Art. 46 VI. Vollstreckung
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
Liechtenstein · 831.10 · statute
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Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
1) Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge, die auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese massgebend. 2) Die nach Abs. 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens ruht die Frist. Die Einleitung eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens unterbricht den Fristablauf. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall nach Art. 54 Abs. 2 noch verrechnet werden.
1) Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelt gemäss Art. 38 Abs. 2 ausrichtet. 2) Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die im Fürstentum Liechtenstein eine Betriebsstätte haben. Für im Haushalte tätige Arbeitnehmer sind alle Arbeitgeber beitragspflichtig, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich im Fürstentum Liechtenstein befindet. 3) Vorbehalten bleibt die Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung.
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4.225 % der Summe der an beitragspflichtige Personen ausgerichteten massgebenden Löhne.
Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Liechtensteinische Invalidenversicherung und die Liechtensteinische Familienausgleichskasse führen eine gemeinsame Verwaltungskostenrechnung.
1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Anstalt einen besonderen Beitrag. 2) Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der Regierung im Verordnungswege festgesetzt und darf 5 % aller Versicherungsbeiträge nicht übersteigen. Leistungspflichtig sind der Arbeitgeber, der Selbständigerwerbende, der freiwillig Versicherte, der Nichterwerbstätige sowie der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber der Beitragspflicht nicht untersteht. Art. 45, 46 und 46bis finden entsprechende Anwendung. 3) Decken die in einem Geschäftsjahr erhobenen Verwaltungskostenbeiträge die Verwaltungskosten abzüglich der Erträge für die Abgeltung der übertragenen Aufgaben nicht, so ist das Defizit durch die Verwaltungskostenreserven abzudecken. Betragen am Ende des Geschäftsjahres die Reserven weniger als ein Drittel oder mehr als das Eineinhalbfache der jährlichen Verwaltungskosten, so ist der Verwaltungskostenbeitrag von der Regierung auf Beginn des zweiten diesem Geschäftsjahr folgenden Jahres neu festzusetzen. 4) Die Verwaltungskostenbeiträge sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Die Verwaltung hat darüber besonders Buch zu führen.
Die Regierung regelt durch Verordnung: a) die Zahlungstermine für die Beiträge; b) das Mahn-, Veranlagungs- und Vollstreckungsverfahren; c) die Nachzahlung zuwenig und die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge.
1) Der Staat leistet der Anstalt jährlich einen Staatsbeitrag in Höhe von 30 Millionen Franken. 2) Bei einer positiven Preisentwicklung wird der Staatsbeitrag jährlich auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise an die Teuerung angepasst. Eine Teuerungsanpassung erfolgt, wenn das arithmetische Mittel der monatlichen Indexstände des Vorjahres höher ist als das arithmetische Mittel der monatlichen Indexstände des Jahres vor dem Vorjahr. Die Teuerungsanpassung erfolgt im Ausmass der Veränderung der beiden arithmetischen Mittelwerte. Der jährliche Staatsbeitrag wird bei einer Teuerungsanpassung auf 1 000 Franken gerundet. 2a) Bei einer negativen Preisentwicklung bleibt der Staatsbeitrag unverändert auf der im Vorjahr ausgerichteten Höhe. In diesem Fall erfolgt die nächste Erhöhung des Staatsbeitrags, sobald das für den zuletzt ausgerichteten Staatsbeitrag massgebende arithmetische Mittel wieder überschritten wird; im Übrigen findet Abs. 2 Anwendung. 3) Der Staatsbeitrag wird der Anstalt in zwölf Raten monatlich im Voraus überwiesen.
Die Beiträge des Staates werden aus den allgemeinen Staatsmitteln aufgebracht und sind in den jährlichen Voranschlag einzustellen. 4. Teil
Personen mit Aufenthalt in Liechtenstein aufgrund eines Asylgesuchs haben erst Anspruch auf Renten, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.
Hat eine Witwe oder ein Witwer oder eine Waise den Tod einer versicherten Person oder sonst einer eine Rente auslösenden Person vorsätzlich herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder auf Zeit gekürzt oder entzogen werden.
1) Jeder Anspruch auf Renten ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. 2) Beitragsforderungen aufgrund des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung sowie Beitragsforderungen und andere Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des Gesetzes über die Invalidenversicherung, des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes sowie des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. 3) Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der obligatorischen Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der obligatorischen betrieblichen Personalvorsorge können bis zum Betrag der für die gleiche Zeit erfolgenden Rentennachzahlungen verrechnet werden. 4) Rückforderungen von Vorschussleistungen Dritter, die in Erwartung einer ausstehenden Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt wurden, sowie Rückforderungen von Leistungen der öffentlichen oder privaten Sozialhilfe können bis zum Betrag der für die gleiche Zeit erfolgenden Rentennachzahlungen verrechnet werden. 4bis) Rückforderungen von Unterhaltsbevorschussungen des Landes können bis zum Betrag der für die gleiche Zeit erfolgenden Nachzahlung von Kinderrenten verrechnet werden. 5) Die Regierung regelt das Verfahren zur Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Rückforderungen sowie die Anspruchskonkurrenz bei Vorliegen mehrerer Rückforderungen verschiedener Leistungserbringer mit Verordnung. Beitragsforderungen und andere Forderungen gemäss Abs. 2 sind vorrangig zu verrechnen; Gesuchen um Verrechnung von Nachzahlungen mit Leistungen gemäss Abs. 4 kann nur stattgegeben werden, soweit nicht bereits eine Verrechnung gemäss Abs. 2 oder 3 beansprucht wird. Gesuchen um Verrechnung von Nachzahlungen mit Leistungen gemäss Abs. 4bis kann nur stattgegeben werden, soweit nicht bereits eine Verrechnung mit Kinderrenten gemäss Abs. 4 beansprucht wird.
1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in diesem Gesetz einer Ehe gleichgestellt. 2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt. 3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt.
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1) Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente. Für Kinder in Ausbildung dauert der Anspruch jedoch in Abweichung zur Waisenrentenregelung längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr. 2) Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des anderen Ehegatten.
1) Nach dem Tod des Ehegatten besteht Anspruch auf eine unbefristete Verwitwetenrente gemäss Abs. 2 oder auf eine befristete Verwitwetenrente gemäss Abs. 3. 2) Anspruch auf eine unbefristete Verwitwetenrente haben Witwen oder Witwer, welche im Zeitpunkt der Verwitwung nachfolgende Voraussetzungen erfüllen: a) Witwen oder Witwer, wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde, wenn in der Ehe ein Wahlkind angenommen wurde, wenn durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde, wenn die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermassen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder wenn im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe bzw. des Witwers ein Kind des verstorbenen Ehegatten oder ein Wahlkind des verstorbenen Ehegatten bzw. ein Pflegekind angehörte, sofern dieses Kind des verstorbenen Ehegatten oder das Wahlkind des verstorbenen Ehegatten bzw. das Pflegekind Anspruch auf Waisenrente hat; b) kinderlose Witwen und Witwer, die das 45. Altersjahr vollendet haben, sofern sie in letzter Ehe mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. 3) Anspruch auf eine befristete Verwitwetenrente haben Witwen oder Witwer, welche im Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine unbefristete Verwitwetenrente nicht erfüllen. Die befristete Verwitwetenrente wird ausgerichtet an Personen: a) die weniger als ein Jahr verheiratet waren, während 24 Monaten; b) die mindestens ein Jahr verheiratet waren und vor Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet sind, während 36 Monaten; c) die mindestens ein Jahr, jedoch weniger als fünf Jahre verheiratet waren und nach dem 40. Altersjahr verwitwet sind, während 48 Monaten; d) die mehr als fünf Jahre verheiratet waren und nach Zurücklegung des 40. Altersjahres und vor Vollendung des 45. Altersjahres verwitwet sind, während 60 Monaten. 4) Anspruch auf eine Verwitwetenrente besteht nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen auch für Personen, deren Ehe für ungültig erklärt oder geschieden worden ist, sofern im Zeitpunkt des Todeswiederkehrende Unterhaltsbeiträge von der verstorbenen Person zu leisten waren bzw. geleistet wurden, und zwar: a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles; b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches; c) auf Grund einer vor der Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe eingegangenen schriftlich vereinbarten,vertraglichen Verpflichtung; d) regelmässig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. 5) Der Anspruch auf die Verwitwetenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des verstorbenen Ehegatten folgenden Monats. Er erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe bzw. des Witwers.
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1) Anspruch auf Waisenrente haben leibliche Kinder, Wahlkinder, Pflegekinder und Findelkinder nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 2) Kinder, deren leiblicher Vater oder deren leibliche Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. 3) Wahlkinder haben nur beim Tod der Wahleltern, hingegen nicht beim Tod der leiblichen Eltern, Anspruch auf Waisenrente. Im übrigen findet Abs. 2 sinngemäss Anwendung. 4) Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf Waisenrente, wenn sie von den Pflegeeltern unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Im übrigen findet Abs. 2 sinngemäss Anwendung. Beim Zusammentreffen des Anspruchs auf eine Waisenrente nach dem Tod des Pflegevaters und auf eine Waisenrente nach dem Tode des leiblichen Vaters oder des Wahlvaters wird nur die höhere der beiden Waisenrenten ausgerichtet. Dasselbe gilt sinngemäss beim Zusammentreffen einer Waisenrente nach dem Tode der Pflegemutter und einer Waisenrente nach dem Tode der leiblichen Mutter oder Wahlmutter. 5) Ein Findelkind, das im Inland gefunden wird und dessen Eltern unbekannt sind, hat Anspruch auf eine Waisenrente. 6) Der Anspruch auf Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Dies gilt sinngemäss auch beim Tod von Wahleltern oder Pflegeeltern. Für Kinder, die nach dem Tode der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters geboren werden, entsteht der Anspruch am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats. Der Anspruch auf die Waisenrente eines Findelkindes entsteht am ersten Tag des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem das Kind im Inland gefunden wird. 7) Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr; die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, welche Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes anerkannt wird. Der Anspruch auf die Waisenrente von Pflegekindern erlischt zudem, wenn ein Pflegekind nach dem Tode des Pflegevaters oder der Pflegemutter zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird; der Anspruch lebt wieder auf, wenn die vorgenannten Voraussetzungen entfallen.
1) Eine Person, die im Dezember Anspruch auf eine Rente (Altersrente, Kinderrente zur Altersrente, Verwitwetenrente, Waisenrente) gemäss den vorstehenden Bestimmungen hat, hat Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Die Höhe des Weihnachtsgeldes entspricht der für den Monat Dezember zustehenden Rente. 2) Die Auszahlung erfolgt bei laufenden Renten alljährlich bis zum 10. Dezember des jeweiligen Jahres. 3) Das Weihnachtsgeld ist bei der Kürzung von Kinder- und Waisenrenten gemäss Art. 72 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen.
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1) Die Renten gelangen nach Massgabe der Beitragsdauer zur Ausrichtung in Form von: a) Vollrenten bei vollständiger Beitragsdauer; b) Teilrenten bei unvollständiger Beitragsdauer. 2) Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) während der gleichen Anzahl von Jahren Beiträge geleistet hat, wie dies angesichts ihres Jahrgangs möglich ist. Die Regierung regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. 3) Die Höhe der Vollrente wird nach den folgenden Bestimmungen ermittelt. Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung dieses Bruchteils wird das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen, die angesichts ihres Jahrgangs möglich wären, berücksichtigt. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abstufung der Vollrenten und Teilrenten; dabei ist eine Einteilung in 44 Rentenskalen vorzusehen, wobei für die Vollrente die höchstmögliche Rentenskala 44 Anwendung findet.
1) Als Erwerbseinkommen werden für die Berechnung der Rente jene Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge entrichtet wurden. 2) Die Regierung regelt durch Verordnung die ausnahmsweise Berücksichtigung von Einkommen, auf denen keine Beiträge entrichtet wurden, insbesondere für jene Fälle, in denen ein Arbeitgeber nachweislich einem Arbeitnehmer die gesetzlichen Beiträge vom erzielten Erwerbseinkommen abgezogen hat, ohne diese Beiträge an die Anstalt weiterzuleiten.
Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen aus Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht werden mit dem Faktor 100 vervielfacht, durch den Beitragssatz von 8.25 % geteilt und in Form von Einkommensgutschriften wie Erwerbseinkommen angerechnet.
1) Erziehungsgutschriften werden nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen angerechnet für Kalenderjahre, in denen während dieser Zeit versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausüben. 2) Pro Erziehungsjahr wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften ist bei der Rentenanmeldung geltend zu machen. 3) Die jährliche Erziehungsgutschrift entspricht unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder vorbehaltlich Abs. 4: a) für Erziehungsjahre vor 1973 dem 60fachen Betrag der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höhe der minimalen monatlichen Altersrente gemäss Art. 68; b) für Erziehungsjahre ab 1973 dem 48fachenBetrag der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höhe der minimalen monatlichen Altersrente gemäss Art. 68. 4) Bei miteinander verheirateten Eltern sind die Erziehungsgutschriften nach Massgabe von Art. 63octies aufzuteilen. 4bis) Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern mit gemeinsamer Obsorge sind die Erziehungsgutschriften hälftig aufzuteilen. Sie können auch schriftliche Vereinbarungen über die zukünftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften abschliessen. 5) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, wenn: a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Obsorge über sie auszuüben; b) Pflegeeltern Pflegekinder im Sinne von Art. 59 Abs. 4 unter ihrer Obhut haben, wobei ein gleichzeitiger Anspruch von Eltern und Pflegeeltern auf Erziehungsgutschriften ausgeschlossen ist; c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d) Vereinbarungen über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorliegen.
1) Betreuungsgutschriften werden nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen angerechnet: a) für jene Kalenderjahre, in denen Versicherte ihre in erheblichem Masse pflege- und hilfsbedürftigen Angehörigen betreuen, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt oder in einem nicht weiter als 30 Kilometer (Wegstrecke) entfernt gelegenen Haushalt wohnen; b) für jene Kalenderjahre, in denen Versicherte andere in erheblichem Masse pflege- und hilfsbedürftige Personen betreuen, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. 2) Als pflege- oder hilfsbedürftig gelten Personen bzw. Angehörige, die mindestens eine Hilflosigkeit mittleren Grades im Sinne des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufweisen. Als Angehörige gelten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Ehegatten, Geschwister, Stiefkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern sowie die Ehegatten von Kindern. 3) Pro Betreuungsjahr wird eine Betreuungsgutschrift angerechnet. Der Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift ist jährlich schriftlich anzumelden. Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Betreuungszeit geltend gemacht, so kann für das betreffende Kalenderjahr keine Gutschrift berücksichtigt werden. 4) Die jährliche Betreuungsgutschrift entspricht unabhängig von der Anzahl der betreuten Personen dem 48fachen Betrag der minimalen monatlichen Altersrente gemäss Art. 68, und zwar in der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höhe. 5) Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, oder bei gewerbsmässiger Ausübung der Betreuung von Personen, die keine Angehörigen im Sinne von Abs. 2 sind, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden. 6) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere: a) die Aufteilung der Betreuungsgutschrift, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift erfüllen; bei Ehepaaren erfolgt eine Aufteilung nach Massgabe von Art. 63octies; b) die Anrechnung der Betreuungsgutschrift, wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; c) Aufgehoben
1) Während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe werden Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften sowie Betreuungsgutschriften geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. 2) Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften sowie Betreuungsgutschriften: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten nach Massgabe dieses Gesetzes versichert gewesen sind. Als Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne von Bst. a gilt das Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss Art. 55 oder bei Vorbezug einer Rente der 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruches im Sinne von Art. 73 Abs. 1. 3) Die Aufteilung wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe. 4) Die Regierung regelt das Verfahren und die Einzelheiten, insbesondere für das Jahr der Eheschliessung, für das Jahr der Eheauflösung sowie für Jahre, in denen Ehepaare nicht während denselben Monaten versichert sind.
1) Die Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden durch einen Faktor, der die Lohn- und Preisentwicklung berücksichtigt, aufgewertet. Die Aufwertungsfaktoren werden von der Regierung festgelegt. 2) Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die gemäss Abs. 1 aufgewertete Summe der Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre und Beitragsmonate geteilt wird. 3) Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die gemäss Abs. 1 aufgewertete Summe aller Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zwischen der Vollendung des 17. Altersjahres und der Entstehung des Rentenanspruchs durch die Anzahl der Beitragsjahre und Beitragsmonate geteilt.
Die Regierung stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf. Dabei kann sie das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und die Renten auf- oder abrunden.
Für jede beitragspflichtige Person werden Individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Die Beitragsdauer wird bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein im Ausmass der Wohnsitzdauer und bei Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein im Ausmass der abrechnungspflichtigen Erwerbstätigkeit eingetragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
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1) Für die Berechnung einer Verwitweten- oder einer Waisenrente sind massgebend: a) die Beitragsdauer der verstorbenen Person; b) das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der verstorbenen Person, wobei zu dessen Ermittlung keine Aufteilung der Berechnungsgrundlagen gemäss Art. 63octies erfolgt. 2) Sind beide Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten massgebend: a) die jeweilige Beitragsdauer jedes Elternteils; b) das jeweilige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen dieser Personen, wobei zu dessen Ermittlung bezüglich der Aufteilung der Berechnungsgrundlagen Art. 63octies Anwendung findet. 3) Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht. Die Regierung setzt den Zuschlag fest und stuft ihn nach dem Alter bei Eintritt des Todes ab.
1) Invalidenrenten nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung, welche unmittelbar bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen wurden, werden mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters in Altersrenten überführt. Invalidenrenten, die unmittelbar bis zum Tode der versicherten Person bezogen wurden, werden in Hinterlassenenrenten überführt, wenn ein Anspruch auf Hinterlassenenrenten gegeben ist. 1bis) Für die Berechnung dieser Alters- und Hinterlassenenrenten, die im Sinne von Abs. 1 an Stelle einer Invalidenrente treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abzustellen, falls dies für die rentenberechtigte Person vorteilhafter ist. Wenn die versicherte Person jedoch einen Teil der Altersrente neben einer Invalidenrente vorbezogen hat, so kann die Regierung durch Verordnung Sonderregelungen treffen und dabei insbesondere vorsehen, dass für den Teil der Altersrente, der die Invalidenrente ablöst, stets auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abzustellen ist. 1ter) Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften für Fälle, in denen eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung eines Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen wurde. Dabei ist vorzusehen, dass bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens jene Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht berücksichtigt werden, falls dies für die rentenberechtigte Person vorteilhafter ist. 2) Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss den Regelungen der Abs. 1, 1bis und 1ter anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind. 3) Ist die Invalidenrente gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die Invalidenversicherung bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird. 4) Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das für die Invalidenrente des invaliden Ehegatten während der Dauer des Rentenbezuges massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 63quater berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 66 2/3 %, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt. Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten und das Verfahren und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein allfälliges Einkommen des invaliden Ehegatten mitberücksichtigt wird.
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Die Kinderrente beträgt 40 % des Mindestbetrages der für die Rente des Vaters oder der Mutter (Stammrente) anwendbaren Rentenskala. Der Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 wird bei der Festsetzung der Kinderrente nicht berücksichtigt. Im Falle des Vorbezugs einer Altersrente nach Art. 73 oder des Aufschubs einer Altersrente nach Art. 74 ist auch die Kinderrente entsprechend zu kürzen oder zu erhöhen.
1) Die Höhe der Verwitwetenrente beträgt bei Personen, die während aufrechter Ehe verwitwen: a) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes eine Altersrente gemäss Art. 55, 73 oder 74 bezieht, 80 % dieser Rente; b) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes das ordentliche Rentenalter gemäss Art. 55 noch nicht erreicht hat und auch keine vorbezogene Altersrente gemäss Art. 73 ausgerichtet wird, 80 % der hypothetischen Altersrente, wobei für die Beitragsdauer zur Ermittlung der anwendbaren Rentenskala der Zeitpunkt des Todes dem Erreichen des Rentenalters gleichgesetzt wird; c) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes die Altersrente gemäss Art. 74 aufgeschoben hat und die aufgeschobene Rente noch nicht ausgerichtet wird, 80 % der auf den 1. Tag des dem Tode folgenden Monats berechneten, aufgeschobenen Altersrente. 1bis) Für den Fall, dass die verstorbene Person vor ihrem Tode einen Teil ihrer Altersrente bezogen hat, beträgt der eine Teil der Verwitwetenrente 80 % dieser von der verstorbenen Person bereits bezogenen Altersrente. Der andere Teil der Verwitwetenrente beträgt 80 % des in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 Bst. b bzw. c ermittelten Betrages der noch nicht ausgerichteten Altersrente. 2) Die Höhe der Verwitwetenrente entspricht bei Personen, deren ehemalige Ehegattin oder deren ehemaliger Ehegatte nach Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe verstorben ist, dem Ausmass der entfallenden Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 58 Abs. 4, höchstens jedoch dem Betrag der Verwitwetenrente gemäss Abs. 1.