Art. 101 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Liechtenstein · 831.10 · statute
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Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
1) Dieses Gesetz wird aufgrund von Art. 66 der Verfassung und Art. 30 Ziff. 1 Bst. a des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1921 der Volksabstimmung unterstellt. 2) Das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird nach dessen Annahme durch das Volk und nach erfolgter Sanktion seitens des Landesfürsten durch Landtagsbeschluss festgesetzt.
1) Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 14. Dezember 1952, wonach sich ergibt: Zahl der Stimmberechtigten 3 379 Eingegangene Stimmzettel 3 051 Annehmende sind 1574 Verwerfende sind 1366 Ungültige Stimmen 6 Leere Stimmen 105 beschliesst: 2) Die Referendumsvorlage über das Gesetz betr. die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird vom Volke als angenommen erklärt. Vaduz, den 15. Dezember 1952 gez. Franz Josef gez. Alexander Frick Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen
Der neue Art. 36 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes gelangt mit dessen Inkrafttreten in dem Sinne zur Anwendung, dass alle Jugendlichen, die vor dem betreffenden gesetzlichen Zeitpunkt das Minimalalter noch nicht erreicht haben, von der Beitragspflicht befreit sind.
Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente wird an die Grenze nach Art. 56bis Abs. 1 wie folgt angepasst: Für das erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 wird die bisherige Grenze von 45 Jahren um 2 Jahre, für jedes weitere Kalenderjahr um ein Jahr erhöht.
Die Art. 82bis bis 82quinquies gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
Art. 64 Abs. 2 und 3 gelten für die nach ihrem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.
Die Übergangsbestimmungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung im Gesetz vom 30. Januar 1973, LGBl. 1973 Nr. 4, werden aufgehoben. ... Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1981 Nr. 67 ausgegeben am 31. Dezember 1981 Gesetz vom 25. November 1981 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ...
1) In Fällen, in denen aufgrund von Art. 36 Abs. 2 Bst. b und c der bisherigen Bestimmungen eine Person von der Beitragspflicht befreit war, werden für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Berechnung der Rente die entsprechenden Zeiten sowie - unter Verzicht auf den Beitragseinzug - der jeweilige jährliche Mindestbeitrag berücksichtigt. 2) Die Höhe des Mindestbeitrags gemäss Art. 43 wird bis zum 31. Dezember 1998 bei 76 Franken im Jahr belassen; der Mindestbeitrag wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 auf 228 Franken im Jahr erhöht.
1) Die gemäss den bisherigen Bestimmungen laufenden ausserordentlichen Renten werden durch ordentliche Renten ersetzt. Als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen wird das 12fache des am 1. Januar 1997 anwendbaren Mindestbetrages der Altersrente angerechnet. Bei Anwendung dieses massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird jene Rentenskala festgesetzt, die dem im Vergleich zu der zuletzt ausgerichteten monatlichen ausserordentlichen Rente nächsthöheren Betrag entspricht. 2) Ehepaar-Altersrenten werden nach der Umrechnung in ordentliche Renten gemäss Abs. 1 nach den Grundsätzen von § 2 Abs. 2 und 9 durch Renten nach neuem Recht ersetzt. 3) Bezügerinnen einfacher Altersrenten können beantragen, dass ihre Rente anstelle der Umrechnung in eine ordentliche Rente gemäss Abs. 1 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt wird; höhere Rentenbetreffnisse werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet. 4) Laufende Kinderrenten zu Altersrenten betragen ab dem 1. Januar 1997 40 % der nach den Abs. 1, 2 und 3 ermittelten Altersrente, zu der sie ausgerichtet werden. 5) Laufende Waisenrenten nach dem Tode der Mutter werden, ohne dass zunächst eine Umrechnung nach Massgabe von Abs. 1 erfolgt, bis zum 1. Januar 1998 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt, es sei denn, die Umrechnung nach Massgabe von Abs. 1 führt zu einem günstigeren Ergebnis; laufende Vollwaisenrenten werden nach der Umrechnung in ordentliche Renten gemäss Abs. 1 nach den Grundsätzen von § 2 Abs. 2 und 9 durch Renten nach neuem Recht ersetzt. ... Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 204 ausgegeben am 6. November 2000 Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ...