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Verordnung des EDI über Getränke

Confederation · 817.022.12 · ordinance

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Contents: 164 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Ethylalkoholgehalt und Zugabe von Kohlendioxid
  3. Art. 3 Zusätzliche Kennzeichnung
  4. Art. 4 Geltungsbereich
  5. Art. 5 Begriffe
  6. Art. 6 Anforderungen
  7. Art. 7 Fassung und Abfüllung
  8. Art. 8 Zulässige Behandlungen und Reinheitsanforderungen
  9. Art. 9 Sachbezeichnung
  10. Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnung
  11. Art. 11 Besondere Angaben
  12. Art. 12 Begriff
  13. Art. 13 Anforderungen
  14. Art. 14 Sachbezeichnung
  15. Art. 15 Zusätzliche Kennzeichnung und Einschränkungen
  16. Art. 16 Begriffe
  17. Art. 17 Zulässige Behandlungen und Stoffe
  18. Art. 18 Anforderungen
  19. Art. 19 Sachbezeichnung
  20. Art. 20 Zusätzliche Kennzeichnung
  21. Art. 21 Begriffe
  22. Art. 22 Anforderungen
  23. Art. 23 Sachbezeichnung
  24. Art. 24 Zusätzliche Kennzeichnung
  25. Art. 25 Begriff
  26. Art. 26 Zulässige Behandlungen und Stoffe
  27. Art. 27 Anforderungen
  28. Art. 28 Sachbezeichnung
  29. Art. 29 Zusätzliche Kennzeichnung
  30. Art. 30 Begriff
  31. Art. 31 Anforderungen
  32. Art. 32 Sachbezeichnung
  33. Art. 33 Zusätzliche Kennzeichnung
  34. Art. 34 Begriffe
  35. Art. 35 Anforderungen
  36. Art. 36 Sachbezeichnung
  37. Art. 37 Begriff
  38. Art. 38 Anforderungen
  39. Art. 39 Zusätzliche Kennzeichnung
  40. Art. 40 Begriff
  41. Art. 41 Anforderungen
  42. Art. 42 Begriff
  43. Art. 43 Anforderungen
  44. Art. 44 Begriff
  45. Art. 45 Anforderungen
  46. Art. 46 Begriff
  47. Art. 47 Anforderungen
  48. Art. 48 Begriff
  49. Art. 49 Anforderungen
  50. Art. 50 Begriff
  51. Art. 51 Anforderungen
  52. Art. 52 Begriff
  53. Art. 53 Anforderungen
  54. Art. 54 Begriff
  55. Art. 55 Anforderungen
  56. Art. 56 Sachbezeichnung
  57. Art. 57 Zusätzliche Kennzeichnung
  58. Art. 58 Begriffe
  59. Art. 59 Anforderungen
  60. Art. 60 Sachbezeichnung
  61. Art. 61 Alkoholische Getränke
  62. Art. 62
  63. Art. 62a Koordination des Vollzugs
  64. Art. 63 Begriff
  65. Art. 64
  66. Art. 65 Sachbezeichnung
  67. Art. 66 Zusätzliche Kennzeichnung
  68. Art. 67 Begriff
  69. Art. 68 Anforderungen
  70. Art. 69 Wein
  71. Art. 70 Schaumwein
  72. Art. 71 Perlwein
  73. Art. 72 Zulässige Verfahren und Behandlungen
  74. Art. 73 Verschnitt und Assemblage von ausländischen Weinen
  75. Art. 74 Zusätzliche Verfahren und Behandlungen für Schaum- und Perlwein
  76. Art. 75 Allgemeine Bestimmungen
  77. Art. 76 Sachbezeichnung
  78. Art. 77–79
  79. Art. 80 Traubenmost
  80. Art. 81 Teilweise vergorener Traubenmost (Sauser, teilweise vergorener Traubensaft)
  81. Art. 82 Konzentrierter Traubenmost
  82. Art. 83 Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
  83. Art. 84 Likörwein
  84. Art. 85 Kennzeichnung und Sachbezeichnung von Likörwein
  85. Art. 86 Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie Verschnitt
  86. Art. 87 Aromatisierte weinhaltige Getränke
  87. Art. 88 Aromatisierte weinhaltige Cocktails
  88. Art. 89 Aromatisierte Weine
  89. Art. 90 Gemeinsame Bestimmungen
  90. Art. 91 Begriff
  91. Art. 92 Anforderungen
  92. Art. 93 Sachbezeichnung
  93. Art. 94 Zusätzliche Kennzeichnung
  94. Art. 95 Begriff
  95. Art. 96 Anforderungen
  96. Art. 97 Sachbezeichnung
  97. Art. 98 Begriff
  98. Art. 99 Anforderung
  99. Art. 100 Sachbezeichnung
  100. Art. 101 Zusätzliche Kennzeichnung
  101. Art. 102 Begriff
  102. Art. 103 Anforderungen
  103. Art. 104 Sachbezeichnung
  104. Art. 105 Zusätzliche Kennzeichnung
  105. Art. 106 Begriff
  106. Art. 107 Anforderungen
  107. Art. 108 Begriff
  108. Art. 109 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit)
  109. Art. 110 Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs
  110. Art. 111 Spirituosenkategorie
  111. Art. 112 Zusatz von Alkohol
  112. Art. 113 Gehalt an flüchtigen Bestandteilen
  113. Art. 114 Zusammenstellung
  114. Art. 115 Mischung
  115. Art. 116 Reifung oder Alterung
  116. Art. 117 Reduktion
  117. Art. 118 Mindestalkoholgehalt von Spirituosen
  118. Art. 119 Süssung
  119. Art. 120 Aromatisierung
  120. Art. 121 Färbung
  121. Art. 122 Rum
  122. Art. 123 Whisky oder Whiskey
  123. Art. 124 Getreidespirituose und Getreidebrand
  124. Art. 125 Branntwein
  125. Art. 126 Brandy oder Weinbrand
  126. Art. 127 Tresterbrand (Trester, Marc)
  127. Art. 128 Brand aus Obsttrester
  128. Art. 129 Korinthenbrand oder Raisin Brandy
  129. Art. 130 Obst- oder Gemüsebrand
  130. Art. 131 Brand aus Apfel- oder Birnenwein
  131. Art. 132 Honigbrand
  132. Art. 133 Hefebrand (Brand aus Trub, Drusenbrand)
  133. Art. 134 Bierbrand
  134. Art. 135 Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke
  135. Art. 136 Kartoffelbrand
  136. Art. 137 Kräuterbrand
  137. Art. 138 Kümmel, Aquavit
  138. Art. 139 Wodka
  139. Art. 140 Durch Einmaischen und Destillation gewonnener [Name der Frucht]-brand
  140. Art. 141 [Name der Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-geist
  141. Art. 142 Enzian
  142. Art. 143 Spirituose mit Wacholder
  143. Art. 144 Gin
  144. Art. 145 Spirituosen mit Anis
  145. Art. 146 Pastis
  146. Art. 147 Absinth
  147. Art. 148 Anis
  148. Art. 149 Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter
  149. Art. 150 Likör
  150. Art. 151 [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-crème
  151. Art. 152
  152. Art. 153 Nocino
  153. Art. 154 Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat
  154. Art. 155 Likör mit Eizusatz
  155. Art. 156 Sachbezeichnung: Grundsatz
  156. Art. 157 Sachbezeichnung: Brände
  157. Art. 158 Sachbezeichnung: andere Spirituosen
  158. Art. 159 Zusätzliche Kennzeichnung
  159. Art. 160
  160. Art. 161 Aufhebung anderer Erlasse
  161. Art. 161a
  162. Art. 161b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025
  163. Art. 161c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2026
  164. Art. 162 Inkrafttreten

164 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung: a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser; b. Fruchtsaft; c. Gemüsesaft; d. Fruchtnektar; e. aromatisierte Getränke, Sirup, coffeinhaltige Getränke; f. Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, entcoffeinierter Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee; g. alkoholische Getränke, einschliesslich ihrer Entsprechungen ohne oder mit geringem Alkoholgehalt:1. Bier, alkoholfreies Bier, 2. Wein, Schaumwein, 3. alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein, 4. Traubenmost, Likörwein, 5. weinhaltige Getränke, 6. Obstwein, alkoholfreier Obstwein, 7. Kernobstsaft im Gärstadium, Fruchtwein, 8. Honigwein (Met), 9. Spirituosen. 2 Sie gilt nicht für Trinkwasser, das in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) geregelt ist. Ausdruck gemäss durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. SR 817.022.11

Art. 2 Ethylalkoholgehalt und Zugabe von Kohlendioxid

1 Der Ethylalkoholgehalt von alkoholfreien Getränken darf bezogen auf das trinkfertige Getränk 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten. 2 Die Zugabe von Kohlendioxid ist zulässig, ausser bei Spirituosen.

Art. 3 Zusätzliche Kennzeichnung

Bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden; ausgenommen sind natürliches Mineralwasser, Quellwasser sowie alkoholische Getränken und ihre alkoholfreien Entsprechungen.

Art. 4 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für natürliches Mineralwasser: a. das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird; b. das zur Verwendung als Zutat in einem Lebensmittel auch in Grossbehältern geliefert werden kann. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 5 Begriffe

1 Natürliches Mineralwasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einer unterirdischen Schicht oder Lagerstätte hat. Es wird aus einer oder mehreren Quellen gewonnen, die über eine oder mehrere natürliche oder künstliche Austrittsstellen erschlossen sind. 2 Eine Quelle entspricht einem spezifischen, hydrogeologisch charakterisierbaren Grundwasservorkommen. 3 Stammt ein natürliches Mineralwasser aus mehreren Quellen, so muss seine physikalisch-chemische Zusammensetzung konstant bleiben. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 6 Anforderungen

1 Natürliches Mineralwasser muss sich auszeichnen durch seine besondere geologische Herkunft, die Art und Menge der mineralischen Bestandteile, die ursprüngliche Reinheit sowie durch eine Zusammensetzung, eine Temperatur und einen Erguss, die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleichbleiben. Diese Charakteristik muss mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach folgenden Kriterien bestimmt werden: a. geologisch und hydrogeologisch; b. physikalisch, chemisch und physikalisch-chemisch; c. mikrobiologisch. 2 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sind über das Ergebnis dieser Untersuchung zu informieren. Es sind die Unterlagen nach Anhang 1 einzureichen. 3 Zum Zeitpunkt der Abfüllung muss natürliches Mineralwasser den Höchstwerten nach Anhang 2 entsprechen.

Art. 7 Fassung und Abfüllung

1 Natürliches Mineralwasser muss so gefasst und zum Abfüllort geleitet werden, dass die chemischen und mikrobiologischen Eigenschaften, die das Wasser am Quellaustritt besitzt, weitgehend erhalten bleiben. Insbesondere muss die Quelle an der Austrittsstelle gegen Verunreinigung geschützt sein. 2 Fassungen, Rohrleitungen und Reservoirs müssen aus einem für natürliches Mineralwasser geeigneten Material bestehen und so beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veränderung des Wassers verhindert wird. 3 Natürliches Mineralwasser darf von der Quelle zum Abfüllort ausschliesslich in Rohrleitungen geführt werden. Der Transport in Tankwagen ist nur gestattet für die Verwendung von natürlichem Mineralwasser als Zutat in einem Lebensmittel. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 8 Zulässige Behandlungen und Reinheitsanforderungen

1 Natürliches Mineralwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem Zusatz versehen werden. 2 Abweichend von Absatz 1 sind erlaubt: a. das Dekantieren und Filtrieren, eventuell nach Belüftung mit hygienisch einwandfreier oder mit Ozon angereicherter Luft, zum Entfernen oder Vermindern von unerwünschten Bestandteilen, sofern das natürliche Mineralwasser durch diese Behandlung in seinen wesentlichen Bestandteilen keine Veränderung erfährt; b. die vollständige oder teilweise Entfernung des Kohlendioxids durch ausschliesslich physikalische Verfahren; c. die Zugabe von Kohlendioxid; d. die Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid oder zur Senkung des Fluoridgehalts; e. andere Behandlungen, sofern diese:1. zwingend notwendig sind, 2. das natürliche Mineralwasser in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht verändern, und 3. nicht der hygienischen Verbesserung eines an der Quelle nicht einwandfreien natürlichen Mineralwassers dienen. 3 Desinfektionsbehandlungen jeder Art, die Zugabe von bakteriostatischen Elementen und alle anderen Behandlungen, die den Keimgehalt verändern, sind verboten.

Art. 9 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «natürliches Mineralwasser». Setzt das Mineralwasser unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen Kohlendioxid frei, so lautet die Sachbezeichnung: a. «natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser», wenn das Wasser denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt; Kohlendioxid, das innerhalb der üblichen technischen Toleranzen frei wird, kann in gleicher Menge aus demselben Quellvorkommen wieder zugegeben werden; b. «natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt», wenn der Gehalt an Kohlendioxid aus dem gleichen Quellvorkommen stammt und nach der Abfüllung höher ist als beim Quellaustritt; c. «natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt», wenn dem Mineralwasser Kohlendioxid zugegeben wurde, das nicht aus dem gleichen Quellvorkommen stammt. 2 Bei einer Behandlung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b ist die Sachbezeichnung durch den Hinweis «Kohlensäure ganz entzogen» beziehungsweise «Kohlensäure teilweise entzogen» zu ergänzen. 3 Je nach Zusammensetzung kann die Sachbezeichnung durch folgende Angaben ergänzt werden: a. «mit geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 500 mg/l beträgt; b. «mit sehr geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 50 mg/l beträgt; c. «mit hohem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt mehr als 1500 mg/l beträgt; d. «natriumhaltig», wenn der Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; e. «calciumhaltig», wenn der Calciumgehalt mehr als 150 mg/l beträgt; f. «magnesiumhaltig», wenn der Magnesiumgehalt mehr als 50 mg/l beträgt; g. «eisenhaltig», wenn der Gehalt an zweiwertigem Eisen mehr als 1 mg/l beträgt; h. «fluoridhaltig», wenn der Fluoridgehalt mehr als 1 mg/l beträgt; i. «bicarbonathaltig» oder «hydrogencarbonathaltig», wenn der Hydrogencarbonatgehalt mehr als 600 mg/l beträgt; j. «sulfathaltig», wenn der Sulfatgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; k. «chloridhaltig», wenn der Chloridgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; l. «Säuerling» oder «Sauerbrunnen», wenn der Gehalt an freiem, quelleigenem Kohlendioxid mehr als 250 mg/l beträgt; m. «mit viel Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid mehr als 6500 mg/l beträgt; n. «mit wenig Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid nicht mehr als 4000 mg/l beträgt; o. «kann abführend wirken», wenn mehr als 2000 mg/l Sulfate vorhanden sind; p. «geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung», wenn folgende Höchstwerte eingehalten werden:Sulfat 240 mg/l Natrium 20 mg/l Nitrat 10 mg/l Fluorid 0,7 mg/l Mangan 0,05 mg/l Nitrit 0,02 mg/l Arsen 0,005 mg/l Uran 0,002 mg/l. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Auf den Behältnissen sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) der Ort des Quellaustritts und der Name der Quelle anzugeben. Stammt das Mineralwasser aus mehreren unterirdischen Schichten oder Lagerstätten, so sind auf den Behältnissen die Orte aller Quellaustritte und die Namen der Quellen anzugeben. 2 Das Verzeichnis der Zutaten ist durch die Angabe der Menge der charakteristischen Bestandteile des natürlichen Mineralwassers zu ersetzen. 3 Natürliches Mineralwasser nach Artikel 5 Absatz 1 darf nicht unter mehreren Handelsbezeichnungen in den Handel gebracht werden. 4 Enthalten Etiketten oder Aufschriften auf den Verkaufsbehältnissen von Mineralwasser einen Fantasienamen (Handelsbezeichnung), so muss der Ort oder der Name der Quelle in Buchstaben angegeben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der grösste Buchstabe, der für die Angabe des Fantasienamens benutzt wird. Dies gilt auch für die Werbung. 5 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung mit ozonangereicherter Luft gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde, umfasst in der Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «dieses Wasser wurde einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen» oder «ozonbehandeltes Wasser». 6 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur teilweisen Eisen- oder Manganentfernung gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «teilweise enteisent» beziehungsweise «teilweise entmangant» oder «enteisent» beziehungsweise «entmangant». Der Hinweis «teilweise enteisent» oder «enteisent» ist nicht obligatorisch, wenn das Eisen durch Filtration oder Dekantation ausgefällt wurde. 7 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur teilweisen Fluoridentfernung gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d unterzogen wurde, umfasst in der Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen» oder «teilweise entfluoridiert» oder «entfluoridiert». SR 817.022.16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 11 Besondere Angaben

1 Die Angabe «geeignet für die natriumarme Ernährung» ist erlaubt, wenn der Natriumgehalt weniger als 20 mg/l beträgt. 2 Die Angaben «regt die Verdauung an», «kann harntreibend wirken», «kann den Gallenfluss fördern» oder ähnliche Angaben sind verboten, ausser wenn eine besondere physiologische Wirkung wissenschaftlich eindeutig nachgewiesen ist.

Art. 12 Begriff

Quellwasser ist Wasser unterirdischer Herkunft, das unter Wahrung seines ursprünglichen Zustands vermarket wird.

Art. 13 Anforderungen

1 Quellwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die für Trinkwasser geltenden physikalisch-chemischen Anforderungen gemäss den Anhängen 2 und 3 TBDV erfüllen. Es muss zudem den mikrobiologischen Eigenschaften von natürlichem Mineralwasser gemäss Anhang 2 entsprechen. 2 Für die Fassung, die Abfüllung und die zulässigen Behandlungen gelten die Anforderungen nach den Artikeln 7 und 8 für natürliches Mineralwasser. SR 817.022.11

Art. 14 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Quellwasser». 2 Im Gegensatz zu natürlichem Mineralwasser darf Quellwasser von verschiedenen Quellen unter dem gleichen Fantasienamen (Handelsbezeichnung) in den Handel gebracht werden. 3 Die Sachbezeichnung «Quellwasser mit Kohlensäure versetzt» ist erlaubt, wenn dem Quellwasser Kohlendioxid zugegeben wurde.

Art. 15 Zusätzliche Kennzeichnung und Einschränkungen

1 Analog zu natürlichem Mineralwasser müssen der Quellname und der Quellort angegeben werden. Die Etikette darf jedoch weder Angaben zur Zusammensetzung der Quelle noch gesundheitsbezogene Angaben enthalten. 2 Für Quellwasser dürfen keine Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die zur Verwechslung mit natürlichem Mineralwasser führen. Dies gilt auch für Abbildungen, Fantasienamen, Firmennamen und Werbematerial.

Art. 16 Begriffe

1 Fruchtsaft ist ein unvergorener, gärfähiger Saft aus den geniessbaren Teilen frischer oder durch Kälte haltbar gemachter gesunder und reifer Früchte einer oder mehrerer Fruchtarten. Fruchtsaft besitzt die charakteristische Farbe, das charakteristische Aroma und den charakteristischen Geschmack der Früchte, aus denen er stammt. 2 Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist ein Saft, der aus konzentriertem Fruchtsaft mit Trinkwasser wiederhergestellt worden ist. 3 Konzentrierter Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat) ist ein Erzeugnis aus einer oder mehrerer Fruchtarten, dem auf physikalischem Wege ein bestimmter Anteil des natürlichen Wassers entzogen worden ist. 4 Getrockneter Fruchtsaft (Fruchtsaftpulver) ist ein Erzeugnis aus einer oder mehreren Fruchtarten, dem auf physikalischem Wege nahezu das gesamte natürliche Wasser entzogen worden ist. 5 Verdünnter Fruchtsaft ist ein Erzeugnis, das durch Verdünnen von Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch mit Trinkwasser hergestellt worden ist. 6 Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist ein Erzeugnis, das gewonnen worden ist durch die Diffusion mit Wasser aus: a. fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann; oder b. getrockneten ganzen Früchten. 7 Restaurationsaromen sind Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen werden. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen insbesondere Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren. Das Aroma wird aus den geniessbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten.

Art. 17 Zulässige Behandlungen und Stoffe

Für die Lebensmittel nach Artikel 16 Absätze 1–4 und 6 sind die Behandlungen und Stoffe gemäss Anhang 3 zulässig.

Art. 18 Anforderungen

1 Fruchtsaft muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Der Gehalt an gesamter aus der Frucht stammender löslicher Trockenmasse muss dem natürlichen Gehalt der verwendeten Frucht entsprechen und darf, ausser bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart, nicht verändert werden. b. Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig; bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark erlaubt. c. Fruchtsaft darf enthalten:1. Apfelsaft: höchstens 10 Massenprozent Birnensaft oder die entsprechende Menge Konzentrat; 2. Birnensaft: höchstens 10 Massenprozent Apfelsaft oder die entsprechende Menge Konzentrat; 3. Orangensaft: höchstens 10 Massenprozent Mandarinensaft oder die entsprechende Menge Konzentrat. d. Erlaubt sind die Zugabe von fruchtarteigenen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und Zellen zu Fruchtsaft und Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat sowie die Zugabe von wieder hinzugefügten Weinsäuresalzen zu Traubensaft. e. Verboten ist die Zugabe von Zuckerarten. f. Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft und im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. g. Die lösliche Trockenmasse von Fruchtsaft aus Konzentrat muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Fruchtsäfte nach Anhang 4 entsprechen; wird Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat aus einer in Anhang 4 nicht aufgeführten Frucht hergestellt, so muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsafts dem Brixwert des Safts entsprechen, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde. h. Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen; ausgenommen ist Limettensaft, der aus der ganzen Frucht gewonnen werden kann. i. Wird Fruchtsaft aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, so dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein; ausgenommen sind Fälle, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können. j. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat muss mit geeigneten Verfahren hergestellt werden, sodass er die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Safts aufweist. k. Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat und mit Wasser extrahiertem Fruchtsaft dürfen zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 g/l Zitronen- oder Limettensaft oder konzentrierter Zitronen- oder Limettensaft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zugesetzt werden. 2 Für konzentrierten, getrockneten und verdünnten Fruchtsaft, der für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen: a. Konzentrierter Fruchtsaft muss mindestens auf die Hälfte des Volumens des ursprünglichen Fruchtsafts reduziert sein. b. Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden. c. Zur Korrektur des sauren Geschmacks dürfen bis zu 3 g/l Zitronen- oder Limettensaft oder konzentrierten Zitronen- oder Limettensaft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zugesetzt werden. d. Bei verdünntem Fruchtsaft muss der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis mindestens 50 Massenprozent betragen. e. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäss.

Art. 19 Sachbezeichnung

1 Enthält ein Fruchtsaft zwei oder mehr Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Fruchtsaftgemisch», «Mehrfruchtsaft»); ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in absteigender Reihenfolge des Volumens entsprechend den Angaben in der Zutatenliste (z. B. «Saft aus Orangen und Aprikosen»). 2 Absatz 1 gilt nicht für die Zugabe von Zitronen- oder Limettensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks eines Fruchtsafts. 3 Apfel- und Birnensaft und deren Mischungen dürfen als «Kernobstsaft», «Obstsaft» oder «Süssmost» bezeichnet werden. 4 Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. «Gravensteiner-Apfelsaft»), so muss deren Saftanteil im Endprodukt mindestens 80 Massenprozent betragen. 5 Bei getrocknetem Fruchtsaft kann «getrocknet» durch «in Pulverform» ersetzt und durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung ergänzt oder ersetzt werden (z. B. «gefriergetrocknet»). 6 Bei Fruchtsaft und Fruchtmark, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang 4 aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang 4 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.

Art. 20 Zusätzliche Kennzeichnung

Bei verdünntem Fruchtsaft ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile in der Nähe der Sachbezeichnung anzugeben. SR 817.022.16

Art. 21 Begriffe

1 Gemüsesaft ist ein unverdünntes, gärfähiges, unvergorenes oder milchsauer vergorenes Erzeugnis, das durch ein mechanisches Verfahren oder durch enzymatische Methoden und Nachextraktion aus gesundem und sauberem Gemüse gewonnen worden und für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist. 2 Gemüsesaft kann auch aus konzentriertem reinem Gemüsesaft oder Gemüsemark hergestellter Saft sein, der mit Trinkwasser auf den ursprünglichen Gehalt rückverdünnt worden ist. 3 Gemüsemark ist ein gärfähiges, unvergorenes oder milchsauer vergorenes Erzeugnis, das aus dem passierten geniessbaren Teil des Gemüses ohne Abtrennung des Safts gewonnen wird. 4 Konzentrierter Gemüsesaft ist ein Erzeugnis aus Gemüsesaft, dem auf physikalischem Weg Wasser entzogen worden ist. 5 Getrockneter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem das Wasser auf physikalischem Weg praktisch vollständig entzogen worden ist. 6 Verdünnter Gemüsesaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Gemüsesaft oder Gemüsesaftkonzentrat mit Trinkwasser hergestellt und auf physikalischem Wege haltbar gemacht worden ist.

Art. 22 Anforderungen

1 Für Gemüsesaft gelten folgende Anforderungen: a. Der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse muss dem natürlichen Gehalt des jeweils verwendeten Gemüses entsprechen. b. Im Besonderen gelten folgende Mindestgehalte in Massenprozent:1. für Tomatensaft: 4,5; 2. für Selleriesaft: 6,5; 3. für Karottensaft: 7,0; 4. für Randensaft: 7,5. c. Rückverdünnte Säfte müssen einen Mindestgehalt aufweisen, der gegenüber den Mindestgehalten nach Buchstabe a oder b um 1 Massenprozent erhöht ist. d. Das Mischen verschiedener Gemüsesäfte ist erlaubt. e. Als Zutaten sind erlaubt:1. Speisesalz; 2. Zuckerarten oder Honig bis zu insgesamt 50 g/kg; 3. Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte; 4. Fruchtsäfte; 5. milchsauer vergorene Molke oder milchsauer vergorenes Milchserum bis zu 100 g/kg. 2 Für konzentrierten Gemüsesaft und verdünnten Gemüsesaft, die für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, gelten folgende Anforderungen: a. Bei Gemüsesaftkonzentrat muss der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse mindestens doppelt so hoch sein wie jener des Safts; bei Tomatensaftkonzentrat muss er mindestens 8 Massenprozent betragen. b. Das Konzentrat von rückverdünntem Gemüsesaft muss die Anforderungen erfüllen, die an den entsprechenden Gemüsesaft gestellt sind. c. Bei verdünntem Gemüsesaft muss der reine Gemüsesaftanteil im Enderzeugnis mindestens 40 Massenprozent betragen. d. Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben d und e gelten sinngemäss.

Art. 23 Sachbezeichnung

1 Milchsauer vergorener Gemüsesaft ist in der Sachbezeichnung als solcher zu kennzeichnen (z. B. als «milchsauer vergorener Karottensaft» bzw. «milchsauer vergorenes Karottensaftkonzentrat»). 2 Enthält ein Gemüsesaft mehrere Gemüsesaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. Gemüsesaft-Cocktail). 3 Enthält ein Gemüsesaft Zutaten nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e, so ist die Sachbezeichnung zu ergänzen, z. B. mit den Worten «mit Zuckerzusatz» oder «gezuckert», «mit Salzzusatz» oder «gesalzen». 4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 gelten sinngemäss auch für Mischungen von Gemüsesäften mit Fruchtsäften.

Art. 24 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV ist anzugeben: a. bei Gemüsesaftkonzentrat: wie viele Teile Wasser dem Konzentrat zugemischt werden müssen, um die ursprüngliche Dichte des betreffenden Gemüsesafts zu erhalten; bei Tomatensaftkonzentraten kann diese Angabe durch die Nennung des Mindestgehalts der aus der Tomate stammenden Trockenmasse in Massenprozent oder durch folgende Bezeichnungen ersetzt werden:1. «einfach konzentriert» bei mindestens 12 Massenprozent Trockenmasse, 2. «zweifach konzentriert» bei mindestens 24 Massenprozent Trockenmasse, 3. «dreifach konzentriert» bei mindestens 36 Massenprozent Trockenmasse; b. bei verdünntem Gemüsesaft: der Gemüsesaftanteil im Enderzeugnis in Massenprozent, und dies in der Nähe der Sachbezeichnung. 2 Eingedicktes Tomatenmark kann als «Tomatenpüree» oder «Tomatenkonzentrat» bezeichnet werden. SR 817.022.16

Art. 25 Begriff

Fruchtnektar ist ein unvergorenes gärfähiges Getränk, das hergestellt wird durch Zusatz von Wasser, mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig, zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, aus Wasser extrahiertem Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark oder zu deren Gemisch.

Art. 26 Zulässige Behandlungen und Stoffe

Zur Herstellung von Fruchtnektar sind die Behandlungen und die Stoffe nach Anhang 3 zulässig.

Art. 27 Anforderungen

1 Die fertigen Erzeugnisse müssen je nach Fruchtart die Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark nach Anhang 5 aufweisen. 2 Die Zugabe von Zuckerarten oder Honig bis zu 20 Massenprozent des Enderzeugnisses sowie die Zugabe von fruchtarteigenen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und Zellen ist zulässig. 3 Das Mischen von Fruchtnektar einer oder mehrerer Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter Zugabe von Fruchtsaft oder Fruchtmark, ist zulässig. In diesem Fall muss die Summe der einzelnen Quotienten (Fruchtsaft- und Fruchtmarkanteil dividiert durch den angegebenen Mindestgehalt der entsprechenden Frucht nach Anhang 5) mindestens 1 sein. 4 Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.

Art. 28 Sachbezeichnung

1 Für die Sachbezeichnung von Fruchtnektar gilt Artikel 19 Absatz 1 sinngemäss. 2 Bei Fruchtnektar, der mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt ist, sind die in Anhang 4 aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Ist die Fruchtart nicht in Anhang 4 aufgeführt, so ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.

Art. 29 Zusätzliche Kennzeichnung

Eine Angabe, dass dem Fruchtnektar keine Zuckerarten zugesetzt wurden, oder eine andere Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für die Konsumentin oder den Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendet werden.

Art. 30 Begriff

Aromatisierte Getränke sind küchen- oder genussfertige Getränke, einschliesslich Sirup und coffeinhaltige Getränke.

Art. 31 Anforderungen

1 Aromatisierte Getränke oder Zutaten davon können mit Mikroorganismen fermentiert werden, die für Lebensmittelzwecke geeignet sind. 2 Werden lebende Bakterienkulturen zugesetzt, so müssen diese die spezifischen Eigenschaften gemäss Anhang 6 aufweisen.

Art. 32 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung «aromatisiertes Getränk» kann durch eine andere übliche oder beschreibende Bezeichnung wie «Limonade», «Erfrischungsgetränk», «Tafelgetränk» oder «Getränk mit …» ersetzt werden, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. 2 Bei fruchtsafthaltigen Getränken kann die Sachbezeichnung mit einem Hinweis darauf ergänzt werden, dass das Getränk Fruchtsaft enthält, z. B. «Fruchtsaftgetränk» oder «Tafelgetränk mit Fruchtsaft», wenn der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis mindestens 10 Massenprozent und bei Getränken, die ausschliesslich mit Zitronensaft hergestellt werden, mindestens 6 Massenprozent beträgt. Bei Limonaden ist ein Fruchtsaftanteil von mindestens 4 Massenprozent im Enderzeugnis ausreichend. 3 Bei Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrink kann die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «x-Drink», «Getreidedrink aus x» oder «Getränk auf x‑Basis» ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja oder Mandel steht. 4 Absatz 2 gilt nicht für die Zugabe von Zitronen- oder Limettensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks eines Fruchtsafts. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 33 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV ist anzugeben: a. bei Getränken, die üblicherweise coffeinhaltig sind, deren Coffeingehalt jedoch weniger als 1 mg/l beträgt: der Hinweis, dass das Getränk kein Coffein enthält (z. B. «coffeinfrei»); der Hinweis ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen; b. … 2 Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten. 3 Auf den Zusatz von lebenden Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden: a. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des ICSP (International Committee on Systematics of Prokaryotes); oder b. mit dem Hinweis «mit Milchsäurebakterien». SR 817.022.16 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 34 Begriffe

1 Sirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Zutaten wie Trinkwasser, Gewürzen, Kräutern, essbaren Blüten, Gemüse, Früchten oder Aromen unter Zugabe von Zuckerarten hergestellt wird. Anstelle von Gewürzen, Kräutern, Gemüse oder Früchten dürfen auch deren Extrakte verwendet werden. 2 Grenadinesirup (Grenadine) ist ein Sirup, der im Wesentlichen mit Säften von roten Früchten sowie mit Vanille oder deren Extrakten und eventuell mit Zitronensaft aromatisiert ist. 3 Fruchtsirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Fruchtsaft oder dessen Konzentraten unter Zugabe von Zuckerarten nach dem Koch- oder Kaltlöseverfahren hergestellt wird.

Art. 35 Anforderungen

1 Die lösliche Trockenmasse von Sirup und Fruchtsirup muss mindestens 60 Massenprozent betragen. 2 Fruchtsirup muss mindestens 30 Massenprozent Fruchtsaft enthalten.

Art. 36 Sachbezeichnung

1 Enthält ein Fruchtsirup mehrere Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «gemischter Fruchtsirup»). 2 Für Sirup nach Artikel 34 Absatz 1 gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 37 Begriff

Coffeinhaltige Getränke sind aromatisierte Getränke mit Coffein oder mit coffeinhaltigen Lebensmitteln.

Art. 38 Anforderungen

1 Der Coffeingehalt darf 160 mg/Tagesration nicht überschreiten, wobei unter Tagesration zu verstehen ist: a. Tagesration, die in der Kennzeichnung angegeben wird; b. falls in der Kennzeichnung die Angabe einer Tagesration fehlt: 500 g Getränk beziehungsweise 100 g Energyshot nach Anhang 7 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM). 2 Coffeinhaltige Getränke mit einem Coffeingehalt von mehr als 150 mg/l dürfen in Abweichung von Anhang 1 VZVM die Höchstmengen nach Anhang 7 nicht überschreiten. Massgebend für die Höchstmengen ist der Gehalt zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. SR 817.022.32 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6).

Art. 39 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV sind anzugeben: a. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l und höchstens 150 mg/l: zumindest der Hinweis «coffeinhaltig»; mit Ausnahme von Getränken, die auf Kaffee, Tee oder auf Kaffee- oder Tee-Extrakt basieren und die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf «Kaffee» oder «Tee» enthalten; b. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l: die Angaben nach Anhang 2 Teil B Ziffer 4 LIV; c. bei Getränken mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l:1. ein Hinweis, dass das Getränk wegen des erhöhten Coffeingehalts nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollte, 2. der Gehalt an Taurin und Glucuronolacton in mg/100 ml oder deren prozentualer Anteil. 2 Die Sachbezeichnung von Getränken mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l kann «coffeinhaltiges Erfrischungsgetränk», «Energydrink» oder «Energy Drink» oder bei Getränken in Portionen von weniger als 100 ml «Energyshot» oder «Energy-Shot» lauten. SR 817.022.16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6).

Art. 40 Begriff

Rohkaffee (grüner Kaffee) ist der von der Fruchtschale vollständig und von der Samenschale nahezu vollständig befreite reife Samen des Kaffeestrauches (Gattung Coffea).

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