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Steuerverordnung

St. Gallen · 811.11 · ordinance

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1 ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 33–117
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern (2.1.)
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 13 bis
  15. Art. 13 ter
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 29 bis
  33. Art. 29 quater Art. 29ter* …
  34. Art. 30 Art. 29quinquies* …
  35. Art. 30a
  36. Art. 30 bis
  37. Art. 31
  38. Art. 32
  39. Art. 32 bis
  40. Art. 32 quater
  41. Art. 33 Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern (2.2.)
  42. Art. 34
  43. Art. 35
  44. Art. 36
  45. Art. 37
  46. Art. 38
  47. Art. 39
  48. Art. 40
  49. Art. 41
  50. Art. 42
  51. Art. 43
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 46
  55. Art. 47
  56. Art. 48
  57. Art. 49
  58. Art. 50
  59. Art. 51
  60. Art. 52
  61. Art. 52 bis
  62. Art. 53
  63. Art. 53 bis Kanton (2.3.1.)
  64. Art. 54
  65. Art. 54 bis
  66. Art. 55
  67. Art. 56
  68. Art. 56 bis
  69. Art. 57
  70. Art. 58
  71. Art. 59
  72. Art. 59 bis
  73. Art. 59 ter
  74. Art. 60 Aufenthalt in der Schweiz (2.3.2.)
  75. Art. 61
  76. Art. 61 bis Erwerbstätigkeit* (2.3.2bis.)
  77. Art. 61 quater Art. 61ter* …
  78. Art. 62 C. Gemeinsame Bestimmungen (2.3.3.)
  79. Art. 63
  80. Art. 64
  81. Art. 65
  82. Art. 65 bis
  83. Art. 65 ter
  84. Art. 66 Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer (2.4.)
  85. Art. 67
  86. Art. 68
  87. Art. 68a Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern (2.5.)
  88. Art. 69
  89. Art. 70 Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren (2.6.)
  90. Art. 71
  91. Art. 72
  92. Art. 73
  93. Art. 74
  94. Art. 75
  95. Art. 76
  96. Art. 77
  97. Art. 77a
  98. Art. 77b
  99. Art. 77c
  100. Art. 78
  101. Art. 79
  102. Art. 79a
  103. Art. 79b
  104. Art. 79 quater Art. 79ter* …
  105. Art. 80
  106. Art. 80 bis
  107. Art. 81
  108. Art. 82
  109. Art. 83
  110. Art. 85
  111. Art. 86 Siebter Abschnitt: Steuerbezug (2.7.)
  112. Art. 86 bis
  113. Art. 87
  114. Art. 88
  115. Art. 88 bis
  116. Art. 89 DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN (3.)
  117. Art. 90
  118. Art. 91
  119. Art. 92
  120. Art. 93 VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT (4.)
  121. Art. 94 FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN (5.)
  122. Art. 95
  123. Art. 96
  124. Art. 99

124 provisions

Art. 65

b) Verzicht auf Steuerabzug 1 Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht an einer Rente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, wird von einem Steuerabzug abgesehen. 2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sich den ausländischen Wohnsitz des Steuerpflichtigen schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Art. 65 bis

…

Art. 65 ter

Meldepflichten (Art. 184 Bst. a und Art. 185 Abs. 1 StG) 1 Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Art. 105 oder 115 des Steuergesetzes quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden. 2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden. 3 Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung der zuständigen Steuerbehörde.

Art. 66 Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer (2.4.)

Ersatzbeschaffung (Art. 132 Abs. 1 Bst. d, e und f StG) 1 Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen. 2 Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres vor der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.

Art. 67

Inkonvenienzentschädigungen (Art. 135 Abs. 3 StG) 1 Als Inkonvenienzen gelten die durch eine Veräusserung verursachten Vermögenseinbussen, für die der Veräusserer über den vollen Wert des Grundstücks hinaus besonders entschädigt wird. 2 Zu den Inkonvenienzen zählen insbesondere die mit der Veräusserung verbundenen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige Erwerbsausfälle. 3 Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend gemacht werden.

Art. 68

Minderwertentschädigung (Art. 138 StG) 1 Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden.

Art. 68a Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern (2.5.)

Konkubinatspartner (Art. 153 Abs. 1 Bst. a und Art. 154 Abs. 1 Bst. a StG)22 1 Als Konkubinatspartner gilt eine Person, die mit dem Erblasser oder Schenker während mindestens fünf Jahren vor der steuerbaren Zuwendung im gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat.

Art. 69

Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 154 StG) 1 Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Bedachte nach den Bestimmungen des Erbrechts23 oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Anspruch hat.

Art. 70 Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren (2.6.)

Kantonales Steueramt (Art. 158 StG) 1 Das kantonale Steueramt bezeichnet für jede politische Gemeinde einen oder mehrere Steuerkommissäre. 2 Der Steuerkommissär veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern nach Vorbereitung durch das Gemeindesteueramt.

Art. 71

Gemeindesteueramt (Art. 160 StG) a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen 1 Die Veranlagungen der Einkommens- und Vermögenssteuern werden vorbereitet und vollzogen: a) für die im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen24 durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht; b) für die in einer Gemeinde beschränkt Steuerpflichtigen25 durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht; c) für die in mehreren Gemeinden beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit mit dem grössten Steueranteil besteht; d)* … 22 Die Bestimmung wird nach dem Gliederungstitel «Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern» eingefügt. 23 Vgl. Art. 602 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210. 24 Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG. 25 Vgl. Art. 15 Abs. 2 StG. 2 In Streitfällen entscheidet das kantonale Steueramt.

Art. 72

b) Ausarbeitung von Veranlagungsvorschlägen 1 Das kantonale Steueramt bezeichnet die Fälle, für welche die Veranlagungsvorschläge durch das Gemeindesteueramt ausgearbeitet werden können.

Art. 73

c) Akten 1 Das Gemeindesteueramt führt: a) das Steuerregister mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen in Form einer Kartei oder einer elektronischen Datenbank; b) ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranlagung; c) je eine Liste der veranlagten und der offenen Fälle.

Art. 74

d) Amtsverkehr 1 Der Amtsverkehr mit den Behörden anderer Kantone ist Sache des kantonalen Steueramtes, soweit dieses nicht ausdrücklich das Gemeindesteueramt hiezu ermächtigt. 2 Auskünfte von Verwaltungsstellen des Bundes oder anderer Kantone und von Organen der Rechtspflege holt das Gemeindesteueramt durch Vermittlung des kantonalen Steueramtes ein.

Art. 75

e) Entschädigung 1 Die politische Gemeinde erhält: a) für die laufende Steuerperiode eine Grundaufwandentschädigung von Fr. 30.– je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, wenn eine Steuerpflicht besteht und eine Steuerrechnung zu erstellen ist; b) für jede Steuerperiode eine Veranlagungsentschädigung von Fr. 25.– je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, für die das Gemeindesteueramt die Vorschläge für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern vorschriftsgemäss ausarbeitet. Mit der Veranlagungsentschädigung ist auch die Mitwirkung des Gemeindesteueramtes bei der Feststellung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes sowie die Ausarbeitung der Vorschläge für die Veranlagungen gesondert berechneter Jahressteuern und ergänzender Vermögenssteuern abgegolten. 2 Mit der Grundaufwandentschädigung werden alle Kosten und Aufwendungen abgegolten, die der politischen Gemeinde aus der Erfüllung der dem Gemeindesteueramt nach Art. 160 Abs. 2 erster Satz des Steuergesetzes übertragenen Aufgaben für die laufende Steuerperiode und für die zurückliegenden Steuerperioden sowie aus dem dezentralen Vollzug des Steuergesetzes durch das kantonale Steueramt erwachsen. 3 Werden die Veranlagungsvorschläge nicht vorschriftsgemäss ausgearbeitet oder die Steuern nicht vorschriftsgemäss bezogen, kann das Finanzdepartement nach Anhören des Gemeinderates die Veranlagungs- oder Grundaufwandentschädigung herabsetzen.

Art. 76

Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG) a) Mitteilung an Dritte 1 Gesuche um Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren müssen von Dritten, die nicht Vertreter des Steuerpflichtigen sind, schriftlich eingereicht werden. 2 Rechtskräftige Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren werden vom Gemeindesteueramt, rechtskräftige Gewinn- und Kapitalsteuerfaktoren vom kantonalen Steueramt mitgeteilt.

Art. 77

b) Auskunft über Mitteilungen 1 Das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt teilt dem Steuerpflichtigen bei Bekanntgabe seiner Steuerfaktoren an Dritte unaufgefordert mit: a) Name und Adresse des Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse nachweist; b) Datum und Inhalt der Mitteilung.

Art. 77a

Elektronischer Zugriff auf Steuerdaten (Art. 162 Abs. 4 StG) a) Voraussetzungen 1 St.Gallischen öffentlichen Organen kann elektronisch Zugriff auf Steuerdaten gewährt werden, wenn sie für ihre Aufgabenerfüllung dauernd und häufig Steuerauskünfte des kantonalen Steueramtes benötigen.

Art. 77b

b) Zuständigkeit 1 Das kantonale Steueramt: a) erteilt und entzieht die Zugriffsberechtigung; b) besorgt den technischen Vollzug des elektronischen Zugriffs; c) führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen; d) protokolliert die elektronischen Zugriffe; e) kontrolliert die Einhaltung von Vorgaben des Datenschutzes.

Art. 77c

c) Datenschutz 1 Zugriffsberechtigte öffentliche Organe bezeichnen einen beschränkten Kreis von Personen, die den elektronischen Zugriff auf Steuerdaten vornehmen können. Erfolgt der Zugriff auf Steuerdaten automatisiert, stellt das öffentliche Organ sicher, dass nur zugriffsberechtigte Personen die abgefragten Steuerdaten einsehen können.* 2 Der Zugriff auf Steuerdaten wird soweit wie möglich auf Informationen beschränkt, die für den Vollzug von gesetzlichen Vorgaben benötigt werden. 3 Der Zugriff ist beschränkt auf Steuerdaten, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind. Die abgerufenen Steuerdaten werden ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgabe des öffentlichen Organs verwendet.

Art. 78

Meldepflicht (Art. 163 Abs. 3 StG) 1 Insbesondere haben unverzüglich zu melden: a) die Einwohnerämter alle Veränderungen in den Personendaten an das Gemeindesteueramt und, soweit für den Bezug der Quellensteuern notwendig, an das kantonale Steueramt; b) die Bestattungsämter am letzten Wohnsitz jeden Todesfall an das Gemeindesteueramt und an das kantonale Steueramt; c) die Grundbuchämter jede Handänderung von Grundstücken unter Beilage des Kauf- oder Übernahmevertrags an das kantonale Steueramt und das Gemeindesteueramt sowie alle Tatsachen, die für eine Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung26 massgebend sind, an das kantonale Steueramt; d) das Handelsregisteramt jede Eintragung und Löschung im Handelsregister an das kantonale Steueramt; e) das Migrationsamt und das Amt für Wirtschaft und Arbeit alle Bewilligungen, die ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden, an das kantonale Steueramt; f) die zuständigen Amtsstellen von Staat und Gemeinden alle Bewilligungen, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, deren Abgeltung einem Steuerabzug an der Quelle unterliegt, erteilen oder bearbeiten, an das kantonale Steueramt; g) die Amtsnotariate die Verfügungen von Todes wegen, soweit diese für die Erhebung der Erbschaftssteuern notwendig sind, an das kantonale Steueramt; h)* alle Amtsstellen von Staat und Gemeinden Tatsachen, die Anlass für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sein können, an das kantonale Steueramt; i)* die Einwohnerämter jede Lebensbescheinigung unter Beilage einer Kopie der Bescheinigung an das Gemeindesteueramt. 26 sGS 814.1.

Art. 79

Zustellungsempfänger (Art. 167 Abs. 2 StG) 1 Als Zustellungsempfänger gilt eine natürliche oder eine juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist. 2 Bezeichnet der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz, werden die Mitteilungen sowie der Rechtsspruch von Verfügungen und Entscheiden im kantonalen Amtsblatt27 veröffentlicht.

Art. 79a

…

Art. 79b

Meldepflicht Dritter (Art. 174 Bst. d StG) 1 Die Meldepflicht der Arbeitgeber über Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27. Juni 201228. Art. 79bis* Besondere Verfügung über die Grundstückwerte 1 Die besondere Verfügung über die Grundstückwerte weist die für die nachfolgende Veranlagung massgebenden Grundstückwerte aus. Sie enthält die Grundlagen, die zu deren Ermittlung geführt haben. 2 Die Ermittlung und die Verfügung der Grundstückwerte sind kostenfrei. Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200029 bleibt vorbehalten.

Art. 79 quater Art. 79ter* …

…

Art. 80

Verfahrenspflichten der Erben (Art. 192 StG) 1 Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsakten dem kantonalen Steueramt einreichen, auch wenn keine Erbschaftssteuerpflicht besteht. 27 Vgl. Art. 7 Abs. 1 GGA, sGS 0.1. 28 SR 642.115.325.1. 29 sGS 814.1.

Art. 80 bis

Nachsteuern a) Zins (Art. 199 Abs. 1 StG) 1 Auf der Nachsteuer werden ab dem Verfalltag der nicht erhobenen Steuer Ausgleichszinsen30 geschuldet.

Art. 81

b) Einleitung des Verfahrens (Art. 201 Abs. 1 StG) 1 Das kantonale Steueramt leitet das Nachsteuerverfahren ein, wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für ein entsprechendes Verfahren nach Art. 199 des Steuergesetzes erfüllt sind.

Art. 82

c) Steuerberechnung (Art. 201 Abs. 3 StG) 1 Das kantonale Steueramt berechnet und veranlagt die Nachsteuern: a) des Staates; b) der Gemeinden, wenn die Erhebung aufgrund der Veranlagung zur Staatssteuer erfolgt.

Art. 83

Inventar a) Inventaraufnahme (Art. 204 StG) 1 Das kantonale Steueramt entscheidet als Inventarbehörde nach dem Tod eines Steuerpflichtigen über: a) die Aufnahme eines amtlichen Inventars; b) die Einreichung eines Erbeninventars; c) den Verzicht auf Inventaraufnahme. Art. 84 b) dem Inventar gleichgestellte Abrechnung (Art. 204 StG) 1 Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden: a)* die Schlussrechnung, die der Beistand oder der Vormund nach dem Tod eines Kindes unter Vormundschaft oder einer Person unter umfassender Beistandschaft erstellt; abis)* die Schlussrechnung, die der Beistand nach dem Tod einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person erstellt; b) das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod eines Steuerpflichtigen aufgenommen wurde. 2 Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen. 30 Vgl. Art. 212 StG, sGS 811.1.

Art. 85

c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG) 1 Die politische Gemeinde erhält für die Mitarbeit der Gemeindebehörden eine Pauschalentschädigung von Fr. 30.– je Inventaraufnahme.

Art. 86 Siebter Abschnitt: Steuerbezug (2.7.)

Verfalltag (Art. 212 Abs. 2 StG) a) Für Gewinn- und Kapitalsteuern 1 Für die Gewinn- und Kapitalsteuern gilt als Verfalltag der 270. Tag nach Ende des Geschäftsjahres. 2 Ist der ordentliche Verfalltag nach Abs. 1 dieser Bestimmung noch nicht eingetreten, bestimmt sich in folgenden Fällen der Verfalltag durch Zustellung der Schlussrechnung zuzüglich dreissig Tage: a) bei Ende der Steuerpflicht in der Schweiz; b) bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige juristische Person; c) bei erfolgter Anmeldung zur Löschung der juristischen Person im Handelsregister.

Art. 86 bis

b) Für Einkommens- und Vermögenssteuern 1 Für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. 2 Besteht die Steuerpflicht weniger als acht Monate in der Steuerperiode, gilt der mittlere Tag der Dauer der Steuerpflicht als Verfalltag.

Art. 87

Ratenzahlung und Rückerstattung ohne Schlussrechnung (Art. 214 StG) 1 Periodische Einkommens- und Vermögenssteuern mit Verfalltag am 31. Juli können in der Steuerperiode in Raten bezahlt werden. 2 Wird keine Veranlagung und Schlussrechnung vorgenommen, werden die aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung bezahlten Beträge mit Zins zurückerstattet, soweit keine Verrechnung erfolgt.

Art. 88

Verzicht wegen Geringfügigkeit (Art. 215 StG) 1 Einkommens- und Vermögenssteuern werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie, gemessen an der einfachen Steuer, gesamthaft nicht mehr als Fr. 20.– betragen. 2 Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 50.– betragen.

Art. 88 bis

Zahlung (Art. 212 Abs. 1 Bst. a StG) 1 Als Zahlung gilt auch die Verrechnungsanzeige der Steuerbehörde und die Überweisung eines andern Kantons.

Art. 89 DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN (3.)

Steuerausscheidung für Einkommens- und Vermögenssteuern (Art. 234 und 235 StG) a) Ausscheidungsregeln 1 Die Steuerausscheidung der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen den politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden richtet sich, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung, nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung31 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot32. Sie gilt sachgemäss auch für Nachsteuern. 2 Inhaber von Einzelunternehmen und in der Geschäftsführung mitwirkende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften versteuern in der Gemeinde, in der sie kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig33 sind, die Hälfte der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Art. 90

b) Ausscheidungsmethode 1 Die Steuerausscheidung wird durch Aufteilung der einfachen Steuer zu 100 Prozent zwischen den beteiligten Gemeinden vorgenommen. 2 Die Gemeinden erheben gemäss den ihnen zugeschiedenen Anteilen den ihrem Gesamtsteuerfuss entsprechenden Steuerbetrag. 3 Eine Ausscheidung unterbleibt, wenn der Gemeindeanteil weniger als Fr. 100.– einfache Steuer beträgt. 31 BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14. 32 Vgl. Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101. 33 Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG, sGS 811.1.

Art. 91

c) Ausscheidungsvereinbarungen 1 Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen treffen. 2 Die Ausscheidungsvereinbarungen erfolgen schriftlich und bedürfen der Zustimmung des kantonalen Steueramtes.

Art. 92

Entschädigung für Steuerbezug (Art. 236 StG) 1 In Streitfällen über die Höhe der Entschädigungen für den Steuerbezug entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.34

Art. 93 VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT (4.)

Verfahren, Strafanzeige (Art. 255 ff. und 274 StG)* 1 Für die Steuerstrafen werden Art. 81 und 82 dieser Verordnung sachgemäss angewendet. 2 Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Steuervergehen35 begangen wurde, erhebt das kantonale Steueramt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde36 Strafanzeige.*

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