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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Confederation · 916.443.10 · ordinance

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Contents: 148 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern
  3. Art. 3 Anwendbares Recht
  4. Art. 4 Begriffe
  5. Art. 5 Grundsatz
  6. Art. 5a
  7. Art. 6 Einfuhrbedingung bei vorgeschriebener Quarantäne
  8. Art. 7 Tiere mit besonderen Auflagen
  9. Art. 8 Tierprodukte mit besonderen Auflagen
  10. Art. 8a
  11. Art. 9 Ausnahmebedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer
  12. Art. 10 Deklaration von Rindfleisch nach Artikel 9
  13. Art. 10a Geltungsbereich
  14. Art. 10b Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
  15. Art. 10c Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
  16. Art. 10d Voraussetzung für die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
  17. Art. 10e Zertifizierungsprogramm
  18. Art. 10f Anerkennung von Zertifizierungsstellen
  19. Art. 10g Aufgaben und Pflichten der Zertifizierungsstellen
  20. Art. 10h Zollveranlagungsverfahren
  21. Art. 10i Rückverfolgbarkeit
  22. Art. 10j Einfuhrverbot für Robbenprodukte
  23. Art. 11 Wiedereinfuhr zurückgewiesener oder abgelehnter Sendungen
  24. Art. 12 Warenmuster und Proben
  25. Art. 13 Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr
  26. Art. 14 Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen
  27. Art. 15 Grundsatz
  28. Art. 16 Einfuhrstellen für grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen
  29. Art. 17 Registrierung in TRACES
  30. Art. 18 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst
  31. Art. 19 Voranmeldung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt
  32. Art. 20 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten
  33. Art. 21 Gesundheitsbescheinigungen
  34. Art. 22 Hygiene
  35. Art. 23 Temperaturen bei Transport und Lagerung
  36. Art. 24 Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle
  37. Art. 24a Zollanmeldung
  38. Art. 25 Sendungen im Gewahrsam der Zollstelle
  39. Art. 26 Zolllager und Zollfreilager
  40. Art. 27 Transportbedingungen
  41. Art. 28 Begleitdokumente
  42. Art. 29 Meldepflichten des Bestimmungsbetriebs
  43. Art. 29a Aufzeichnungspflicht des Bestimmungsbetriebs bei der Weitergabe importierter Hummeln
  44. Art. 30 Rindfleisch nach Artikel 9
  45. Art. 31 Schlachtvieh
  46. Art. 32 Haarwild und Wildgeflügel
  47. Art. 33 Importeur
  48. Art. 34 Anmeldepflichtige Person
  49. Art. 35 Abfertigungsunternehmen
  50. Art. 36 Flughafenhalter
  51. Art. 37 Fluggesellschaften
  52. Art. 38 Grundsätze
  53. Art. 39 Durchfuhrbestimmungen
  54. Art. 40 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst
  55. Art. 41 Umlad auf dem Flughafen
  56. Art. 42
  57. Art. 43 Weitertransport auf dem Landweg
  58. Art. 44 Begleitdokumente
  59. Art. 45 Verlassen des Einfuhrgebiets
  60. Art. 46 Pflichten der beteiligten Personen
  61. Art. 47 Grundsatz
  62. Art. 48 Pflichten des Exporteurs
  63. Art. 49 Aufgaben der kantonalen Behörden
  64. Art. 50 Freigabe von Vorlagen für Gesundheitsbescheinigungen durch das BLV
  65. Art. 51 Bewilligung von Ausfuhrbetrieben durch die kantonalen Behörden
  66. Art. 52 Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten
  67. Art. 52a Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein
  68. Art. 53 Besondere Regelungen für Medizinprodukte
  69. Art. 54
  70. Art. 55 Grenztierärztliche Kontrollen
  71. Art. 56 Dokumentenkontrolle
  72. Art. 57 Identitätskontrolle
  73. Art. 58 Physische Kontrolle
  74. Art. 59 Dokumentation der Kontrollen
  75. Art. 59a Kontrollen durch die Zollstelle
  76. Art. 60 Einfuhren
  77. Art. 61 Durchfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland
  78. Art. 62 Durchfuhren nach Drittstaaten
  79. Art. 63 Ausfuhren
  80. Art. 64 Verstärkung der Kontrollen
  81. Art. 65 Reduktion der Kontrollen
  82. Art. 66 Freigabe von Sendungen
  83. Art. 67 Sendungen mit Mängeln
  84. Art. 68 Massnahmen bei mangelhaften Sendungen
  85. Art. 69 Beschlagnahme
  86. Art. 70 Rückweisung
  87. Art. 71 Behandlung, Verarbeitung oder andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln
  88. Art. 72 Einziehung
  89. Art. 73 Sofortmassnahmen
  90. Art. 74 Weitere Massnahmen
  91. Art. 75 Meldungen bei der Einfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen
  92. Art. 76 Meldungen bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen
  93. Art. 77 Meldungen der bewilligten Betriebe für Einfuhren mit besonderen Auflagen und Veröffentlichung der Liste dieser Betriebe
  94. Art. 78 Meldungen bei Durchfuhren via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland nach Drittstaaten
  95. Art. 79 Meldungen bei Durchfuhren direkt nach Drittstaaten
  96. Art. 79a Datenabgleich bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» und Massnahmen
  97. Art. 80 Entsorgung von Lebensmitteln aus der Bordverpflegung
  98. Art. 81 Massnahmen im Reiseverkehr und bei Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen
  99. Art. 82 Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle
  100. Art. 83 Massnahmen des BAZG bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren
  101. Art. 84 Massnahmen der kantonalen Behörde
  102. Art. 84a Massnahmen des BLV bei der widerrechtlichen Einfuhr von Pelzen, Pelzprodukten oder Robbenprodukten
  103. Art. 85 Quarantäne
  104. Art. 86 Amtstierärztliche Überwachung
  105. Art. 87 Kontrollen
  106. Art. 88 Betrieb und Aufgaben des grenztierärztlichen Diensts
  107. Art. 89 Zusammensetzung des grenztierärztlichen Diensts
  108. Art. 90 Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen
  109. Art. 91 Grenztierärztinnen und Grenztierärzte
  110. Art. 92 Assistentinnen und Assistenten GTD
  111. Art. 93 Aus- und Weiterbildung im grenztierärztlichen Dienst
  112. Art. 94 Auskunftspflicht des BAZG
  113. Art. 95 Standort und Öffnungszeiten
  114. Art. 96 Räume, Einrichtungen und Anlagen
  115. Art. 97 Erweiterung von Grenzkontrollstellen
  116. Art. 98 Registrierung
  117. Art. 99 Zugang
  118. Art. 99a Datenbearbeitung
  119. Art. 100 Durchführung der Schulungen
  120. Art. 101 Pflichten der kantonalen Behörden
  121. Art. 101a Verknüpfung mit dem System «e-dec»
  122. Art. 102 Koordination
  123. Art. 102a Betrieb und Zweck
  124. Art. 102b Inhalt
  125. Art. 102c Datenbearbeitung
  126. Art. 102d–102h
  127. Art. 102i Verknüpfung mit dem System «e-dec»
  128. Art. 102j Betrieb und Zweck
  129. Art. 102k Inhalt
  130. Art. 102l Datenbearbeitung
  131. Art. 102m Datenschutz
  132. Art. 102n Rechte der betroffenen Personen
  133. Art. 102o Berichtigung von Daten
  134. Art. 102p Informationssicherheit
  135. Art. 102q Aufbewahrung und Archivierung der Daten
  136. Art. 103 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr
  137. Art. 104 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Durchfuhr
  138. Art. 105 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ausfuhr
  139. Art. 106 Gebührenerhebung durch die Kantone
  140. Art. 107 Verfügungen und Rechtsmittel
  141. Art. 108 Meldung von Widerhandlungen
  142. Art. 109 Strafverfolgung
  143. Art. 110 Vollzug
  144. Art. 111 Anpassungen technischer Vorschriften
  145. Art. 112 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  146. Art. 113 Inkrafttreten
  147. Art. 114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2024
  148. Art. 115 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025

148 provisions

Art. 65 Reduktion der Kontrollen

Das BLV kann bei einem geringen tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Risiko für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten die Häufigkeit der Kontrollen reduzieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 66 Freigabe von Sendungen

1 Der grenztierärztliche Dienst gibt grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen zur Einfuhr oder zur Durchfuhr frei, wenn sie keine Mängel aufweisen. 2 Er verfügt wenn nötig: a. einen gesicherten Weitertransport; b. das Verbringen in eine von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt bewilligte Quarantäne.

Art. 67 Sendungen mit Mängeln

1 Eine Sendung ist mangelhaft, wenn die Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst ergeben, dass sie den Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht entspricht. Sie ist insbesondere mangelhaft, wenn: a. sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt; b. bei Lebensmitteln die nach Lebensmittelrecht zugelassenen Transporttemperaturen überschritten werden oder der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während des Transports oder der Lagerung nicht eingehalten worden ist; c. Lebensmittel offensichtlich verdorben sind; d. bei Tierprodukten die im Herkunftsstaat zu erfüllenden Bedingungen in Bezug auf Seuchenfreiheit und Lebensmittelsicherheit nicht erfüllt sind; e. bei Tieren die im Herkunftsstaat zu erfüllenden Bedingungen in Bezug auf Seuchenfreiheit und Quarantänemassnahmen nicht erfüllt sind; f. Tiere an einer Seuche erkrankt sind oder der Verdacht besteht, dass sie an einer Seuche erkrankt oder Träger eines Seuchenerregers sind; g. Tiere nicht transportfähig sind; h. die Gesundheitsbescheinigung oder das GGED nicht den Vorschriften entsprechen; i. die Grenzkontrollstelle für die Kategorie der Tiere oder Tierprodukte nicht zugelassen ist; oder j. die Verpackung nicht den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1bis entspricht. 2 Sendungen, die für die Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind und länger als 72 Stunden auf dem Flughafen bleiben, gelten zudem nach Ablauf dieser 72 Stunden als mangelhaft, wenn sie den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 68 Massnahmen bei mangelhaften Sendungen

1 Ist eine Einfuhr- oder eine Durchfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztierärztliche Dienst eine der folgenden Massnahmen: a. Beschlagnahme; b. Rückweisung; c. Behandlung, Verarbeitung oder eine andere Massnahme zur Beseitigung des Mangels; d. Einziehung. 1bis Er kann ausnahmsweise die Massnahme nur in Bezug auf einen Teil der Sendung verfügen, sofern sie die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleistet, kein Risiko darstellt und die amtliche Kontrolle nicht beeinträchtigt. 2 Er hört vor dem Entscheid die anmeldepflichtige Person an. 3 Die Gesundheitsbescheinigungen von mangelhaften Sendungen werden vom grenztierärztlichen Dienst annulliert. 4 Ist eine Ausfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztierärztliche Dienst die Beschlagnahme der Sendung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 69 Beschlagnahme

1 Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt Tiere und Tierprodukte, bei denen: a. der Verdacht besteht, dass sie Träger eines Seuchenerregers sind; b. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprechen; c. Zweifel an der Identität der Sendung, an den Angaben über die Herkunft oder den Bestimmungsort der Sendung oder an den Gesundheitsgarantien bestehen; d. ein Weitertransport aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist. 2 Er beschlagnahmt Einfuhr- oder Durchfuhrsendungen beim Grenzübertritt oder unmittelbar nach dem Grenzübertritt, Ausfuhrsendungen vor dem Grenzübertritt. 3 Er bringt beschlagnahmte Sendungen unter. Das Risiko trägt dabei bei Einfuhren der Importeur, bei Durchfuhren die anmeldepflichtige Person und bei Ausfuhren der Exporteur. 4 Nach der Beschlagnahme einer Ein- oder einer Durchfuhrsendung trifft der grenztierärztliche Dienst je nach Sachlage eine weitere Massnahme oder gibt die Sendung frei. Vor seinem Entscheid hört er die anmeldepflichtige Person an. 5 Bei Ausfuhrsendungen meldet der grenztierärztliche Dienst die Beschlagnahme der Sendung der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. 6 Erlangt der grenztierärztliche Dienst nachträglich Erkenntnisse über allfällige Risiken, so informiert er die zuständige kantonale Behörde oder die Behörde des Bestimmungsstaates über bereits freigegebene Sendungen. Er kann deren Beschlagnahme verlangen.

Art. 70 Rückweisung

1 Bei mangelhaften Ein- oder Durchfuhrsendungen verfügt der grenztierärztliche Dienst die Rückweisung, sofern keine Gründe des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts dagegen sprechen. 2 Er legt für die Rücksendung zurückgewiesener Sendungen eine Frist fest. Die Frist darf längstens 10 Tage betragen. 3 Die Rücksendung kann erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Der Bestimmungsort wurde mit dem Importeur vereinbart. b. Die Rücksendung erfolgt auf dem Luftweg über einen Schweizer Flughafen direkt in den Bestimmungsstaat. c. Der Importeur hat den grenztierärztlichen Dienst schriftlich darüber informiert, dass die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats über die Gründe für die Rückweisung unterrichtet wurden. 4 Eine Sendung kann in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat gesendet werden, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind und die zuständigen Behörden im Bestimmungsstaat dem grenztierärztlichen Dienst mitgeteilt haben, dass sie in Kenntnis der Rückweisungsgründe mit der Annahme der Sendung einverstanden sind. 5 Sprechen Gründe gegen eine Rückweisung, so dürfen Tierprodukte trotzdem zurückgewiesen werden, wenn der Importeur mit einem Dokument der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats nachweist, dass diese aufgrund von unterschiedlichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen die Rücksendung in den Herkunftsstaat zulässt. 6 Der grenztierärztliche Dienst informiert die zuständige Behörde des Herkunftsstaates über die Art der Sendung und über die Gründe der Rückweisung, sofern diese Informationen für die Behörde zweckdienlich sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 71 Behandlung, Verarbeitung oder andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln

1 Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln kann der grenztierärztliche Dienst anstelle einer Rückweisung die Behandlung oder, im Fall von Tierprodukten, alternativ die Verarbeitung verfügen. 2 Die Behandlung oder Verarbeitung muss: a. die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten; oder b. die Tierprodukte für den sicheren Verzehr durch Tiere oder Menschen oder für einen anderen zulässigen Zweck geeignet machen. 3 Die Behandlung oder Verarbeitung ist unter der Kontrolle der zuständigen Behörde durchzuführen und von dieser zu dokumentieren. 4 Für die Behandlung oder Verarbeitung dürfen nur Methoden verwendet werden, die nach dem Lebensmittel-, Futtermittel- und Tierseuchenrecht zugelassen sind. Die Verdünnung von Tierprodukten ist verboten. 5 Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln, die kein tierseuchenpolizeiliches und lebensmittelhygienisches Risiko darstellen, kann der grenztierärztliche Dienst ausnahmsweise eine andere Massnahme, wie die Neuverpackung, verfügen. Diese Massnahme muss die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten oder die Sendung gegebenenfalls einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zweck zuführen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 72 Einziehung

1 Der grenztierärztliche Dienst zieht ein: a. zurückgewiesene Tiere und Tierprodukte, die nicht innerhalb der festgelegten Frist zurückgesendet worden sind; b. herrenlose Tiere und Tierprodukte; c. offensichtlich verdorbene Tierprodukte sowie Tierprodukte, bei denen eine Überschreitung der nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV festgelegten Höchstwerte für Rückstände und Kontaminanten festgestellt worden ist; d. verendete Tiere; e. Tiere und Tierprodukte, die aus tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Gründen nicht zurückgesendet oder weitertransportiert werden können; f. Lebensmittel tierischer Herkunft, bei denen die vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV erlassenen mikrobiologischen Kriterien für die Lebensmittelsicherheit nicht eingehalten sind. 2 Tiere, die aus tierschutzrechtlichen Gründen beschlagnahmt worden sind, werden eingezogen, wenn der Importeur oder die anmeldepflichtige Person nicht für die Herstellung des tierschutzkonformen Zustands aufkommt. Die Tiere müssen in eine vom BLV bestimmte Einrichtung oder an einen anderen geeigneten Ort gebracht oder getötet werden. 3 Aus tierseuchenrechtlichen Gründen eingezogene Tiere werden getötet. 4 Eingezogene Tierprodukte und verendete Tiere werden vom BLV nach der VTNP entsorgt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). SR 817.02 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). SR 817.02 SR 916.441.22

Art. 73 Sofortmassnahmen

1 Der grenztierärztliche Dienst ordnet die erforderlichen Sofortmassnahmen an, um eine Gefährdung des Tierwohls, der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit oder eine Beeinträchtigung anderer Sendungen zu vermeiden. 2 Bei einer möglichen Gefährdung der Tiergesundheit ordnet er insbesondere an: a. die vorsorgliche Absonderung; b. die in der TSV vorgesehenen Massnahmen; und c. die Unterbringung, das Tränken, das Füttern und die Pflege. 3 Bei einer möglichen Gefährdung des Tierwohls ordnet er nach Absprache mit der zuständigen kantonalen Behörde die Beschlagnahme der Tiere und deren Weiterleitung an diese Behörde an. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). SR 916.401

Art. 74 Weitere Massnahmen

1 Der grenztierärztliche Dienst kann die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, Anlagen, Einrichtungen und Geräten anordnen. 2 Er kann das Beladen von Transportmitteln, die nicht der Tierschutzgesetzgebung entsprechen, verbieten.

Art. 75 Meldungen bei der Einfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen

1 Der grenztierärztliche Dienst informiert die Zollstelle über jede Einfuhrsendung von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8. 2 Sobald eine Sendung vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben worden ist, informiert dieser die für den Bestimmungsbetrieb zuständige kantonale Behörde via TRACES und per E-Mail über die Freigabe. 3 Die zuständige kantonale Behörde informiert: a. spätestens 15 Kalendertage nach der Freigabe der Sendung den grenztierärztlichen Dienst, der die Freigabe mitgeteilt hat, via TRACES über das Eintreffen der Sendung im Bestimmungsbetrieb; b. spätestens 15 Arbeitstage nach der Freigabe der Sendung die zuständige Zollstelle per E-Mail oder Fax über den Erhalt der Meldung nach Artikel 29 Absatz 1 oder über eine allfällige Verzögerung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 76 Meldungen bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen

Bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen, die im Einfuhrgebiet vollständig grenztierärztlich kontrolliert worden sind, nach den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie nach Nordirland informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die zuständige Kontrollbehörde des Bestimmungsstaates. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 77 Meldungen der bewilligten Betriebe für Einfuhren mit besonderen Auflagen und Veröffentlichung der Liste dieser Betriebe

1 Die kantonalen Behörden melden dem BLV die bewilligten Betriebe nach den Artikeln 7 und 8. 2 Das BLV veröffentlicht eine Liste der bewilligten Betriebe und übermittelt sie der Europäischen Kommission.

Art. 78 Meldungen bei Durchfuhren via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland nach Drittstaaten

1 Bei der Durchfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland nach Drittstaaten informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die Behörde, die für diejenige Grenzkontrollstelle zuständig ist, an der eine Sendung das Einfuhrgebiet, einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder Nordirland in einen Drittstaat verlassen wird. 2 Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür, dass eine Sendung das Einfuhrgebiet, die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen hat, so informiert er das BAZG. Dieses führt weitere Abklärungen durch. Kann es nicht feststellen, dass die Sendung das Einfuhrgebiet oder die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland verlassen hat, so informiert das BLV die zuständigen Stellen der Kantone und die Staaten, durch die der Transport führen sollte. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 79 Meldungen bei Durchfuhren direkt nach Drittstaaten

Meldet die für eine Grenzkontrollstelle zuständige Behörde der EU, Islands oder Norwegens oder Nordirlands dem grenztierärztlichen Dienst in der Schweiz, dass eine Durchfuhrsendung nach Drittstaaten das Einfuhrgebiet direkt in diesen Drittstaat verlassen wird, so bestätigt der grenztierärztliche Dienst die erfolgte Durchfuhr. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 79a Datenabgleich bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» und Massnahmen

1 Bei der Zollanmeldung von Einfuhrsendungen über das System «e-dec» wird ein elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informationssystem EDAV (Art. 102a) enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird Folgendes geprüft: a. bei Sendungen, die mit einem GGED angemeldet werden: ob eine Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst vorliegt; b. bei Sendungen, die mit einer Bewilligung des BLV angemeldet werden: ob die Bewilligung vorliegt. 2 Ergibt der Datenabgleich, dass keine Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst oder keine Bewilligung vorliegt, so: a. wird die Zollanmeldung vom System «e-dec» zurückgewiesen, wenn die Sendung auf dem Luftweg eingeführt werden soll; b. erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs, wenn die Sendung auf dem Landweg oder im Schiffsverkehr auf dem Rhein eingeführt wird. 3 Bei der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Private über das System «e-dec» wird ein elektronischer Abgleich mit den im Informationssystem EDAV enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die Sendung den Anforderungen zur Einfuhr für den Eigengebrauch entspricht. 4 Ergibt der Datenabgleich, dass die Sendung den Anforderungen zur Einfuhr für den Eigengebrauch nicht entspricht, so wird die Zollanmeldung vom System «e‑dec» zurückgewiesen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 80 Entsorgung von Lebensmitteln aus der Bordverpflegung

1 Lebensmittel tierischer Herkunft, die für die Bordverpflegung in einem Flugzeug des grenzüberschreitenden Verkehrs bestimmt waren und nicht in demselben Flugzeug weitertransportiert werden, müssen von den Catering-Betrieben nach Artikel 22 VTNP entsorgt werden. 2 Die Entsorgungswege der Catering-Betriebe müssen vom Kanton bewilligt werden. 3 Die Catering-Betriebe teilen dem BLV die bewilligten Entsorgungswege mit. Änderungen sind unverzüglich zu melden. SR 916.441.22

Art. 81 Massnahmen im Reiseverkehr und bei Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen

1 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Sendungen von Tierprodukten fest, die den Ein- oder den Durchfuhrbedingungen nach Artikel 13 nicht entsprechen, so lassen sie diese Sendungen durch die anmeldepflichtige Person der Vernichtung zuführen. Ist die anmeldepflichtige Person mit der Vernichtung nicht einverstanden, so informiert die Zollstelle die zuständige kantonale Behörde oder, an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle, den grenztierärztlichen Dienst. Diese ziehen die Sendung ein und führen sie der Entsorgung nach der VTNP zu. 2 Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Privatpersonen, die den Einfuhrbedingungen nach Artikel 14 nicht entsprechen, leitet das Speditionsunternehmen dem grenztierärztlichen Dienst weiter. Dieser zieht die Sendung ein und führt sie der Entsorgung nach der VTNP zu. SR 916.441.22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

Art. 82 Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle

1 Stellt die Zollstelle im Schiffsverkehr auf dem Rhein oder an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen fest, so hält sie diese zurück und informiert die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zollstelle liegt. Die zuständige kantonale Behörde trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. 2 Bei Tierprodukten verfügt die zuständige kantonale Behörde eine Massnahme nach Artikel 84 Absatz 4. 3 Für lebende Tiere veranlasst die zuständige kantonale Behörde umgehend den gesicherten Transport zu einer zugelassenen Grenzkontrollstelle. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 83 Massnahmen des BAZG bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren

1 Stellt das BAZG an zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es: a. bei der Ein- und der Durchfuhr: den grenztierärztlichen Dienst; b. bei der Ausfuhr: die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. 2 Stellt das BAZG ausserhalb von zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. 2bis Stellt es bei der Einfuhr Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet es dies dem BLV. 3 Das BAZG erteilt der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft über alle wesentlichen Tatsachen und gewährt ihr Einsicht in die Akten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 373).

Art. 84 Massnahmen der kantonalen Behörde

1 Sind bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. 1bis Stellt eine kantonale Behörde Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet sie dies dem BLV. 2 Melden Private oder andere Organe als das BAZG widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere oder Tierprodukte im Einfuhrgebiet, so benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde das BAZG. 3 Bei Tieren kann die zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung oder die Tötung verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter. 4 Bei Tierprodukten verfügt die zuständige kantonale Behörde die Beschlagnahme, die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung, eine andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln oder die Einziehung der gesamten Sendung. Für die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung und andere Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln gelten die Artikel 70 und 71 sinngemäss. Allfällige nachträgliche grenztierärztliche Kontrollen müssen vorgängig mit dem grenztierärztlichen Dienst abgesprochen werden. Eingezogene Sendungen werden von der zuständigen kantonalen Behörde nach der VTNP entsorgt, oder eine solche Entsorgung wird angeordnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 373). SR 916.441.22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 84a Massnahmen des BLV bei der widerrechtlichen Einfuhr von Pelzen, Pelzprodukten oder Robbenprodukten

Bei Meldungen nach Artikel 83 Absatz 2bis oder 84 Absatz 1bis kann das BLV Proben entnehmen, um Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte zu identifizieren. Es weist Pelze, Pelzprodukte und Robbenprodukte, deren Einfuhr verboten ist, zurück. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 373).

Art. 85 Quarantäne

1 Ist für Tiere in den Einfuhrbedingungen eine Quarantäne vorgeschrieben, so muss diese stattfinden: a. in einer von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt bewilligten Quarantänestation, die den vom EDI festgelegten Anforderungen entspricht; oder b. in einem Tierbestand, der den Anforderungen von Artikel 68 TSV entspricht. 2 Für Zier- und Wildvögel muss die Quarantäne in einer Einrichtung stattfinden, die Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 entspricht. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt, wie die Tiere von der Zollstelle in die Quarantäne zu transportieren sind und wie die Quarantäne durchzuführen ist. Wenn die vorgeschriebenen Fristen abgelaufen sind und die Untersuchungen der Tiere ein befriedigendes Ergebnis gezeigt haben, verfügt sie oder er das Ende der Quarantäne. 4 Das BLV erlässt Weisungen technischer Art zur Durchführung von Quarantänen. SR 916.401 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen, Fassung gemäss ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1.

Art. 86 Amtstierärztliche Überwachung

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann eine amtstierärztliche Überwachung anordnen bei: a. eingeführten Tieren, für die keine Quarantäne vorgeschrieben ist; b. Schweinen, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Herkunft eingesetzt worden sind.

Art. 87 Kontrollen

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen in der Quarantäne und bei der amtstierärztlichen Überwachung.

Art. 88 Betrieb und Aufgaben des grenztierärztlichen Diensts

1 Das BLV betreibt den grenztierärztlichen Dienst. 2 Der grenztierärztliche Dienst führt an den zugelassenen Grenzkontrollstellen die vorgeschriebenen Kontrollen durch und ordnet die entsprechenden Massnahmen an.

Art. 89 Zusammensetzung des grenztierärztlichen Diensts

Der grenztierärztliche Dienst besteht aus: a. einer Leitstelle; b. den Leiterinnen und Leitern der Grenzkontrollstellen; c. den Grenztierärztinnen und Grenztierärzten; und d. den Assistentinnen und Assistenten des grenztierärztlichen Diensts (Assistentinnen und Assistenten GTD).

Art. 90 Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen

1 Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen sind für den Betrieb und für die Kontrollen an den Grenzkontrollstellen verantwortlich. 2 Sie sorgen dafür, dass bei den Kontrollen eine ausreichende Anzahl Grenztierärztinnen und Grenztierärzte und Assistentinnen und Assistenten GTD zur Verfügung steht.

Art. 91 Grenztierärztinnen und Grenztierärzte

1 Bei der Durchführung der Kontrollen muss eine Grenztierärztin oder ein Grenztierarzt an der Grenzkontrollstelle anwesend sein. 2 Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen die physische Kontrolle selbst durchführen: a. bei Tieren mit Ausnahme von Wassertieren; b. bei Fleisch; und c. bei Schlachtnebenerzeugnissen, die als Lebensmittel bestimmt sind. 3 Sie können die Assistentinnen und Assistenten GTD mit der Durchführung aller anderen Kontrollen beauftragen. Sie sind verantwortlich für den Schlussentscheid, ausser bei Sendungen nach Artikel 92 Absatz 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 92 Assistentinnen und Assistenten GTD

1 Die Assistentinnen und Assistenten GTD können: a. die Kontrollen durchführen, mit denen sie beauftragt wurden; b. administrative Aufträge und Verfahren ausführen. 2 Kontrollieren sie die folgenden Sendungen, so sind sie verantwortlich für den Schlussentscheid: a. Sendungen mit Fischereierzeugnissen; b. Sendungen mit lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken, die als Lebensmittel bestimmt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 93 Aus- und Weiterbildung im grenztierärztlichen Dienst

1 Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen müssen über eine Ausbildung als leitende amtliche Tierärztin oder leitender amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen. 2 Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen über eine Ausbildung als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen. 3 Die Assistentinnen und Assistenten GTD werden entsprechend ihren Aufgaben durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1081 ausgebildet. 4 Das BLV führt Buch über die Aus- und Weiterbildung der an den Grenzkontrollstellen tätigen Personen. 5 Es organisiert für den grenztierärztlichen Dienst Aus- und Weiterbildungskurse über den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Zollgesetzgebung. SR 916.402 Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt, Fassung gemäss ABl L. 171 vom 26.6.2019, S. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 94 Auskunftspflicht des BAZG

Das BAZG erteilt dem BLV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Verordnung wesentlich sind, und gewährt ihm Einsicht in die Akten.

Art. 95 Standort und Öffnungszeiten

1 Die zugelassenen Grenzkontrollstellen müssen sich auf dem Amtsplatz einer Zollstelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c ZG befinden. 2 Die Flughafenhalter müssen dem BLV die für die Grenzkontrollstellen erforderlichen Bodenflächen oder Räumlichkeiten auf dem Flughafenareal zur Verfügung stellen. 3 Das BLV entrichtet den Flughafenhaltern einen marktüblichen Mietzins. 4 Es legt die Öffnungszeiten der Grenzkontrollstellen fest. SR 631.0

Art. 96 Räume, Einrichtungen und Anlagen

1 Das BLV ist zuständig für die Räume, Einrichtungen und Anlagen, die in den Grenzkontrollstellen vorhanden sein müssen. 2 Das EDI legt die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen fest. 3 Das BLV bestimmt, welche technischen Einrichtungen in den Grenzkontrollstellen vorhanden sein müssen.

Art. 97 Erweiterung von Grenzkontrollstellen

1 Das BLV verlangt von den Flughafenhaltern eine Erweiterung der Bodenflächen oder eine Bereitstellung weiterer Räumlichkeiten innerhalb angemessener Frist, wenn ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, neue gesetzliche Vorgaben oder betriebliche Veränderungen an der Grenzkontrollstelle dazu führen, dass die bereits bestehenden Räumlichkeiten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können. 2 Erfolgen die Erweiterung der Bodenflächen oder die Bereitstellung der Räumlichkeiten nicht fristgerecht, so gilt die Grenzkontrollstelle für die betroffenen Kategorien von Tieren und Tierprodukten bis zur Erweiterung oder Bereitstellung nicht mehr als zugelassen. Der Flughafenhalter hat die Fluggesellschaften darüber umgehend zu informieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 98 Registrierung

1 Die folgenden Behörden, Institutionen und Personen müssen in TRACES registriert sein: a. das BLV; b. das BAZG; c. die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte; d. die Amtsstellen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker; e. die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; f. die von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bezeichneten kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren; g. die Laboratorien, die vom grenztierärztlichen Dienst mit der Untersuchung von Proben beauftragt werden. 2 Die Registrierung sowie die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit der Registrierung erfolgt durch das BLV. 3 Die registrierten Behörden, Institutionen und Personen müssen dem BLV Adressänderungen unverzüglich mitteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 99 Zugang

1 Zugang zu TRACES erhalten Personen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Die Behörde oder der Betrieb, für die oder den die Personen tätig sind, ist in TRACES registriert. b. Sie haben die von der zuständigen Behörde angebotene Schulung besucht oder die Behörde oder der Betrieb bestätigt, dass bei diesen Personen das für die Nutzung von TRACES erforderliche Wissen vorliegt. 2 Die Personen haben Zugang zu TRACES, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 99a Datenbearbeitung

1 Wer Zugang zu TRACES hat, darf die Daten zu ihren oder seinen Sendungen einsehen. 2 Die anmeldepflichtigen Personen dürfen die Daten zu ihren Sendungen erfassen und diese Daten bis zur Kontrolle der Sendung bearbeiten. 3 Die Behörden dürfen die Daten der Sendungen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 100 Durchführung der Schulungen

1 Das BLV führt die Schulungen für das BAZG, die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen und die anmeldepflichtigen Personen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben. 2 Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen die Schulungen für die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren durch, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Art. 101 Pflichten der kantonalen Behörden

1 Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Registrierung der Personen nach Artikel 17 sowie für die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit diesen Registrierungen. 2 Jede registrierte kantonale Amtsstelle muss eine TRACES-Verantwortliche oder einen TRACES-Verantwortlichen bezeichnen.

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten