Grundsatz
1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und
dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder
einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
2 Der Kandidat für eine höhere Berufsbildung muss über ein EFZ, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige
Qualifikation und eine berufliche Erfahrung im entsprechenden Bereich verfügen.
Art. 83
Unterricht
1 Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a) eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
Fachprüfung;
b) eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
Art. 84
Organisation
1 Im Einvernehmen mit den Organisationen der Arbeitswelt kann der Kanton
über die zuständige Dienststelle Vorbereitungskurse auf die Prüfungen gemäss vorhergehendem Artikel anbieten. *
Art. 85
Höhere Fachschulen
1 Die höheren Fachschulen werden in einer Verordnung des zuständigen
eidgenössischen Departements über die Bildungsgänge an den höheren
Fachschulen geregelt.
Art. 86
Eidgenössische Berufsprüfungen
1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren
Fachprüfungen werden in den einschlägigen Bestimmungen geregelt (Art.
28 Abs. 2 BBG).
Art. 87
Fachausweis und Diplom, Registereintrag
1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält
ein Diplom.
2 Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt. *
3 Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaber der
Fachausweise und der Diplome. *
8 Kapitel Berufsorientierte Weiterbildung
Art. 88
Gegenstand
1 Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen:
a) bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu
erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben;
b) die berufliche Flexibilität zu unterstützen;
c) den Wiedereinstieg zu vereinfachen.
9 Kapitel Allgemeine Bestimmungen
9.1 Förderung der Berufsbildung
Art. 89
Unterstützung
1 Stipendien, Ausbildungsdarlehen und Beiträge werden aufgrund der
einschlägigen Gesetzesvorschriften ausgerichtet.
Art. 90
Unterkunft
1 Der Kanton kann durch Ausrichtung von Beiträgen die Schaffung und den
Ausbau von Unterkünften für Lernende unterstützen.
2 Beiträge dürfen nur Institutionen öffentlichen Nutzens gewährt werden, die
für die körperliche und seelische Gesundheit der Pensionäre jede Gewähr
bieten und besonders für Lernende bestimmt sind, die den Unterricht der
Berufsfachschulen besuchen (die überbetrieblichen Kurse sind ausgeschlossen).
9.2 Subventionen des Staates - Beteiligung des Bundes -
Art. 91 Gemeindebeitrag
Subventionen
1 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen der gewährten Kredite angemessen
an den Kosten der Berufsbildung, die aus der Anwendung dieses Gesetzes
entstehen. Der Kantonsbeitrag wird grundsätzlich ergänzend zu den Beiträgen des Bundes gewährt.
2 Er kann namentlich Hilfen/Subventionen für die Aufgaben nach Artikel 53
Absatz 2 BBG gewähren.
3 Die finanziellen Beteiligungen des Bundes für Dritte werden wenn möglich
gemäss einem Satz oder nach Methoden, die der interkantonalen Ebene
angepasst sind, verteilt. Das gilt auch für die kantonalen Subventionen, die
grundsätzlich den interkantonal vereinheitlichten Modalitäten folgen.
4 Der Kanton ist ermächtigt, einen Teil der finanziellen Beteiligungen des
Bundes einzubehalten, damit er sie für ein Konto zur Finanzierung eines
Spezialfonds gemäss Artikel 9 FHG verwenden und die langfristigen Investitionen im Zusammenhang mit den Zielen dieses Gesetzes, namentlich die
Schulbauten, finanzieren kann.
5 Die Methoden und die Voraussetzungen für Beiträge werden in der Verordnung festgelegt.
6 Für die Fälle, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wurden,
kann der Staatsrat Gebühren und Abgaben festlegen; diese werden im
Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 92
Zusammenarbeit mit dem SBFI *
1 Die DB ist für die Zusammenarbeit mit dem SBFI verantwortlich, insbesondere für die Ausführung des Bundesgesetzes, die Hinterlegung der Projekte
und die Subventionierungsgesuche. Sie verwaltet, im Rahmen der ihr zugeteilten Kompetenzen, die Bundesbeiträge betreffend die Berufsbildung. *
Art. 93 * …
9.3 Zivilgerichtsbarkeit - Strafbestimmungen
Art. 94
Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit bleibt bei Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag vorbehalten. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a (Zuständigkeiten der kantonalen
Kommission) bleibt vorbehalten.
Art. 95
Strafbestimmungen
1 Die in den Artikeln 62 und 63 BBG vorgesehenen Strafen werden durch die
kantonale Berufsbildungskommission ausgesprochen. Diese untersucht die
Angelegenheit und urteilt nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung,
die in Sachen massgebend ist, welche in die Zuständigkeit der Polizeigerichte fallen.
2 Gegen Strafmassnahmen, die von der Kommission ausgesprochen werden, kann nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege und den Bestimmungen der Strafprozessordnung Beschwerde geführt werden.
3 Disziplinarbefugnisse der Schulbehörden und der Prüfungskommissionen
bleiben vorbehalten.
9.4 Räumlichkeiten der Berufsbildung
Art. 96
Gebäude und Einrichtungen
1 Die Gebäude für die Berufsbildung, ihre Einrichtung und ihr Unterhalt gehen zu Lasten des Staates. Die Organisationen der Arbeitswelt können zu
Beiträgen verpflichtet werden.
2 Die Gemeinden, auf deren Gebiet die Gebäude errichtet werden, stellen
das erschlossene Bauland unentgeltlich zur Verfügung. Sie leisten überdies
an die Erwerbs-, Bau- und Ausbaukosten, sowie an Renovationsarbeiten,
welche sich auf die Struktur oder die Aussenhülle des Gebäudes beziehen,
einen Beitrag von zehn Prozent. *
3 Falls anstelle der Baukosten eine Miete bezahlt werden muss, wird eine
Beteiligung der Standortgemeinden für die Mietobjekte erhoben und zwar in
Art. 97 Höhe von zehn Prozent. *
Anforderungen
1 Die Räumlichkeiten für den beruflichen Unterricht müssen in Bezug auf Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz mindestens den Bedingungen des
Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen, des Gesetzes über Massnahmen zu Gunsten Behinderter und des Bundesgesetzes über die Arbeit in
Industrie, Gewerbe und Handel entsprechen.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98
Aufhebung bestehenden Rechts
1 Das Gesetz, welches das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14.
November 1984 vollzieht, wird aufgehoben.
Art. 99
Übergangsbestimmungen
1 Bis der Staatsrat neue Bestimmungen erlässt, bleiben folgende Erlasse in
Kraft:
a) Vollziehungsreglement zum Gesetz, welches das Bundesgesetz über
die Berufsbildung vom 20. Februar 1985 vollzieht;
b) Reglement betreffend die Berufsschulen des Kantons Wallis vom 26.
März 1986;
c) Reglement über die Organisation der Berufsmaturität vom 30. Juni
1999;
d) Reglement über die institutionelle Anerkennung und die Validierung erworbener Fähigkeiten vom 20. Februar 2008.