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Polizeigesetz der Stadt Chur (PG)

Chur · 411 · regulation

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Contents: 37 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Grundsätze des polizeilichen Handelns
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 IV. Tierhaltung
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 V. Schutz von öffentlichen Sachen und privatem Eigentum
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 VI. Umweltschutzbestimmungen
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 36k

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37 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Regelungsbereich und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Stellung und die Aufgaben der Stadtpolizei sowie die Grundsätze polizeilichen Handelns. 2 Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Tieren sowie zum Schutz der Umwelt und des Eigentums gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art. 3 Es ergänzt das eidgenössische und kantonale Übertretungsstrafrecht und die Polizeigesetzgebung, soweit sie der Stadt vorbehalten sind. Für die Tätigkeit der Stadtpolizei als gerichtliche Polizei in der Strafrechtspflege gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung.

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Art. 2

Aufgaben der Stadtpolizei 1 Die Stadtpolizei steht im Dienste der Bevölkerung und Behörden. 2 Die Stadtpolizei ist zuständig für: a) Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung und im Rahmen von Vereinbarungen übertragen sind; b) Massnahmen, um drohende Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen; c) Hilfeleistungen an Menschen und Tieren, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind; d) präventive, sichtbare, bürgernahe Polizeipräsenz, repressive Tätigkeit und dauernde Einsatzbereitschaft; e) Aufgaben der Prävention und der Information der Bevölkerung.

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Art. 3

Organisation der Stadtpolizei 1 Die Ausübung der gemeindepolizeilichen Aufgaben ist Sache des Stadtrates und der von ihm bezeichneten polizeilichen Vollzugsorgane, insbesondere der Stadtpolizei. 2 Die Organisation der Stadtpolizei regelt der Stadtrat. 411 $$$ 2 1.7.2021

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Art. 4

Polizeiliche Zusammenarbeit 1 Die Stadtpolizei ist befugt, bei der Aufgabenerfüllung mit weiteren Polizeikorps sowie Dritten zusammenzuarbeiten. 2 Hoheitliche Aufgaben wie die Ausübung staatlicher Gewalt sind ausschliesslich Polizeiorganen vorbehalten. 3 Die Übertragung von dauernden Aufgaben der Kantonspolizei an die Stadtpolizei oder umgekehrt kann der Stadtrat mit der Regierung vertraglich vereinbaren. Nach Abschluss oder Änderung einer vertraglichen Vereinbarung wird diese dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorgelegt.

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Art. 5 II. Grundsätze des polizeilichen Handelns

Verhältnismässigkeit Stehen zur Erreichung eines polizeilichen Zwecks mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung, muss diejenige gewählt werden, welche die Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

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Art. 6

Polizeiliche Generalklausel Die Stadtpolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um schwere, unmittelbar drohende Gefahren oder eingetretene Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu verhüten oder abzuwehren.

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Art. 7

Adressaten des polizeilichen Handelns 1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die durch ihr eigenes Verhalten oder das Verhalten Dritter, für die sie verantwortlich ist, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. 2 Geht eine Störung unmittelbar von einem Tier oder von einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsmacht über das Tier oder die Sache ausübt.

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Art. 8

Polizeilicher Notstand Das polizeiliche Handeln kann sich ausnahmsweise gegen andere Personen richten, wenn gleichzeitig: a) eine schwere Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist; b) Massnahmen gegen Störende gemäss Art. 7 nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind; $$$ 411 1.7.2021 3 c) die betroffenen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Rechtsgüter in Anspruch genommen werden können.

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Art. 9

Information der Bevölkerung Die Stadtpolizei informiert im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über wesentliche Fragen, insbesondere der Sicherheit und Prävention, wenn nicht überwiegende, schützenswerte private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

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Art. 10

Ausweispflicht, Legitimation 1 Uniformierte Polizistinnen und Polizisten legitimieren sich auf Verlangen mit dem Dienstausweis, sofern es die Umstände zulassen. In der Regel tragen sie ein Namensschild.1 2 Die Polizeiangehörigen in Zivil weisen sich bei jeder Amtshandlung aus, sofern es die Umstände zulassen.

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Art. 11 III. Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang

Grundsatz Die Rechte und Pflichten der Stadtpolizei in Bezug auf die polizeilichen Massnahmen und die Ausübung von polizeilichem Zwang richten sich nach dem kantonalen Recht2 und bestehen nur, soweit sie der Stadtpolizei vom Kanton vertraglich übertragen worden sind.3

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Art. 12

Bildüberwachung ohne Personenidentifikation 1 Die Stadtpolizei kann mit Bewilligung des Stadtrates öffentliche Gebäude, Anlagen, Strassen und Plätze mit Bildübermittlungsgeräten überwachen. 2 Dienststellen können mit Bewilligung des Stadtrates die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gebäuden und Anlagen überwachen. 3 Das Bildmaterial der Überwachungseinrichtungen wird nicht aufgezeichnet und nicht aufbewahrt. 1 Die Beschriftung der Polizeiorgane mit Namensschildern ist durch das Ostschweizerische Polizeikonkordat geregelt 2 Vgl. Art. 9 ff., Art. 23 ff. Polizeigesetz des Kantons Graubünden vom 20. Oktober 2004 (PolG; BR 613.00) 3 Vgl. Vertrag zwischen der Regierung und dem Stadtrat vom 10. Mai 2006; Art. 5 Abs. 4 PolG 411 $$$ 4 1.7.2021

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Art. 13

Bildüberwachung mit Personenidentifikation 1 Voraussetzungen und Anordnung einer Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums richten sich nach dem kantonalen Recht.4 2 Der Stadtrat regelt die Zuständigkeiten und die Organisation.

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Art. 14

Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung Die Stadtpolizei kann die gemäss kantonalem Recht5 vorgesehenen Massnahmen ergreifen und Mittel einsetzen, sofern ihr die Kompetenz durch den Kanton übertragen worden ist.

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Art. 15

Wegweisung und Fernhaltung Die Stadtpolizei kann zur Wahrung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Gefahrenabwehr ereignisbezogen einzelne Personen oder Personengruppen von klar definierten Örtlichkeiten wegweisen und weitere notwendige Massnahmen im Sinne des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden6 durchführen, sofern ihr diese Aufgaben vom Kanton übertragen worden sind.

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Art. 16

Suchtmittelfreie Zonen 1 Der Konsum von Alkohol, Nikotin oder anderen legalen Suchtmitteln auf Schulhaus- und Kindergartenarealen sowie auf Kinderspielplätzen ist verboten. Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen oder diese Befugnis delegieren. 2 In Freizeitanlagen sowie in öffentlichen Park- und Gartenanlagen kann der Stadtrat solche Zonen festlegen. 3 Das Mitführen von angebrochenen Trinkbehältnissen gilt als Konsum. 4 Die suchtmittelfreien Zonen sind entsprechend zu kennzeichnen.

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Art. 17

Schusswaffengebrauch Der Schusswaffengebrauch richtet sich nach dem kantonalen Recht.7

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Art. 18 IV. Tierhaltung

Allgemeines Tiere sind so zu halten, dass niemand in unzumutbarer Weise belästigt wird und weder Menschen, andere Tiere noch Sachen gefährdet werden. 4 Vgl. Art. 3a und 3b Kantonales Datenschutzgesetz vom 10. Juni 2001 (KDSG; BR 171.100) 5 Art. 22c PolG 6 Art. 12 PolG 7 Art. 25 PolG $$$ 411 1.7.2021 5

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Art. 19

Meldepflicht Hunde 1 Jeder Hund muss von der Halterin oder dem Halter bei der Stadtpolizei gemeldet werden. 2 Der Neuerwerb eines Hundes, ein Halterwechsel, ein Wegzug der Hundehalterin oder des Hundehalters oder der Tod des Hundes muss durch die jeweilige Hundehalterin oder den jeweiligen Hundehalter innert 14 Tagen bei der Stadtpolizei gemeldet werden. 3 Die Meldepflicht beginnt, sobald ein Hund vier Monate alt ist.

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Art. 20

Hundetaxe 1 Wer einen Hund besitzt, hat eine Taxe zu entrichten. Der Stadtrat legt jährlich deren Höhe fest. Die Höhe je Hund beträgt zwischen Fr. 150. – bis Fr. 300.– pro Jahr. 2 Für besondere Funktionen ausgebildete und anerkannte Hunde sind von der Taxe befreit. Der Stadtrat legt die Einzelheiten fest.

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Art. 21

Haltung von Hunden in der Öffentlichkeit 1 Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. 2 Hundehaltende und Hundeführende haben dafür zu sorgen, dass der Kot ihrer Hunde auf öffentlichem und privatem Grund Dritter unverzüglich beseitigt wird. 3 In städtischen Verwaltungsgebäuden, auf Schulhaus- und Kindergartenarealen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Gastwirtschaftsbetrieben, in öffentlichen Parkanlagen sowie in Wildruhezonen8 sind Hunde an der Leine zu führen. 4 Es ist untersagt, Hunde in Schwimmanlagen, Kirchen, Friedhöfe, Konzertsäle, Theater und Kinos mitzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Führ- und Assistenzhunde. 5 Der Stadtrat kann für Ersthundehalterinnen und Ersthundehalter eine Hundeschulung als obligatorisch erklären.

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Art. 22

Unbeaufsichtigte Hunde Hunde, welche die Halterin oder der Halter unbeaufsichtigt herumstreifen lässt oder die nicht mit einem Erkennungschip versehen sind, können von der Stadtpolizei eingefangen werden. Bei eingefangenen Hunden mit Erkennungschip werden die Halterin oder der Halter informiert, dass sie ihren Hund abholen können. Sofern eingefangene Hunde nicht innert zwei Monaten gegen Entrichtung der Auslagen für Futter, Obhut und Pflege abgeholt werden, kann über sie verfügt werden.9 8 Vgl. Art. 27 Abs. 2 Kantonales Jagdgesetz vom 4. Juni 1989 (KJG; BR 740.000) 9 Vgl. Art. 720a ZGB 411 $$$ 6 1.7.2021

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Art. 23 V. Schutz von öffentlichen Sachen und privatem Eigentum

Öffentliches Eigentum und Privateigentum Übertretungen gegen das öffentliche und private Eigentum werden nach den kantonalen Bestimmungen geahndet.

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Art. 24

Schutz des öffentlichen Grundes 1 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten. 2 Das Führen und Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern für Motorfahrzeuge abseits von Strassen und Wegen, namentlich auf Grünflächen und Strassenrabatten, ist verboten. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Stadtpolizei.

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Art. 25

Gesteigerter Gemeingebrauch 1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes sowie von öffentlichen Sachen bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei. Dies gilt insbesondere für: a) die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen; b) das Aufstellen von mobilen Ständen, Informations- und Werbeeinrichtungen; c) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen zu Erwerbszwecken; d) das Anwerben für Dienstleistungen von oder den Beitritt zu ideellen Organisationen; e) das Aufführen von Strassenmusik oder Strassenkunst. 2 Die Stadtpolizei kann für Kleinstanlässe ohne kommerziellen Charakter eine Meldepflicht vorsehen. 3 Der Stadtrat erlässt Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes durch Warenauslagen, Verkaufsstände und Aussenwirtschaften.

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Art. 26

Prostitution 1 Es ist untersagt, sich in der erkennbaren Bereitschaft zur Ausübung der Prostitution an folgenden Orten aufzuhalten: a) auf Strassen und Plätzen, an denen Wohnhäuser stehen; b) in und bei Parkanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; c) in der Nähe von Schulen, Kinderspielplätzen, Heimen, Sportanlagen, Spitälern, Kirchen und Friedhöfen. 2 Die Strassenprostitution darf nur zwischen 22.00 bis 06.00 Uhr ausgeübt werden. 3 Der Stadtrat kann weitere örtliche und zeitliche Einschränkungen verfügen. $$$ 411 1.7.2021 7

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Art. 27

Campieren Auf öffentlichem Grund ist das Campieren nur an den von den Behörden bezeichneten Stellen erlaubt.

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Art. 28

Flurordnung 1 Vom 15. März bis 15. November ist das Betreten von fremdem Wiesland verboten. Das Betreten von fremdem Kultur- und Ackerland ist während des ganzen Jahres verboten. Diese Einschränkungen gelten auch für mitgeführte Haustiere, insbesondere Hunde. 2 Vorbehalten bleibt die zulässige vorübergehende Beanspruchung fremden Bodens nach den Bestimmungen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts. 3 In Wildruhezonen10 dürfen während der vom Stadtrat festgelegten zeitlichen Zutrittsbeschränkung die bezeichneten Wege nicht verlassen werden.

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Art. 29 VI. Umweltschutzbestimmungen

Immissionsschutz: Grundsatz Der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen richtet sich nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts, insbesondere nach der Umweltschutzgesetzgebung und dem Nachbarrecht.

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Art. 30

Allgemeine Ruhezeiten 1 Die Nachtruhe dauert von 23.00 bis 07.00 Uhr. Während dieser Zeit ist die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm zu unterlassen. 2 An den öffentlichen Ruhetagen sowie werktags von 20.00 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe ist dem erhöhten Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. 3 In den übrigen Zeiten sind alle übermässigen Störungen zu unterlassen, die durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können. Lärmende Arbeiten sind nach Möglichkeit in geschlossene Räume zu verlegen. 4 Für Gastwirtschaftsbetriebe gelten die Bestimmungen der Gastwirtschaftsgesetzgebung.11 10 Vgl. Art. 27 Abs. 2 KJG 11 Vgl. insbesondere: Gastwirtschaftsgesetz für die Stadt Chur vom 24. September 2000 (GWC, RB 421); Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz für die Stadt Chur vom 18. Dezember 2000 (AB zum GWC; RB 422a) 411 $$$ 8 1.7.2021

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Art. 31

Lärm durch menschliches Verhalten, akustische Geräte 1 Störendes Singen, Musizieren, Diskutieren sowie Gejohle und dergleichen, der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Megaphonen, Sirenen und ähnlichen Geräten im Freien sind während der Nachtruhe verboten. Während der übrigen Zeiten dürfen Dritte durch solches Verhalten nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. 2 Tätigkeiten gemäss Abs. 1 im Innern von Gebäuden dürfen Dritte nicht in unzumutbarer Weise belästigen; insbesondere während der Ruhezeiten gemäss Art. 30 Abs. 1-3 sind Türen und Fenster geschlossen zu halten. 3 Der Betrieb von Lärm verursachenden Maschinen und Gerätschaften und dergleichen ist nur werktags in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 20.00 Uhr erlaubt. 4 Vorschriften für Sport-, Schul- und Badeanlagen sowie ähnliche Einrichtungen bleiben vorbehalten.

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Art. 32

Lautsprecher und akustische Alarmanlagen Die Einrichtung und der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder akustischen Alarmanlagen im Freien, in Festzelten und in Fahrnisbauten sind bewilligungspflichtig. Das Gleiche gilt für solche Anlagen, die aus den Gebäuden ins Freie wirken.

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Art. 33

Schiessen, Feuerwerk 1 Schiessen mit Schusswaffen ist nur in Schiessanlagen gestattet. Es gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen für öffentliche Schiessanlagen sowie die jagdpolizeilichen Vorschriften. 2 Das Abbrennen von lärmenden Feuerwerkskörpern bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei. Ausgenommen ist das Abbrennen über den Jahreswechsel und über den Nationalfeiertag. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht.12 3 Himmelslaternen (auch Ballone mit Wunderkerzen, Glück- oder Wunschlaternen oder Kong-Ming-Laternen genannt) sind verboten.

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Art. 34

Motorbetriebene Spielgeräte 1 Modellflugzeuge, -autos, -schiffe und ähnliche Geräte mit Verbrennungsmotoren dürfen im Freien nur ausserhalb bewohnter Gebiete und unter Beachtung von Art. 30 Abs. 1-3 betrieben werden. 2 Die Festlegung von Betriebsplätzen und -zeiten bleibt vorbehalten. 12 Vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. e, Art. 8 Abs. 1 it. e und Art. 9 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden vom 15. Juni 2010 (Brandschutzgesetz; BR 840.100) $$$ 411 1.7.2021 9

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Art. 35

Landwirtschaftlicher Lärm Während der Ruhezeiten sind landwirtschaftliche Arbeiten, die Dritte in ihrer Ruhe stören, nur dann gestattet, wenn sie witterungsbedingt oder aus anderen wichtigen Gründen unaufschiebbar sind.

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Art. 36

Baulärm 1 Bauarbeiten sind an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen untersagt. 2 Ausgenommen sind Arbeiten, die keinen störenden Lärm verursachen, der kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes dienen oder Unterhaltsarbeiten wie Schneeräumung, Strassenreinigung und Strassenbelagsarbeiten. Weitere Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn die Arbeiten aus technischen oder anderen zwingenden Gründen nicht ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden können. 3 Lärmende Arbeiten sind nach Möglichkeit in geschlossene Räume zu verlegen. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten. Art. 37 Besondere Vorschriften Der Stadtrat kann zum Schutz von besonders schonungsbedürftigen Örtlichkeiten wie Schulen, Kirchen, Friedhöfen, Spitälern oder Heimen Vorschriften erlassen, die von den allgemeinen Ruhezeiten abweichen. VII. Umgang mit polizeilichen Daten Art. 38 Datensammlungen 1 Die Stadtpolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datensammlungen und betreibt die dazu erforderlichen Datenverarbeitungssysteme. 2 Vorbehältlich spezieller Bestimmungen13 dürfen Personendaten nur solange aufbewahrt werden, als dies für die Erfüllung des polizeilichen Auftrages notwendig ist. Art. 39 Auskunft und Einsicht 1 Auskunft über und Einsicht in Datensammlungen der Stadtpolizei richten sich nach der Gesetzgebung. 2 Das Recht auf Auskunft und Einsicht darf nur verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. 13 Vgl. Reglement der Stadt Chur für das Stadtarchiv, die Aktenablage und die Archivierung (Archivreglement) vom 22. Dezember 2003, RB 152 411 $$$ 10 1.7.2021 3 Ein wichtiges öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben durch die Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung an die betroffene Person im konkreten Fall vereitelt würde. Art. 40 Weitergabe an Dritte Die Stadtpolizei kann Personendaten an Amts- und Polizeistellen des Bundes, der Kantone, Gemeinden und Regionen bekannt geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für: a) die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, oder b) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. VIII. Bewilligungen und Gebühren Art. 41 Bewilligungen 1 Sofern gemäss diesem Gesetz eine Bewilligung erforderlich ist, muss vorgängig innert angemessener Frist ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. 2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Entfällt nachträglich eine der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung oder werden an die Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann die Bewilligung sofort und entschädigungslos wieder entzogen werden. 4 Bewilligungen nach diesem Gesetz sind persönlich und dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf andere Personen übertragen werden. Art. 42 Kostenersatz und Gebühren 1 Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden. 2 Für sämtliche Verfügungen, Entscheide der Stadtpolizei und des Stadtrates sowie für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Material gemäss diesem Gesetz werden Gebühren bis zu Fr. 5'000.– erhoben. Der Stadtrat erlässt die notwendigen Gebührentarife. Separate Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 3 Die Stadtpolizei kann Gebühren und Kosten bis Fr. 500.– erlassen. Im Weiteren richten sich Erlasse nach den Finanzkompetenzen. IX. Strafbestimmungen und Rechtsmittel Art. 43 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– $$$ 411 1.7.2021 11 bestraft. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine Verwarnung erteilt oder von einer Bestrafung abgesehen werden. Vorbehalten bleiben Tatbestände, welche bereits durch das eidgenössische14 oder kantonale15 Recht mit Strafe bedroht sind.2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden. 3 Wurde die Übertretung zum Vorteil einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, sind diejenigen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Art. 44 Zuständigkeit für Bussen 1 Bussen bis zu Fr. 1'000.– und Verwarnungen werden von der Kommandantin oder dem Kommandanten der Stadtpolizei ausgesprochen. 2 Bussen von mehr als Fr. 1'000.– werden vom Stadtrat ausgesprochen. 3 Verstösse gegen Art. 21 Abs. 2, Art. 23, Art. 30 und 31 sowie gegen Art. 33 Abs. 2, Art. 34-36 dieses Gesetzes werden nach kantonalem Recht16 geahndet. Art. 45 Zuständigkeiten, Ordnungsbussenliste, Verfahren 1 Der Stadtrat erlässt und veröffentlicht eine Liste mit Übertretungen und bestimmt die Bussenbeträge, welche nach städtischem Recht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. 2 Die Stadtpolizei ist ermächtigt, bei Verstössen gegen Strafbestimmungen Ordnungsbussen zu erheben, sofern dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist. 3 Das Verfahren für die Erhebung von Ordnungsbussen nach kantonalen und kommunalen Strafbestimmungen richtet sich nach kantonalem Recht.17 Art. 46 Inhalt der Entscheide Sämtliche Entscheide und Verfügungen der Stadtpolizei und des Stadtrates müssen die genaue Bezeichnung der strafbaren Handlung und der anwendbaren Strafbestimmungen sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Art. 47 Rechtsmittel 1 Gegen Bussen und Verwarnungen gemäss Art. 44 Abs. 1 kann innert 10 Tagen bei der Stadtpolizei schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 14 Vgl. insbesondere Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0); Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) 15 Vgl. Art. 36a ff. PolG

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Art. 36k

PolG 17 Vgl. Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 ff. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. Juni 2010 (EGzStPO; 350.100) 411 $$$ 12 1.7.2021 2 Gegen sämtliche übrigen Verfügungen und Einspracheentscheide der Stadtpolizei steht innert 10 Tagen die Beschwerde an den Stadtrat offen. Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten. 3 Entscheide des Stadtrates können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. X. Schlussbestimmungen Art. 48 Vollzug, Durchsetzung 1 Der Stadtrat ist für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 2 Die Stadtpolizei sorgt für die Durchsetzung dieses Gesetzes und die Vollstreckung der getroffenen Anordnungen. Sie ist berechtigt, die erforderlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen und die zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen unverzüglich zu treffen. Art. 49 Aufhebung und Änderung von Rechtserlassen Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Polizeigesetz der Stadt Chur vom 24. Februar 2008 aufgehoben. Art. 50 Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.18 18 Mit Beschluss des Stadtrates vom 19. Januar 2021 (SRB.2021.21) auf den 1. März 2021 in Kraft gesetzt

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