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G vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Liechtenstein · 831.10 · statute

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Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2 II. Zweck der Anstalt
  3. Art. 3 III. Zweigstellen
  4. Art. 4 IV. Organe
  5. Art. 5 a) Zusammensetzung
  6. Art. 6 b) Anforderungen
  7. Art. 7 c) Aufgaben
  8. Art. 8bis
  9. Art. 9 b) Aufgaben und Befugnisse
  10. Art. 11 b) Unvereinbarkeiten
  11. Art. 12 c) Aufgaben
  12. Art. 13 V. Beschlussfähigkeit, Ausstandspflicht
  13. Art. 15 2. Disziplinarmassnahmen
  14. Art. 17 2. Strafhaftung
  15. Art. 18 VIII. Aufsichtsbeschwerde
  16. Art. 19
  17. Art. 19ter 2. Offenlegung personenbezogener Daten
  18. Art. 20 X. Taggelder und Entschädigungen
  19. Art. 21 XI. Verwaltungskostenvoranschlag
  20. Art. 22 XII. Staatsaufsicht
  21. Art. 23 XIII. Steuer- und Gebührenbefreiung
  22. Art. 24 XIV. Anstaltsverfügungen
  23. Art. 25bis 2. Versicherungstechnische Prüfung des Vermögens
  24. Art. 25ter XVbis. Rechnungslegung
  25. Art. 26 XVI. Veröffentlichungen
  26. Art. 27 I. Bezug von Beiträgen
  27. Art. 28 II. Abrechnung mit der Anstalt
  28. Art. 28bis IIbis. Arbeitgeberkontrolle
  29. Art. 29 III. Schadenshaftung
  30. Art. 30 bis 33
  31. Art. 34 I. Obligatorisch Versicherte
  32. Art. 34bis
  33. Art. 35 II. Freiwillig Versicherte
  34. Art. 36 I. Beitragspflicht
  35. Art. 39 b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
  36. Art. 40 c) Globallöhne
  37. Art. 42 b) Begriff und Ermittlung
  38. Art. 43 III. Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten
  39. Art. 44 IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen
  40. Art. 45 V. Rückerstattung von Beiträgen
  41. Art. 46 VI. Vollstreckung
  42. Art. 46bis VII. Verjährung und Verwirkung
  43. Art. 47 I. Beitragspflichtige Arbeitgeber
  44. Art. 48 II. Bemessung
  45. Art. 49 Verwaltungskostenrechnung
  46. Art. 49bis Verwaltungskostenbeiträge
  47. Art. 49ter
  48. Art. 50 I. Höhe
  49. Art. 51 II. Finanzierung
  50. Art. 52bis 1bis. Aufenthalt aufgrund eines Asylgesuchs
  51. Art. 53 2. Entzug oder Kürzung der Leistung
  52. Art. 54 3. Sicherung und Verrechnung von Renten
  53. Art. 54bis 4. Eingetragene Partnerschaft
  54. Art. 56
  55. Art. 56bis
  56. Art. 56ter Kinderrente zur Altersrente
  57. Art. 58 1. Verwitwetenrente
  58. Art. 58bis
  59. Art. 59 2. Waisenrente
  60. Art. 60 IV. Weihnachtsgeld
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 62bis
  64. Art. 62ter
  65. Art. 63bis 1. Beitragsdauer; Vollrenten und Teilrenten
  66. Art. 63quater a) Erwerbseinkommen
  67. Art. 63quinquies b) Einkommensgutschriften
  68. Art. 63sexies c) Erziehungsgutschriften
  69. Art. 63septies d) Betreuungsgutschriften
  70. Art. 63octies e) Aufteilung der Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften bei Ehegatten
  71. Art. 64 f) Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
  72. Art. 64bis 3. Rententabellen
  73. Art. 64ter 4. Individuelle Konten
  74. Art. 66
  75. Art. 67 2. Berechnung der Hinterlassenenrente
  76. Art. 67bis 3. Ablösung einer Invalidenrente und Sondervorschriften
  77. Art. 69
  78. Art. 69bis
  79. Art. 69ter 2. Höhe der Kinderrente
  80. Art. 70 3. Höhe der Verwitwetenrente
  81. Art. 71 4. Höhe der Waisenrente
  82. Art. 72
  83. Art. 73 I. Vorbezug der Altersrente
  84. Art. 74 II. Aufschub der Altersrente
  85. Art. 75
  86. Art. 76
  87. Art. 77 Grundsätze der Rentenanpassung
  88. Art. 77bis Aussetzen der Rentenanpassung
  89. Art. 77ter
  90. Art. 77quater
  91. Art. 78 I. Auszahlung der Renten
  92. Art. 79 II. Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
  93. Art. 80 III. Verjährung
  94. Art. 81
  95. Art. 82 IV. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
  96. Art. 82ter 2. Umfang des Übergangs der Ansprüche
  97. Art. 82quater 3. Gliederung der Ansprüche
  98. Art. 82quinquies 4. Ausübung des Rückgriffsrechts
  99. Art. 82sexies 5. Einschränkung des Rückgriffs
  100. Art. 83
  101. Art. 83bis VI. Besitzstandsgarantie
  102. Art. 83ter
  103. Art. 83quater VIII. Auskunfts- und Meldepflicht
  104. Art. 83quinquies a) Verfügungen der Anstalt und Vergleiche
  105. Art. 85
  106. Art. 86 c) Berufung an das Obergericht
  107. Art. 88
  108. Art. 89
  109. Art. 91
  110. Art. 92
  111. Art. 94
  112. Art. 95
  113. Art. 96
  114. Art. 97 g) Die Wiederaufnahme
  115. Art. 97bis h) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
  116. Art. 98 Vergehen
  117. Art. 99 Verwaltungsübertretungen
  118. Art. 99bis Verantwortlichkeit
  119. Art. 99ter
  120. Art. 100 k) Vollzug des Gesetzes
  121. Art. 101 Sprachliche Gleichbehandlung
  122. Art. 102
  123. Art. 103
  124. § 1
  125. § 2
  126. § 3
  127. § 4
  128. § 5
  129. § 6 Änderung der beitragsrechtlichen Bestimmungen
  130. § 7 Laufende ausserordentliche Renten

130 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

1) Unter dem Namen "Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung" besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt. 2) Sie wird in diesem Gesetz als "Anstalt" bezeichnet. 3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 2 II. Zweck der Anstalt

1) Zweck der Anstalt ist die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2) Die Anstalt kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

Art. 3 III. Zweigstellen

Die Anstalt kann in jeder Gemeinde eine Zweigstelle errichten. Für die Kosten dieser Zweigstellen haben die Gemeinden aufzukommen.

Art. 4 IV. Organe

Die Organe der Anstalt sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Direktion; c) die Revisionsstelle. 1. Verwaltungsrat

Art. 5 a) Zusammensetzung

1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. 2) Die Regierung kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

Art. 6 b) Anforderungen

1) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten: a) Unternehmensführung; b) Finanz- und Rechnungswesen; c) Vermögensverwaltung. 2) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für: a) den Verwaltungsrat als Gremium; b) jedes Mitglied des Verwaltungsrates; c) den Präsidenten im Besonderen.

Art. 7 c) Aufgaben

1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu: a) die Oberleitung der Anstalt; b) der Erlass und die Änderung der Statuten; c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements; d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist; e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Direktion; f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie; g) die Beschlussfassung über den jährlichen Verwaltungskostenvoranschlag; h) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; i) die Anlage des Vermögens; k) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden. 2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

Art. 8bis

Aufgehoben

Art. 9 b) Aufgaben und Befugnisse

Die Direktion ist für die operative Führung der Anstalt verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 11 b) Unvereinbarkeiten

Aufgehoben

Art. 12 c) Aufgaben

Aufgehoben

Art. 13 V. Beschlussfähigkeit, Ausstandspflicht

Aufgehoben

Art. 15 2. Disziplinarmassnahmen

Aufgehoben

Art. 17 2. Strafhaftung

Die Mitglieder der Direktion und die Angestellten der Anstalt sind Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches.

Art. 18 VIII. Aufsichtsbeschwerde

Die von der amtlichen Tätigkeit der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt Betroffenen können beim Verwaltungsrat Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege erheben.

Art. 19

Aufgehoben

Art. 19ter 2. Offenlegung personenbezogener Daten

1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, in Abweichung von Art. 23 ÖUSG offenlegen, sofern die Empfänger diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach dem jeweiligen Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen: a) anderen Organen, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind; b) Organen, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung anderer Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit betraut sind; c) öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden, insbesondere Sozialhilfebehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Strafgerichten, Zivilgerichten, Betreibungsbehörden, Steuerbehörden sowie mit statistischen Aufgaben betrauten Behörden. 2) Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Art. 23 ÖUSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der einzelnen Personen muss gewahrt bleiben. 3) In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Art. 23 ÖUSG Dritten wie folgt offengelegt werden: a) nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b) personenbezogene Daten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse der betroffenen Person vorausgesetzt werden darf. 4) Es dürfen nur die Daten offengelegt werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. 5) Die Regierung kann die Modalitäten der Offenlegung und die Information der betroffenen Person regeln. 6) Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos offengelegt. Die Regierung kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn Arbeiten, die einen besonderen Aufwand verursachen, erforderlich sind.

Art. 20 X. Taggelder und Entschädigungen

Aufgehoben

Art. 21 XI. Verwaltungskostenvoranschlag

Aufgehoben

Art. 22 XII. Staatsaufsicht

1) Die Anstalt untersteht der Oberaufsicht der Regierung. 2) Der Regierung obliegen: a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates; b) die Genehmigung der Statuten; c) die Festlegung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder; d) die Genehmigung des Verwaltungskostenvoranschlags, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Verwaltungsrates; e) die Wahl der Revisionsstelle; f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie; g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben. 3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

Art. 23 XIII. Steuer- und Gebührenbefreiung

Die Anstalt ist von sämtlichen Landes- und Gemeindesteuern sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Art. 24 XIV. Anstaltsverfügungen

Aufgehoben

Art. 25bis 2. Versicherungstechnische Prüfung des Vermögens

1) Die Regierung hat mindestens alle fünf Jahre eine versicherungstechnische Prüfung des Vermögens der Anstalt über einen 20 Jahre vorausschauenden Zeitraum, beginnend ab dem jeweiligen Jahresende des Vorjahres, erstellen zu lassen und das Ergebnis dem Landtag binnen drei Monaten ab Erhalt des Gutachtens zur Kenntnis zu bringen. 2) Zeigt die versicherungstechnische Prüfung, dass am Ende dieses Zeitraums damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Anstalt unter das Fünffache der Jahresausgabe fällt, hat die Regierung innerhalb von zwölf Monaten nach der Kenntnisnahme der versicherungstechnischen Prüfung durch den Landtag diesem Vorschläge für Massnahmen zu unterbreiten, welche ein Vermögen von mindestens fünf Jahresausgaben am Ende des Zeitraums sicherstellen. 3) Die Vorschläge müssen die finanziellen und sonstigen Auswirkungen aufzeigen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen enthalten. 4) Die Beschlussfassung, ob und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Massnahmen weiterverfolgt werden sollen, obliegt dem Landtag.

Art. 25ter XVbis. Rechnungslegung

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über: a) die Rechnungslegungsgrundsätze; b) die Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung; c) den Aufbau und Ausweis der Jahresrechnung. 2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Anstalt offenzulegen.

Art. 26 XVI. Veröffentlichungen

Der Jahresbericht sowie die Jahresrechnung sind von der Regierung zu genehmigen, von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen und von der Anstalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 27 I. Bezug von Beiträgen

1) Die Arbeitgeber haben beim Vollzug dieses Gesetzes in bezug auf die Erfassung und die Abrechnung ihrer Arbeitnehmer mitzuwirken. 2) Insbesondere haben sie von jedem Lohn im Sinne von Art. 38 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch an die Anstalt zu überweisen.

Art. 28 II. Abrechnung mit der Anstalt

1) Die Arbeitgeber haben mit der Anstalt über die von ihnen von den Löhnen einbehaltenen und selbstgeschuldeten Beträge jährlich abzurechnen. 2) Diese Abrechnungen sind von der Anstalt an Hand der Geschäftsbuchhaltung zu kontrollieren.

Art. 28bis IIbis. Arbeitgeberkontrolle

1) Die Arbeitgeber sind von der Anstalt periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. 2) Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Anstalt die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen. 3) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen und die Kostentragung.

Art. 29 III. Schadenshaftung

1) Verursacht ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden, so hat er ihn der Anstalt zu ersetzen. 2) Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3) Der Schadenersatzanspruch verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. 4) Die nach Abs. 3 geltend gemachte Schadenersatzforderung erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens ruht die Frist. Die Einleitung eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens unterbricht den Fristablauf. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Schadenersatzforderungen können in jedem Fall nach Art. 54 Abs. 2 noch verrechnet werden. 4bis) Die Zustimmung der Anstalt zu einem den Arbeitgeber betreffenden Sanierungsplan gilt nicht als Verzicht auf offene Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber oder von Teilen dieser Forderungen. 5) Die Anstalt macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.

Art. 30 bis 33

Aufgehoben 2. Teil

Art. 34 I. Obligatorisch Versicherte

1) Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind: a) die natürlichen Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben; b) die natürlichen Personen, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben; c) Personen, die von einem Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte in Liechtenstein vorübergehend zu einer Arbeitsleistung ins Ausland entsandt werden, sofern sie vom liechtensteinischen Arbeitgeber entlöhnt werden und sofern ein vorbestandenes Versicherungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gegeben ist, wobei die Regierung die Einzelheiten durch Verordnung regelt; cbis) Selbständigerwerbende, die ihre Tätigkeit vorübergehend im Ausland ausüben, sofern ein vorbestandenes Versicherungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gegeben ist; die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung; d) Personen, die im Auslande im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder von der Regierung durch Verordnung bezeichneter Institutionen tätig sind. 2) Nicht versichert sind: a) ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; b) Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Diese sind von der Anstalt auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen; c) Personen, welche die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. 3) Durch den Bezug der Mutterschafts- und Elternzeit nach § 1173a Art. 34a und 34c ABGB wird die obligatorische Versicherung gemäss Abs. 1 Bst. b nicht unterbrochen.

Art. 34bis

Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die bisher von der Anstalt nicht erfasst sind, haben sich bei dieser anzumelden.

Art. 35 II. Freiwillig Versicherte

1) Im Ausland niedergelassene Liechtensteiner, die nicht gemäss Art. 34 versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie in einem Staat leben, mit dem keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Soziale Sicherheit besteht und sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Die Regierung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Auslande niedergelassene Liechtensteiner sich freiwillig versichern können, falls sie hiezu nach diesem Gesetz vor Vollendung des 50. Altersjahres keine Möglichkeit gehabt haben. 2) Liechtensteiner, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen, sofern sie sich in einem Staat niederlassen, mit dem keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Soziale Sicherheit besteht. 3) Die Auslandsliechtensteiner können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. 4) Die Auslandsliechtensteiner sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Nach diesem Gesetz erworbene Rechte bleiben gewahrt. 5) Die Regierung erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung und ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Sie kann für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Regeln aufstellen. 3. Teil

Art. 36 I. Beitragspflicht

1) Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben. 2) Von der Beitragspflicht sind befreit: a) die erwerbstätigen Jugendlichen bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr vollendet haben; b) mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; c) nichterwerbstätige Personen, die eine Altersrente gemäss Art. 73 ganz oder teilweise vorbeziehen.

Art. 39 b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

1) Der Beitrag eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, beträgt 8.25 % des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. 2) Die Beiträge eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, können gemäss Art. 27 Abs. 2 erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dem zustimmen. In diesem Fall beträgt der Beitragssatz für den Arbeitnehmer 4.025 % und den Arbeitgeber 4.225 % des massgebenden Lohnes.

Art. 40 c) Globallöhne

Für die Berechnung der Beiträge der Angehörigen von Berufsgruppen, bei denen sich die Höhe des massgebenden Lohnes in der Regel nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten ermitteln lässt, kann die Regierung nach Anhörung von Berufsverbänden Globallöhne festsetzen und deren Anwendung für alle oder bestimmte Berufsangehörige verbindlich erklären.

Art. 42 b) Begriff und Ermittlung

1) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hiedurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: a) die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; b) die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; c) die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; d) die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sie für diese Zwecke derart sichergestellt sind, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützliche Zwecke. Ausgenommen hievon sind die aufgrund von Art. 41 zu entrichtenden Beiträge sowie die Zuschläge gemäss dem Gesetz über die Invalidenversicherung; e) der Zins des im Betrieb arbeitenden Kapitals; der anzuwendende Zinssatz wird von der Regierung festgelegt. 3) Die Regierung ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen, sofern solche Abzüge im Steuergesetz ihre Begründung finden. Für alle Fälle, in denen sich das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten ermitteln lässt, kann die Regierung nach Anhören von Berufsvertretern Globaleinkommen aufgrund bestimmter Faktoren festsetzen, die der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen sind. Die Steuerverwaltung und die von den Gemeinden mit der Besorgung der Steuergeschäfte betrauten Personen haben der Anstalt die für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 43 III. Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten

1) Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt mindestens 247.50 Franken (Mindestbeitrag) und höchstens 8 250 Franken (Höchstbeitrag) im Jahr. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Bemessung der Beiträge, wobei die Beiträge auf der Grundlage des Vermögens, des Einkommens sowie anderer wiederkehrender Leistungen zu bemessen sind. Nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen und nichterwerbstätige Ehegatten von Rentenbezügern entrichten den Mindestbeitrag. Nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, entrichten ebenfalls den Mindestbeitrag. Die Regierung kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zuzumuten sind. 2) Personen, die einer Ausbildung nachgehen und die während eines Kalenderjahres keine Beiträge oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, weniger Beiträge als den Mindestbeitrag bezahlt haben, entrichten vom 1. Januar der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an die allfälligen Beiträge auf das Erwerbseinkommen bzw. den Mindestbeitrag. Die Regierung wird ermächtigt, mit Verordnung zu regeln, welche Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes anerkannt wird. 3) Personen, die der Besteuerung nach Aufwand gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die aufgrund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, werden als Nichterwerbstätige der Beitragspflicht unterstellt. Als jährlicher Beitrag ist der Höchstbetrag gemäss Abs. 1 zu entrichten. 4) Die Regierung kann den Mindest- und Höchstbeitrag mit Verordnung dem Rentenindex nach Art. 77 anpassen.

Art. 44 IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen

1) Obligatorisch Versicherten, denen die Bezahlung des Beitrages gemäss Art. 39, 41 Abs. 1 oder Art. 43 Abs. 1 nicht zugemutet werden kann, können die Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter den Mindestbeitrag herabgesetzt werden. 2) Obligatorisch Versicherten, für welche die Bezahlung des Beitrages gemäss Art. 41 Abs. 2 oder Art. 43 Abs. 1 und 3 eine grosse Härte bedeuten würde, können diese auf begründetes Gesuch hin und nach Anhören der Wohnsitzgemeinde erlassen werden. An Stelle dieser Versicherten hat die Wohnsitzgemeinde den Mindestbeitrag zu entrichten.

Art. 45 V. Rückerstattung von Beiträgen

1) Wer irrtümlicherweise nicht geschuldete Beiträge entrichtet hat, kann sie von der Anstalt zurückfordern. 2) Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Forderungsberechtigte vom Irrtum Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren seit der Bezahlung der nicht geschuldeten Beiträge.

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