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Verordnung des EDI über Getränke

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Contents: 164 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Ethylalkoholgehalt und Zugabe von Kohlendioxid
  3. Art. 3 Zusätzliche Kennzeichnung
  4. Art. 4 Geltungsbereich
  5. Art. 5 Begriffe
  6. Art. 6 Anforderungen
  7. Art. 7 Fassung und Abfüllung
  8. Art. 8 Zulässige Behandlungen und Reinheitsanforderungen
  9. Art. 9 Sachbezeichnung
  10. Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnung
  11. Art. 11 Besondere Angaben
  12. Art. 12 Begriff
  13. Art. 13 Anforderungen
  14. Art. 14 Sachbezeichnung
  15. Art. 15 Zusätzliche Kennzeichnung und Einschränkungen
  16. Art. 16 Begriffe
  17. Art. 17 Zulässige Behandlungen und Stoffe
  18. Art. 18 Anforderungen
  19. Art. 19 Sachbezeichnung
  20. Art. 20 Zusätzliche Kennzeichnung
  21. Art. 21 Begriffe
  22. Art. 22 Anforderungen
  23. Art. 23 Sachbezeichnung
  24. Art. 24 Zusätzliche Kennzeichnung
  25. Art. 25 Begriff
  26. Art. 26 Zulässige Behandlungen und Stoffe
  27. Art. 27 Anforderungen
  28. Art. 28 Sachbezeichnung
  29. Art. 29 Zusätzliche Kennzeichnung
  30. Art. 30 Begriff
  31. Art. 31 Anforderungen
  32. Art. 32 Sachbezeichnung
  33. Art. 33 Zusätzliche Kennzeichnung
  34. Art. 34 Begriffe
  35. Art. 35 Anforderungen
  36. Art. 36 Sachbezeichnung
  37. Art. 37 Begriff
  38. Art. 38 Anforderungen
  39. Art. 39 Zusätzliche Kennzeichnung
  40. Art. 40 Begriff
  41. Art. 41 Anforderungen
  42. Art. 42 Begriff
  43. Art. 43 Anforderungen
  44. Art. 44 Begriff
  45. Art. 45 Anforderungen
  46. Art. 46 Begriff
  47. Art. 47 Anforderungen
  48. Art. 48 Begriff
  49. Art. 49 Anforderungen
  50. Art. 50 Begriff
  51. Art. 51 Anforderungen
  52. Art. 52 Begriff
  53. Art. 53 Anforderungen
  54. Art. 54 Begriff
  55. Art. 55 Anforderungen
  56. Art. 56 Sachbezeichnung
  57. Art. 57 Zusätzliche Kennzeichnung
  58. Art. 58 Begriffe
  59. Art. 59 Anforderungen
  60. Art. 60 Sachbezeichnung
  61. Art. 61 Alkoholische Getränke
  62. Art. 62
  63. Art. 62a Koordination des Vollzugs
  64. Art. 63 Begriff
  65. Art. 64
  66. Art. 65 Sachbezeichnung
  67. Art. 66 Zusätzliche Kennzeichnung
  68. Art. 67 Begriff
  69. Art. 68 Anforderungen
  70. Art. 69 Wein
  71. Art. 70 Schaumwein
  72. Art. 71 Perlwein
  73. Art. 72 Zulässige Verfahren und Behandlungen
  74. Art. 73 Verschnitt und Assemblage von ausländischen Weinen
  75. Art. 74 Zusätzliche Verfahren und Behandlungen für Schaum- und Perlwein
  76. Art. 75 Allgemeine Bestimmungen
  77. Art. 76 Sachbezeichnung
  78. Art. 77–79
  79. Art. 80 Traubenmost
  80. Art. 81 Teilweise vergorener Traubenmost (Sauser, teilweise vergorener Traubensaft)
  81. Art. 82 Konzentrierter Traubenmost
  82. Art. 83 Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
  83. Art. 84 Likörwein
  84. Art. 85 Kennzeichnung und Sachbezeichnung von Likörwein
  85. Art. 86 Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie Verschnitt
  86. Art. 87 Aromatisierte weinhaltige Getränke
  87. Art. 88 Aromatisierte weinhaltige Cocktails
  88. Art. 89 Aromatisierte Weine
  89. Art. 90 Gemeinsame Bestimmungen
  90. Art. 91 Begriff
  91. Art. 92 Anforderungen
  92. Art. 93 Sachbezeichnung
  93. Art. 94 Zusätzliche Kennzeichnung
  94. Art. 95 Begriff
  95. Art. 96 Anforderungen
  96. Art. 97 Sachbezeichnung
  97. Art. 98 Begriff
  98. Art. 99 Anforderung
  99. Art. 100 Sachbezeichnung
  100. Art. 101 Zusätzliche Kennzeichnung
  101. Art. 102 Begriff
  102. Art. 103 Anforderungen
  103. Art. 104 Sachbezeichnung
  104. Art. 105 Zusätzliche Kennzeichnung
  105. Art. 106 Begriff
  106. Art. 107 Anforderungen
  107. Art. 108 Begriff
  108. Art. 109 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit)
  109. Art. 110 Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs
  110. Art. 111 Spirituosenkategorie
  111. Art. 112 Zusatz von Alkohol
  112. Art. 113 Gehalt an flüchtigen Bestandteilen
  113. Art. 114 Zusammenstellung
  114. Art. 115 Mischung
  115. Art. 116 Reifung oder Alterung
  116. Art. 117 Reduktion
  117. Art. 118 Mindestalkoholgehalt von Spirituosen
  118. Art. 119 Süssung
  119. Art. 120 Aromatisierung
  120. Art. 121 Färbung
  121. Art. 122 Rum
  122. Art. 123 Whisky oder Whiskey
  123. Art. 124 Getreidespirituose und Getreidebrand
  124. Art. 125 Branntwein
  125. Art. 126 Brandy oder Weinbrand
  126. Art. 127 Tresterbrand (Trester, Marc)
  127. Art. 128 Brand aus Obsttrester
  128. Art. 129 Korinthenbrand oder Raisin Brandy
  129. Art. 130 Obst- oder Gemüsebrand
  130. Art. 131 Brand aus Apfel- oder Birnenwein
  131. Art. 132 Honigbrand
  132. Art. 133 Hefebrand (Brand aus Trub, Drusenbrand)
  133. Art. 134 Bierbrand
  134. Art. 135 Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke
  135. Art. 136 Kartoffelbrand
  136. Art. 137 Kräuterbrand
  137. Art. 138 Kümmel, Aquavit
  138. Art. 139 Wodka
  139. Art. 140 Durch Einmaischen und Destillation gewonnener [Name der Frucht]-brand
  140. Art. 141 [Name der Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-geist
  141. Art. 142 Enzian
  142. Art. 143 Spirituose mit Wacholder
  143. Art. 144 Gin
  144. Art. 145 Spirituosen mit Anis
  145. Art. 146 Pastis
  146. Art. 147 Absinth
  147. Art. 148 Anis
  148. Art. 149 Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter
  149. Art. 150 Likör
  150. Art. 151 [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-crème
  151. Art. 152
  152. Art. 153 Nocino
  153. Art. 154 Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat
  154. Art. 155 Likör mit Eizusatz
  155. Art. 156 Sachbezeichnung: Grundsatz
  156. Art. 157 Sachbezeichnung: Brände
  157. Art. 158 Sachbezeichnung: andere Spirituosen
  158. Art. 159 Zusätzliche Kennzeichnung
  159. Art. 160
  160. Art. 161 Aufhebung anderer Erlasse
  161. Art. 161a
  162. Art. 161b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025
  163. Art. 161c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2026
  164. Art. 162 Inkrafttreten

164 provisions

Art. 122 Rum

1 Rum ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation von Melasse oder Sirup, die aus der Herstellung von Rohrzucker stammen, oder des Safts des Zuckerrohrs selbst gewonnen und zu weniger als 96 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Mass die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist. 2 Wird er ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation von Zuckerrohrsaft gewonnen, so muss er die aromatischen Merkmale von Rum sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl reinen Alkohols aufweisen.

Art. 123 Whisky oder Whiskey

1 Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide mit oder ohne das volle Korn anderer Getreidearten gewonnen wird. Die Maische muss durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert und mit Hefe vergoren sein. 2 Die Destillationen müssen zu weniger als 94,8 Volumenprozent so erfolgt sein, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist. 3 Das endgültige Destillat muss während mindestens drei Jahren in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 l gereift sein. 4 Whisky oder Whiskey darf nicht gesüsst werden.

Art. 124 Getreidespirituose und Getreidebrand

1 Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist. 2 Getreidebrand ist eine Spirituose, die durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide zu weniger als 95 Volumenprozent gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.

Art. 125 Branntwein

1 Branntwein ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Wein oder Brennwein zu weniger als 86 Volumenprozent oder durch erneute Destillation eines Weindestillats zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird. 2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 125 g/hl reinen Alkohols betragen.

Art. 126 Brandy oder Weinbrand

1 Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus Branntwein mit oder ohne Zusatz von Weindestillat, das zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert ist, gewonnen wird. Das Destillat darf höchstens 50 Prozent des Alkoholgehalts des Enderzeugnisses ausmachen. 2 Brandy oder Weinbrand muss in Eichenholzbehältern während mindestens eines Jahres oder in Eichenfässern von weniger als 1000 l Fassungsvermögen während mindestens sechs Monaten gereift sein. 3 Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl reinen Alkohols aufweisen, die ausschliesslich aus der Destillation bzw. erneuten Destillation der Ausgangsstoffe stammen.

Art. 127 Tresterbrand (Trester, Marc)

1 Tresterbrand (Trester, Marc) ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester – entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser – gewonnen wird. 2 Je 100 kg verwendeten Trester dürfen höchstens 25 kg Trub zugesetzt werden. Die aus dem Trub gewonnene Alkoholmenge darf 35 Prozent der Gesamtalkoholmenge des Enderzeugnisses nicht übersteigen. 3 Die Destillation wird unter Beigabe des Tresters zu weniger als 86 Volumenprozent vorgenommen. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig. 4 Tresterbrand muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 140 g/hl reinen Alkohols aufweisen.

Art. 128 Brand aus Obsttrester

1 Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Gärung und Destillation von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig. 2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 200 g/hl reinen Alkohols betragen.

Art. 129 Korinthenbrand oder Raisin Brandy

Korinthenbrand oder Raisin Brandy ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation des Extrakts von getrockneten Beeren der Sorten «Schwarze Korinth» oder «Muscat of Alexandria» gewonnen und zu weniger als 94,5 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.

Art. 130 Obst- oder Gemüsebrand

1 Obst- oder Gemüsebrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen fleischigen Frucht oder des frischen Mostes dieser Frucht – mit oder ohne Steine – oder von Beeren oder Gemüse gewonnen und zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahrt. 2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 200 g/hl reinen Alkohols betragen.

Art. 131 Brand aus Apfel- oder Birnenwein

1 Brand aus Apfel- oder Birnenwein ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein gewonnen und zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt. 2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 200 g/hl reinen Alkohols betragen.

Art. 132 Honigbrand

1 Honigbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Gärung und Destillation von Honigmaische gewonnen und zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist. 2 Er darf nur mit Honig gesüsst sein.

Art. 133 Hefebrand (Brand aus Trub, Drusenbrand)

Hefebrand (Brand aus Trub, Drusenbrand) ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

Art. 134 Bierbrand

Bierbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch direkte Destillation von frischem Bier bei Normaldruck gewonnen und zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften des Biers aufweist.

Art. 135 Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke

Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Gärung und Destillation von Topinamburknollen (Helianthus tuberosus L.) zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

Art. 136 Kartoffelbrand

Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die durch Destillation aus einer vergorenen Kartoffelmaische gewonnen wird.

Art. 137 Kräuterbrand

1 Kräuterbrand ist eine Spirituose, die durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird: a. Destillation von in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einem Brand eingemaischten Kräutern; b. Zugabe eines Kräuterextraktes zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Brand. 2 Die Färbung mit pflanzlichen Extrakten und die Zugabe von ätherischen Ölen sind gestattet.

Art. 138 Kümmel, Aquavit

1 Kümmel (Spirituose mit Kümmel) ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird. Es dürfen andere Aromen sowie Aromaextrakte zugesetzt werden. Der Kümmelgeschmack muss jedoch vorherrschend bleiben. 2 Aquavit oder Akvavit ist Kümmel, der mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat aromatisiert wurde. Die Zusammensetzung muss folgende Kriterien erfüllen: a. Ein wesentlicher Teil des Aromas muss aus der Destillation von Kümmelsamen oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) stammen. b. Es dürfen auch andere Aromen verwendet werden. c. Der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig. d. Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht dominierend sein. e. Der Extraktgehalt darf nicht mehr als 1,5 g pro 100 ml betragen.

Art. 139 Wodka

1 Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die durch Gärung von Kartoffeln, Getreide oder anderen landwirtschaftlichen Rohstoffen gewonnen und so destilliert, rektifiziert oder diesen beiden Verfahren zugleich unterzogen wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung entstandenen Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden. 2 Eine erneute Destillation und eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen, einschliesslich der Behandlung mit Aktivkohle, sind zulässig, um dem Erzeugnis die besonderen sensorischen Eigenschaften zu verleihen. 3 Das Enderzeugnis darf nur mit natürlichen Aromen aromatisiert werden, die im Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhanden sind.

Art. 140 Durch Einmaischen und Destillation gewonnener [Name der Frucht]-brand

1 Durch Einmaischen und Destillation gewonnener [Name der Frucht]-brand ist eine Spirituose, die durch Einmaischen von in Absatz 2 genannten Früchten oder Beeren in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Brand, Destillat aus derselben Frucht oder in einer Mischung von diesen und anschliessende Destillation zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird. Pro 100 kg eingemaischte Früchte oder Beeren werden höchstens 20 l Ethylalkohol, Brand oder Destillat zugesetzt. 2 Der Brand darf nur aus den folgenden Früchten oder Beeren gewonnen werden: a. Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.); b. Erdbeeren (Fragaria spp.); c. Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.); d. Himbeeren (Rubus idaeus L.); e. rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.); f. Schlehen (Prunus spinosa L.); g. Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.); h. Eberesche (Sorbus domestica L.); i. Stechpalme (Ilex cassine L.); j. Elsbeeren (Sorbus turminalis [L.] Crantz); k. Holunder (Sambucus nigra L.); l. Hagebutten (Rosa canina L.); m. schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.); n. Bananen (Musa spp.); o. Passionsfrüchte (Passiflora edulis Sims); p. Cythera-Pflaumen (Spondias dulcis Sol. ex Parkinson); q. Mombinpflaumen (Spondias mombin L.); r. Walnüsse (Juglans regia L.); s. Haselnüsse (Corylus avellana L.); t. Kastanien (Castanea sativa L.); u. Zitrusfrüchte (Citrus spp. L.); v. Kaktusfeigen (Opuntia ficus-indica).

Art. 141 [Name der Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-geist

[Name der Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-geist ist eine Spirituose, die durch Einmaischen von in Artikel 140 Absatz 2 aufgeführten unvergorenen Früchten oder Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschliessende Destillation zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

Art. 142 Enzian

Enzian ist eine Spirituose, die aus Destillat von vergorenen Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird.

Art. 143 Spirituose mit Wacholder

1 Spirituose mit Wacholder ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Getreidebrand oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) gewonnen wird. 2 Es können andere natürliche Aromastoffe, Aromaextrakte oder Duftstoffpflanzen zugesetzt werden. Die sensorischen Eigenschaften der Wacholderbeeren müssen jedoch wahrnehmbar bleiben.

Art. 144 Gin

1 Gin ist eine Spirituose mit Wacholderbeeren, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der die entsprechenden sensorischen Eigenschaften aufweist, mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und mit anderen natürlichen Aromastoffen oder mit Aromaextrakten gewonnen wird. Das Wacholderbeerenaroma muss vorherrschend bleiben. 2 Destillierter Gin ist eine Spirituose mit Wachholderbeeren, die ausschliesslich durch erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit den gewünschten sensorischen Eigenschaften unter Zusatz von Wacholderbeeren und anderen natürlichen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird. 3 Destillierter Gin muss folgenden Mindestanforderungen genügen: a. Das Ausgangsprodukt der erneuten Destillation muss einen ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent aufweisen. b. Bei der erneuten Destillation muss das Wacholderbeerenaroma vorherrschend bleiben. c. Zur Aromatisierung können zusätzlich natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden. 4 «London Gin» ist ein destillierter Gin, der ausschliesslich aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird. Sein Aroma wird ausschliesslich durch die Destillation von Ethylalkohol unter Zusatz aller verwendeten natürlichen pflanzlichen Stoffe erzeugt. Das gewonnene Destillat muss einen Mindestalkoholgehalt von 70 Volumenprozent aufweisen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6).

Art. 145 Spirituosen mit Anis

1 Spirituosen mit Anis sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium verum Hook f.), Anis (Pimpinella anisum L.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren gewonnen werden: a. Einmaischen; b. Destillation; c. erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Teilen der oben genannten Pflanzen; d. Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen. 2 Zusätzlich können weitere natürliche Pflanzenextrakte oder würzende Samen verwendet werden. Der Anisgeschmack muss vorherrschend bleiben.

Art. 146 Pastis

1 Pastis ist eine Spirituose mit Anis, die ausserdem natürliche Extrakte aus Süssholz (Glycyrrhiza ssp.) und damit auch sogenannte «Chalkone» als Farbstoffe sowie Glycyrrhizinsäure enthält; der Mindestgehalt an Glycyrrhizinsäure beträgt 0,05 g/l und der Höchstgehalt 0,5 g/l. 2 Pastis weist einen Gehalt an Anethol von mindestens 1,5 g/l und höchstens 2 g/l auf. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 147 Absinth

1 Absinth ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, die folgende Eigenschaften aufweist: a. Sie ist ausschliesslich mit Wermutkraut (Artemisia absinthium L.) oder seinen Extrakten, in Verbindung mit anderen Pflanzen oder Pflanzenextrakten wie Anis, Fenchel und dergleichen, aromatisiert. b. Sie wird durch Einmaischen und Destillation hergestellt. c. Sie hat einen bitteren Geschmack und riecht nach Anis oder Fenchel. d. Sie ergibt beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk. 2 Absinth darf nur durch Aufguss mit traditionell verwendeten Duftstoffpflanzen im Destillat oder durch Lagerung des Destillats in Eichenfässern gefärbt werden.

Art. 148 Anis

Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristisches Aroma ausschliesslich von Anis (Pimpinella anisum L.), Sternanis (Illicium verum Hook f.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder einer Kombination von diesen herrührt.

Art. 149 Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter

Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aromen, mit Aromaextrakten oder einer Kombination von diesen gewonnen werden.

Art. 150 Likör

1 Likör ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs, einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Mischung davon unter Zusatz von süssenden Erzeugnissen und Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln wie Rahm, Milch oder anderen Milcherzeugnissen, Obst, Wein oder aromatisiertem Wein gewonnen wird. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 151 [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-crème

Spirituosen mit der Sachbezeichnung «-crème» mit vorangestelltem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs, mit Ausnahme von Milcherzeugnissen, sind Liköre. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 152

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 153 Nocino

Nocino ist ein Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch Einmaischen oder Destillation ganzer grüner Walnüsse (Juglans regia L.) oder die Kombination beider Verfahren zustande kommt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6).

Art. 154 Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat

1 Eierlikör (Advocaat, Avocat, Advokat) ist eine aromatisierte oder nicht aromatisierte Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat, Brand oder einer Kombination dieser Erzeugnisse gewonnen wird und als Bestandteile Eigelb, Eiweiss sowie Zucker oder Honig enthält. 2 Das Enderzeugnis muss mindestens 140 g/l reines Eigelb enthalten. 3 Bei der Herstellung dürfen Milch und Milcherzeugnisse verwendet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6).

Art. 155 Likör mit Eizusatz

Likör mit Eizusatz ist Eierlikör mit einem Mindestgehalt an Eigelb von 70 g/l des Enderzeugnisses.

Art. 156 Sachbezeichnung: Grundsatz

1 Bei Spirituosen, die die Anforderungen einer spezifischen Kategorie nach dem 2. Abschnitt erfüllen, wird die Kategoriebezeichnung als Sachbezeichnung verwendet. 2 Spirituosen, die nicht den Anforderungen einer spezifischen Kategorie entsprechen, müssen als «Spirituose» oder «alkoholisches Getränk» bezeichnet werden.

Art. 157 Sachbezeichnung: Brände

1 Obstbrand wird unter Voranstellung des Namens der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart als «…-brand» bezeichnet. Er kann unter Voranstellung des Namens der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart auch als «…-wasser» bezeichnet werden. 2 Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so lautet die Sachbezeichnung «Obstbrand» oder «Gemüsebrand». Ergänzend können die einzelnen Arten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden. 3 Bei folgenden Obstbränden darf die Bezeichnung «…brand» durch die Angabe der Frucht ersetzt werden: a. Mirabellen; b. Pflaumen, Pflümli; c. Zwetschgen; d. Gravensteiner; e. Apfel; f. Williams; g. Kirsch; h. Quitte; i. Erdbeerbaumfrüchte; j. Aprikose; k. Birne. 4 Die Sachbezeichnung von Brand aus Obsttrester lautet «Brand aus [Name des verwendeten Obstes]-trester». Wird Trester unterschiedlicher Obstsorten verwendet, so lautet die Sachbezeichnung «Obsttresterbrand». 5 Bei durch Einmaischen und Destillation gewonnenem [Name der Frucht]-brand im Sinne von Artikel 140 lautet die Sachbezeichnung «[Name der Frucht]-brand» mit dem zusätzlichen Hinweis «durch Einmaischen und Destillation gewonnen». Dieser zusätzliche Hinweis muss im gleichen Sichtfeld angebracht werden wie «[Name der Frucht]-brand». 6 Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, darf er weiterhin als «Branntwein» vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens derjenigen entspricht, die für Brandy festgelegt ist. 7 Die Sachbezeichnung Hefebrand (Brand aus Trub, Drusenbrand) muss durch den Namen des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt werden.

Art. 158 Sachbezeichnung: andere Spirituosen

1 Die Sachbezeichnung von Geist lautet «[Name der Frucht]-geist». 2 Die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschliesslich aus Kartoffel- oder Getreidehefe oder einer Kombination davon hergestellt wurde, ist mit dem Hinweis «hergestellt aus …» zu versehen, ergänzt durch den Namen der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurden. 3 Spirituosen mit Wacholder dürfen die Sachbezeichnung «Wacholder» oder «Genebra» führen. 4 Die Sachbezeichnungen der Getränke, die in den Artikeln 151–153 definiert sind, können durch den Begriff «Likör» ergänzt werden.

Art. 159 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Bei der Angabe eines Alters ist der jüngste verwendete alkoholische Bestandteil massgebend. Untersagt sind die Bezeichnung «alt» für Destillationsprodukte, deren jüngster alkoholischer Bestandteil weniger als ein Jahr alt ist, sowie sich widersprechende oder sonst irreführende Altersangaben. 2 Werden geografische Angaben gemacht, so muss die Produktionsphase, in der die Spirituose ihren endgültigen Charakter erhalten hat, im genannten geografischen Gebiet stattgefunden haben. Die Bestimmungen der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 bleiben vorbehalten. Die Angabe des Produktionslandes richtet sich nach Artikel 15 LIV. 3 Enthält die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Angabe zum Ausgangsstoff, der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurde, so ist jeder verwendete Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen aufzuführen. 4 Gin, destillierter Gin und London Gin dürfen den Hinweis «dry» enthalten, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süssenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g pro Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt. SR 910.12 SR 817.022.16 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 6).

Art. 160

1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. 2 Es kann dabei bei Bedarf Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 161 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Trink-, Quell- und Mineralwasser; 2. Verordnung des EDI vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke; 3. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirup, Limonaden). [AS 2005 5929; 2013 4915] [AS 2013 4977] [AS 2005 6135; 2006 4975; 2008 1021; 2009 2023; 2013 5017]

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