Berücksichtigung individueller Bedürfnisse
1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen
mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen
Grundbildung angemessen verkürzt oder verlängert werden.
2 Damit den Kandidaten für eine zweijährige Grundbildung die Bildung, die
ihrer Situation am besten entspricht, ermöglicht werden kann, können sie
von Amtes wegen oder auf Verlangen kostenlos einer Evaluation der Berufsberatung unterzogen werden, mit der sie allenfalls eine Grundbildung, die zu
einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (nachstehend: EFZ) führt, beginnen können.
3 Die Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen werden gemäss den Bestimmungen des Bundesrates individuell begleitet.
Art. 42
Lehrstellenmangel
1 Die Vorbereitungsmassnahmen können sich auch an Personen richten, die
eine bestimmte berufliche Grundbildung im Betrieb oder in einer Institution
machen wollen und die keine Lehrstelle gefunden haben. Diese Massnahmen setzen voraus, dass ein berufliches Projekt, das von der Beratung anerkannt wurde, existiert.
Art. 43
Sportler und Künstler
1 Für Sportler und Künstler kann die DB die Schaffung eines von den individuellen Bedürfnissen abhängigen Bildungsprogramms bewilligen, die Bestimmungen der Bildungsverordnungen müssen aber eingehalten werden.
Art. 44
Nicht formalisierte Berufsbildung - Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
1 Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden. Diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
2 Die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen verläuft gemäss der
entsprechenden Verordnung. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben
vorbehalten.
Art. 45
Kantonale Ausbildung
1 Die kantonale Ausbildung ermöglicht es den Jugendlichen, welche am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit stehen und die Anforderungen für eine
herkömmliche Lehre nicht erfüllen, sich die für die elementare Berufspraxis
nötigen Kenntnisse anzueignen.
2 Sie muss der diesbezüglichen kantonalen Gesetzgebung entsprechen.
4.3 Ausbildungsbewilligung - Aufsicht
Art. 46
Ausbildungsbewilligung
1 Die DB stellt den Betrieben, die den Anforderungen der Bildungsverordnung genügen, eine Ausbildungsbewilligung aus. Der Branchenkommissär
nimmt vorher Stellung. Die Bewilligung kann provisorisch erteilt werden und
mit gewissen Auflagen verbunden werden.
2 Im Rahmen eines Lehrbetriebsverbunds wird die Ausbildungsbewilligung
dem federführenden Betrieb oder der federführenden Organisation erteilt.
3 Die DB verweigert die Ausbildungsbewilligung oder entzieht sie nach Anhören der Berufsverbände, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend
ist, die Berufsbildner die gesetzlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr
erfüllen oder gegen ihre Verpflichtungen verstossen.
4 Ist der Erfolg der Grundbildung in Frage gestellt, trifft die DB nach Anhörung der Beteiligten die notwendigen Vorkehrungen, um dem Lernenden
nach Möglichkeit eine Grundbildung entsprechend seinen Fähigkeiten und
Neigungen zu vermitteln.
5 Sie empfiehlt nötigenfalls den Vertragsparteien, den Lehrvertrag anzupassen, oder unterstützt den Lernenden mit den Organisationen der Arbeitswelt
bei der Suche nach einer anderen beruflichen Grundbildung oder einem
anderen Bildungsort.
Art. 47
Aufsicht
1 Die DB achtet darauf, dass die Lernenden eine Bildung erhalten, die dem
Programm der entsprechenden Verordnung entspricht, und dass sie Berufsbildnern anvertraut werden, welche die Anforderungen gemäss Bestimmungen des Bundes erfüllen.
2 Die Gemeinde- oder interkommunalen Kommissionen und die Organisationen der Arbeitswelt wirken bei dieser Aufgabe mit.
3 Die Betreuung, die Begleitung der Parteien des Lehr- und des Praktikumsvertrags und die Koordination der Tätigkeiten der Partner der beruflichen
Grundbildung gehören zur Aufsicht.
4 Gegenstand der Aufsicht sind im Übrigen insbesondere:
a) die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
b) die Qualität der schulischen Bildung;
c) die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;
d) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehr- und im Praktikumsvertrag;
e) die Einhaltung des Lehr- und des Praktikumsvertrags durch die Parteien.
4.4 Bildung in beruflicher Praxis
Art. 48
Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis müssen dafür sorgen, dass
die lernenden Personen ein Maximum an Kompetenzen erwerben, die sie
periodisch evaluieren.
2 Sie müssen eine Bildungsbewilligung der DB erhalten haben und die lernenden Personen einem qualifizierten Verantwortlichen im Sinn des BBG
Art. 49 anvertrauen (Art. 45 BBG und 40, 44 BBV)
Lehrvertrag
1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Dieser richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
2 Der Vertrag wird am Anfang für die ganze Ausbildungsdauer abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen
Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.
3 Im Rahmen eines Lehrbetriebsverbunds muss der Lehrvertrag zwischen
dem federführenden Betrieb oder der federführenden Organisation und der
Person in Ausbildung abgeschlossen werden.
4 Der Vertrag muss von der DB genehmigt werden. Für die Genehmigung
dürfen keine Gebühren erhoben werden.
5 Wird der Vertrag aufgelöst, so hat der Anbieter der Bildung umgehend die
DB zu benachrichtigen.
6 Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung
nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgt die DB in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass eine begonnene Grundbildung nach Möglichkeit ordnungsgemäss beendet werden kann.
7 Eine lernende Person darf ohne die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der DB nicht zu einem anderen Arbeitgeber versetzt
werden.
8 Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht
oder verspätet der kantonalen Behörde zur Genehmigung eingereicht, so
unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 50
Lehrbetriebsverbund
1 Die Betriebe, welche Mitglied eines Lehrbetriebsverbunds sind, bezeichnen
den federführenden Betrieb oder die federführende Organisation, der/die für
den Abschluss der Lehrverträge und die Vertretung des Verbunds gegenüber Dritten zuständig ist. Sie legen ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Partnerschaftsvertrag fest.
2 Der Lehrvertrag und der Partnerschaftsvertrag bilden zusammen die vertragliche und rechtliche Grundlage zwischen den verschiedenen Partnern
und ersetzen alle anderen Reglemente oder Statuten.
Art. 51
Lehrwerkstätten - Vertrag
1 Personen, die in einer Lehrwerkstätte eine drei- oder vierjährige Grundbildung absolvieren, die zu einem EFZ führt, schliessen mit der Schule schriftlich einen Ausbildungsvertrag ab, der der DB unterbreitet wird. Dieser Vertrag umfasst die Bildung in beruflicher Praxis und den allgemein bildenden
und beruflichen Unterricht.
Art. 52
Praktikumsvertrag
1 Die Praktika im Betrieb oder in einer Institution für den Erwerb der Bildung
in beruflicher Praxis bilden Gegenstand eines schriftlichen Vertrags.
2 Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Grundbildung in der Schule ein
oder mehrere Praktika absolvieren, schliessen unabhängig von der Dauer
des Praktikums einen Vertrag mit den Betrieben und Institutionen ab.
3 Im Vertrag werden namentlich die Dauer, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung
und allfällige Naturalleistungen festgelegt. Dauert das Praktikum mehr als
sechs Monate, wird der Vertrag von der zuständigen Dienststelle genehmigt.
4 Diese Personen unterstehen während des Praktikums weiterhin dem Reglement der Schule, die sie besuchen.
5 Die Schulen schliessen mit den Betrieben oder Institutionen eine Vereinbarung über die Beziehungen untereinander ab, die es den Schulen ermöglicht, dauerhaft über eine genügende Zahl von Praktikumsplätzen verfügen.
Art. 53
Formulare für den Lehr- und den Praktikumsvertrag
1 Die DB gibt die Formulare für den Lehr- und den Praktikumsvertrag ab.
4.5 Schulische Bildung
Art. 54
Berufsfachschule
1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus
beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. Sie erfüllt ausserdem den
Auftrag gemäss Bundesgesetzgebung und diesem Gesetz.
2 Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.
Art. 55
Modalitäten der schulischen Bildung
1 Die Modalitäten der schulischen Bildung werden in den Artikeln 17 bis 21
BBV festgelegt.
Art. 56
Promotion ins nächste Schuljahr
1 Regeln die Bildungsverordnungen die Frage der Promotion ins nächste
Schuljahr nicht, so gelten die kantonalen Bestimmungen.
Art. 57
Zulassung
1 Der schulische Unterricht muss regelmässig besucht werden und ist für
Lernende bestimmt, die einen Lehrvertrag besitzen.
2 Besondere Fälle bleiben vorbehalten und für sie ist die DB zuständig, namentlich für die Zulassung von Personen, die keinen Lehrvertrag besitzen.
Art. 58 * …
4.6 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare andere Lernorte
Art. 59
Ziele
1 Die überbetrieblichen Kurse und andere vergleichbare Angebote dienen
der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen
die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erler -
nende Berufstätigkeit dies erfordert.
2 Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Berufsverbände für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren anderen Lernorten.
3 Der Besuch der überbetrieblichen Kurse ist obligatorisch. Die DB kann auf
Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.
4 Wer überbetriebliche Kurse oder vergleichbare Angebote durchführt, kann
von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene
Beteiligung an den Kosten verlangen. Berufsverbände, die überbetriebliche
Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.
5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest.
Art. 60
Überbetriebliche Kurse
1 Der Kanton beteiligt sich an der Organisation der überbetrieblichen Kurse,
dies zusammen mit den Berufsverbänden, welche dafür in erster Linie verantwortlich sind.
2 Die Organisatoren erhalten Subventionen von Bund und Kanton. Es wird
von Fall zu Fall eine Vereinbarung zwischen den Verbänden und dem Departement abgeschlossen.
5 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 61
Verordnungen
1 Die Qualifikationsverfahren werden in den Verordnungen des Bundes oder
des Kantons über die Bildung festgelegt oder bilden Gegenstand anderer
Verfahren, mit denen die erforderlichen Qualifikationen geprüft werden können.
Art. 62
Zuständigkeit
1 Das Departement trifft in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden alle
nützlichen Bestimmungen und Massnahmen bei den Qualifikations- und Zertifizierungsverfahren, für die es zuständig ist.
Art. 63
Abschluss der Berufsbildung
1 Den Abschluss aller Berufsbildungen im Sinn dieses Gesetzes bildet ein
Qualifikationsverfahren, das zum entsprechenden Titel führt.
2 Die Verfahren werden gemäss den einschlägigen Verordnungen und Regelungen des Bundes und des Kantons organisiert.
Art. 64
Prüfungen
1 Die beruflichen Qualifikationen, die in der beruflichen Grundbildung erworben wurden, werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikationsverfahren. Das SBFI regelt ausserdem die Zulassungsvoraussetzungen
Art. 65 für die Qualifikationsverfahren. *
Wiederholungen
1 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die
Bildungserlasse können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderungen aufstellen.
2 Termine für die Wiederholung werden so angesetzt, dass den zuständigen
Organen keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen.
Art. 66
Bewertung
1 Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note.
2 Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Art. 67
Eidgenössisches Berufsattest - Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
1 Die zweijährige berufliche Grundbildung wird im Allgemeinen mit einer Prüfung abgeschlossen, die - falls bestanden - Anrecht auf das Eidgenössische
Berufsattest gibt.
2 Die drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung wird im Allgemeinen mit
einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen, die - falls bestanden - Anrecht
auf das EFZ gibt.
3 Die nicht formalisierte berufliche Grundbildung wird ebenfalls durch ein
Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
5.2 Schlussprüfungen der beruflichen Grundbildung
Art. 68
Organisation
1 Das Departement sorgt dafür, dass die Qualifikationsverfahren durchgeführt werden.
2 Die Lehrabschlussprüfungen werden von der DB oder von der Organisation der Arbeitswelt, die vom SBFI dazu ermächtigt wurde (Art. 40 Abs. 2
Art. 69 BBG), organisiert. *
Prüfungssessionen
1 Grundsätzlich wird jedes Jahr eine ordentliche Prüfungssession durchgeführt. Eine ausserordentliche Session darf durchgeführt werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2 Die Einschreibungen und die Einberufungen erfolgen über das Departement.
3 Die Lehrabschlussprüfungen sind nicht öffentlich.
Art. 70
Experten
1 Die Experten werden vom Departement ernannt. Die interessierten Berufsverbände haben ein Vorschlagsrecht. Die Experten werden aus den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gewählt.
2 Die Prüfungsexperten halten schriftlich die von den Kandidaten erzielten
Ergebnisse und die beim Qualifikationsverfahren gemachten Beobachtungen einschliesslich der Einwände der Kandidaten fest.
3 Der Staatsrat bestimmt die Entschädigung für die Experten.
Art. 71
Prüfungsmaterial
1 Dem Lernenden wird das Prüfungsmaterial kostenlos zur Verfügung gestellt.
2 Der Lehrbetrieb kann verpflichtet werden, das notwendige Prüfungsmaterial zur Verfügung zu stellen oder eine entsprechende Vergütung nach den
Weisungen des Departements zu entrichten.
3 Kandidaten, welche die Prüfung ausserhalb eines Lehrvertrages wiederholen, müssen je nach Weisungen des Departements das erforderliche Material mitbringen.
Art. 72
Veröffentlichung
1 Die Namen der Lernenden, welche die Qualifikationsverfahren bestanden
haben, und die Namen der Lehrbetriebe werden jedes Jahr im Amtsblatt des
Kantons Wallis veröffentlicht.
Art. 73
Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
1 Im Rahmen der Qualifikationsverfahren werden die formalisiert oder nicht
formalisiert erworbenen Erfahrungen, namentlich durch Berufstätigkeit, nicht
berufliche Tätigkeit oder den Besuch eines Bildungsgangs, berücksichtigt.
2 Das Eingangsportal Berufsabschluss für Erwachsene hilft den Personen,
gemäss den Verfahren, die in der Verordnung festgelegt werden, eine Bilanz
ihrer Kompetenzen und Qualifikationen zu erstellen. Die DB kann diese Aufgabe privaten Beratungsorganen übertragen. *
3 Die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen verläuft gemäss der
Verordnung. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 74
Beschwerde
1 Bei einer Übertretung gesetzlicher Vorschriften kann beim Vorsteher des
Departements innert 30 Tagen nach Eingang der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren nach den Formvorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde eingereicht
werden. *
2 Gegen die Noten der Berufsfachschule oder andere Qualifikationen, die in
die Lehrabschlussprüfung einbezogen werden, darf innert 30 Tagen ab Zustellung des fraglichen Ergebnisses nach den Formvorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege bei der
DB Beschwerde geführt werden. Deren Entscheid ist endgültig.
5.3 Eidgenössische Berufsmaturität
Art. 75
Eidgenössische Berufsmaturität
1 Das EFZ und ein Zeugnis über eine erweiterte Allgemeinbildung bilden die
eidgenössische Berufsmaturität.
2 Die eidgenössischen Berufsmaturitäten werden gemäss der Bundesverordnung über die eidgenössische Berufsmaturität organisiert.
3 Der Staatsrat legt die Aufnahmebedingungen und die Modalitäten der Organisation des Unterrichts und der Prüfung sowie den Rechtsweg bei einem
Misserfolg in einer kantonalen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität fest.
4 Die eidgenössischen Berufsmaturitätsklassen werden grundsätzlich einer
kantonalen Berufsfachschule angeschlossen.
5 Der Unterricht zum Erlangen einer eidgenössischen Berufsmaturität ist in
den kantonalen Berufsfachschulen unentgeltlich. Der Kanton kann private
Institute unterstützen.
Art. 76
Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsmaturität
1 Die eidgenössische Berufsmaturität kann auf folgende Arten vorbereitet
werden:
a) während der beruflichen Grundbildung in den Berufsfachschulen
gleichzeitig mit der Lehre; der Unterricht kann nach zwei Modellen organisiert werden. Er kann in den obligatorischen Unterricht integriert
werden (homogenes Modell) oder den obligatorischen Unterricht ergänzen (Zusatzmodell);
b) nach der beruflichen Grundbildung in Vollzeit- oder Teilzeitausbildung.
6 Bildung der Berufsbildner und der Lehrkräfte
Art. 77
Berufsbildner im Betrieb
1 Als Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in
beruflicher Praxis vermittelt.
2 Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über
angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.
3 Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a) ein EFZ auf dem Gebiet, in dem sie ausbilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b) zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c) eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
4 Anstelle der Lernstunden nach Absatz 3 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
Art. 78
Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen
1 Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher
Praxis anerkannten Institutionen verfügen über:
a) einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige
Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten;
b) zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c) eine berufspädagogische Bildung von:
1. 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
2. 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.
Art. 79
Ausbildung der Lehrkräfte
1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung
und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine
fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die eidgenössische Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
a) berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
b) Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
c) betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
3 Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
a) einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
b) eine berufspädagogische Bildung von:
1. 1'800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
2. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
4 Für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht oder von Fächern, die
ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
a) eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine
Zusatzqualifikation für allgemein bildenden Unterricht gemäss dem
entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von
300 Lernstunden, oder
b) eine gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden, oder
c) ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1'800 Lernstunden.
Art. 80
Nebenberufliche Bildungstätigkeit
1 Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus.
2 Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit.
3 Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 78 Buchstabe c und 79 Absatz
3 Buchstabe b.
Art. 81
Dienstverhältnis und Gehalt
1 Das Dienstverhältnis und das Gehalt der Lehrkräfte an Berufsfachschulen
werden in Spezialgesetzen geregelt.
7 Höhere Berufsbildung