b) Verzicht auf Steuerabzug
1 Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das
Besteuerungsrecht an einer Rente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge
oder einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat
zu, wird von einem Steuerabzug abgesehen.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sich den ausländischen
Wohnsitz des Steuerpflichtigen schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.
Art. 65 bis
…
Art. 65 ter
Meldepflichten (Art. 184 Bst. a und Art. 185 Abs. 1 StG)
1 Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Art. 105 oder
115 des Steuergesetzes quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde
innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann er
Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
3 Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber
meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung der zuständigen Steuerbehörde.
Ersatzbeschaffung (Art. 132 Abs. 1 Bst. d, e und f StG)
1 Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines
Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.
2 Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres vor
der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.
Art. 67
Inkonvenienzentschädigungen (Art. 135 Abs. 3 StG)
1 Als Inkonvenienzen gelten die durch eine Veräusserung verursachten Vermögenseinbussen, für die der Veräusserer über den vollen Wert des Grundstücks hinaus besonders entschädigt wird.
2 Zu den Inkonvenienzen zählen insbesondere die mit der Veräusserung verbundenen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige
Erwerbsausfälle.
3 Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend
gemacht werden.
Art. 68
Minderwertentschädigung (Art. 138 StG)
1 Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten
auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden.
Art. 68a Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern (2.5.)
Konkubinatspartner (Art. 153 Abs. 1 Bst. a und Art. 154 Abs. 1 Bst. a
StG)22
1 Als Konkubinatspartner gilt eine Person, die mit dem Erblasser oder Schenker
während mindestens fünf Jahren vor der steuerbaren Zuwendung im gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat.
Art. 69
Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 154 StG)
1 Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Bedachte nach
den Bestimmungen des Erbrechts23 oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Anspruch hat.
Art. 70 Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren (2.6.)
Kantonales Steueramt (Art. 158 StG)
1 Das kantonale Steueramt bezeichnet für jede politische Gemeinde einen oder
mehrere Steuerkommissäre.
2 Der Steuerkommissär veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern nach
Vorbereitung durch das Gemeindesteueramt.
Art. 71
Gemeindesteueramt (Art. 160 StG)
a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen
1 Die Veranlagungen der Einkommens- und Vermögenssteuern werden vorbereitet und vollzogen:
a) für die im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen24 durch das Steueramt der
Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht;
b) für die in einer Gemeinde beschränkt Steuerpflichtigen25 durch das Steueramt
der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht;
c) für die in mehreren Gemeinden beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit mit dem grössten Steueranteil besteht;
d)* …
22 Die Bestimmung wird nach dem Gliederungstitel «Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und
Schenkungssteuern» eingefügt.
23 Vgl. Art. 602 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.
24 Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG.
25 Vgl. Art. 15 Abs. 2 StG.
2 In Streitfällen entscheidet das kantonale Steueramt.
Art. 72
b) Ausarbeitung von Veranlagungsvorschlägen
1 Das kantonale Steueramt bezeichnet die Fälle, für welche die Veranlagungsvorschläge durch das Gemeindesteueramt ausgearbeitet werden können.
Art. 73
c) Akten
1 Das Gemeindesteueramt führt:
a) das Steuerregister mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen in Form einer
Kartei oder einer elektronischen Datenbank;
b) ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranlagung;
c) je eine Liste der veranlagten und der offenen Fälle.
Art. 74
d) Amtsverkehr
1 Der Amtsverkehr mit den Behörden anderer Kantone ist Sache des kantonalen
Steueramtes, soweit dieses nicht ausdrücklich das Gemeindesteueramt hiezu ermächtigt.
2 Auskünfte von Verwaltungsstellen des Bundes oder anderer Kantone und von
Organen der Rechtspflege holt das Gemeindesteueramt durch Vermittlung des
kantonalen Steueramtes ein.
Art. 75
e) Entschädigung
1 Die politische Gemeinde erhält:
a) für die laufende Steuerperiode eine Grundaufwandentschädigung von Fr. 30.–
je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, wenn eine Steuerpflicht besteht und eine Steuerrechnung zu erstellen
ist;
b) für jede Steuerperiode eine Veranlagungsentschädigung von Fr. 25.– je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, für
die das Gemeindesteueramt die Vorschläge für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern vorschriftsgemäss ausarbeitet. Mit der Veranlagungsentschädigung ist auch die Mitwirkung des Gemeindesteueramtes bei
der Feststellung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes sowie die Ausarbeitung der
Vorschläge für die Veranlagungen gesondert berechneter Jahressteuern und
ergänzender Vermögenssteuern abgegolten.
2 Mit der Grundaufwandentschädigung werden alle Kosten und Aufwendungen
abgegolten, die der politischen Gemeinde aus der Erfüllung der dem Gemeindesteueramt nach Art. 160 Abs. 2 erster Satz des Steuergesetzes übertragenen Aufgaben für die laufende Steuerperiode und für die zurückliegenden Steuerperioden
sowie aus dem dezentralen Vollzug des Steuergesetzes durch das kantonale Steueramt erwachsen.
3 Werden die Veranlagungsvorschläge nicht vorschriftsgemäss ausgearbeitet oder
die Steuern nicht vorschriftsgemäss bezogen, kann das Finanzdepartement nach
Anhören des Gemeinderates die Veranlagungs- oder Grundaufwandentschädigung herabsetzen.
Art. 76
Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG)
a) Mitteilung an Dritte
1 Gesuche um Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren müssen von Dritten, die
nicht Vertreter des Steuerpflichtigen sind, schriftlich eingereicht werden.
2 Rechtskräftige Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren werden vom
Gemeindesteueramt, rechtskräftige Gewinn- und Kapitalsteuerfaktoren vom
kantonalen Steueramt mitgeteilt.
Art. 77
b) Auskunft über Mitteilungen
1 Das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt teilt dem Steuerpflichtigen bei Bekanntgabe seiner Steuerfaktoren an Dritte unaufgefordert mit:
a) Name und Adresse des Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse nachweist;
b) Datum und Inhalt der Mitteilung.
Art. 77a
Elektronischer Zugriff auf Steuerdaten (Art. 162 Abs. 4 StG)
a) Voraussetzungen
1 St.Gallischen öffentlichen Organen kann elektronisch Zugriff auf Steuerdaten
gewährt werden, wenn sie für ihre Aufgabenerfüllung dauernd und häufig Steuerauskünfte des kantonalen Steueramtes benötigen.
Art. 77b
b) Zuständigkeit
1 Das kantonale Steueramt:
a) erteilt und entzieht die Zugriffsberechtigung;
b) besorgt den technischen Vollzug des elektronischen Zugriffs;
c) führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen;
d) protokolliert die elektronischen Zugriffe;
e) kontrolliert die Einhaltung von Vorgaben des Datenschutzes.
Art. 77c
c) Datenschutz
1 Zugriffsberechtigte öffentliche Organe bezeichnen einen beschränkten Kreis von
Personen, die den elektronischen Zugriff auf Steuerdaten vornehmen können. Erfolgt der Zugriff auf Steuerdaten automatisiert, stellt das öffentliche Organ sicher,
dass nur zugriffsberechtigte Personen die abgefragten Steuerdaten einsehen können.*
2 Der Zugriff auf Steuerdaten wird soweit wie möglich auf Informationen beschränkt, die für den Vollzug von gesetzlichen Vorgaben benötigt werden.
3 Der Zugriff ist beschränkt auf Steuerdaten, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind. Die abgerufenen Steuerdaten werden ausschliesslich für die Erfüllung
der Aufgabe des öffentlichen Organs verwendet.
Art. 78
Meldepflicht (Art. 163 Abs. 3 StG)
1 Insbesondere haben unverzüglich zu melden:
a) die Einwohnerämter alle Veränderungen in den Personendaten an das
Gemeindesteueramt und, soweit für den Bezug der Quellensteuern notwendig, an das kantonale Steueramt;
b) die Bestattungsämter am letzten Wohnsitz jeden Todesfall an das Gemeindesteueramt und an das kantonale Steueramt;
c) die Grundbuchämter jede Handänderung von Grundstücken unter Beilage
des Kauf- oder Übernahmevertrags an das kantonale Steueramt und das
Gemeindesteueramt sowie alle Tatsachen, die für eine Schätzung nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung26 massgebend sind, an das kantonale Steueramt;
d) das Handelsregisteramt jede Eintragung und Löschung im Handelsregister an
das kantonale Steueramt;
e) das Migrationsamt und das Amt für Wirtschaft und Arbeit alle Bewilligungen,
die ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden, an das kantonale Steueramt;
f) die zuständigen Amtsstellen von Staat und Gemeinden alle Bewilligungen, die
sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, deren Abgeltung einem Steuerabzug an der Quelle unterliegt, erteilen oder bearbeiten, an das kantonale Steueramt;
g) die Amtsnotariate die Verfügungen von Todes wegen, soweit diese für die Erhebung der Erbschaftssteuern notwendig sind, an das kantonale Steueramt;
h)* alle Amtsstellen von Staat und Gemeinden Tatsachen, die Anlass für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sein können, an das kantonale Steueramt;
i)* die Einwohnerämter jede Lebensbescheinigung unter Beilage einer Kopie der
Bescheinigung an das Gemeindesteueramt.
26 sGS 814.1.
Art. 79
Zustellungsempfänger (Art. 167 Abs. 2 StG)
1 Als Zustellungsempfänger gilt eine natürliche oder eine juristische Person mit
Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist.
2 Bezeichnet der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keinen Zustellungsempfänger
in der Schweiz, werden die Mitteilungen sowie der Rechtsspruch von Verfügungen
und Entscheiden im kantonalen Amtsblatt27 veröffentlicht.
Art. 79a
…
Art. 79b
Meldepflicht Dritter (Art. 174 Bst. d StG)
1 Die Meldepflicht der Arbeitgeber über Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich nach
der eidgenössischen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27. Juni 201228.
Art. 79bis* Besondere Verfügung über die Grundstückwerte
1 Die besondere Verfügung über die Grundstückwerte weist die für die nachfolgende Veranlagung massgebenden Grundstückwerte aus. Sie enthält die Grundlagen, die zu deren Ermittlung geführt haben.
2 Die Ermittlung und die Verfügung der Grundstückwerte sind kostenfrei. Art. 12
des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November
200029 bleibt vorbehalten.
Art. 79 quater Art. 79ter* …
…
Art. 80
Verfahrenspflichten der Erben (Art. 192 StG)
1 Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsakten dem kantonalen Steueramt einreichen, auch wenn keine Erbschaftssteuerpflicht besteht.
27 Vgl. Art. 7 Abs. 1 GGA, sGS 0.1.
28 SR 642.115.325.1.
29 sGS 814.1.
Art. 80 bis
Nachsteuern
a) Zins (Art. 199 Abs. 1 StG)
1 Auf der Nachsteuer werden ab dem Verfalltag der nicht erhobenen Steuer Ausgleichszinsen30 geschuldet.
Art. 81
b) Einleitung des Verfahrens (Art. 201 Abs. 1 StG)
1 Das kantonale Steueramt leitet das Nachsteuerverfahren ein, wenn begründeter
Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für ein entsprechendes Verfahren
nach Art. 199 des Steuergesetzes erfüllt sind.
Art. 82
c) Steuerberechnung (Art. 201 Abs. 3 StG)
1 Das kantonale Steueramt berechnet und veranlagt die Nachsteuern:
a) des Staates;
b) der Gemeinden, wenn die Erhebung aufgrund der Veranlagung zur Staatssteuer erfolgt.
Art. 83
Inventar
a) Inventaraufnahme (Art. 204 StG)
1 Das kantonale Steueramt entscheidet als Inventarbehörde nach dem Tod eines
Steuerpflichtigen über:
a) die Aufnahme eines amtlichen Inventars;
b) die Einreichung eines Erbeninventars;
c) den Verzicht auf Inventaraufnahme.
Art. 84 b) dem Inventar gleichgestellte Abrechnung (Art. 204 StG)
1 Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:
a)* die Schlussrechnung, die der Beistand oder der Vormund nach dem Tod eines
Kindes unter Vormundschaft oder einer Person unter umfassender Beistandschaft erstellt;
abis)* die Schlussrechnung, die der Beistand nach dem Tod einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person erstellt;
b) das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod eines
Steuerpflichtigen aufgenommen wurde.
2 Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen.
30 Vgl. Art. 212 StG, sGS 811.1.
Art. 85
c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG)
1 Die politische Gemeinde erhält für die Mitarbeit der Gemeindebehörden eine
Pauschalentschädigung von Fr. 30.– je Inventaraufnahme.
Art. 86 Siebter Abschnitt: Steuerbezug (2.7.)
Verfalltag (Art. 212 Abs. 2 StG)
a) Für Gewinn- und Kapitalsteuern
1 Für die Gewinn- und Kapitalsteuern gilt als Verfalltag der 270. Tag nach Ende
des Geschäftsjahres.
2 Ist der ordentliche Verfalltag nach Abs. 1 dieser Bestimmung noch nicht eingetreten, bestimmt sich in folgenden Fällen der Verfalltag durch Zustellung der
Schlussrechnung zuzüglich dreissig Tage:
a) bei Ende der Steuerpflicht in der Schweiz;
b) bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige juristische Person;
c) bei erfolgter Anmeldung zur Löschung der juristischen Person im Handelsregister.
Art. 86 bis
b) Für Einkommens- und Vermögenssteuern
1 Für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag.
2 Besteht die Steuerpflicht weniger als acht Monate in der Steuerperiode, gilt der
mittlere Tag der Dauer der Steuerpflicht als Verfalltag.
Art. 87
Ratenzahlung und Rückerstattung ohne Schlussrechnung (Art. 214
StG)
1 Periodische Einkommens- und Vermögenssteuern mit Verfalltag am 31. Juli
können in der Steuerperiode in Raten bezahlt werden.
2 Wird keine Veranlagung und Schlussrechnung vorgenommen, werden die aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung bezahlten Beträge mit Zins zurückerstattet, soweit keine Verrechnung erfolgt.
Art. 88
Verzicht wegen Geringfügigkeit (Art. 215 StG)
1 Einkommens- und Vermögenssteuern werden nicht in Rechnung gestellt, wenn
sie, gemessen an der einfachen Steuer, gesamthaft nicht mehr als Fr. 20.– betragen.
2 Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung
sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 50.– betragen.
Art. 88 bis
Zahlung (Art. 212 Abs. 1 Bst. a StG)
1 Als Zahlung gilt auch die Verrechnungsanzeige der Steuerbehörde und die Überweisung eines andern Kantons.
Art. 89 DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN (3.)
Steuerausscheidung für Einkommens- und Vermögenssteuern
(Art. 234 und 235 StG)
a) Ausscheidungsregeln
1 Die Steuerausscheidung der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen den
politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden richtet sich, unter Vorbehalt
von Abs. 2 dieser Bestimmung, nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung
über die Steuerharmonisierung31 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zum Doppelbesteuerungsverbot32. Sie gilt sachgemäss auch für Nachsteuern.
2 Inhaber von Einzelunternehmen und in der Geschäftsführung mitwirkende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften versteuern in der Gemeinde, in der sie kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig33 sind, die Hälfte der Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit.
Art. 90
b) Ausscheidungsmethode
1 Die Steuerausscheidung wird durch Aufteilung der einfachen Steuer zu 100 Prozent zwischen den beteiligten Gemeinden vorgenommen.
2 Die Gemeinden erheben gemäss den ihnen zugeschiedenen Anteilen den ihrem
Gesamtsteuerfuss entsprechenden Steuerbetrag.
3 Eine Ausscheidung unterbleibt, wenn der Gemeindeanteil weniger als Fr. 100.–
einfache Steuer beträgt.
31 BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
14. Dezember 1990, SR 642.14.
32 Vgl. Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999, SR 101.
33 Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG, sGS 811.1.
Art. 91
c) Ausscheidungsvereinbarungen
1 Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen
und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen
treffen.
2 Die Ausscheidungsvereinbarungen erfolgen schriftlich und bedürfen der Zustimmung des kantonalen Steueramtes.
Art. 92
Entschädigung für Steuerbezug (Art. 236 StG)
1 In Streitfällen über die Höhe der Entschädigungen für den Steuerbezug entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.34
Art. 93 VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT (4.)
Verfahren, Strafanzeige (Art. 255 ff. und 274 StG)*
1 Für die Steuerstrafen werden Art. 81 und 82 dieser Verordnung sachgemäss
angewendet.
2 Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Steuervergehen35 begangen wurde, erhebt das kantonale Steueramt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde36 Strafanzeige.*