Art. 101a Verknüpfung mit dem System «e-dec»
TRACES kann zum elektronischen Abgleich von Daten zu Einfuhrsendungen mit dem System «e-dec» verbunden werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
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TRACES kann zum elektronischen Abgleich von Daten zu Einfuhrsendungen mit dem System «e-dec» verbunden werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
1 Das BLV koordiniert die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES. 2 Es kann Weisungen technischer Art zu TRACES erlassen.
1 Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems EDAV. 2 Das Informationssystem EDAV dient dem BLV zur Bearbeitung der Daten, die es zur Durchführung von Bewilligungsverfahren im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und zur Verwaltung dieser Bewilligungen benötigt.
Das Informationssystem EDAV enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten nach dieser Verordnung: a. hängige Bewilligungsgesuche:1. Angaben zum Importeur, 2. Angaben zu Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb, 3. Angaben zu Transportmittel und Route, 4. Angaben zur Sendung, 5. Angaben zu Verwendungszweck, Aufbewahrung und Entsorgung, 6. Beilagen zu den Bewilligungsgesuchen; b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche.
1 Die Daten im Informationssystem EDAV werden vom BLV erfasst. 2 Die mit dem Vollzug der Bestimmungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben Zugriff auf die Daten. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Das Informationssystem EDAV kann zum elektronischen Abgleich von Daten zu Einfuhrsendungen mit dem System «e-dec» verbunden werden.
1 Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems E-Cert. 2 Das E-Cert dient der Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen zur Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten nach den Artikeln 48–50 und zur Bearbeitung der Daten, die dafür benötigt werden.
Das E-Cert enthält die folgenden Daten zu Ausfuhrsendungen: a. Angaben zum Exporteur sowie zum Importeur im Bestimmungsstaat; b. Angaben zu Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb; c. Angaben zu Transportmittel und Route; d. Angaben zur Sendung; e. Angaben zum Verwendungszweck.
1 Die Exporteure dürfen die sie betreffenden Daten nach Artikel 102k erfassen und bearbeiten. 2 Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Daten nach Artikel 102k bearbeiten. 3 Das BLV darf alle Daten einsehen.
1 Das BLV, die kantonalen Vollzugsbehörden, die Importeure und die Exporteure sorgen beim Informationssystem EDAV und beim E‑Cert jeweils in ihrem Bereich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz. 2 Das BLV erlässt für die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen ein Bearbeitungsreglement.
Die Rechte der Personen, über die in den Informationssystemen Daten bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten oder auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach: a. dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020, wenn sie ihre Rechte gegenüber dem BLV geltend machen; b. dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht, wenn sie ihre Rechte gegenüber einer kantonalen Vollzugsbehörde geltend machen. SR 235.1
Das BLV, die kantonalen Vollzugsbehörden, die Importeure und die Exporteure sorgen für die Berichtigung der von ihnen erfassten unrichtigen Daten.
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit richten sich nach der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023. SR 128.1
1 Die Daten des Informationssystems EDAV und des E-Cert dürfen längstens 10 Jahre in den Informationssystemen aufbewahrt werden. 2 Die Archivierung der Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998. Das BLV informiert die Kantone über bevorstehende Archivierungen und unterstützt sie bei Bedarf beim Export der von ihnen erfassten Daten aus den Informationssystemen. 3 Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus in den Informationssystemen aufbewahrt werden. SR 152.1
1 Dem Importeur werden im Zusammenhang mit der Einfuhr folgende Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt: a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BLV nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985; b. die Gebühren und Kosten, die durch Massnahmen und Kontrollen entstehen, die vom Bund oder den Kantonen angeordnet werden; c. die Kosten für Untersuchungen nach Artikel 64 einschliesslich Versandkosten; d. die Kosten für Laboruntersuchungen, die im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen angeordnet werden, sofern ihr Befund ungünstig ist; e. die Kosten der Quarantäne nach Artikel 85; ebis. die Kosten, die durch vorübergehend zu treffende Schutzmassnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e verursacht werden; f. die Kosten, die durch eine Risikoanalyse im Einzelfall nach Artikel 5 Absatz 4 verursacht werden. 2 Die Kosten für die Laboruntersuchungen werden direkt vom beauftragten Labor in Rechnung gestellt. 3 Über die voraussichtliche Höhe der Kosten der Risikoanalyse im Einzelfall muss das BLV den Importeur im Voraus informieren. 4 Der anmeldepflichtigen Person werden die Unterbringungskosten nach Artikel 24 Absatz 3 in Rechnung gestellt. SR 916.472 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Im Zusammenhang mit der Durchfuhr werden der anmeldepflichtigen Person die Gebühren und Kosten nach Artikel 103 Absatz 1 in Rechnung gestellt. Artikel 103 Absätze 2–4 gilt sinngemäss.
Die Gebühren und Kosten für die amtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten werden der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Die Kantone können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Vollzug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.
1 Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968. Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59b TSG. 2 Einsprachen und Beschwerden im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 67–71 LMG. 3 Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons. SR 172.021 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
1 Die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der für die Verfügung von Massnahmen zuständig ist, meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierzuchtgesetzgebung, insbesondere betreffend: a. die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten; b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder c. die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe. 2 Bei Widerhandlungen, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden, meldet die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt die Widerhandlungen dem BLV. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
1 Bei der widerrechtlichen Einfuhr oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde oder das BLV eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das ZG oder gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so leitet das BAZG eine Strafverfolgung ein. 2 Das BAZG eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden oder des BLV die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die vom BAZG untersucht wurden. 3 Bei der widerrechtlichen Ausfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein. 4 Vorbehalten bleibt Artikel 37 LMG. SR 631.0 SR 641.20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist der Vollzug Sache des Bundes. 2 Die zuständigen Behörden des Bundes sind das BLV und das BAZG. 3 Das BLV erlässt die für einen sachgemässen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Weisungen technischer Art.
1 Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der massgebenden Erlasse der EU nachzuführen in Bezug auf: a. die Einfuhrbedingungen (Art. 5 Abs. 2); b. die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Sendungen (Art. 20 Abs. 2); c. die Durchfuhrbedingungen (Art. 38 Abs. 1 und 2). 2 Das EDI kann das BLV zudem ermächtigen, technische Anpassungen vorzunehmen in Bezug auf: a. die zusätzlich zu erbringenden Gesundheitsgarantien (Art. 5 Abs. 3); b. die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a; c. die Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte im Reiseverkehr (Art. 13 und 39 Bst. a); d. die Anforderungen an die Quarantänestationen (Art. 85 Abs. 1).
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Artikel 35 Absatz 6 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Gesundheitsbescheinigungen nach den Artikeln 48–50, für die im E-Cert eine Vorlage vorliegt, zur Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten dürfen noch bis zum 31. Dezember 2024 in Papierform erstellt und bearbeitet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Pelze und Pelzprodukte, die nicht unter Artikel 10c oder 10d fallen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2029 eingeführt und bis zum 30. Juni 2030 verkauft werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025 (AS 2025 373). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Juni 2026 über die Verlängerung der Übergangsfristen zum Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 327).