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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Confederation · 916.443.10 · ordinance

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Contents: 148 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern
  3. Art. 3 Anwendbares Recht
  4. Art. 4 Begriffe
  5. Art. 5 Grundsatz
  6. Art. 5a
  7. Art. 6 Einfuhrbedingung bei vorgeschriebener Quarantäne
  8. Art. 7 Tiere mit besonderen Auflagen
  9. Art. 8 Tierprodukte mit besonderen Auflagen
  10. Art. 8a
  11. Art. 9 Ausnahmebedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer
  12. Art. 10 Deklaration von Rindfleisch nach Artikel 9
  13. Art. 10a Geltungsbereich
  14. Art. 10b Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
  15. Art. 10c Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
  16. Art. 10d Voraussetzung für die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
  17. Art. 10e Zertifizierungsprogramm
  18. Art. 10f Anerkennung von Zertifizierungsstellen
  19. Art. 10g Aufgaben und Pflichten der Zertifizierungsstellen
  20. Art. 10h Zollveranlagungsverfahren
  21. Art. 10i Rückverfolgbarkeit
  22. Art. 10j Einfuhrverbot für Robbenprodukte
  23. Art. 11 Wiedereinfuhr zurückgewiesener oder abgelehnter Sendungen
  24. Art. 12 Warenmuster und Proben
  25. Art. 13 Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr
  26. Art. 14 Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen
  27. Art. 15 Grundsatz
  28. Art. 16 Einfuhrstellen für grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen
  29. Art. 17 Registrierung in TRACES
  30. Art. 18 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst
  31. Art. 19 Voranmeldung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt
  32. Art. 20 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten
  33. Art. 21 Gesundheitsbescheinigungen
  34. Art. 22 Hygiene
  35. Art. 23 Temperaturen bei Transport und Lagerung
  36. Art. 24 Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle
  37. Art. 24a Zollanmeldung
  38. Art. 25 Sendungen im Gewahrsam der Zollstelle
  39. Art. 26 Zolllager und Zollfreilager
  40. Art. 27 Transportbedingungen
  41. Art. 28 Begleitdokumente
  42. Art. 29 Meldepflichten des Bestimmungsbetriebs
  43. Art. 29a Aufzeichnungspflicht des Bestimmungsbetriebs bei der Weitergabe importierter Hummeln
  44. Art. 30 Rindfleisch nach Artikel 9
  45. Art. 31 Schlachtvieh
  46. Art. 32 Haarwild und Wildgeflügel
  47. Art. 33 Importeur
  48. Art. 34 Anmeldepflichtige Person
  49. Art. 35 Abfertigungsunternehmen
  50. Art. 36 Flughafenhalter
  51. Art. 37 Fluggesellschaften
  52. Art. 38 Grundsätze
  53. Art. 39 Durchfuhrbestimmungen
  54. Art. 40 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst
  55. Art. 41 Umlad auf dem Flughafen
  56. Art. 42
  57. Art. 43 Weitertransport auf dem Landweg
  58. Art. 44 Begleitdokumente
  59. Art. 45 Verlassen des Einfuhrgebiets
  60. Art. 46 Pflichten der beteiligten Personen
  61. Art. 47 Grundsatz
  62. Art. 48 Pflichten des Exporteurs
  63. Art. 49 Aufgaben der kantonalen Behörden
  64. Art. 50 Freigabe von Vorlagen für Gesundheitsbescheinigungen durch das BLV
  65. Art. 51 Bewilligung von Ausfuhrbetrieben durch die kantonalen Behörden
  66. Art. 52 Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten
  67. Art. 52a Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein
  68. Art. 53 Besondere Regelungen für Medizinprodukte
  69. Art. 54
  70. Art. 55 Grenztierärztliche Kontrollen
  71. Art. 56 Dokumentenkontrolle
  72. Art. 57 Identitätskontrolle
  73. Art. 58 Physische Kontrolle
  74. Art. 59 Dokumentation der Kontrollen
  75. Art. 59a Kontrollen durch die Zollstelle
  76. Art. 60 Einfuhren
  77. Art. 61 Durchfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland
  78. Art. 62 Durchfuhren nach Drittstaaten
  79. Art. 63 Ausfuhren
  80. Art. 64 Verstärkung der Kontrollen
  81. Art. 65 Reduktion der Kontrollen
  82. Art. 66 Freigabe von Sendungen
  83. Art. 67 Sendungen mit Mängeln
  84. Art. 68 Massnahmen bei mangelhaften Sendungen
  85. Art. 69 Beschlagnahme
  86. Art. 70 Rückweisung
  87. Art. 71 Behandlung, Verarbeitung oder andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln
  88. Art. 72 Einziehung
  89. Art. 73 Sofortmassnahmen
  90. Art. 74 Weitere Massnahmen
  91. Art. 75 Meldungen bei der Einfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen
  92. Art. 76 Meldungen bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen
  93. Art. 77 Meldungen der bewilligten Betriebe für Einfuhren mit besonderen Auflagen und Veröffentlichung der Liste dieser Betriebe
  94. Art. 78 Meldungen bei Durchfuhren via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland nach Drittstaaten
  95. Art. 79 Meldungen bei Durchfuhren direkt nach Drittstaaten
  96. Art. 79a Datenabgleich bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» und Massnahmen
  97. Art. 80 Entsorgung von Lebensmitteln aus der Bordverpflegung
  98. Art. 81 Massnahmen im Reiseverkehr und bei Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen
  99. Art. 82 Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle
  100. Art. 83 Massnahmen des BAZG bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren
  101. Art. 84 Massnahmen der kantonalen Behörde
  102. Art. 84a Massnahmen des BLV bei der widerrechtlichen Einfuhr von Pelzen, Pelzprodukten oder Robbenprodukten
  103. Art. 85 Quarantäne
  104. Art. 86 Amtstierärztliche Überwachung
  105. Art. 87 Kontrollen
  106. Art. 88 Betrieb und Aufgaben des grenztierärztlichen Diensts
  107. Art. 89 Zusammensetzung des grenztierärztlichen Diensts
  108. Art. 90 Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen
  109. Art. 91 Grenztierärztinnen und Grenztierärzte
  110. Art. 92 Assistentinnen und Assistenten GTD
  111. Art. 93 Aus- und Weiterbildung im grenztierärztlichen Dienst
  112. Art. 94 Auskunftspflicht des BAZG
  113. Art. 95 Standort und Öffnungszeiten
  114. Art. 96 Räume, Einrichtungen und Anlagen
  115. Art. 97 Erweiterung von Grenzkontrollstellen
  116. Art. 98 Registrierung
  117. Art. 99 Zugang
  118. Art. 99a Datenbearbeitung
  119. Art. 100 Durchführung der Schulungen
  120. Art. 101 Pflichten der kantonalen Behörden
  121. Art. 101a Verknüpfung mit dem System «e-dec»
  122. Art. 102 Koordination
  123. Art. 102a Betrieb und Zweck
  124. Art. 102b Inhalt
  125. Art. 102c Datenbearbeitung
  126. Art. 102d–102h
  127. Art. 102i Verknüpfung mit dem System «e-dec»
  128. Art. 102j Betrieb und Zweck
  129. Art. 102k Inhalt
  130. Art. 102l Datenbearbeitung
  131. Art. 102m Datenschutz
  132. Art. 102n Rechte der betroffenen Personen
  133. Art. 102o Berichtigung von Daten
  134. Art. 102p Informationssicherheit
  135. Art. 102q Aufbewahrung und Archivierung der Daten
  136. Art. 103 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr
  137. Art. 104 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Durchfuhr
  138. Art. 105 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ausfuhr
  139. Art. 106 Gebührenerhebung durch die Kantone
  140. Art. 107 Verfügungen und Rechtsmittel
  141. Art. 108 Meldung von Widerhandlungen
  142. Art. 109 Strafverfolgung
  143. Art. 110 Vollzug
  144. Art. 111 Anpassungen technischer Vorschriften
  145. Art. 112 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  146. Art. 113 Inkrafttreten
  147. Art. 114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2024
  148. Art. 115 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025

148 provisions

Art. 101a Verknüpfung mit dem System «e-dec»

TRACES kann zum elektronischen Abgleich von Daten zu Einfuhrsendungen mit dem System «e-dec» verbunden werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

Art. 102 Koordination

1 Das BLV koordiniert die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES. 2 Es kann Weisungen technischer Art zu TRACES erlassen.

Art. 102a Betrieb und Zweck

1 Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems EDAV. 2 Das Informationssystem EDAV dient dem BLV zur Bearbeitung der Daten, die es zur Durchführung von Bewilligungsverfahren im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und zur Verwaltung dieser Bewilligungen benötigt.

Art. 102b Inhalt

Das Informationssystem EDAV enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten nach dieser Verordnung: a. hängige Bewilligungsgesuche:1. Angaben zum Importeur, 2. Angaben zu Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb, 3. Angaben zu Transportmittel und Route, 4. Angaben zur Sendung, 5. Angaben zu Verwendungszweck, Aufbewahrung und Entsorgung, 6. Beilagen zu den Bewilligungsgesuchen; b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche.

Art. 102c Datenbearbeitung

1 Die Daten im Informationssystem EDAV werden vom BLV erfasst. 2 Die mit dem Vollzug der Bestimmungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben Zugriff auf die Daten. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.

Art. 102d–102h

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 102i Verknüpfung mit dem System «e-dec»

Das Informationssystem EDAV kann zum elektronischen Abgleich von Daten zu Einfuhrsendungen mit dem System «e-dec» verbunden werden.

Art. 102j Betrieb und Zweck

1 Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems E-Cert. 2 Das E-Cert dient der Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen zur Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten nach den Artikeln 48–50 und zur Bearbeitung der Daten, die dafür benötigt werden.

Art. 102k Inhalt

Das E-Cert enthält die folgenden Daten zu Ausfuhrsendungen: a. Angaben zum Exporteur sowie zum Importeur im Bestimmungsstaat; b. Angaben zu Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb; c. Angaben zu Transportmittel und Route; d. Angaben zur Sendung; e. Angaben zum Verwendungszweck.

Art. 102l Datenbearbeitung

1 Die Exporteure dürfen die sie betreffenden Daten nach Artikel 102k erfassen und bearbeiten. 2 Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Daten nach Artikel 102k bearbeiten. 3 Das BLV darf alle Daten einsehen.

Art. 102m Datenschutz

1 Das BLV, die kantonalen Vollzugsbehörden, die Importeure und die Exporteure sorgen beim Informationssystem EDAV und beim E‑Cert jeweils in ihrem Bereich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz. 2 Das BLV erlässt für die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen ein Bearbeitungsreglement.

Art. 102n Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der Personen, über die in den Informationssystemen Daten bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten oder auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach: a. dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020, wenn sie ihre Rechte gegenüber dem BLV geltend machen; b. dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht, wenn sie ihre Rechte gegenüber einer kantonalen Vollzugsbehörde geltend machen. SR 235.1

Art. 102o Berichtigung von Daten

Das BLV, die kantonalen Vollzugsbehörden, die Importeure und die Exporteure sorgen für die Berichtigung der von ihnen erfassten unrichtigen Daten.

Art. 102p Informationssicherheit

Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit richten sich nach der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023. SR 128.1

Art. 102q Aufbewahrung und Archivierung der Daten

1 Die Daten des Informationssystems EDAV und des E-Cert dürfen längstens 10 Jahre in den Informationssystemen aufbewahrt werden. 2 Die Archivierung der Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998. Das BLV informiert die Kantone über bevorstehende Archivierungen und unterstützt sie bei Bedarf beim Export der von ihnen erfassten Daten aus den Informationssystemen. 3 Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus in den Informationssystemen aufbewahrt werden. SR 152.1

Art. 103 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr

1 Dem Importeur werden im Zusammenhang mit der Einfuhr folgende Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt: a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BLV nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985; b. die Gebühren und Kosten, die durch Massnahmen und Kontrollen entstehen, die vom Bund oder den Kantonen angeordnet werden; c. die Kosten für Untersuchungen nach Artikel 64 einschliesslich Versandkosten; d. die Kosten für Laboruntersuchungen, die im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen angeordnet werden, sofern ihr Befund ungünstig ist; e. die Kosten der Quarantäne nach Artikel 85; ebis. die Kosten, die durch vorübergehend zu treffende Schutzmassnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e verursacht werden; f. die Kosten, die durch eine Risikoanalyse im Einzelfall nach Artikel 5 Absatz 4 verursacht werden. 2 Die Kosten für die Laboruntersuchungen werden direkt vom beauftragten Labor in Rechnung gestellt. 3 Über die voraussichtliche Höhe der Kosten der Risikoanalyse im Einzelfall muss das BLV den Importeur im Voraus informieren. 4 Der anmeldepflichtigen Person werden die Unterbringungskosten nach Artikel 24 Absatz 3 in Rechnung gestellt. SR 916.472 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 104 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Durchfuhr

Im Zusammenhang mit der Durchfuhr werden der anmeldepflichtigen Person die Gebühren und Kosten nach Artikel 103 Absatz 1 in Rechnung gestellt. Artikel 103 Absätze 2–4 gilt sinngemäss.

Art. 105 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ausfuhr

Die Gebühren und Kosten für die amtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten werden der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Art. 106 Gebührenerhebung durch die Kantone

Die Kantone können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Vollzug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.

Art. 107 Verfügungen und Rechtsmittel

1 Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968. Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59b TSG. 2 Einsprachen und Beschwerden im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 67–71 LMG. 3 Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons. SR 172.021 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 108 Meldung von Widerhandlungen

1 Die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der für die Verfügung von Massnahmen zuständig ist, meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierzuchtgesetzgebung, insbesondere betreffend: a. die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten; b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder c. die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe. 2 Bei Widerhandlungen, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden, meldet die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt die Widerhandlungen dem BLV. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

Art. 109 Strafverfolgung

1 Bei der widerrechtlichen Einfuhr oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde oder das BLV eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das ZG oder gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so leitet das BAZG eine Strafverfolgung ein. 2 Das BAZG eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden oder des BLV die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die vom BAZG untersucht wurden. 3 Bei der widerrechtlichen Ausfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein. 4 Vorbehalten bleibt Artikel 37 LMG. SR 631.0 SR 641.20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 110 Vollzug

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist der Vollzug Sache des Bundes. 2 Die zuständigen Behörden des Bundes sind das BLV und das BAZG. 3 Das BLV erlässt die für einen sachgemässen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Weisungen technischer Art.

Art. 111 Anpassungen technischer Vorschriften

1 Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der massgebenden Erlasse der EU nachzuführen in Bezug auf: a. die Einfuhrbedingungen (Art. 5 Abs. 2); b. die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Sendungen (Art. 20 Abs. 2); c. die Durchfuhrbedingungen (Art. 38 Abs. 1 und 2). 2 Das EDI kann das BLV zudem ermächtigen, technische Anpassungen vorzunehmen in Bezug auf: a. die zusätzlich zu erbringenden Gesundheitsgarantien (Art. 5 Abs. 3); b. die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a; c. die Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte im Reiseverkehr (Art. 13 und 39 Bst. a); d. die Anforderungen an die Quarantänestationen (Art. 85 Abs. 1).

Art. 112 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 113 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Artikel 35 Absatz 6 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Art. 114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2024

Gesundheitsbescheinigungen nach den Artikeln 48–50, für die im E-Cert eine Vorlage vorliegt, zur Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten dürfen noch bis zum 31. Dezember 2024 in Papierform erstellt und bearbeitet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 115 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025

Pelze und Pelzprodukte, die nicht unter Artikel 10c oder 10d fallen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2029 eingeführt und bis zum 30. Juni 2030 verkauft werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025 (AS 2025 373). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Juni 2026 über die Verlängerung der Übergangsfristen zum Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 327).

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