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Steuerverordnung

St. Gallen · 811.11 · ordinance

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1 ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 33–117
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern (2.1.)
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 13 bis
  15. Art. 13 ter
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 29 bis
  33. Art. 29 quater Art. 29ter* …
  34. Art. 30 Art. 29quinquies* …
  35. Art. 30a
  36. Art. 30 bis
  37. Art. 31
  38. Art. 32
  39. Art. 32 bis
  40. Art. 32 quater
  41. Art. 33 Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern (2.2.)
  42. Art. 34
  43. Art. 35
  44. Art. 36
  45. Art. 37
  46. Art. 38
  47. Art. 39
  48. Art. 40
  49. Art. 41
  50. Art. 42
  51. Art. 43
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 46
  55. Art. 47
  56. Art. 48
  57. Art. 49
  58. Art. 50
  59. Art. 51
  60. Art. 52
  61. Art. 52 bis
  62. Art. 53
  63. Art. 53 bis Kanton (2.3.1.)
  64. Art. 54
  65. Art. 54 bis
  66. Art. 55
  67. Art. 56
  68. Art. 56 bis
  69. Art. 57
  70. Art. 58
  71. Art. 59
  72. Art. 59 bis
  73. Art. 59 ter
  74. Art. 60 Aufenthalt in der Schweiz (2.3.2.)
  75. Art. 61
  76. Art. 61 bis Erwerbstätigkeit* (2.3.2bis.)
  77. Art. 61 quater Art. 61ter* …
  78. Art. 62 C. Gemeinsame Bestimmungen (2.3.3.)
  79. Art. 63
  80. Art. 64
  81. Art. 65
  82. Art. 65 bis
  83. Art. 65 ter
  84. Art. 66 Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer (2.4.)
  85. Art. 67
  86. Art. 68
  87. Art. 68a Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern (2.5.)
  88. Art. 69
  89. Art. 70 Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren (2.6.)
  90. Art. 71
  91. Art. 72
  92. Art. 73
  93. Art. 74
  94. Art. 75
  95. Art. 76
  96. Art. 77
  97. Art. 77a
  98. Art. 77b
  99. Art. 77c
  100. Art. 78
  101. Art. 79
  102. Art. 79a
  103. Art. 79b
  104. Art. 79 quater Art. 79ter* …
  105. Art. 80
  106. Art. 80 bis
  107. Art. 81
  108. Art. 82
  109. Art. 83
  110. Art. 85
  111. Art. 86 Siebter Abschnitt: Steuerbezug (2.7.)
  112. Art. 86 bis
  113. Art. 87
  114. Art. 88
  115. Art. 88 bis
  116. Art. 89 DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN (3.)
  117. Art. 90
  118. Art. 91
  119. Art. 92
  120. Art. 93 VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT (4.)
  121. Art. 94 FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN (5.)
  122. Art. 95
  123. Art. 96
  124. Art. 99

124 provisions

Art. 33 Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern (2.2.)

Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten (Art. 70 Abs. 3 StG) 1 Die Vorschriften über die Besteuerung der juristischen Personen werden sachgemäss angewendet. 2 Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Lohn- oder Spesenzahlungen an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen werden dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet, soweit sie nicht geschäftsmässig begründet sind oder einem Drittvergleich nicht standhalten. 3 Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Steuern sind abzugsfähig, soweit es sich um Steuern handelt, die auf das Betriebsergebnis entfallen. Nicht abzugsfähig sind Steuern, die den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen persönlich zuzurechnen sind.

Art. 34

Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 72 Abs. 3 StG) 1 Die Vorschrift der Einkommenssteuer über die Qualifikation als Betriebsstätte17 wird sachgemäss angewendet.

Art. 35

… 17 Siehe Art. 7 dieser V.

Art. 36

…

Art. 37

Steuernachfolge (Art. 78 StG) 1 Verluste und Verlustvorträge von aufgelösten juristischen Personen können nicht übernommen werden, wenn die Fusion, Vereinigung oder Übernahme zum Zweck der Steuerumgehung erfolgt, namentlich bei der Übernahme wirtschaftlich liquidierter oder nur noch aus einem Aktienmantel bestehender Gesellschaften.

Art. 38

Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 80 Abs. 1 Bst. g StG) 1 Juristische Personen, deren Gewinn und Kapital auf die Dauer teilweise ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können die Steuerfreiheit für die entsprechenden Teile des Gewinns und des Kapitals beanspruchen. 2 Von der Steuerpflicht befreit sind Zweckverbände von Gemeinden und öffentlich-rechtliche Korporationen, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen wie Kehricht- oder Kadaververwertung, Abwasserreinigung und Wasserversorgung.

Art. 39

Berechnung des Reingewinns a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 82 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 StG) 1 Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet. 2 Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis, den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlags oder dem jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge. 3 Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen Bewertung aufgrund besonderer Umstände offen.

Art. 40

b) Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (Art. 82 Abs. 3 StG) 1 Zum steuerbaren Gewinn kollektiver Kapitalanlagen gehören auch die Gewinne aus der Veräusserung von direktem Grundbesitz.

Art. 41

c) Freiwillige Zuwendungen (Art. 84 Abs. 2 Bst. c StG) 1 Freiwillige Zuwendungen sind nicht geschäftsmässig begründet, soweit sie vorwiegend im Interesse von Personen geleistet werden, die der zuwendenden juristischen Person nahestehen.

Art. 42

d) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen (Art. 85 und 87 StG) 1 Die Vorschriften der Einkommenssteuer über die Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen werden sachgemäss angewendet. 2 Wertverminderungen auf Beteiligungen nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Steuergesetzes sind nur endgültig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder soweit eine dauerhafte wesentliche Werteinbusse aus anderen Gründen nachgewiesen werden kann.

Art. 43

e) Verluste (Art. 86 Abs. 2 StG) 1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven fehlt. 2 Ein qualifizierter Fehlbetrag nach Art. 670 OR18 ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.

Art. 44

…

Art. 45

…

Art. 46

3. Buchgewinne oder -verluste 1 Entsteht durch die Übernahme von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristischen Person gehören, ein Buchverlust, kann dieser steuerlich nur in dem Umfang abgezogen werden, in dem diese Beteiligungsrechte handelsrechtlich hätten abgeschrieben werden müssen (echter Fusionsverlust). 2 Ein Fusionsgewinn gilt als Beteiligungsertrag, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert nicht übersteigen.

Art. 47

…

Art. 48

…*

Art. 49

… 18 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

Art. 50

b) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften (Art. 90 und Art. 284 StG) 1 Als Ertrag aus Beteiligungen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an den Inhaber des Beteiligungsrechts, soweit sie als Ertrag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind. 2 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere: a) Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert übersteigen; b) Leistungen, die geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft oder Genossenschaft sind; c) Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten, soweit nicht Art. 91 des Steuergesetzes anwendbar ist.

Art. 51

c) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 91 Abs. 2 Bst. b StG) 1 Für die Ermittlung der Quote von 10 Prozent können mehrere Verkäufe in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.

Art. 52

…

Art. 52 bis

…

Art. 53

Steuerperiode (Art. 102 Abs. 3 StG) 1 Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann mit Bewilligung des kantonalen Steueramtes ausnahmsweise verlegt werden, ohne dass in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss erstellt wird. 2 Die Verlegung des Geschäftsabschlusses wird vorgängig bewilligt, wenn Verzerrungen in der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind. Die Kapitalsteuer ist bei bewilligter Verlegung des Geschäftsabschlusses pro rata temporis geschuldet. Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen (2.3.) A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im

Art. 53 bis Kanton (2.3.1.)

…

Art. 54

…

Art. 54 bis

Ersatzeinkünfte (Art. 106 Abs. 2 Bst. b StG) 1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Art. 55

Steuerabzug a) Tarifarten (Art. 107 StG) 1 …* 1bis Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:* a) Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; b) Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; c) Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind; d) Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194619 erhalten; e) Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden; f) Tarifcode F: bei Grenzgängern nach der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 197420, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist; g) Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 54bis dieser Verordnung, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden; h) Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; 19 SR 831.10. 20 SR 0.642.045.43. i) Tarifcode L: bei Grenzgängern nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) vom 11. August 197121, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen; j) Tarifcode M: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen; k) Tarifcode N: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen; l) Tarifcode P: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen; m) Tarifcode Q: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen. 2 …* 3 Auf Gesuch von Steuerpflichtigen, die Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.* 4 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife nach Abs. 3 dieser Bestimmung berücksichtigt, unterliegt der Steuerpflichtige der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 112ter des Steuergesetzes.*

Art. 56

b) Ausgestaltung (Art. 108 Abs. 1 und 2 StG) 1 Die Tarife werden für jede Steuerperiode nach den geltenden Steuersätzen, Abzügen und Sozialabzügen erstellt. 2 Die Höhe des Staatssteueranteils bestimmt sich nach dem Steuerfuss der Steuerperiode. Für die Ermittlung der Gemeindesteueranteile wird auf das mutmassliche gewogene Mittel der Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden der Vorperiode abgestellt.* 3 Der Steuerabzug nach den Tarifcodes A, B, C, G und H nach Art. 55 Abs. 1bis dieser Verordnung umfasst auch die Feuerwehrabgabe. Deren Höhe wird nach dem Feuerschutzreglement der Stadt St.Gallen bestimmt.* 4 …* 5 …* 21 SR 0.672.913.62.

Art. 56 bis

c) Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer 1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. 2 Bei der Berechnung der Quellensteuer sind alle steuerpflichtigen Leistungen eines Monats zu berücksichtigen. Das satzbestimmende Einkommen wird auf Monatsbasis ermittelt. Art. 66 Abs. 3 des Steuergesetzes wird sachgemäss angewendet.

Art. 57

…

Art. 58

…

Art. 59

…

Art. 59 bis

Wechsel vom Quellensteuerabzug zur ordentlichen Veranlagung (Art. 113 StG)* 1 Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen bisher der Quellensteuer unterworfene Personen für die ganze Steuerperiode der ordentlichen Veranlagung.* 1bis Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.* 2 …*

Art. 59 ter

Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zum Quellensteuerabzug (Art. 113 StG) 1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, wird der Steuerpflichtige für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt. 2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus. 3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen. B. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Art. 60 Aufenthalt in der Schweiz (2.3.2.)

Künstler, Sportler und Referenten (Art. 116 StG) 1 Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte, aufgeteilt auf die Auftritts- und Probetage. 2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen je Kopf berechnet. 2bis Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen.* 3 …* 4 …*

Art. 61

Mindesteinkommen (Art. 120 StG) 1 Ein Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte weniger betragen als: a)* Fr. 300.– je Veranstaltung bei Künstlern, Sportlern und Referenten; b)* Fr. 300.– im Kalenderjahr bei Organen juristischer Personen und Hypothekargläubigern; c)* Fr. 1000.– im Kalenderjahr bei Empfängern von Renten. Bbis. Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger

Art. 61 bis Erwerbstätigkeit* (2.3.2bis.)

…

Art. 61 quater Art. 61ter* …

…

Art. 62 C. Gemeinsame Bestimmungen (2.3.3.)

Abrechnungsperiode (Art. 123 und Art. 187 Abs. 1 StG) 1 Die Abrechnungsperiode beträgt: a) drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern; b) sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner; c) ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, die deren Organen ausgerichtet werden. 2 In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.

Art. 63

Bezugsprovision (Art. 124 StG) 1 Die Bezugsprovision für den Schuldner der steuerbaren Leistung beträgt 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.*

Art. 64

Internationale Verhältnisse (Art. 128 StG) a) Rückerstattung 1 Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, wird die Steuer dem Steuerpflichtigen zinslos zurückerstattet, wenn er: a) innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit ein entsprechendes Begehren schriftlich einreicht; b) nachweist, dass der Zufluss der Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates bekannt ist.

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