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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

Valais · 412.1 · statute

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 anderen kantonalen Dienststellen zusammen. *
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 beruflichen Grundbildung. *
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49 anvertrauen (Art. 45 BBG und 40, 44 BBV)
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63
  63. Art. 64
  64. Art. 65 für die Qualifikationsverfahren. *
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69 BBG), organisiert. *
  69. Art. 70
  70. Art. 71
  71. Art. 72
  72. Art. 73
  73. Art. 74
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86
  86. Art. 87
  87. Art. 88
  88. Art. 89
  89. Art. 90
  90. Art. 91 Gemeindebeitrag
  91. Art. 92
  92. Art. 94
  93. Art. 95
  94. Art. 96
  95. Art. 97 Höhe von zehn Prozent. *
  96. Art. 98
  97. Art. 99
  98. Art. 100

98 provisions

Art. 1

Zweck des Gesetzes 1 Das vorliegende Gesetz (nachstehend: das Gesetz) regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) und der Bundesverordnung über die Berufsbildung (BBV). 2 Es enthält ausserdem die nötigen ergänzenden kantonalen Bestimmungen zur Umsetzung des Bundesrechts.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: a) die berufliche Grundbildung, einschliesslich der eidgenössischen Berufsmaturität; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses b) die höhere Berufsbildung; c) die berufsorientierte Weiterbildung; d) die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachstehend: die Beratung); e) die weiteren Massnahmen im Zusammenhang mit der Berufsbildung, namentlich die Vorbereitungsmassnahmen und die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen. 2 Die allgemeine Weiterbildung wird in einem besonderen Gesetz geregelt.

Art. 3

Ziele 1 Die kantonale Behörde arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen und schafft mit ihrer Berufsbildungs- und Weiterbildungspolitik ein Bildungssystem, in dem sich die Einzelnen verwirklichen und ihre Fähigkeiten lebenslang so gut wie möglich entwickeln können. Dieses System ermöglicht den Einzelnen die Integration in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt. 2 Mit seiner Berufsbildungs-, Beratungs- und Weiterbildungspolitik will der Kanton insbesondere: a) die berufliche Grundbildung im dualen System (Lehre) und subsidiär in Lehrwerkstätten fördern, entwickeln, aufwerten, konsolidieren und kontrollieren; b) allen Ausbildungswilligen die Möglichkeit geben, einen anerkannten Titel der Sekundarstufe II zu erwerben; c) den Zugang zur Weiterbildung erleichtern und fördern, um die Qualifikationen der Erwachsenen zu entwickeln; d) ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen und dem Fortbestand des dem Kanton eigenen Know-hows dient und den Bedürfnissen der Wirtschaft des Kantons entspricht, fördern; e) den kantonalen Zusammenhalt mit Austauschen, Mobilität und Zweisprachigkeit und die Harmonisierung zwischen den Kantonen fördern.

Art. 4

Vorbereitungsmassnahmen 1 Der Kanton organisiert in Zusammenarbeit mit den betreffenden Organisationen und Einrichtungen eine angemessene Anzahl Vorbereitungsmassnahmen. Diese bereiten die Personen, die nach der obligatorischen Schulzeit Bildungsdefizite aufweisen, auf die berufliche Grundbildung vor.

Art. 5

Zusammenarbeit 1 Im Rahmen dieses Gesetzes schafft und koordiniert die kantonale Behörde die nötige Zusammenarbeit für den guten Betrieb der Berufsbildung, insbesondere mit dem Bund, den anderen Kantonen und den interkantonalen Organisationen, den Gemeinden und den Organisationen der Arbeitswelt. 2 Die Anbieter von Berufsbildung, die Organisationen der Arbeitswelt und die Gemeinden arbeiten untereinander zusammen.

Art. 6

Qualitätsentwicklung 1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung gemäss den Methoden auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (nachstehend: SBFI) für jeden der betreffenden Ausbildungssektoren sicher. Sie beachten die Qualitätsnormen, die vom SBFI und allenfalls vom Departement herausgegeben werden. *

Art. 7

Übergang - Berufsprojekt 1 Der Übergang vom Ende der obligatorischen Schulzeit zur Berufsbildung der Sekundarstufe II muss optimiert werden: a) indem während der obligatorischen Schulzeit die Risikogruppen ausgemacht und gezielt unterstützt werden; b) indem ein individuell abgestimmtes Berufsprojekt entwickelt wird; c) indem die Anforderungen der verschiedenen Beteiligten harmonisiert werden; d) indem eine langfristige Strategie zur Partnerschaft zwischen den verschiedenen Beteiligten entwickelt wird.

Art. 8

Durchlässigkeit des Systems 1 Die Bestimmungen des Gesetzes müssen mit den Bestimmungen der ganzen kantonalen Schulgesetzgebung verbunden werden, damit die grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung (Passerellen innerhalb des Systems) als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen gewährleistet ist.

Art. 9

Unterstützung des Bundes 1 Die Umsetzung der Bestimmungen und Mittel gemäss BBG im Hinblick auf die Erlangung einer Unterstützung durch den Bund, namentlich bei der Infrastruktur, der Ausbildung, der Qualitätsentwicklung, der Forschung, der Information und der Dokumentation im Berufsbildungsbereich, obliegt der kantonalen Behörde.

Art. 10

Angebot an Berufsfachschulen 1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass das Angebot an Berufsfachschulen den Bedürfnissen der Gesellschaft und der Wirtschaft entspricht. 2 Für die Berufe, bei denen die praktische und/oder schulische Ausbildung im Kanton nicht organisiert wird, schliesst dieser die nötigen Vereinbarungen mit anderen Kantonen und/oder anderen Partnern ab.

Art. 11

Subventionen des Kantons 1 Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes gelten direkt und vollständig für die Subventionen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sie dem Subventionsgesetz nicht widersprechen.

Art. 12

Berufsbildungsfonds 1 Der Berufsbildungsfonds wird in einem Spezialgesetz geregelt.

Art. 13

Gleichstellung 1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. 2 Vollzugsorgane 2.1 Direktionsorgane

Art. 14

Staatsrat 1 Die Berufsbildung untersteht der Leitung und der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese über das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: das Departement) ausübt. * 2 Der Staatsrat sorgt für den Vollzug des Bundesrechts, der interkantonalen Vereinbarungen und des kantonalen Rechts. Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen. 3 Er erlässt namentlich Verordnungen über: a) die Organisation und den Betrieb der Schulen der Berufsbildung, einschliesslich derjenigen, die eine Vollzeitausbildung oder in Lehrwerkstätten eine Ausbildung anbieten; b) die kantonale Berufsbildungskommission; c) die Aufgaben und den Betrieb der Beratung; d) die Organisationen der Arbeitswelt und deren Zusammenarbeit mit dem Staat; e) die Modalitäten zu den Qualifikationsverfahren bei der beruflichen Grundbildung und der eidgenössischen Berufsmaturität; f) die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen; g) die Freikurse und die Stützkurse; h) die Modalitäten zum Übergang von einem Schuljahr zum nächsten; i) die Ausbildungen, die nur im Kanton angeboten werden.

Art. 15

Koordination der Zusammenarbeit 1 Der Staatsrat definiert und koordiniert die nötige Zusammenarbeit zwischen dem Departement und den anderen Departementen, Dienststellen und anderen öffentlichen oder privaten Organen, die für einen besonderen Bereich der Berufsbildung zuständig sind.

Art. 16

Departement 1 Das Departement ist die zuständige Behörde in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich ein anderes Organ bezeichnet wird. 2 Der Departementsvorsteher kann mit einem veröffentlichten Entscheid gewisse Zuständigkeiten an die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Dienstchefs delegieren. *

Art. 17

Dienststelle für Berufsbildung 1 Die Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: DB) ist das zuständige Organ für die Umsetzung der Berufsbildung und deren Aufsicht. 2 Sie ist ausserdem zuständig: a) nach Anhören der Berufsverbände die Ausbildung zu bewilligen beziehungsweise die Bewilligung zu widerrufen, wenn der Anbieter die erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt; b) die Lehrverträge und Praktikumsverträge zu genehmigen und zu annullieren (Art. 24 BBG und Art. 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 BBV) c) die Bewilligung zur Ausbildung ausserhalb des Kantons zu erteilen; d) die Qualifikationsverfahren zu organisieren;

Art. 18

BBG) und die Verlängerung der Probezeit bis auf sechs Monate zu genehmigen; f) über Fälle von Gleichwertigkeiten von nicht formalisierten Berufsbildungen zu entscheiden (Art. 17 Abs. 5 BBG) g) den Lehrantritt nach Beginn des Schuljahres zu bewilligen; h) die Ausnahmen vom Besuch des obligatorischen Ausbildungskurses für die Berufsbildner im Betrieb zu bewilligen; i) die Lernenden von gewissen Betrieben vom Besuch der überbetrieblichen Kurse zu befreien; j) den Lernenden von den Fächern des obligatorischen Unterrichts und von der entsprechenden Prüfung zu befreien; k) die Aufnahmekapazität in den Schulen für die Vollzeitausbildung festzusetzen; l) die Grundsätze bei der Zulassung von Personen in Ausbildung, die nicht im Kanton wohnhaft sind, festzulegen; m) * … n) * … o) * das Eingangsportal Berufsabschluss für Erwachsene zu verwalten, das auf eine nicht-formale Zertifizierung oder Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen abzielt, die in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden durchgeführt werden; p) Lehrstellen in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Berufsbildung zu fördern; q) die kommunalen- oder interkommunalen Lehrlingskommissionen des Wohnorts der Lernenden im Falle einer Vertragsauflösung zu informieren. Art. 17a * Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle 1 Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle hat folgende Kompetenzen: a) das Angebot im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass es den Bedürfnissen entspricht; b) dafür zu sorgen, dass die Beratung mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen koordiniert wird. Art. 18 Verschiedene Zusammenarbeit 1 Im Rahmen der Durchlässigkeit des kantonalen Bildungssystems arbeitet die DB bei Vorbereitungsmassnahmen mit den anderen Dienststellen des Departements, namentlich mit der Dienststelle für Unterrichtswesen, zusammen. * 2 Die DB arbeitet insbesondere mit den kantonalen Dienststellen zusammen, die für Beschäftigung, Integration, Wirtschaft, Gesundheit und berufliche Wiedereingliederung zuständig sind. * 3 Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle arbeitet mit der DB, der Dienststelle für Unterrichtswesen und den

Art. 19 anderen kantonalen Dienststellen zusammen. *

Beschwerde 1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit den Artikeln 17 und 17a kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Departementsvorsteher Beschwerde eingereicht werden; sein Entscheid ist endgültig. * 2 Gegen Verfügungen des Departements kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde geführt werden. 3 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt. 2.2 Schulen - Berufsberatung

Art. 20

Berufsfachschulen 1 Die Berufsfachschulen vermitteln die schulische Bildung im Rahmen der beruflichen Grundbildung, einschliesslich der Stützkurse und der eidgenössischen Berufsmaturität. Sie können im Auftrag des Departements andere Koordinationsaufgaben wahrnehmen. 2 Sie arbeiten insbesondere für die überbetrieblichen Kurse, die Weiterbildungskurse, die Vorbereitung auf die eidgenössischen Berufs- und Fachprüfungen und die Vorbereitung auf die Fachhochschulen (FH) mit den Berufsverbänden zusammen. 3 Die Berufsfachschulen können subsidiär die - praktische und schulische - berufliche Grundbildung in Vollzeitausbildung oder in den Lehrwerkstätten anbieten. 4 Sie haben einen eigenen Erziehungsauftrag, insbesondere die Prävention und die Schulmediation. 5 Sie arbeiten mit den verschiedenen Partnern der Berufsbildung zusammen und berücksichtigen im Rahmen des Möglichen und der zur Verfügung gestellten Mittel deren Bedürfnisse bei der Organisation des Bildungsangebots.

Art. 21

Berufsberatung 1 Die Beratung unterstützt und hilft Jugendlichen und Erwachsenen unter ihrer eigenen Verantwortung und im Einklang mit ihrer Persönlichkeit bei der Studien-, Berufs- oder Laufbahnwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. Die Beratung erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung. 2 Die Beratung leistet in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Eltern/gesetzlichen Vertretern Hilfe bei der Lehrstellenvermittlung. Sie klärt die Jugendlichen und Erwachsenen über die Beschäftigungsaussichten, die von den Wirtschafts- und Berufskreisen mitgeteilt werden, und über die Weiterbildungsmöglichkeiten in den einzelnen Berufen auf. 3 Die Beratung bietet ständige Leistungen in den diversen öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I und II an und betreibt in jeder sozioökonomischen Region ein Berufsinformationszentrum (BIZ) für Erwachsene. Der Staatsrat kann die Tätigkeit eines BIZ jedoch auf mehrere Regionen ausdehnen. 4 Die BIZ können die Beratung und die Neuorientierung von Erwachsenen, insbesondere von Arbeitssuchenden, auf Anordnung der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) anbieten. Sie nehmen insbesondere eine berufliche Standortbestimmung vor. * 5 Diese Leistungen werden einzeln oder gruppenweise erbracht. 6 Die betroffenen Gemeinden tragen die Kosten der Räumlichkeiten und ihrer Ausstattung. Diese Kosten werden nach dem in jeder sozio-ökonomischen Region geltenden Schlüssel verteilt. 7 Die Grundleistungen der Beratung sind kostenlos. 8 Die Beratung kann über das Grundangebot hinaus auch weitere, kostenpflichtige Leistungen anbieten. 9 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung, welche das Grund- und Spezialangebot der Beratung definiert und ihre Organisation und Funktionsweise festlegt. 3 Berufsbildungskommissionen - Organisationen der Arbeitswelt 3.1 Berufsbildungskommissionen

Art. 22

Kantonale Berufsbildungskommission 1 Die kantonale Kommission besteht aus 13 bis 17 vom Staatsrat ernannten Mitgliedern. Der Departementsvorsteher, der Chef der DB und der Chef der für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständigen Dienststelle sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission. * 2 Die wichtigsten Wirtschaftszweige des Kantons Wallis sind vertreten. Ein Vertreter des beruflichen Unterrichtes, ein Vertreter der Beratung und ein Vertreter der Sonderschulen sind ebenfalls Mitglied der Kommission. Die Verordnung umschreibt die Aufteilung nach regionalen und sprachlichen Eigenheiten. 3 Den Vorsitz führt der Departementsvorsteher und, in seiner Abwesenheit, der Chef der DB, der Sekretär der Kommission ist. * 4 Die Kommission kann aus ihrer Mitte Unterkommissionen bestellen.

Art. 23

Befugnisse 1 Die kantonale Kommission ist das beratende Organ des Departements in Fragen der Berufsbildung. 2 Ihre Befugnisse bestehen namentlich darin, dem Departement die Vormeinung zu unterbreiten über: a) Fragen, die ihr unterbreitet werden; b) Gesetzestexte in der Vorbereitung; c) Entwürfe, die in der Zuständigkeit des Grossen Rates liegen. 3 Sie übt ihre Aufsicht über die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen nach den Bestimmungen aus, die in der Verordnung enthalten sind.

Art. 24

Zuständigkeit 1 Die kantonale Kommission ist zuständig: a) um bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag eine Vermittlung zu versuchen; b) für die Ahndung strafbarer Handlungen (Art. 62 und 63 BBG) im Rahmen des nachfolgenden Artikels 95. 2 Sie darf die Zuständigkeit von Buchstabe a des vorangehenden Absatzes einer Unterkommission übertragen.

Art. 25

Kommunale Berufsbildungskommission 1 Jede Gemeinde bestellt eine Kommission, die zu Beginn jeder Amtsperiode durch den Gemeinderat ernannt wird. Mehrere Gemeinden können vereinbaren, gemeinsam eine interkommunale Kommission zu bestellen.

Art. 26

Zusammensetzung 1 Die Gemeinde- oder interkommunale Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und muss mindestens ein Mitglied eines Gemeinderats umfassen.

Art. 27

Befugnisse 1 Die Gemeinde- oder interkommunale Kommission hat namentlich den Auftrag: a) in Zusammenarbeit mit der DB die nötigen Massnahmen zu treffen für Jugendliche, welche keine Lehrstelle gefunden haben; b) sich zu vergewissern, dass jede Lehre, die auf ihrem Gebiet ausgeführt wird, gut verläuft; c) die Liste der Personen in Ausbildung in einem Lehrbetrieb auf dem Gemeindegebiet nachzuführen: Die notwendigen Auskünfte werden ihr von Amtes wegen von der DB erteilt; d) die Lernenden des ersten oder des zweiten Lehrjahres mindestens einmal an ihrem Arbeitsort zu besuchen und sich mit dem Berufsbildner in Kontakt zu setzen; e) auf Ersuchen des Lernenden oder des Berufsbildners im Betrieb, auf Ersuchen der DB oder punktuell Lehrbetriebe zu besuchen und ein Gespräch mit den Lernenden und den Berufsbildnern im Betrieb zu führen; f) wenn nötig der DB Bericht über das Ergebnis ihrer Besuche zu erstatten; g) der kantonalen Kommission und der DB namentlich bei den Untersuchungen und den Vermittlungsversuchen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu helfen; h) bei der Förderung der Berufsbildung im Allgemeinen und der Schaffung von Lehrstellen mit den verschiedenen betroffenen Partnern zusammenzuarbeiten; i) Stützkurse für Jugendliche mit schulischen Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit der DB zu organisieren. 3.2 Organisationen der Arbeitswelt

Art. 28

Aufgaben 1 Die Organisationen der Arbeitswelt tragen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet zur Berufsbildung bei. Sie haben namentlich folgende Aufgaben: a) sie arbeiten an der Organisation von Unterrichtsprogrammen gemäss den Bundesverordnungen mit; b) sie beteiligen sich an der Organisation von Ausbildungskursen für Berufsbildner in beruflicher Praxis. Sie können von der DB beauftragt werden, diese Kurse selber zu organisieren; c) sie organisieren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der DB die überbetrieblichen Kurse; d) sie arbeiten an den Vorbereitungsmassnahmen mit; e) sie können den Lernenden Stützkurse anbieten; f) sie sorgen dafür, dass es genügend Ausbildungsplätze für Bildung in beruflicher Praxis gibt und helfen bei der Vermittlung von Lehrstellen an Jugendliche; g) sie beteiligen sich an der Aufsicht über die Ausbildung für die Berufspraxis gemäss den Weisungen des Departements; h) sie werden mit der Förderung der verschiedenen Wege und Ausbildungsgänge der Berufsbildung beauftragt; i) sie beteiligen sich an der Verwaltung des kantonalen Berufsbildungsfonds.

Art. 29

Branchenkommissäre 1 Jeder Berufsverband schlägt der DB mindestens eine qualifizierte Berufsperson pro Beruf zur Ernennung als Branchenkommissär vor. Existiert keine Organisation, so ernennt die DB den Kommissär. 2 Die Branchenkommissäre sind namentlich beauftragt: a) darauf zu achten, dass die Ausbildungsbetriebe die Vorschriften der Ausbildungsverordnungen beachten, und der DB Bericht über die Ergebnisse ihrer Besuche zu erstatten. Sie achten ausserdem darauf, dass die vertraglichen Verpflichtungen beachtet werden; b) bei der Vermittlung und der Bewältigung von Konflikten zwischen Lernenden und Betrieb mitzuarbeiten; c) mit den Gemeinde- oder interkommunalen Kommissionen zusammenzuarbeiten; d) den Lernenden bei der Lehrstellenvermittlung ihre Hilfe anzubieten. 4 Berufliche Grundbildung 4.1 Allgemeines und Grundsätze

Art. 30

Gegenstand 1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachstehend: Berufstätigkeit) erforderlich sind.

Art. 31

Grundsätzliche Inhalte 1 Die berufliche Grundbildung besteht aus: a) Bildung in beruflicher Praxis; b) * allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung gemäss den Vorschriften des SBFI; c) Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

Art. 32

Lernorte 1 Die Bildung in beruflicher Praxis findet in der Regel im Lehrbetrieb oder im Lehrbetriebsverbund statt. 2 Die schulische Bildung wird im Allgemeinen in den Berufsfachschulen erteilt. 3 Die Ergänzungen zur Bildung in beruflicher Praxis und zur schulischen Bildung werden in überbetrieblichen Kursen und anderen vergleichbaren Orten angeboten. 4 Die anderen Lernorte für die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung sind: a) die Lehrwerkstätten; b) die Handelsmittelschulen; c) gegebenenfalls weitere Institutionen, die vom Staatsrat zugelassen werden. 5 Die Ausbildungsarten gemäss dem vorhergehenden Absatz werden je nachdem mit Praktika ausserhalb der Schule ergänzt.

Art. 33

Dauer 1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre. Besondere Fälle bleiben vorbehalten.

Art. 34

Beginn 1 Die Berufsbildung schliesst grundsätzlich an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an.

Art. 35

Unentgeltlichkeit des Unterrichts 1 Die obligatorische schulische Bildung, die von den Berufsfachschulen erteilt wird, ist unentgeltlich.

Art. 36

Lernkanton 1 Die Personen in Ausbildung folgen der schulischen Bildung in den Berufsfachschulen des Kantons, in dem sie in beruflicher Praxis ausgebildet werden. 2 Die DB darf den Besuch des Unterrichtes ausserhalb des Kantons für die Lernenden eines Berufes obligatorisch erklären, wenn der Bestand an Lernenden, die Anforderungen des Unterrichtes oder Fragen finanzieller Art dies rechtfertigen. 3 Besondere Fälle bleiben vorbehalten.

Art. 37

Bildungsverordnungen 1 Das SBFI erlässt pro Beruf Bildungsverordnungen für den Bereich der

Art. 38 beruflichen Grundbildung. *

Gesundheit 1 Der Lernende muss gegen die Folgen von Berufskrankheit, Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie gegen Erwerbsausfall versichert sein. 2 Für den Abschluss der Versicherungsverträge ist der Lehrbetrieb verantwortlich. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung.

Art. 39

Sozialleistungen 1 Die Leistungen, auf die der Lernende Anspruch hat, sind durch den Normalarbeitsvertrag der Branche oder einen Gesamtarbeitsvertrag festgesetzt. 2 Andernfalls sind die in der Verordnung vorgesehenen Normen anwendbar. 4.2 Besondere Fälle

Art. 40

Bildungsdefizit 1 Die kantonale Behörde ergreift Massnahmen, um Personen auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten, die am Ende der obligatorischen Schulzeit individuelle Bildungsdefizite haben, mit denen sie keine berufliche Grundbildung beginnen können (Art. 7 BBV). 2 Die Massnahmen nach dem vorhergehenden Absatz können folgende Formen haben, namentlich: a) berufsvorbereitendes Schuljahr; b) Vorlehr- und Integrationsklasse; c) vorübergehende Massnahmen zur Verhinderung der Jugendarbeitslosigkeit oder zur Vorbereitung auf besondere Grundbildungen. 3 Bei diesen Massnahmen müssen die betroffenen Dienststellen, die Organisationen der Arbeitswelt, die anerkannten privaten Organisationen und gegebenenfalls die Gemeinden oder Gemeindeverbände, die für den Unterricht der Sekundarstufe I zuständig sind, mitwirken. 4 Die im Absatz 1 erwähnten Massnahmen sind für zugelassene Schüler kostenlos.

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