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Steuerverordnung

St. Gallen · 811.11 · ordinance

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1 ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 33–117
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern (2.1.)
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 13 bis
  15. Art. 13 ter
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 29 bis
  33. Art. 29 quater Art. 29ter* …
  34. Art. 30 Art. 29quinquies* …
  35. Art. 30a
  36. Art. 30 bis
  37. Art. 31
  38. Art. 32
  39. Art. 32 bis
  40. Art. 32 quater
  41. Art. 33 Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern (2.2.)
  42. Art. 34
  43. Art. 35
  44. Art. 36
  45. Art. 37
  46. Art. 38
  47. Art. 39
  48. Art. 40
  49. Art. 41
  50. Art. 42
  51. Art. 43
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 46
  55. Art. 47
  56. Art. 48
  57. Art. 49
  58. Art. 50
  59. Art. 51
  60. Art. 52
  61. Art. 52 bis
  62. Art. 53
  63. Art. 53 bis Kanton (2.3.1.)
  64. Art. 54
  65. Art. 54 bis
  66. Art. 55
  67. Art. 56
  68. Art. 56 bis
  69. Art. 57
  70. Art. 58
  71. Art. 59
  72. Art. 59 bis
  73. Art. 59 ter
  74. Art. 60 Aufenthalt in der Schweiz (2.3.2.)
  75. Art. 61
  76. Art. 61 bis Erwerbstätigkeit* (2.3.2bis.)
  77. Art. 61 quater Art. 61ter* …
  78. Art. 62 C. Gemeinsame Bestimmungen (2.3.3.)
  79. Art. 63
  80. Art. 64
  81. Art. 65
  82. Art. 65 bis
  83. Art. 65 ter
  84. Art. 66 Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer (2.4.)
  85. Art. 67
  86. Art. 68
  87. Art. 68a Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern (2.5.)
  88. Art. 69
  89. Art. 70 Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren (2.6.)
  90. Art. 71
  91. Art. 72
  92. Art. 73
  93. Art. 74
  94. Art. 75
  95. Art. 76
  96. Art. 77
  97. Art. 77a
  98. Art. 77b
  99. Art. 77c
  100. Art. 78
  101. Art. 79
  102. Art. 79a
  103. Art. 79b
  104. Art. 79 quater Art. 79ter* …
  105. Art. 80
  106. Art. 80 bis
  107. Art. 81
  108. Art. 82
  109. Art. 83
  110. Art. 85
  111. Art. 86 Siebter Abschnitt: Steuerbezug (2.7.)
  112. Art. 86 bis
  113. Art. 87
  114. Art. 88
  115. Art. 88 bis
  116. Art. 89 DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN (3.)
  117. Art. 90
  118. Art. 91
  119. Art. 92
  120. Art. 93 VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT (4.)
  121. Art. 94 FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN (5.)
  122. Art. 95
  123. Art. 96
  124. Art. 99

124 provisions

Art. 1 ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1.)

Als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemeinschaften (Art. 3 StG) a) Grundsatz* 1 Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern gemäss ihrer Religionszugehörigkeit der entsprechenden Kirchgemeinde oder der Jüdischen Gemeinde.* 2 Bei Austritt aus der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft erlischt die Steuerpflicht mit der rechtsgültig abgegebenen Austrittserklärung.*

Art. 2

b) Bei gemischter Ehe 1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden bei gemischter Ehe gemäss Religionszugehörigkeit der Ehegatten je zur Hälfte den entsprechenden Kirchgemeinden oder der Jüdischen Gemeinde entrichtet.* 2 Jeder Ehegatte kann verlangen, dass die Einkommens- und Vermögenssteuern nach dem Verhältnis der Religionszugehörigkeit aller Familienglieder erhoben werden.* 1 sGS 811.1. 2 Abgekürzt StV. nGS 33–117; nGS 36–92; nGS 42–24. In Vollzug ab 1. Januar 1999.

Art. 3 nGS 33–117

Ausscheidung der Gemeindeanteile (Art. 8 StG) a) Ausscheidungsregeln 1 Eine Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern erfolgt für die politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht. 2 Die Ausscheidung richtet sich nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 3 Die Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapitalsteuern erfolgt in Fällen nach Art. 99bis des Steuergesetzes vom 9. April 19983, in denen zudem weder ein steuerbarer Gewinn noch ein steuerbares Kapital vorliegt, zu gleichen Teilen unter den politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.*

Art. 4

…

Art. 5

c) Anteile thurgauischer Schulgemeinden 1 Die Schulgemeindeanteile der thurgauischen Schulgemeinden nach der Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons Thurgau vom 1. September 19874 betragen die Hälfte der Gemeindeanteile nach Art. 8 Abs. 1 des Steuergesetzes.* 2 Führt die thurgauische Schulgemeinde nicht die gesamte Volksschule, wird der ihr zukommende Schulgemeindeanteil angemessen herabgesetzt.

Art. 6

d) Verfahren 1 Das kantonale Steueramt nimmt die Ausscheidungen vor. 3 sGS 811.1. 4 sGS 213.352.6. ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN (2.)

Art. 7 Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern (2.1.)

Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 14 Abs. 3 StG) 1 Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von wenigstens 12 Monaten Dauer.

Art. 8

Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 20 Abs. 1 StG) 1 Die Ehe ist rechtlich getrennt, wenn sie zivilrechtlich5 getrennt oder geschieden ist. 2 Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

Art. 9

Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 27 StG) 1 Für die Steuer vom Einkommen wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 20. Februar 20136 sachgemäss angewendet. Sozialabzüge nach Art. 48 und 64 des Steuergesetzes sind nicht zulässig.*

Art. 10

Steuerbares Einkommen a) Bewertung der Naturalbezüge (Art. 29 Abs. 2 StG) 1 Die Naturalbezüge der Unselbständigerwerbenden werden zum Marktwert bemessen. Sie werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. 2 Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Unternehmung für den Steuerpflichtigen, die von ihm unterhaltenen Personen und die Arbeitnehmer werden zu den Selbstkosten angerechnet. 5 Vgl. Art. 111 ff., 117 f. und 137 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210. 6 SR 642.123.

Art. 11

b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Kapitalgewinne (Art. 31 Abs. 2 StG) 1 Bei kaufmännischer Buchführung7 gilt als Kapitalgewinn der den Einkommenssteuerwert übersteigende Erlös. 2 Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten berechnet. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den Gestehungskosten abgerechnet.

Art. 12

…

Art. 13

c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 33 StG) 1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die dem Berechtigten namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen. 2 …* 3 Die Einkünfte werden dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem der Steuerpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art. 33 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz des Steuergesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 13 bis

…

Art. 13 ter

…

Art. 14

d) Mietwert von selbst genutzten Grundstücken (Art. 34 Abs. 2, 3 und 4 StG)* 1 Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 9. April 1998 wird im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 20008 ermittelt.* 2 Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 3 des Steuergesetzes wird reduziert, wenn:* a) er 30 Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigt und b) das steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen höchstens Fr. 600 000.– beträgt. 7 Vgl. Art. 957 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 8 sGS 814.1. 3 Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt, wird der Mietwert soweit reduziert, wie er 30 Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigt. Art. 34 Abs. 4 Satz 2 des Steuergesetzes bleibt vorbehalten.*

Art. 15

e) Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung (Art. 36 Bst. f StG) 1 Als Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennter Ehe an den Unterhalt des andern ausrichtet, gelten ausschliesslich die laufenden Beiträge.

Art. 16

…

Art. 17

…

Art. 18

Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit a) Fahrkosten (Art. 39 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StG)* 1 …* 1bis Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Betrag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes abgezogen werden:* a) die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder b) die notwendigen Kosten je gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist. 2 …* 3 Die Kosten des privaten Fahrzeugs nach Abs. 1bis Bst. b dieser Bestimmung werden gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Ansätzen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs9 bestimmt.* 4 …* Art. 18a* abis) Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen 1 Nutzt der Steuerpflichtige ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Art. 18 dieser Verordnung eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden. 9 Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1. 2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

Art. 19

b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 39 Abs. 1 Bst. b StG) 1 Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen10 abgezogen: a) wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit. 2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen angemessenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird. 3 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Art. 20

c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 39 Abs. 1 Bst. b und c StG) 1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen. 2 Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen11 bestimmt. 3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer. 4 Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steuerrechtlichem Wohnsitz wird Art. 18 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

Art. 21

d) Übrige Berufskosten (Art. 39 Abs. 1 Bst. c StG) 1 Für übrige notwendige Berufskosten werden Fr. 700.– zuzüglich 10 Prozent der Nettoeinkünfte, höchstens Fr. 2400.– abgezogen. 2 Die Nettoeinkünfte umfassen die Bruttoeinkünfte abzüglich Prämien und Beiträge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d und f des Steuergesetzes, ausgenommen die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren. 10 Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10.Februar 1993, SR 642.118.1. 11 Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1. 3 Der Nachweis höherer notwendiger Kosten bleibt vorbehalten.

Art. 22

e) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c StG) 1 Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit werden die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen12 abgezogen. 2 Für die Berufskosten von nebenamtlichen Behördenmitgliedern werden zusätzlich abgezogen: a) pauschal bis Fr. 2400.–, oder b) je Sitzung, für die ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, bis Fr. 60.–, insgesamt höchstens Fr. 4000.–. 3 Der Nachweis höherer notwendiger Berufskosten bleibt vorbehalten.

Art. 23

Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Abschreibungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StG) 1 Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden. 2 Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und dem Endwert des abzuschreibenden Vermögenswerts. Die Abschreibungen entsprechen der Entwertung der einzelnen Vermögenswerte im Geschäftsjahr oder werden nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. 3 Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibungen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die nach Art. 42 des Steuergesetzes verrechenbar sind. Vorbehalten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts.13 4 Weitergehende Abschreibungen werden unter der Voraussetzung zugelassen, dass die Steuervorteile, die dem Steuerpflichtigen aus der zeitlichen Vorverschiebung der Abschreibungen erwachsen, durch einen gleichwertigen Zuschlag zum steuerbaren Einkommen ausgeglichen werden. 12 Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1. 13 Vgl. Art. 662 ff., 764 Abs. 2, Art. 805 und 858 Abs. 2 sowie Art. 960 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

Art. 24

b) Wertberichtigungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StG) 1 Für nur vorübergehende Wertveränderungen sind Wertberichtigungen zulässig. 2 Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetretene Entwertung oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Vermögenseinbussen. In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven möglich. 3 Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven gehören insbesondere das Delkredere, die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren oder Fremdwährungen per Bilanzstichtag.

Art. 25

c) Rückstellungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. c StG) 1 Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig: a) für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteuerung massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist; b) für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäftsjahren begründet werden.

Art. 26

d) Verluste (Art. 42 StG) 1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, um den das Fremdkapital die ausgewiesenen Aktiven übersteigt.

Art. 27

e) Ersatzbeschaffungen (Art. 43 Abs. 2 StG) 1 Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung kann innert drei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen. 2 Zulässig ist auch die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Erwerb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte. 3 Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjekts können nur soweit auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, als dadurch der Einkommenssteuerwert des Ersatzobjekts nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten Anlageobjekts fällt. Auf dem verbleibenden Einkommenssteuerwert können die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen werden.

Art. 28

Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens a) tatsächliche Kosten (Art. 44 Abs. 2 StG) 1 Als Unterhaltskosten gelten: a) die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung, soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen, sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen unwiderruflich entzogen sind; b) bei Eigengebrauch die Betriebskosten, soweit sie nicht unmittelbar durch die Nutzung bedingt sind, wie Unterhaltsperimeter und Grundsteuern; c) bei Vermietung oder Verpachtung die Betriebskosten, die nicht auf den Mieter oder Pächter überwälzt werden. 2 Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherung für die Liegenschaft. 3 Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Auslagen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht Entschädigung für eigene Arbeit darstellen.

Art. 29

b) Pauschalabzug (Art. 44 Abs. 4 StG) 1 Für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaften kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug von 20 Prozent des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts geltend gemacht werden. 2 Der Steuerpflichtige kann für jede Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

Art. 29 bis

…

Art. 29 quater Art. 29ter* …

…

Art. 30 Art. 29quinquies* …

Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a StG) 1 Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Art. 30a

Liquidationsgewinne (Art. 52bis StG) 1 Für die Besteuerung der Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter wird die eidgenössische Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 201014 sachgemäss angewendet.

Art. 30 bis

Verkehrs- und Ertragswert (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 StG) 1 Der Verkehrswert und der Ertragswert nach Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 des Steuergesetzes vom 9. April 199815 werden im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200016 ermittelt.* 2 Bei Neu-, Um- und Anbauten, für die noch keine Schätzung nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Schätzung in der Höhe von 80 Prozent der Neu-, Um- und Anbaukosten.

Art. 31

Steuerfreies Vermögen (Art. 63 Bst. a StG) 1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik. 2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate. 3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden.

Art. 32

… 14 SR 642.114. 15 sGS 811.1. 16 sGS 814.1.

Art. 32 bis

Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 67 Abs. 2 StG) 1 Die ordentlichen Gewinne werden nur bei unterjähriger Steuerpflicht und zugleich unterjährigem Geschäftsjahr für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres die Dauer der Steuerpflicht, werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet. Art. 32ter* Bemessung des Vermögens bei Vermögensanfall von Todes wegen (Art. 68 Abs. 4 StG) 1 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird die Veranlagung des Vermögens nur angepasst, wenn der Vermögensanfall mindestens Fr. 50 000.– beträgt.

Art. 32 quater

…

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