das Recht einräumen, Bevölkerungsanträge einzubringen. 2 Das Recht, Bevölkerungsanträge einzubringen, kann der Grosse Stadtrat auch dem Kinder- und dem Jugendparlament einräumen. 3 Bevölkerungsanträge nach Abs. 1 und 2 sind sinngemäss wie eine Motion oder ein Postulat eines Mitglieds des Grossen Stadtrates zu behandeln. Das Nähere wird im Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates geregelt.
Propose a changeOberaufsicht 1 Der Grosse Stadtrat hat die Oberaufsicht über die Stadtverwaltung. Er nimmt seine Aufsicht namentlich wahr durch a. Prüfung der vom Stadtrat jährlich vorgelegten Berichterstattung und Jahresrechnung; b. Behandlung der vom Stadtrat vorgelegten Berichte über bestimmte Gegenstände seiner Geschäftsführung; c. parlamentarische Vorstösse; d. ständige parlamentarische Kommissionen zur Überwachung der Verwaltungstätigkeit; e. parlamentarische Untersuchungskommissionen; f. Genehmigung der Abrechnung von Sonderkrediten. 2 Das Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates regelt das Weitere, insbesondere den Beizug externer Fachleute, Form und Behandlung der Instrumente des jährlichen Berichtwesens und der parlamentarischen Vorstösse sowie die Voraussetzungen zur Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission. 18 Eingefügt durch Änderung vom 9. Februar 2014, in Kraft seit diesem Datum. Seite 12/36 IV. Stadtrat 1. Organisation
Propose a changeStellung und Mitgliederzahl Der Stadtrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Stadt Luzern. Er besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und vier weiteren Stadträtinnen oder Stadträten.
Propose a change19 Konstituierung und Aufgabenzuweisung 1 Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 2 Der Stadtrat weist jedem Mitglied die Leitung einer Direktion zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Propose a change20 Vollamt 1 Die Mitglieder des Stadtrates sind vollamtlich für die Stadt tätig. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Grossen Stadtrates Mitglied der Verwaltung von Aktiengesellschaften oder von anderen privaten gewinnorientierten Unternehmungen sein. Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn a. die öffentlichen Interessen der Stadt eine Vertretung als geboten erscheinen lassen; b. ein gemeinnütziger oder ein kultureller Zweck verfolgt wird; c. die Unternehmung nicht gewinnorientiert ist. 2 Die Bruttobesoldung der Mitglieder des Stadtrates darf Fr. 200’000.–, diejenige des Stadtpräsidenten Fr. 220’000.– nicht übersteigen. Der allfällige Ausgleich der Teuerung bleibt vorbehalten und ist vom Grossen Stadtrat im Rahmen des Budgets zu bewilligen. 19 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011. 20 Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum.
Propose a change21 Zeichnungsbefugnis 1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident führt mit der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für den Stadtrat. Die Protokollauszüge unterzeichnet die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber. 2 Stellvertretend können unterzeichnen für: a. die Stadtpräsidentin/den Stadtpräsidenten und die Vorsteherin/den Vorsteher der zuständigen Direktion: ein anderes Mitglied des Stadtrates; b. die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber: die Stellvertretung.
Propose a changeGeschäftsordnung Der Stadtrat regelt die Einzelheiten seiner Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. 2. Aufgaben
Propose a change22 Allgemeine Aufgaben 1 Der Stadtrat ist zuständig für alle städtischen Aufgaben, die keinem andern Organ übertragen sind. 2 Der Stadtrat hat namentlich folgende allgemeine Aufgaben und Befugnisse: a. er vertritt die Stadt nach aussen; b. er pflegt die Beziehungen zu den Behörden anderer Gemeinwesen; c. er setzt für seine Tätigkeiten Schwerpunkte; d. er ist verantwortlich für den der Stadt obliegenden Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu allen städtischen Reglementen und vollzieht alle übrigen Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Grossen Stadtrates; e. er erteilt das Stadtbürgerrecht an Schweizerinnen und Schweizer; f. er ist zuständig für das Ergreifen eines Referendums der Gemeinden in Kantonsangelegenheiten; g. er reicht Vernehmlassungen bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Grossen Stadtrates in dessen Namen und Auftrag ein, sofern sie im Sinne des Entscheides des Grossen Stadtrates erfolgen und dadurch 21 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018. 22 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011. Seite 14/36 keine Änderung des Beschlusses notwendig wird (Antrag auf Nichteintreten bzw. Abweisung); h. er leitet und beaufsichtigt die Stadtverwaltung; i. er informiert die Öffentlichkeit über Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten der Stadt Luzern; j. er vertritt die Stadt als Sozialpartnerin gegenüber den Personalverbänden. 3 Bei Störung oder unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trifft der Stadtrat die notwendigen Massnahmen.
Propose a changeWahlen Der Stadtrat wählt die Mitglieder von ständigen oder nichtständigen stadträtlichen Kommissionen. Er legt deren Aufgaben und Amtsdauer fest.
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