1 Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb mit der Sendung mitgeführt werden:
a. das GGED in Papierform oder in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur;
b. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland durchgeführt werden: beglaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen in Papierform oder das Original in elektronischer Form.
2 Bei Zuchttieren der Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung muss zusätzlich ein Abstammungsausweis nach den Artikeln 69 und 70 der Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 2025 mitgeführt werden.
3 Die Begleitdokumente nach Absatz 1 sind vom Bestimmungsbetrieb nach Eintreffen der Sendung drei Jahre lang aufzubewahren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
SR 916.310
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der Tierzuchtverordnung vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 723).
Art. 29 Meldepflichten des Bestimmungsbetriebs
1 Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8 der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von einem Arbeitstag melden. Verletzt der Betrieb die Meldepflicht, so kann ihm die kantonale Behörde die Bewilligung entziehen.
2 Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen der folgenden Tiere und Tierprodukte der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden melden:
a. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
b. Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;
c. Europäische Honigbienen und Hummeln.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 29a Aufzeichnungspflicht des Bestimmungsbetriebs bei der Weitergabe importierter Hummeln
1 Bestimmungsbetriebe, die Hummeln importiert haben, müssen über die Weitergabe der importierten Hummeln Buch führen. Es sind mindestens folgende Angaben schriftlich festzuhalten:
a. das Datum der Abgabe eines Hummelvolkes;
b. der Name und die Adresse des Empfängers;
c. die Anzahl der abgegebenen Hummelvölker.
2 Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 30 Rindfleisch nach Artikel 9
1 Bei Rindfleisch nach Artikel 9 muss spätestens im Bestimmungsbetrieb auf jeder das Fleisch umschliessenden Verpackung die Deklaration nach den Artikeln 3 und 5 LDV in einer Amtssprache angebracht werden.
2 Bei jeder Weitergabe des Rindfleischs muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b angebracht werden. Das EDI legt die Anforderungen an den Verwendungsvorbehalt fest.
3 Teile und Abschnitte, die durch das Zerlegen oder Dressieren des Rindfleischs entstehen, dürfen nur von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.
4 Das Rindfleisch darf nur zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen weiterverarbeitet werden, wenn die Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.
5 Teile und Abschnitte des Rindfleischs, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 verwendet werden, müssen nach der VTNP als Material der Kategorie 3 entsorgt werden.
SR 916.51
SR 916.441.22
Art. 31 Schlachtvieh
Schlachtvieh darf nur in einen Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) verbracht werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
SR 817.190
Art. 32 Haarwild und Wildgeflügel
Nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder darf nur in einen Schlachtbetrieb nach der VSFK verbracht werden. Ihre weitere Verarbeitung ist nach der Lebensmittelgesetzgebung zu überwachen:
a. im Betrieb im Rahmen der Selbstkontrolle;
b. durch die zuständige kantonale Behörde im Rahmen der amtlichen Überwachung.
SR 817.190
Art. 33 Importeur
1 Der Importeur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.
2 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, insbesondere bei Sendungen, die via einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder via Nordirland ohne vollständige grenztierärztliche Kontrolle eingeführt werden, muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, dass die Sendung dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorzuführen ist.
3 Bei Tierprodukten muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, unter welchen Temperaturbedingungen die Tierprodukte zu lagern sind (Art. 23).
4 Er muss dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen. Er kann auch ein Speditionsunternehmen damit beauftragen, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
5 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Brief- und Paketsendungen ist der Importeur dafür verantwortlich, dass die Sendung so gekennzeichnet wird, dass sie durch das Speditionsunternehmen als grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendung erkannt wird, ausser wenn das Speditionsunternehmen die Dienste eines Abfertigungsunternehmens in Anspruch nimmt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 34 Anmeldepflichtige Person
Die anmeldepflichtige Person muss zusätzlich zu den anderen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen:
a. den grenztierärztlichen Dienst unterstützen, indem sie die Sendungen nach seinen Anordnungen zur Kontrolle bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und
b. die Anweisungen des grenztierärztlichen Dienstes an das Speditionsunternehmen oder den Importeur weiterleiten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
Art. 35 Abfertigungsunternehmen
1 Die Abfertigungsunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.
2 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen müssen sie dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Informationen und Begleitdokumente fristgerecht aushändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
3 Auf Verlangen müssen sie dem grenztierärztlichen Dienst die Ladungsmanifeste der Flugzeuge, die Luftfrachtbriefe und weitere Dokumente zur Verfügung stellen.
4 Sie müssen die Tiere und Tierprodukte, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle im Flughafen ankommen, in den für solche Fälle vorgesehenen Räumen des grenztierärztlichen Dienstes unterbringen.
5 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere während des Verbleibs am Flughafen gepflegt werden.
6 Für Abfertigungsunternehmen, die lebende Tiere abfertigen, gelten die in der Tierschutzgesetzgebung festgelegten Anforderungen an Tierheime, insbesondere die Artikel 101–102 TSchV, sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
SR 455.1
Art. 36 Flughafenhalter
Die Flughafenhalter müssen die Abfertigungsunternehmen auf deren Pflichten nach Artikel 35 hinweisen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 37 Fluggesellschaften
Es liegt in der Verantwortung der Fluggesellschaften, die Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle für die grenztierärztliche Kontrolle zu berücksichtigen.
Art. 38 Grundsätze
1 Für die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie nach Nordirland gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU. Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU gibt, gelten die nationalen Bedingungen des Bestimmungsstaates, sofern diese der Schweiz mitgeteilt worden sind.
2 Für die Durchfuhr nach Drittstaaten via EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie via Nordirland gelten die harmonisierten Durchfuhrbedingungen der EU. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.
3 Für die Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat gelten die Bedingungen des Bestimmungsstaates.
4 Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten, deren Einfuhr aus tierseuchenpolizeilichen Gründen verboten ist, dürfen nicht durchgeführt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 39 Durchfuhrbestimmungen
Die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr gelten sinngemäss auch für die Durchfuhr:
a. Artikel 13 (Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr) für Reisende, die den Transitbereich des Flughafens verlassen;
b. die Artikel 15 und 16 (Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle);
c. die Artikel 17 und 18 Absätze 1–4 (Registrierung und Voranmeldung);
d. die Artikel 20 und 21 (Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigung);
e. die Artikel 22 Absätze 1 und 1bis und 23 (Transport und Lagerung);
f. Artikel 24 (Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle);
g. Artikel 28 Absatz 1 (Begleitdokumente);
h. die Artikel 33–37 (Pflichten der beteiligten Personen).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 40 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst
1 Bei Durchfuhren ist die anmeldepflichtige Person verantwortlich für die Voranmeldung grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen beim grenztierärztlichen Dienst.
2 Bei der Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat muss das GGED nicht ausgefüllt werden. Das BLV bestimmt, in welcher Form in diesen Fällen die Voranmeldung erfolgen muss.
3 Soll eine Sendung bei der Durchfuhr von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, so müssen bei der Voranmeldung zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt gemacht werden.
Art. 41 Umlad auf dem Flughafen
1 Tiere und Tierprodukte, die das Flugzeug nicht verlassen, und Tierprodukte, die innerhalb von 72 Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen, müssen dem grenztierärztlichen Dienst nicht zur Kontrolle vorgeführt werden.
2 Überschreitet die Umladezeit von Tierprodukten 72 Stunden, so muss die anmeldepflichtige Person dies dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Vorgaben unverzüglich mitteilen.
3 …
4 Tiere und Tierprodukte dürfen auf dem Flughafen nicht über die vom BAZG bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht zum Transport auf dem Landweg freigegeben worden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 42
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 43 Weitertransport auf dem Landweg
1 Sendungen, die auf dem Landweg weitertransportiert werden, müssen nach der Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst auf kürzestem Weg und so rasch als möglich aus dem Einfuhrgebiet verbracht werden.
2 Für Sendungen nach Drittstaaten gelten zusätzlich die folgenden Auflagen:
a. Die Sendungen dürfen weder aufgeteilt noch umgeladen werden.
b. Der Transport muss unter Zollüberwachung stehen.
c. Tierprodukte müssen in amtlich versiegelten Fahrzeugen oder Behältern transportiert werden.
Art. 44 Begleitdokumente
1 Bei der Durchfuhr in einen Drittstaat müssen bis zur Aussengrenze der EU mit der Sendung mitgeführt werden:
a. das GGED in Papierform oder in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur;
b. die Gesundheitsbescheinigungen im Original in Papierform oder in elektronischer Form.
2 Bei der Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat muss kein GGED mitgeführt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 45 Verlassen des Einfuhrgebiets
1 Sendungen aus Drittstaaten, die durch das Einfuhrgebiet direkt in einen weiteren Drittstaat durchgeführt werden, müssen das Einfuhrgebiet spätestens 15 Tage nach der Ankunft im Einfuhrgebiet, in der EU, Island oder Norwegen oder in Nordirland über eine zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.
2 Die anmeldepflichtige Person muss dem grenztierärztlichen Dienst unter Vorweisung des GGED innerhalb eines Arbeitstages melden, dass die Sendung das Einfuhrgebiet verlassen hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 46 Pflichten der beteiligten Personen
Bei der Durchfuhr müssen die Fluggesellschaften, die die Sendung transportieren, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen.
Art. 47 Grundsatz
Aus dem Einfuhrgebiet ausgeführt werden dürfen ausschliesslich Tiere und Tierprodukte, die keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.
Art. 48 Pflichten des Exporteurs
1 Der Exporteur ist verantwortlich für:
a. die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen;
b. die Einhaltung der Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates; und
c. die Einhaltung der Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten.
2 Der Exporteur muss sich informieren, ob für den Bestimmungsstaat eine vom BLV freigegebene Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung vorliegt.
3 Liegt für den Bestimmungsstaat eine Vorlage vor, so muss der Exporteur diese verwenden. Er muss im Informationssystem E‑Cert (Art. 102j–102l) die entsprechende Gesundheitsbescheinigung erstellen und sie über das E‑Cert an die kantonale Behörde weiterleiten.
4 Liegt für den Bestimmungsstaat keine Vorlage vor, so muss sich der Exporteur über die im Bestimmungsstaat geltenden Einfuhrbedingungen informieren, insbesondere ob eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich ist und über die Anforderungen an diese. Ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich, so muss der Exporteur der zuständigen kantonalen Behörde die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung unterbreiten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 49 Aufgaben der kantonalen Behörden
1 Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung eine Vorlage vor und entspricht die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung dieser Vorlage, so nimmt die zuständige kantonale Behörde im E‑Cert folgende Arbeiten vor:
a. Sie füllt den für sie vorgesehenen Teil der Gesundheitsbescheinigung aus, wenn sichergestellt ist, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Bedingungen erfüllt sind.
b. Sie unterzeichnet die Gesundheitsbescheinigung.
c. Sie übermittelt die unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung an den Exporteur.
2 Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung keine Vorlage vor, so meldet die zuständige kantonale Behörde dem BLV die Einfuhrbedingungen für das betreffende Bestimmungsland sowie die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 50 Freigabe von Vorlagen für Gesundheitsbescheinigungen durch das BLV
1 Erhält das BLV eine Meldung nach Artikel 49 Absatz 2, so prüft es, ob die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung, die ihm die kantonale Behörde gemeldet hat, mit der schweizerischen Lebensmittel-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung vereinbar sind. Ist dies der Fall, so erstellt das BLV eine Vorlage für die Gesundheitsbescheinigung und lässt sie durch den Bestimmungsstaat validieren. Nach der Validierung der Vorlage gibt das BLV die Vorlage im E‑Cert frei.
2 Auf Ersuchen des Bestimmungsstaates kann das BLV auch Vorlagen freigeben, die Bedingungen enthalten, die in der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht vorgesehen sind, namentlich:
a. abweichende Herstellungs-, Kontroll- und Kennzeichnungsverfahren;
b. abweichende Anforderungen an Räume und Einrichtungen;
c. die tierärztliche Kontrolle in Lebensmittelbetrieben, die nicht Schlacht- oder Zerlegebetriebe sind;
d. die Durchführung von in der Schweiz nicht zugelassenen Labortests zum Nachweis von Krankheiten.
3 Vorlagen nach Absatz 2 dürfen nur freigegeben werden, wenn:
a. die Tierprodukte nicht gesundheitsschädlich sind;
b. die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaates den Bedingungen ausdrücklich zugestimmt haben.
4 Das BLV kann zusätzlich formale Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen festlegen. Es kann Massnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit vorschreiben, insbesondere die Verwendung von Sicherheitspapier sowie Melde- und Buchführungspflichten. Es veröffentlicht die formalen Anforderungen und die Massnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in Form von Weisungen technischer Art zuhanden der kantonalen Behörden.
5 Es kann mit dem Bestimmungsstaat einen Vertrag über die Gesundheitsbescheinigungen und Bedingungen nach diesem Artikel abschliessen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 51 Bewilligung von Ausfuhrbetrieben durch die kantonalen Behörden
1 Fordert der Bestimmungsstaat von einem Betrieb eine amtliche Bewilligung als Ausfuhrbetrieb, so führt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch des betreffenden Betriebs das Bewilligungsverfahren durch.
2 Die Bewilligung als Ausfuhrbetrieb wird erteilt, wenn der Betrieb die Anforderungen der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie allenfalls zusätzliche Anforderungen der Gesetzgebung des Bestimmungsstaates erfüllt.
3 Betriebe, die als Ausfuhrbetriebe bewilligt sind, müssen regelmässig nach den Vorgaben des Bestimmungsstaates kontrolliert werden.
4 Die Kontrollen nach den Vorgaben des Bestimmungsstaates können gleichzeitig mit den Kontrollen durchgeführt werden, denen die nach Artikel 21 LGV bewilligten Betriebe unterliegen.
5 Die zuständige kantonale Behörde meldet die erteilten Bewilligungen dem BLV. Dieses führt ein Verzeichnis der bewilligten Ausfuhrbetriebe.
SR 817.02
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 52 Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten
1 Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt werden:
a. tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
b. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Artikel 7 VTNP, mit Ausnahme von Erzeugnissen nach Artikel 39 Absatz 3 VTNP.
2 Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:
a. der Ausfuhr keine tierseuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen;
b. der Ausfuhrbetrieb gewährleistet, dass die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
c. der Ausfuhrbetrieb nachweist, dass er die tierischen Nebenprodukte im Inland nach Artikel 39 Absatz 2 VTNP entsorgen kann, falls der Bestimmungsstaat die Einfuhr beschränkt; und
d. der Bestimmungsstaat die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 genehmigt hat.
3 Vor der Erteilung der Bewilligung legt das BLV das Ausfuhrgesuch der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vor, die oder der für den Entsorgungsbetrieb zuständig ist, der die Entsorgung nach Absatz 2 Buchstabe c übernehmen würde.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
SR 916.441.22
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2613, ABl. L, 2023/2613, 24.11.2023.
Art. 52a Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein
Verarbeitetes tierisches Protein darf ohne Bewilligung nach den in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Bedingungen ausgeführt werden.
Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/916, ABl. L, 2024/916, 26.3.2024.
Art. 53 Besondere Regelungen für Medizinprodukte
Verlangt der Bestimmungsstaat eine amtstierärztliche Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Medizinprodukten im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000, so gelten die Artikel 47–51 und 105 dieser Verordnung.
SR 812.21
Art. 54
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, mit Wirkung seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
Art. 55 Grenztierärztliche Kontrollen
1 Die grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen werden an der Grenzkontrollstelle durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert.
2 Vor der Kontrolle einer Sendung überprüft der grenztierärztliche Dienst die Daten über:
a. die Herkunft, namentlich den Herkunftsbetrieb;
b. den Bestimmungsbetrieb;
c. bereits vorliegende Beanstandungen.
3 Die Kontrolle einer Sendung kann die folgenden Elemente umfassen:
a. eine Dokumentenkontrolle;
b. eine Identitätskontrolle;
c. eine physische Kontrolle.
Art. 56 Dokumentenkontrolle
Bei einer Dokumentenkontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst, ob die erforderlichen Begleitdokumente und Bewilligungen vollständig und korrekt sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 57 Identitätskontrolle
Bei einer Identitätskontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst visuell, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit dem Inhalt und der Kennzeichnung der Sendung übereinstimmen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 58 Physische Kontrolle
1 Bei einer physischen Kontrolle untersucht der grenztierärztliche Dienst die Tiere oder Tierprodukte einer Sendung.
2 Er kann insbesondere die Verpackung, die Transportbehälter, das Transportmittel, die Kennzeichnung sowie bei Tierprodukten zusätzlich die Temperatur und den pH‑Wert kontrollieren.
3 Er kann Proben nehmen und diese im Labor untersuchen lassen.
4 Wird eine Probe entnommen, so kann der Entscheid über die Freigabe einer Sen-dung ausgesetzt werden, bis der Befund vorliegt. In einem solchen Fall ist die Probe so schnell wie möglich zu untersuchen.
5 Für die entnommenen Proben werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 59 Dokumentation der Kontrollen
1 Der grenztierärztliche Dienst trägt unmittelbar nach den Kontrollen via TRACES das Ergebnis der Kontrollen und die angeordneten Massnahmen ins GGED ein.
2 Die Befunde von Proben werden im GGED eingetragen, sobald sie vorliegen.
3 Wird die Sendung freigegeben, so informiert der grenztierärztliche Dienst die anmeldepflichtige Person darüber.
4 Die Gesundheitsbescheinigungen werden in Papierform oder in elektronischer Form beim grenztierärztlichen Dienst aufbewahrt. Die anmeldepflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie in Papierform oder das Original in elektronischer Form:
a. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland durchgeführt werden;
b. bei Sendungen, die dauerhaft in das Einfuhrgebiet verbracht werden: auf Verlangen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
Art. 59a Kontrollen durch die Zollstelle
1 Bei Einfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen in den folgenden Fällen, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist:
a. bei Sendungen, die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden;
b. bei Sendungen, die weitertransportiert und an einer anderen Zollstelle angemeldet werden sollen.
2 Einfuhrsendungen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8 werden durch die Zollstelle mit der Auflage freigegeben, dass der Bestimmungsbetrieb das Eintreffen der Sendung nach Artikel 29 Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch den grenztierärztlichen Dienst meldet.
3 Bei Durchfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 60 Einfuhren
Bei der Einfuhr sind für jede grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendung eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen.
Art. 61 Durchfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland
1 Bei der Durchfuhr grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland sind eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen für:
a. Schlachttiere;
b. andere Tiere als Schlachttiere, wenn sie:1. aus dem Flugzeug ausgeladen werden, oder
2. im Flugzeug bleiben und ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht;
c. Tierprodukte, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden;
d. Tierprodukte, die aus dem Flugzeug ausgeladen werden und bei denen ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht.
2 Nur eine Dokumentenkontrolle ist erforderlich für:
a. Tierprodukte, die länger als 72 Stunden auf dem Flughafen bleiben;
b. Tiere, die im Flugzeug bleiben und bei denen kein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht.
3 Keine Kontrolle ist erforderlich für Sendungen, bei denen die erforderlichen Kontrollen an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt wurden.
4 Der grenztierärztliche Dienst nimmt bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen zusätzliche Kontrollen vor, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, des Tierschutzes oder der Lebensmittelsicherheit angezeigt ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 62 Durchfuhren nach Drittstaaten
1 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, die zur Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind, führt der grenztierärztliche Dienst stichprobenweise Dokumentenkontrollen und Identitätskontrollen durch.
2 Die Kontrolle beschränkt sich auf eine Überprüfung des Ladungsmanifests bei:
a. Tierprodukten, die innerhalb von 72 Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen;
b. Tieren oder Tierprodukten, die im Flugzeug bleiben.
3 Bei Sendungen, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden, führt der grenztierärztliche Dienst eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durch.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 63 Ausfuhren
1 Der grenztierärztliche Dienst kann Ausfuhrsendungen kontrollieren, wenn der Verdacht besteht, dass die Sendungen nicht der Tierseuchen-, Tierschutz-, Tierzucht- oder Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
2 Die Kantone kontrollieren, ob die Ausfuhrbestimmungen eingehalten werden.
Art. 64 Verstärkung der Kontrollen
1 Der grenztierärztliche Dienst verstärkt die Kontrollen, wenn Fälle von Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung vorliegen oder ein Verdacht auf solche Widerhandlungen besteht. In solchen Fällen können Sendungen beschlagnahmt, einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden.
2 Bei schweren Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Durchfuhr von Tierprodukten veranlasst das BLV eine Verstärkung der Kontrollen bei allen Sendungen der gleichen Herkunft. Es veranlasst, dass die nächsten zehn Sendungen beschlagnahmt, einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden. Das BLV arbeitet mit den Leitstellen der Grenzkontrollstellen der EU-Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens sowie Nordirlands zusammen und koordiniert die Erfassung der zehn zu beschlagnahmenden Sendungen.
3 Bei einem generell erhöhten Risiko in Bezug auf die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Vorschriften in einem Herkunftsstaat, einer Herkunftsregion oder einem Herkunftsbetrieb kann das BLV anordnen, dass grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen bei jeder Einfuhr und bei jeder Durchfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island oder Norwegen oder nach Nordirland einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).