1 Rohkaffee darf nicht mehr als 13 Massenprozent Wasser sowie nicht mehr als 5 Massenprozent Verunreinigungen (schwarze oder sonst wie verdorbene oder beschädigte Kaffeebohnen, Schalen oder Fremdkörper) enthalten.
2 Rohkaffee darf mechanisch geglättet und poliert werden.
Art. 42 Begriff
Röstkaffee ist gerösteter Rohkaffee.
Art. 43 Anforderungen
1 Röstkaffee darf nicht mehr als 1 Massenprozent verkohlte Bohnen und nicht mehr als 5 Massenprozent Wasser enthalten.
2 Röstkaffee muss, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt ergeben.
Art. 44 Begriff
Entcoffeinierter Kaffee (coffeinfreier Kaffee) ist Roh- oder Röstkaffee, der nach der Röstung einen Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent, bezogen auf die Trockensubstanz, aufweist.
Art. 45 Anforderungen
1 Dem Kaffee dürfen nur Stoffe zugegeben werden, die durch die Extraktion unerwünschterweise entzogen worden sind. Die zugegebenen Mengen dürfen nicht grösser sein als die entzogenen Mengen.
2 Der Wassergehalt darf nicht höher sein als:
a. 13 Massenprozent bei entcoffeiniertem Rohkaffee;
b. 5 Massenprozent bei entcoffeiniertem Röstkaffee.
3 Entcoffeinierter Kaffee muss, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt ergeben.
Art. 46 Begriff
Behandelter Kaffee muss sich von Kaffee nach den Artikeln 40–43 analytisch oder in seiner physiologischen Wirkung dadurch unterscheiden, dass ihm andere Stoffe als Coffein entzogen wurden oder dass er sonst in seinen Eigenschaften wesentlich verändert ist.
Art. 47 Anforderungen
1 Die Bestimmungen der Artikel 40–43 gelten sinngemäss.
2 Für entcoffeinierten behandelten Kaffee gelten die Artikel 44 und 45 sinngemäss.
Art. 48 Begriff
Kaffee-Extrakt (löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee) ist der mehr oder weniger konzentrierte Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion von Röstkaffee gewonnen wird.
Art. 49 Anforderungen
1 Kaffee-Extrakt darf, ausser fabrikationstechnisch nicht vermeidbaren unlöslichen Stoffen, lediglich die löslichen und aromatischen Anteile des Kaffees enthalten.
2 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.
3 Der Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse muss betragen:
a. bei Kaffee-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.): mindestens 95 Massenprozent;
b. bei Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70–85 Massenprozent;
c. bei flüssigem Kaffee-Extrakt: 15–55 Massenprozent.
4 Kaffee-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.
5 Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Massenprozent enthalten.
6 Entcoffeinierter Kaffee-Extrakt darf, auf die Trockensubstanz bezogen, höchstens 0,3 Massenprozent Coffein enthalten.
7 Für Extrakte aus behandeltem Kaffee gelten die Artikel 46 und 47 sinngemäss.
Art. 50 Begriff
Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze sind Pulver aus geeigneten gerösteten stärke- oder zuckerhaltigen Pflanzenteilen wie Zichorie, Getreide, Obst, Malz oder Eicheln oder aus Zuckerarten oder Melasse.
Art. 51 Anforderungen
Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze müssen mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.
Art. 52 Begriff
Zichorien-Extrakt (löslicher Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie) ist Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen wird.
Art. 53 Anforderungen
1 Der Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse muss betragen:
a. bei Zichorien-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.): mindestens 95 Massenprozent;
b. bei Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70–85 Massenprozent;
c. bei flüssigem Zichorien-Extrakt: 25–55 Massenprozent.
2 Zichorien-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.
3 Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 Massenprozent nicht überschreiten.
4 Flüssiger Zichorien-Extrakt darf Zuckerarten bis zu einem Anteil von 35 Massenprozent enthalten.
5 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.
Art. 54 Begriff
Extrakt aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln oder Kaffee-Zusätzen als Zichorie oder aus deren Mischungen oder aus ihren Mischungen mit Kaffee sind die mehr oder weniger konzentrierten oder getrockneten löslichen Erzeugnisse, die durch die wässerige Extraktion der verwendeten Rohstoffe gewonnen werden.
Art. 55 Anforderungen
1 Extrakt in fester Form muss mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.
2 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.
Art. 56 Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung kann durch die Angabe «konzentriert» ergänzt werden:
a. bei flüssigem Kaffee-Extrakt, dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mehr als 25 Massenprozent beträgt;
b. bei flüssigem Zichorien-Extrakt, dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mehr als 45 Massenprozent beträgt.
Art. 57 Zusätzliche Kennzeichnung
1 Bei Extrakten aus Kaffee und Zichorien sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV anzugeben:
a. der Hinweis «entcoffeiniert» oder «coffeinfrei» bei den entsprechenden Extrakten;
b. der Mindestgehalt an aus Kaffee oder Kaffee-Ersatzmitteln stammender Trockenmasse in Massenprozent des fertigen Erzeugnisses bei flüssigem und pastenförmigem Extrakt;
c. der Hinweis «mit Zucker geröstet» bei flüssigem Extrakt aus Kaffee und bei Zichorien-Extrakten, wenn der Extrakt aus mit Zucker gerösteten Ausgangsstoffen gewonnen wird; werden anstelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet, so müssen diese angegeben werden;
d. der Hinweis «gezuckert» oder «mit Zucker haltbar gemacht» oder «mit Zuckerzusatz», wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugegeben worden ist; werden anstelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet, so müssen diese angegeben werden.
2 Bei Mischungen von Kaffee mit Kaffee-Ersatzmitteln sowie bei Mischungen von Extrakten aus Kaffee und Kaffee-Ersatzmitteln muss der Gehalt an Kaffee in der Ausgangsmischung auf der Packung und in Werbetexten in Massenprozent angegeben werden.
SR 817.022.16
Art. 58 Begriffe
1 Tee (grüner, schwarzer und weisser Tee sowie Oolong) sind die nach dem üblichen Verfahren zubereiteten Blattknospen und jungen Blätter des Teestrauches (Camellia sinensis L.).
2 Entcoffeinierter Tee oder coffeinfreier Tee ist Tee mit einem Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent.
3 Mate (Yerba, Paraguaytee) sind die coffeinhaltigen, schwach gerösteten und grob zerkleinerten Blätter von Ilex paraguariensis.
4 Kräuter- und Früchtetee sind Pflanzenteile oder deren Extrakte, die zusammen mit Wasser ein aromatisches Getränk ergeben, das der Erfrischung oder dem Trinkgenuss dient.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6).
Art. 59 Anforderungen
1 Je nach Herkunft darf Tee auch geringere oder grössere Mengen Stängelteile enthalten.
2 Der Wassergehalt darf nicht höher sein als:
a. bei Tee: 12 Massenprozent;
b. bei Mate: 10 Massenprozent.
3 Mate muss mindestens 0,6 Massenprozent Coffein und mindestens 36 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt enthalten.
4 Zur Herstellung von Kräutertee sind neben Gemüse und Küchenkräutern sowie Gewürzen nur Kräuter zugelassen, die nicht giftig sind und keine vorwiegende pharmakologische Wirkung aufweisen.
5 Zur Herstellung von Früchtetee sind nur die Früchte zulässig, die in Artikel 21 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz aufgeführt sind. Anstelle der Vollfrucht dürfen auch Fruchtbestandteile (z. B. die Fruchtschale) verwendet werden.
SR 817.022.17
Art. 60 Sachbezeichnung
Bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuter- oder Früchtetee lautet die Sachbezeichnung «aromatisierter Tee (Kräutertee oder Früchtetee)» oder «Tee (Kräutertee oder Früchtetee) aromatisiert».
Art. 61 Alkoholische Getränke
1 Als alkoholisches Getränk gilt jedes Getränk mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von über 0,5 Volumenprozent.
2 Die Definitionen der Alkoholgehalte richten sich für alle Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, nach Anhang 8.
3 Für die Begriffe im Zusammenhang mit Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang II Teil IV Nummern 4–12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 massgebend.
4 Für die anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 massgebend.
5 Die Bestimmungen der Kapitel 3 und 5 gelten für alle Weine, Schaumweine, Perlweine, Traubenmoste und Likörweine. Schweizer Weine müssen zudem die Anforderungen der Artikel 27a–27e und 48b der Weinverordnung vom 14. November 2007 erfüllen.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1143, ABl. L 2024/1143, 23.4.2024.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 370).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 370).
SR 916.140
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).
Art. 62
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).
Art. 62a Koordination des Vollzugs
In Betrieben, die der Weinhandelskontrolle (Art. 33 Abs. 1 der Weinverordnung vom 14. November 2007) unterliegen, vollziehen die Vollzugsbehörden nach der Lebensmittelgesetzgebung die Artikel 69–76 und 84–86 nach der Lebensmittelgesetzgebung.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).
SR 916.140
Art. 63 Begriff
1 Bier ist ein alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk aus Wasser, gemälztem oder nicht gemälztem Getreide, Hefe und Hopfen, das durch alkoholische Gärung gewonnen wird. Es können auch weitere Zutaten verwendet werden.
2 Der Begriff «Hopfen» umfasst auch die Hopfenextrakte.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).
Art. 64
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).
Art. 65 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung lautet «Bier».
2 Entsprechend dem Stammwürzegehalt können auch folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:
a. «Leichtbier» unter 10,0 Massenprozent;
b. «Lagerbier» ab 10,0 Massenprozent;
c. «Spezialbier» ab 11,5 Massenprozent;
d. «Starkbier» ab 14,0 Massenprozent.
3 …
4 Bier mit einem Kohlenhydratgehalt von höchstens 7,5 g/l und einem Alkoholgehalt von höchstens 4,5 Volumenprozent darf als «kohlenhydratarmes Bier» bezeichnet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).
Art. 66 Zusätzliche Kennzeichnung
1 …
2 Die Bezeichnung «…-bier» mit vorangestelltem Namen der Art des verarbeiteten pflanzlichen Stoffs ist Bier vorbehalten, das durch Gärung oder Einmaischen von Früchten, Gemüse oder Pflanzen oder durch Zugabe von Frucht- oder Gemüsesaft, Frucht- oder Gemüsesaftkonzentrat oder pflanzlichen Extrakten aromatisiert wurde. Die aromatisierenden Ausgangsstoffe dürfen im Enderzeugnis höchstens 10 Volumenprozent betragen.
3 Die Bezeichnung «Bier mit …-aroma» ist obligatorisch für Bier, das mit Aromen aromatisiert wurde.
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).
Art. 67 Begriff
Bier ohne Alkohol, entalkoholisiertes Bier oder alkoholfreies Bier ist Bier, dem der Alkohol entzogen ist oder bei dem die Gärung der Würze so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.
Art. 68 Anforderungen
1 Alkoholfreies Bier darf aus Konzentrat durch Rückverdünnen hergestellt werden.
2 Für alkoholfreies Bier gelten die Anforderungen nach Artikel 63 sinngemäss.
Art. 69 Wein
1 Wein ist das Getränk, das durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen oder eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.
2 und 3 …
4 Wein muss nach den allfälligen in Anhang 9 aufgeführten Anreicherungsprozessen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozent und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 Volumenprozent aufweisen.
5 …
6 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Angabe trägt, muss bezüglich der Mindest- und der Höchstwerte des vorhandenen Alkoholgehalts und des Gesamtalkoholgehalts dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).
Art. 70 Schaumwein
1 Schaumwein wird gewonnen durch erste oder zweite alkoholische Gärung von:
a. frischen Weintrauben;
b. Traubenmost;
c. Wein.
2 Er zeichnet sich beim Öffnen der Flasche durch das Entweichen von Kohlendioxid aus; dieses darf ausschliesslich aus der Gärung stammen.
3 In geschlossenen Behältnissen weist er bei 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar auf, der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführen ist.
4 Er wird aus einer Cuvée mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozent hergestellt.
Art. 71 Perlwein
Perlwein ist das Erzeugnis, das:
a. aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 Volumenprozent aufweist;
b. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent aufweist;
c. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist.
Art. 72 Zulässige Verfahren und Behandlungen
Die Erzeugnisse dieses Kapitels dürfen nur mit den önologischen Verfahren hergestellt oder behandelt werden, die in Anhang 9 aufgeführt sind; vorbehalten bleiben die Artikel 73 und 74.
Art. 73 Verschnitt und Assemblage von ausländischen Weinen
Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere geographische Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt und Assemblage dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).
Art. 74 Zusätzliche Verfahren und Behandlungen für Schaum- und Perlwein
1 Bei der Herstellung von Schaum- und Perlwein darf zusätzlich zu den in Anhang 9 aufgeführten Verfahren Folgendes zugesetzt werden:
a. Fülldosage zur Erzeugung der zweiten Gärung;
b. Versanddosage;
c. Kohlendioxid zur Herstellung von Schaum- und Perlwein mit zugegebener Kohlensäure.
2 Alle Zusätze müssen den Anforderungen nach Anhang 9 entsprechen.
Art. 75 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Etikette muss folgende Angaben enthalten:
a. die Sachbezeichnung des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 76;
b. den Namen oder die Firma und die Adresse entweder der produzierenden, abfüllenden, importierenden oder verkaufenden Person, der Weinkellerei, der Händlerin oder des Händlers; die in einer eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung festgelegten Weinbegriffe dürfen in der Firmenbezeichnung nur aufgeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Gesetzgebung erfüllen;
c. das Produktionsland, sofern es nicht aus der Sachbezeichnung oder dem Namen, der Firma oder der Adresse der Produzentin oder des Produzenten hervorgeht;
d. die Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben l, m und o LIV;
e. die Informationen nach Artikel 10 LIV, wenn die entsprechenden Zutaten im Enderzeugnis nachweisbar sind; die in Anhang 10 aufgeführten Piktogramme können diese Informationen ersetzen;
f. «mit ionisierenden Strahlen behandelt» oder «bestrahlt» bei entsprechender Behandlung des Erzeugnisses.
2 Alle Angaben müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden, mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 1 Buchstabe e sowie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m LIV.
3 Bei Schaumwein ist auf der Etikette entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise anzubringen:
– «extra brut» bei 0 g bis 6 g
– «brut» bei weniger als 15 g
– «extra-trocken» bei 12 g bis 20 g
– «trocken» bei 17 g bis 35 g
– «halbtrocken» bei 33 g bis 50 g
– «süss» bei mehr als 50 g.
4 Bei den übrigen Weinen darf entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise angebracht werden:
– «trocken» bei höchstens 4 g
– «halbtrocken» oder «leicht süss» bei mehr als 4 bis 12 g
– «lieblich» bei mehr als 12 bis 45 g
– «süss» bei mehr als 45 g.
5 Werden Eichenspäne im Sinne von Anhang 9 verwendet, so darf die Etikette keinen Hinweis auf einen Holzbehälter wie Barrique oder Fass enthalten.
6 Auf der Etikette dürfen nur dann eine oder mehrere Traubensorten angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Weins von diesen Sorten stammen. Die Traubensorten sind in mengenmässig absteigender Reihenfolge aufzuführen.
7 Bei Angabe des Jahrgangs muss der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben des angegebenen Jahrgangs stammen.
8 Erfolgt die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten oder der Nährwertdeklaration freiwillig, so darf diese in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 LIV auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, sofern sie den Vorgaben nach Artikel 119 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht.
SR 817.022.16
Siehe Fussnote zu Art. 61 Abs. 3.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 370).
Art. 76 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung von Wein entspricht den Definitionen in den Artikeln 69–71 dieser Verordnung und 27a–27e der Weinverordnung vom 14. November 2007.
2 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.
3 Wein ohne Ursprungsbezeichnung und ohne andere geschützte Angabe trägt die Sachbezeichnung «Wein», die auf eine der folgenden Arten mit der Angabe des Produktionslands ergänzt wird:
a. Produktionsland nach den Bedingungen von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c; oder
b. wenn das Produktionsland des Enderzeugnisses nicht mit dem Ursprungsland der Weintrauben oder der Weine, aus denen es hergestellt wurde, übereinstimmt: Angabe des Produktionslands auf eine der folgenden Arten:1. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Weinen aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern»,
2. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Trauben aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern».
4 Die Sachbezeichnung kann mit der Angabe der Farbe des Weins ergänzt werden.
5 Bei Wein nach Absatz 1, der einer Entalkoholisierung nach Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen worden ist, muss der Sachbezeichnung folgende Bezeichnung vorangestellt werden:
a. «entalkoholisierter», wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt;
b. «teilweise entalkoholisierter», wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).
SR 916.140
Siehe Fussnote zu Art. 61 Abs. 3.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 370).
Art. 77–79
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 370).
Art. 80 Traubenmost
1 Traubenmost ist das flüssige Erzeugnis, das natürlicherweise oder durch physikalische Verfahren aus frischen Weintrauben gewonnen wird.
2 Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1 Volumenprozent ist zulässig.
Art. 81 Teilweise vergorener Traubenmost (Sauser, teilweise vergorener Traubensaft)
1 Teilweise vergorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 Volumenprozent und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
2 Die Sachbezeichnung lautet «teilweise vergorener Traubenmost», «Sauser», «teilweise vergorener Traubensaft», «Traubensaft im Gärstadium» oder «Traubenmost im Gärstadium».
3 Bei nicht pasteurisiertem Sauser ist die Angabe des Alkoholgehalts durch den Hinweis «alkoholhaltig» zu ersetzen.