1 Konzentrierter Traubenmost ist der nicht caramelisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zweckmässiger Methoden ausser der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme hergestellt wird.
2 Der Zahlenwert, der bei einer Temperatur von 20 °C mit dem Refraktometer gemessen wird, darf nicht unter 50,9 Prozent liegen.
3 Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1 Volumenprozent ist zulässig.
Art. 83 Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
1 Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht caramelisierte Erzeugnis, das durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zweckmässiger Methoden ausser der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme hergestellt wird.
2 Der Zahlenwert, der bei einer Temperatur von 20 °C mit dem Refraktometer gemessen wird, darf nicht unter 61,7 Prozent liegen.
3 Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1 Volumenprozent ist zulässig.
Art. 84 Likörwein
1 Likörwein wird gewonnen aus:
a. teilweise vergorenem Traubenmost;
b. Wein;
c. einer Mischung der oben aufgeführten Erzeugnisse; oder
d. Traubenmost, der mit Wein gemischt sein kann.
2 Jeweils für sich oder als Mischung wird Folgendes zugegeben:
a. neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, einschliesslich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent; oder
b. Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 Volumenprozent und höchstens 86 Volumenprozent.
3 Zusätzlich kann konzentrierter Traubenmost zugegeben werden.
4 Likörwein weist einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumenprozent und höchstens 22 Volumenprozent auf. Sein Gesamtalkoholgehalt beträgt mindestens 17,5 Volumenprozent und sein ursprünglicher natürlicher Alkoholgehalt mindestens 12 Volumenprozent.
Art. 85 Kennzeichnung und Sachbezeichnung von Likörwein
1 Für die Kennzeichnung und die Sachbezeichnung von Likörwein gelten die Artikel 75 und 76 sinngemäss.
2 Für die Angabe des Namens der Traubensorten und des Jahrgangs wird die Zugabe der Erzeugnisse nach Artikel 84 Absatz 2 nicht berücksichtigt.
Art. 86 Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie Verschnitt
1 Die Erzeugnisse dieses Kapitels dürfen nur mit den önologischen Verfahren nach Anhang 9 hergestellt oder behandelt werden.
2 Für die Erzeugnisse dieses Kapitels gilt Artikel 73 sinngemäss.
3 Der Zusatz zu Wein von neutralem Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, von Weindestillat oder von getrockneten Weintrauben unterschiedlicher Herkunft gemäss Artikel 84 Absatz 2 gilt als Verschnitt.
Art. 87 Aromatisierte weinhaltige Getränke
1 Aromatisierte weinhaltige Getränke sind Getränke, die aus Wein gewonnen und mit Aromen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.
2 Sie können nach Artikel 119 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.
3 Sie dürfen mit keinerlei Art Alkohol versetzt werden; ausgenommen ist Zurra.
4 Der Gehalt an Wein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen.
5 Der Alkoholgehalt muss mindestens 7 und weniger als 14,5 Volumenprozent betragen.
6 Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 11 verwendet werden.
Art. 88 Aromatisierte weinhaltige Cocktails
1 Aromatisierte weinhaltige Cocktails sind Getränke, die aus Wein oder Traubenmost gewonnen und mit Aromen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.
2 Sie können nach Artikel 119 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.
3 Sie dürfen mit keinerlei Art Alkohol versetzt werden.
4 Der Gehalt an Wein oder Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen.
5 Der Alkoholgehalt muss weniger als 7 Volumenprozent betragen.
6 Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisierter weinhaltiger Cocktail» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 12 verwendet werden.
Art. 89 Aromatisierte Weine
1 Aromatisierte Weine sind Getränke, die:
a. aus Wein oder aus mit Alkohol versetztem (stumm gemachtem) Traubenmost gewonnen wurden;
b. mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, Branntwein, Weinbrand oder Tresterbrand versetzt wurden;
c. mit Aromen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.
2 Sie können nach Artikel 119 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.
3 Der Gehalt an Wein oder an mit Alkohol versetztem (stumm gemachtem) Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 75 Massenprozent betragen.
4 Der Alkoholgehalt muss mindestens 14,5 und weniger als 22 Volumenprozent betragen.
5 Anstelle der Sachbezeichnung «aromatisierter Wein» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 13 verwendet werden.
Art. 90 Gemeinsame Bestimmungen
1 Umfasst die Bezeichnung der in den Artikeln 87–89 genannten Erzeugnisse den Ausdruck «Schaum-», so muss die verwendete Menge Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 95 Prozent ausmachen.
2 Die in den Artikeln 87–89 genannten Bezeichnungen können entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter durch einen der folgenden Hinweise ergänzt werden:
– «extra-trocken» bei weniger als 30 g/l
– «trocken» bei weniger als 50 g/l
– «halbtrocken» bei 50 bis 90 g/l
– «lieblich» bei mehr als 90 bis 130 g/l
– «süss» bei mehr als 130 g/l.
3 Die Hinweise «lieblich» und «süss» können durch eine Angabe des Zuckergehalts in g/l ersetzt werden.
Art. 91 Begriff
Obstwein ist ein alkoholisches Getränk aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Apfel- oder Birnensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist.
Art. 92 Anforderungen
1 Der Alkoholgehalt von Obstwein muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.
2 Folgende Zugaben sind gestattet:
a. Apfel- oder Birnensaft;
b. Zuckerarten, um eine Nachgärung zur Herstellung von Obstschaumwein auszulösen.
Art. 93 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung lautet «Obstwein».
2 Die Sachbezeichnung lautet «Obstschaumwein», wenn der natürlich erzeugte Kohlendioxidgehalt mindestens 4 g/l beträgt.
3 Wurde dem Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g/l oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «Obstschaumwein mit zugegebener Kohlensäure».
4 Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. Sauergrauech-Apfelwein), so muss deren Saftanteil im Enderzeugnis mindestens 80 Massenprozent betragen.
Art. 94 Zusätzliche Kennzeichnung
1 Bei Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als 1,005, entsprechend einem Invertzuckergehalt von 9–11 g/l, ist in der Nähe der Sachbezeichnung der Hinweis «teilvergoren» anzubringen.
2 Bei Obstschaumwein darf anstelle von «teilvergoren» einer der folgenden Hinweise angebracht werden:
– «brut» bei einem Restzuckergehalt von weniger als 10 g/l
– «extra-trocken» bei einem Restzuckergehalt zwischen 8 und 20 g/l
– «trocken» bei einem Restzuckergehalt zwischen 17 und 40 g/l
– «halbtrocken» bei einem Restzuckergehalt zwischen 37 und 65 g/l
– «süss» bei einem Restzuckergehalt von mehr als 65 g/l.
Art. 95 Begriff
Alkoholfreier Obstwein wird gewonnen, indem der Alkohol auf physikalischem Wege entzogen wird oder die Gärung so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.
Art. 96 Anforderungen
1 Apfel- oder Birnensaft oder ihre Konzentrate dürfen in reiner oder in rückverdünnter Form zugegeben werden.
2 Natürliche flüchtige Bestandteile dürfen dem alkoholfreien Obstwein in derjenigen Menge wieder zugegeben werden, in der sie ihm vorher entzogen worden sind.
Art. 97 Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung lautet «alkoholfreier Obstwein», «Obstwein ohne Alkohol» oder «entalkoholisierter Obstwein».
Art. 98 Begriff
Kernobstsaft im Gärstadium ist teilweise vergorener Obstwein.
Art. 99 Anforderung
Der Alkoholgehalt von Kernobstsaft im Gärstadium muss weniger als 3 Volumenprozent betragen.
Art. 100 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung lautet «Kernobstsaft im Gärstadium»; sie muss durch «pasteurisiert» ergänzt werden, wenn im Gärstadium eine Pasteurisierung erfolgt ist.
2 Wurde Kernobstsaft im Gärstadium Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g/l oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung auf diese Zugabe hinzuweisen.
Art. 101 Zusätzliche Kennzeichnung
Bei nicht pasteurisiertem Kernobstsaft im Gärstadium ist die Angabe des Alkoholgehalts durch den Hinweis «alkoholhaltig» zu ersetzen.
Art. 102 Begriff
Fruchtwein ist ein alkoholisches Getränk aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Beeren- oder Fruchtsaft, mit Ausnahme von Apfel-, Birnen- oder Traubensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen wird.
Art. 103 Anforderungen
1 Vor der Gärung dürfen dem Saft Zuckerarten oder Trinkwasser zugegeben werden.
2 Die Mischung, die der Vergärung unterzogen wird, muss mindestens 30 Massenprozent Beeren- oder Fruchtsaft enthalten.
3 Der Alkoholgehalt muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.
4 Nach der Gärung sind folgende Zugaben gestattet:
a. Beeren- oder Fruchtsaft;
b. Zuckerarten.
5 Das Mischen verschiedener Fruchtweine ist erlaubt.
Art. 104 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung lautet «Fruchtwein» oder «[Name der verwendeten Frucht]-wein».
2 Sie lautet «Fruchtschaumwein», wenn der natürlich erzeugte Kohlendioxidgehalt mindestens 4 g/l beträgt.
3 Wurde Fruchtwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g/l oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «[Name der verwendeten Frucht]-Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».
Art. 105 Zusätzliche Kennzeichnung
1 Wurde der Fruchtwein aus verdünntem Beeren- oder Fruchtsaft hergestellt, so muss der Anteil des Safts in Massenprozent unmittelbar bei der Sachbezeichnung wie folgt angegeben werden: «aus … % [Name der verwendeten Frucht]-saft».
2 Artikel 94 gilt sinngemäss für den Hinweis «teilvergoren» und die an dessen Stelle zulässigen Hinweise.
Art. 106 Begriff
Honigwein (Met) ist ein Getränk, das durch alkoholische Gärung eines Wasser-Honig-Gemischs gewonnen wird.
Art. 107 Anforderungen
1 Honigwein muss einen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent aufweisen.
2 Der Zusatz von Zuckerarten vor der Vergärung ist verboten.
3 Die Aromatisierung mit Gewürzen und Kräutern ist zulässig.
Art. 108 Begriff
1 Spirituosen sind alkoholische Getränke, die für den menschlichen Konsum bestimmt sind und besondere sensorische Eigenschaften aufweisen.
2 Spirituosen müssen einen Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent aufweisen; vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen.
3 Sie werden durch eines der folgenden Verfahren gewonnen:
a. Destillation aus natürlichen vergorenen Erzeugnissen mit oder ohne Zusatz von Aromen;
b. Einmaischen von pflanzlichen Stoffen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, in Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einer Spirituose im Sinne der Artikel 122–155, mit oder ohne anschliessende Destillation;
c. Zusatz von Zuckerarten oder anderen Süssungsmitteln oder sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
d. eine Kombination von Verfahren nach den Buchstaben a–c;
e. Mischen einer Spirituose, die durch ein Verfahren nach Buchstabe a oder b gewonnen wurde:1. mit anderen Spirituosen,
2. mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Brand im Sinne dieser Verordnung, oder
3. mit anderen alkoholischen oder alkoholfreien Getränken.
1 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit) ist Alkohol, der durch Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird.
2 Er muss die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.
3 Er ist nicht für den direkten Konsum bestimmt.
Art. 110 Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs
Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs ist die alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch jene einer Spirituose aufweist, jedoch ein Aroma und einen Geschmack bewahrt hat, die von den verwendeten Ausgangsstoffen stammen.
Art. 111 Spirituosenkategorie
Als Spirituosenkategorie gilt eine Gruppe von Spirituosen, die derselben Definition entspricht.
Art. 112 Zusatz von Alkohol
1 Als Zusatz von Alkohol gilt das Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder beides zugleich zugesetzt wird.
2 Spirituosen nach den Artikeln 122–136 darf kein Alkohol zugesetzt werden.
Art. 113 Gehalt an flüchtigen Bestandteilen
Als Gehalt an flüchtigen Bestandteilen einer ausschliesslich durch Destillation hergestellten Spirituose gilt die Menge der aus der Destillation oder der erneuten Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe stammenden flüchtigen Bestandteile. Nicht mitgerechnet werden der Ethylalkohol und das Methanol.
Art. 114 Zusammenstellung
1 Zusammenstellung (Blend) ist das Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Spirituosen gemischt werden, die derselben Spirituosenkategorie angehören und sich voneinander höchstens bezüglich der folgenden Merkmale unterscheiden:
a. Herstellungsverfahren;
b. verwendetes Destillationsgerät;
c. Reifungs- oder Alterungsdauer;
d. geografisches Erzeugungsgebiet.
2 Das gewonnene Getränk gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor der Zusammenstellung.
Art. 115 Mischung
Mischung ist das Verfahren, bei dem zwei oder mehr Spirituosen miteinander vermischt werden, um daraus ein neues Getränk herzustellen.
Art. 116 Reifung oder Alterung
Reifung oder Alterung ist das Verfahren, bei dem in geeigneten Behältern Vorgänge natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose sensorische Merkmale erhält, die sie vorher nicht hatte.
Art. 117 Reduktion
1 Reduktion ist das Verfahren, bei dem einer Spirituose Wasser zugegeben wird, um ihren Alkoholgehalt zu senken.
2 Das Wasser muss den Anforderungen an Trinkwasser genügen.
3 Es kann auch destilliert oder demineralisiert worden sein.
Art. 118 Mindestalkoholgehalt von Spirituosen
1 Spirituosen, die für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, müssen mindestens den in Anhang 15 aufgeführten Alkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen.
2 Wenn ihr Alkoholgehalt höher ist, können sie einem Reduktionsverfahren im Sinne von Artikel 117 unterzogen werden.
Art. 119 Süssung
1 Süssung ist das Verfahren, bei dem bei der Herstellung von Spirituosen eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden:
a. Halbweisszucker, Weisszucker, raffinierter Weisszucker, Dextrose, Fructose, Glucosesirup, Flüssigzucker, flüssiger Invertzucker, Sirup von Invertzucker;
b. rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierter Traubenmost und frischer Traubenmost;
c. karamelisierter Zucker (Caramelzucker), der ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
d. Honig;
e. Johannisbrotsirup;
f. andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.
2 Die Süssung der verschiedenen Spirituosen ist in Anhang 16 geregelt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).
Art. 120 Aromatisierung
Spirituosen nach den Artikeln 122–136, 140–142, 144 Absatz 4 und 147 dürfen nicht aromatisiert werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6).
Art. 121 Färbung
Für die Färbung von Spirituosen gelten folgende Einschränkungen:
a. Spirituosen nach den Artikeln 130–136 sowie 139, 140 und 144 Absatz 4 dürfen nicht gefärbt werden.
b. Spirituosen nach den Artikeln 122–129 dürfen nur durch Zusatz von Zuckerkulör gefärbt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6).