1 Diese Verordnung gilt für:
a. die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten;
b. die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, ausgenommen Tiere der Aquakultur, sowie von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island.
2 Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren gilt sie, soweit nicht die Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren anwendbar ist.
3 Sie gilt nicht für die Durchfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft im internationalen Luftverkehr, die für die Bordverpflegung im Flugzeug bestimmt sind und im selben Flugzeug weitertransportiert werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
SR 916.443.14
Art. 2 Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern
1 Für mögliche Träger von Seuchenerregern, die weder Tiere noch Tierprodukte sind, wie Stroh und Heu gelten die Bestimmungen über Tierprodukte, sofern es für diese Träger harmonisierte Ein- oder Durchfuhrbedingungen der Europäischen Union (EU) gibt (Art. 5 Abs. 1 und 2 und 38 Abs. 2).
2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann im Einzelfall weitere mögliche Träger von Seuchenerregern dieser Verordnung unterstellen.
Art. 3 Anwendbares Recht
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) sowie die Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben insbesondere die folgenden Erlasse:
a. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV);
b. Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
SR 916.401
SR 817.02
[AS 2017 359; 2018 1251. AS 2020 2465 Art. 116]. Siehe heute: die V vom 27. Mai 2020 (SR 817.042).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
SR 455.1
SR 453.0
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen);
b. Drittstaaten: alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie ohne das Gebiet von Nordirland;
c. Tierprodukte:1. Lebensmittel tierischer Herkunft oder mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft,
2. tierische Nebenprodukte,
3. tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu Zuchtzwecken;
d. tierische Nebenprodukte:1. Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,
2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste nach Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP), die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,
3. tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu anderen als Zuchtzwecken;
e. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;
f. Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED): Dokument nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) 2017/625, das dazu verwendet wird, Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzumelden und das Ergebnis der Kontrollen sowie die Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes betreffend die Sendungen zu vermerken;
g. «Trade Control and Expert System» (TRACES): ein in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen der EU integriertes System nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/625;
gbis. System «e-dec»: elektronisches Datenverarbeitungssystem, das vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG) für die Zollanmeldung zur Verfügung gestellt wird;
h. Sendung: eine Anzahl Tiere oder eine Menge Tierprodukte der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesundheitsbescheinigung oder ein gleiches anderes Begleitdokument gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden und die vom gleichen Herkunftsort stammen;
i. Brief- oder Paketsendung: Sendung in Brief- oder Paketform bis maximal 30 kg;
j. Einfuhr: dauerhaftes oder vorübergehendes Verbringen von Tieren und Tierprodukten in das Einfuhrgebiet, ausgenommen der Transport zum Zweck der Durchfuhr nach Artikel 6 Buchstabe i des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG);
k. Importeur: natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist und die, wenn ein GGED vorliegt, darin als solcher bezeichnet ist;
l. anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 ZG;
m. Abfertigungsunternehmen: vom Flughafenhalter beauftragter Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt (Handling Agent);
n. Bestimmungsbetrieb: Betrieb am Standort, an den die Tiere oder Tierprodukte verbracht werden sollen, und der, wenn ein GGED vorliegt, darin als solcher bezeichnet ist;
o. Grenzkontrollstelle: Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, an dem die grenztierärztlichen Kontrollen durchgeführt werden;
p. Exporteur: natürliche oder juristische Person, die für die Ausfuhr verantwortlich ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
SR 916.441.22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
SR 631.0
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
SR 631.0
Ausdruck gemäss gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 5 Grundsatz
1 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU, namentlich in Bezug auf:
a. die Staaten, Regionen und Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte eingeführt werden dürfen;
b. die tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen;
c. die erforderlichen Begleitdokumente;
d. die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen;
e. die vorübergehend zu treffenden Schutzmassnahmen.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.
3 Es legt zudem fest, für welche Tiere und Tierprodukte zusätzliche Gesundheitsgarantien zu erbringen sind. Es kann solche Gesundheitsgarantien einfordern, wenn die Schweiz für eine Tierseuche den Status «seuchenfrei» nach der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erreicht hat. Die Gesundheitsgarantien sind in den Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU aufzuführen.
4 Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU gibt, kann das BLV tierseuchenpolizeiliche, tierschutzrechtliche und lebensmittelhygienische Einfuhrbedingungen festlegen oder im Einzelfall verfügen. Es kann dafür eine Risikoanalyse im Herkunftsstaat durchführen.
5 Bei erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko kann das BLV zusätzliche Bedingungen festlegen oder die Einfuhr verbieten.
6 Massnahmen, die das BLV gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlässt, bleiben vorbehalten.
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. L 272 vom 31.10.2018 S. 11.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status «seuchenfrei» für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. L 233 vom 21.9.2023, S. 24.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 5a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024 (AS 2024 267). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, mit Wirkung seit 3. Sept. 2026 (AS 2025 373).
Art. 6 Einfuhrbedingung bei vorgeschriebener Quarantäne
Tiere, für die eine Quarantäne nach der Einfuhr vorgeschrieben ist, dürfen nur eingeführt werden, wenn die Quarantänestation von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt vorher bewilligt worden ist.
Art. 7 Tiere mit besonderen Auflagen
Die folgenden Tiere dürfen zu den nachstehenden Zwecken nur eingeführt werden, wenn sie in einen Bestimmungsbetrieb verbracht werden, der von der zuständigen kantonalen Behörde für den entsprechenden Zweck bewilligt wurde:
a. Primaten, Raubtiere (Carnivora), Raubbeutelartige (Dasyuromorphia), Hasenartige (Lagomorpha) und Bienen (Apiformes): zu Ausbildungs-, Ausstellungs- und Forschungszwecken sowie zur Arterhaltung;
b. Fische: zu Forschungszwecken.
Art. 8 Tierprodukte mit besonderen Auflagen
1 Die folgenden Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in einen Bestimmungsbetrieb verbracht werden, der über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügt:
a. Tierprodukte, für die es harmonisierte Einfuhrbedingungen der EU gibt und bei denen gemäss diesen Einfuhrbedingungen ein erhöhtes tierseuchenpolizeiliches oder lebensmittelhygienisches Risiko besteht;
b. Wiedereinfuhren (Art. 11);
c. nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder (Art. 32).
2 Es gelten die besonderen Auflagen nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 75.
3 Das EDI bezeichnet die Produkte nach Absatz 1 Buchstabe a.
Art. 8a
1 Nutztiere dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nicht mit folgenden antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden:
a. Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe enthalten, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 aufgeführt sind;
b. antimikrobielle Arzneimittel, die zur Förderung des Wachstums oder zur Steigerung der Ertragsleistung verwendet werden.
2 Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von Nutztieren nach Absatz 1 stammen.
3 Die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. frei lebende Wildtiere und daraus gewonnene Produkte;
b. Insekten, Frösche, Schnecken, Reptilien und daraus gewonnene Produkte;
c. Gelatine, wenn sie ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde;
d. Kollagen, wenn es ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde;
e. hochverarbeitete Erzeugnisse nach Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
f. Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten;
g. Tiere und Tierprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
h. Tierprodukte, die als Proben für Produktanalysen oder Qualitätsprüfungen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/166, ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1.
Art. 9 Ausnahmebedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer
1 Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, darf ohne eine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung in das schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, wenn:
a. es aus einem Betrieb stammt, aus dem Rindfleisch in die EU eingeführt werden darf;
b. es auf dem Luftweg direkt eingeführt wird;
c. eine gültige Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr in die Schweiz in Papierform mit der Sendung mitgeführt wird;
d. es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet bestimmt ist; und
e. eine Verwendungsverpflichtung des Importeurs und aller Abnehmer nach Absatz 2 vorliegt.
2 Der Importeur von Rindfleisch nach Absatz 1 und die nachgelagerten Abnehmer müssen gegenüber dem BAZG mit einer Verwendungsverpflichtung garantieren, dass sie:
a. eine Warenbuchhaltung führen;
b. bei der Weitergabe des Rindfleischs in den Verkaufs- und Lieferdokumenten angeben, dass es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet abgegeben werden darf (Verwendungsvorbehalt); und
c. die Deklarations- und Weiterverwendungsanforderungen nach Artikel 30 einhalten.
3 Das Verfahren nach Absatz 2 und die Kontrollen richten sich sinngemäss nach den gestützt auf das ZG und die Zollverordnung vom 1. November 2006 erlassenen Bestimmungen.
4 Für Rindfleischzubereitungen und ‑erzeugnisse gelten die Ausnahmebedingungen nicht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
SR 631.0
SR 631.01
Art. 10 Deklaration von Rindfleisch nach Artikel 9
1 Rindfleisch nach Artikel 9 muss bei der Einfuhr in Bezug auf die mögliche Verwendung von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer auf der äussersten Verpackung nach Artikel 3 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003 (LDV) deklariert sein.
2 Die Deklaration muss in einer Amtssprache oder in Englisch angebracht sein. Die Form der Deklaration muss Artikel 5 LDV entsprechen.
SR 916.51
Art. 10a Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Pelze und Pelzprodukte nach Artikel 2 der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 2012.
SR 944.022
Art. 10b Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
1 Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist verboten.
2 Tierquälerische Methoden sind Methoden, bei denen das Wohlergehen der für die Erzeugung der Pelze und Pelzprodukte verwendeten Tiere stark beeinträchtigt wird. Als tierquälerische Methoden gelten insbesondere:
a. die Haltung der Tiere in Käfigen mit Gitterböden;
b. die Jagd von Tieren mit Hilfe von Tellereisen, von Schlingenfallen oder von Fallen unter Wasser, in denen die Tiere ertrinken.
Art. 10c Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
1 Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist zulässig:
a. zum Eigengebrauch;
b. als Übersiedlungsgut;
c. zu nicht kommerziellen Ausstellungs- oder Forschungszwecken.
2 Eigengebrauch liegt vor, wenn Pelze oder Pelzprodukte von einer Person bei der Einfuhr im Reiseverkehr auf sich getragen oder mitgeführt werden und ihr als persönliche Gegenstände im Alltag dienen.
Art. 10d Voraussetzung für die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist zulässig, wenn die Pelze und Pelzprodukte von einer Bescheinigung begleitet sind, wonach sie aus einem nach Artikel 10e zertifizierten Produktionsbetrieb stammen.
Art. 10e Zertifizierungsprogramm
1 Zertifiziert werden Produktionsbetriebe, die das Zertifizierungsprogramm des BLV für die Erzeugung von Pelzen und Pelzprodukten einhalten.
2 Das Zertifizierungsprogramm basiert auf der Norm SN EN ISO/IEC 17067:2013, Konformitätsbewertung – Grundlagen der Produktzertifizierung und Leitlinien für Produktzertifizierungsprogramme.
3 Es muss Folgendes enthalten:
a. die Voraussetzungen, die gewährleisten, dass die Pelze und Pelzprodukte nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt werden;
b. die einzelnen Kontrollpunkte für die Kontrollen durch die Zertifizierungsstellen;
c. die Massnahmen, wenn ein Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm nicht vollständig einhält.
4 Das BLV veröffentlicht das Zertifizierungsprogramm auf seiner Internetseite.
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch
.
Art. 10f Anerkennung von Zertifizierungsstellen
1 Das BLV anerkennt eine inländische Zertifizierungsstelle, wenn sie von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach der Norm SN EN ISO/IEC 17065:2012, Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, als Konformitätsbewertungsstelle für das Zertifizierungsprogramm des BLV akkreditiert ist.
2 Es anerkennt eine ausländische Zertifizierungsstelle, wenn sie über eine Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle für das Zertifizierungsprogramm des BLV nach der Norm EN ISO/IEC 17065:2012, Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, verfügt. Die Akkreditierung muss erteilt worden sein von:
a. einer ausländischen Akkreditierungsstelle, die Mitglied der European co-operation for Accreditation ist; oder
b. einer von der Schweiz gestützt auf ein internationales Abkommen anerkannten Akkreditierungsstelle.
3 Es veröffentlicht eine Liste mit den anerkannten Zertifizierungsstellen auf seiner Internetseite.
4 Eine Zertifizierungsstelle muss dem BLV unverzüglich melden, wenn sie die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt.
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch
.
Art. 10g Aufgaben und Pflichten der Zertifizierungsstellen
1 Die Zertifizierungsstelle darf einen Produktionsbetrieb für Pelze und Pelzprodukte nur dann zertifizieren, wenn eine unangemeldete Kontrolle ergeben hat, dass bei der Erzeugung der Pelze und Pelzprodukte das Zertifizierungsprogramm vollständig eingehalten wird.
2 Sie muss nach Erteilung der Zertifizierung jährlich durch eine unangemeldete Kontrolle überprüfen, ob der Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm noch immer vollständig einhält.
3 Stellt sie fest, dass der Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm nicht mehr vollständig einhält, so muss sie die im Zertifizierungsprogramm vorgeschriebenen Massnahmen treffen. In schwerwiegenden Fällen muss sie dem Produktionsbetrieb die Zertifizierung entziehen.
4 Sie muss über jede Kontrolle einen Bericht verfassen und ihn auf Verlangen dem BLV vorlegen.
5 Sie muss zuhanden des BLV jährlich einen Bericht über alle durchgeführten Kontrollen verfassen.
Art. 10h Zollveranlagungsverfahren
1 Das Zollveranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten richtet sich nach der Zollgesetzgebung.
2 Wer Pelze oder Pelzprodukte einführt oder einführen lässt, deren Einfuhr nur mit einer Bescheinigung nach Artikel 10d zulässig ist, muss in der Zollanmeldung die notwendigen Angaben zu dieser Bescheinigung machen.
Art. 10i Rückverfolgbarkeit
Pelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, müssen von der Erzeugung bis zur Abgabe zurückverfolgt werden können.
Art. 10j Einfuhrverbot für Robbenprodukte
1 Die Einfuhr von Robbenprodukten ist verboten.
2 Zulässig ist:
a. die Einfuhr von Robbenprodukten, die:1. aus einer Jagd im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 stammen, und
2. begleitet sind von einer Bescheinigung in Papierform nach Artikel 4 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850, die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt worden ist;
b. das Mitführen von Robbenprodukten zum Eigengebrauch;
c. die Einfuhr von Robbenprodukten als Übersiedlungsgut;
d. die Einfuhr von Robbenprodukten zu nicht kommerziellen Ausstellungs- oder Forschungszwecken.
Ursprünglich Art. 10a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1775, ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, Fassung gemäss ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 373).
Art. 11 Wiedereinfuhr zurückgewiesener oder abgelehnter Sendungen
1 Werden Tierprodukte in einen Drittstaat ausgeführt und dort zurückgewiesen oder ihre Annahme vom Empfänger abgelehnt, so dürfen sie nur wiedereingeführt werden, wenn die Ausfuhrbescheinigung im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegt und die zuständige Behörde im Drittstaat die Gründe für die Rückweisung oder Ablehnung angibt sowie bescheinigt, dass:
a. die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Produkte eingehalten worden sind;
b. zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Kreuzkontamination bestanden hat;
c. keine Manipulation an der Sendung vorgenommen worden ist.
2 Befinden sich die Tierprodukte in versiegelten Behältnissen und ist das Siegel ungebrochen, so genügt anstelle der Bescheinigung der Behörde im Drittstaat eine schriftliche Bestätigung des Speditionsunternehmens, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.
3 Wiedereingeführte Tierprodukte dürfen nur in den auf der Ausfuhrbescheinigung angegebenen Herkunftsbetrieb verbracht werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 12 Warenmuster und Proben
1 Das BLV kann die Einfuhr von Tierprodukten, die den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU nicht entsprechen, bewilligen, wenn die Tierprodukte vorgesehen sind als:
a. Warenmuster für Ausstellungen; oder
b. Proben für Forschung, Diagnose und Analyse.
1bis Mit der Bewilligung wird festgelegt:
a. zu welchem Zweck die Tierprodukte verwendet werden dürfen;
b. ob die Sendung grenztierärztlich kontrollpflichtig ist; und
c. über welche Flughäfen die Sendung eingeführt werden darf.
1ter Die Sendungen dürfen nur auf dem Luftweg direkt über die in der Bewilligung festgelegten Flughäfen eingeführt werden.
2 Die Tierprodukte dürfen nur zu dem in der Bewilligung festgelegten Zweck verwendet werden. Ihre Verwendung zur menschlichen Ernährung ist verboten.
3 Ist der Verwendungszweck erfüllt, so müssen die Tierprodukte wieder in ihren Herkunftsstaat ausgeführt oder nach der VTNP entsorgt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
SR 916.441.22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 13 Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr
1 Das EDI legt die tierseuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen für Tierprodukte fest, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden.
2 Das BLV sorgt für die Information der Reisenden.
Art. 14 Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen
1 Für Brief- und Paketsendungen mit Tierprodukten, die aus Drittstaaten zum Eigengebrauch an Privatpersonen im Einfuhrgebiet gesendet werden, gilt Artikel 13 Absatz 1 sinngemäss.
2 Produkte nicht tierischen Ursprungs in Brief- und Paketsendungen müssen für den grenztierärztlichen Dienst als solche im Rahmen der Kontrolle erkennbar sein.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 15 Grundsatz
1 Das EDI legt fest, für welche Tiere und Tierprodukte bei der Einfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist.
2 Nicht grenztierärztlich kontrolliert werden:
a. Tiere und Tierprodukte nach Absatz 1, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder in Nordirland einer vollständigen grenztierärztlichen Kontrolle unterzogen worden sind;
b. Tierprodukte nach Absatz 1, die nach den Artikeln 13 und 14 eingeführt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 16 Einfuhrstellen für grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen
1 Sendungen, die bei der Einfuhr grenztierärztlich kontrolliert werden müssen (grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen), können nur auf dem Luftweg und nur an den für die entsprechenden Tiere oder Tierprodukte zugelassenen Grenzkontrollstellen eingeführt werden.
2 Anhang 11 des Agrarabkommens legt fest:
a. welches die zugelassenen Grenzkontrollstellen sind;
b. welche Kategorien von Tieren und Tierprodukten über welche Grenzkontrollstellen eingeführt werden dürfen.
3 Das BLV veröffentlicht die Informationen nach Absatz 2 im Internet.
Art. 17 Registrierung in TRACES
1 Für die Einfuhr einer grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendung müssen der Bestimmungsbetrieb, der Importeur, die anmeldepflichtige Person und gegebenenfalls das Transportunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Einfuhr entsprechen.
2 Die Registrierung ist vorgängig zu beantragen:
a. von Bestimmungsbetrieben, Importeuren und Transportunternehmen: bei der zuständigen kantonalen Behörde;
b. von anmeldepflichtigen Personen: beim BLV.
3 Adressänderungen sind der zuständigen Behörde innerhalb einer Woche mitzuteilen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 18 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst
1 Grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen müssen dem grenztierärztlichen Dienst vorangemeldet werden.
2 Dazu ist bei Sendungen, die mit einem GGED eingeführt werden müssen, Teil 1 des GGED in TRACES auszufüllen und unterzeichnet an die entsprechende Grenzkontrollstelle zu übermitteln.
2bis Wurden Daten zur Sendung durch die für die Ausfuhr zuständige Behörde im Herkunftsstaat bereits in TRACES erfasst oder elektronisch an TRACES übermittelt, so sind für die Voranmeldung diese Daten direkt zu übernehmen.
3 Verantwortlich für die Voranmeldung ist der Importeur. Er kann eine anmeldepflichtige Person mit dieser Aufgabe betrauen.
4 Die Voranmeldung muss spätestens zum folgenden Zeitpunkt erfolgen:
a. bei Tieren: einen Arbeitstag vor der Landung des Flugzeugs;
b. bei Tierprodukten: vier Stunden vor der Landung des Flugzeugs.
5 Nicht vorangemeldet werden müssen grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 19 Voranmeldung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt
Sendungen folgender Tiere und Tierprodukte müssen vom Importeur spätestens zehn Tage vor der Einfuhr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vorangemeldet werden:
a. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
b. Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;
c. Europäische Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.).
Art. 20 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten
1 Die äusserste Verpackung von Tierprodukten muss bei der Einfuhr nach den Vorschriften der EU gekennzeichnet sein.
2 Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.
Art. 21 Gesundheitsbescheinigungen
1 Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung abdecken. Sie müssen mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form im Original mitgeführt werden.
2 Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde auf Papier oder elektronisch unterzeichnet sein. Sie können auch von einem ausstellungsberechtigten Unternehmen unterzeichnet sein, sofern dies vorgesehen ist.
3 Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest. Es regelt die Ersatzbescheinigungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 22 Hygiene
1 Die dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.
1bis Die Sendungen müssen so verpackt sein, dass keine Tierprodukte oder tierischen Ausscheidungen ausfliessen oder herausfallen können.
2 Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial verwendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransportfahrzeugen und Flugzeugen müssen nach dem Transportende unverzüglich zur Verbrennung in eine vom Kanton bewilligte Kehrrichtverbrennungsanlage verbracht werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 23 Temperaturen bei Transport und Lagerung
1 Beim Transport von Tierprodukten muss der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während der gesamten Transportdauer eingehalten werden.
2 In Fahrzeugen und in Lagerräumen muss die Innentemperatur dem angegebenen Temperaturbereich entsprechen.
3 In Flugzeugen ist mit technischen Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Sendung im angegebenen Temperaturbereich gehalten und die Kühlkette nicht unterbrochen wird.
4 Sendungen, für die die Gesundheitsbescheinigung einen Transport bei Umgebungstemperatur vorsieht, dürfen auch gekühlt gelagert oder transportiert werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 24 Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle
1 Die anmeldepflichtige Person muss grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Anweisungen zur Kontrolle vorführen.
2 Sie muss unmittelbar nach der Landung des Flugzeugs:
a. die Tiere und Tierprodukte auf direktem Weg in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle überführen;
b. dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Begleitdokumente aushändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
3 Die grenztierärztlichen Kontrollen erfolgen ausschliesslich zu den Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle. Kann die Kontrolle nicht am Tag der Landung des Flugzeugs durchgeführt werden, so verbleibt die Sendung am Flughafen.
4 Für grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen kann das BLV in begründeten Fällen von Absatz 2 abweichende Verfahren bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass damit keine erhöhte Gefahr der Einschleppung von Seuchen einhergeht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 24a Zollanmeldung
1 In der Zollanmeldung von Sendungen, für die nach Artikel 15 Absatz 1 eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, muss die anmeldepflichtige Person nach der Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst die Nummer des GGED oder der Bewilligung des BLV (Art. 12) angeben.
2 In der Zollanmeldung von Sendungen, die gemäss Bewilligung von der grenztierärztlichen Kontrolle befreit sind, muss die anmeldepflichtige Person die Nummer der Bewilligung des BLV angeben.
3 In der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Privatpersonen nach Artikel 14 muss die anmeldepflichtige Person eine generelle Bewilligungsnummer angeben. Das BLV publiziert die generelle Bewilligungsnummer im Internet.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 25 Sendungen im Gewahrsam der Zollstelle
1 Bleibt eine vom grenztierärztlichen Dienst freigegebene Sendung von Tierprodukten im Gewahrsam der Zollstelle, so muss die anmeldepflichtige Person:
a. eine Kopie des GGED aufbewahren, wenn dieses in Papierform ausgestellt wurde;
b. das Datum des Eingangs der Sendung bei der Zollstelle aufzeichnen; und
c. das Datum der Zollveranlagung aufzeichnen.
2 Erfolgt die Zollveranlagung einer Sendung gestaffelt, so muss die anmeldepflichtige Person jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des GGED in Papierform beilegen oder für jede Teilsendung das GGED in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur vorweisen. Zudem muss sie für jede Teilsendung das Datum der Zollveranlagung und die überprüfte Menge oder das überprüfte Gewicht aufzeichnen.
3 Die beglaubigten Kopien des GGED sind beim grenztierärztlichen Dienst anzufordern.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Art. 26 Zolllager und Zollfreilager
1 Grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen dürfen in offenen Zolllagern und Zollfreilagern im Einfuhrgebiet nur eingelagert werden, wenn sie vollständig grenztierärztlich kontrolliert und freigegeben worden sind.
2 Als Nachweis für die erfolgte Kontrolle ist der zuständigen Zollstelle bei der Einlagerung das vom grenztierärztlichen Dienst vollständig ausgefüllte GGED vorzuweisen.
3 Die eingelagerten Sendungen können später ohne weitere Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Art. 27 Transportbedingungen
1 Tierprodukte müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.
2 Tiere müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg und ohne Umlad in den Bestimmungsbetrieb oder, wenn in den Einfuhrbedingungen vorgeschrieben, zur Quarantäne verbracht werden.
3 Bei Transporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.