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G vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Liechtenstein · 831.10 · statute

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Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2 II. Zweck der Anstalt
  3. Art. 3 III. Zweigstellen
  4. Art. 4 IV. Organe
  5. Art. 5 a) Zusammensetzung
  6. Art. 6 b) Anforderungen
  7. Art. 7 c) Aufgaben
  8. Art. 8bis
  9. Art. 9 b) Aufgaben und Befugnisse
  10. Art. 11 b) Unvereinbarkeiten
  11. Art. 12 c) Aufgaben
  12. Art. 13 V. Beschlussfähigkeit, Ausstandspflicht
  13. Art. 15 2. Disziplinarmassnahmen
  14. Art. 17 2. Strafhaftung
  15. Art. 18 VIII. Aufsichtsbeschwerde
  16. Art. 19
  17. Art. 19ter 2. Offenlegung personenbezogener Daten
  18. Art. 20 X. Taggelder und Entschädigungen
  19. Art. 21 XI. Verwaltungskostenvoranschlag
  20. Art. 22 XII. Staatsaufsicht
  21. Art. 23 XIII. Steuer- und Gebührenbefreiung
  22. Art. 24 XIV. Anstaltsverfügungen
  23. Art. 25bis 2. Versicherungstechnische Prüfung des Vermögens
  24. Art. 25ter XVbis. Rechnungslegung
  25. Art. 26 XVI. Veröffentlichungen
  26. Art. 27 I. Bezug von Beiträgen
  27. Art. 28 II. Abrechnung mit der Anstalt
  28. Art. 28bis IIbis. Arbeitgeberkontrolle
  29. Art. 29 III. Schadenshaftung
  30. Art. 30 bis 33
  31. Art. 34 I. Obligatorisch Versicherte
  32. Art. 34bis
  33. Art. 35 II. Freiwillig Versicherte
  34. Art. 36 I. Beitragspflicht
  35. Art. 39 b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
  36. Art. 40 c) Globallöhne
  37. Art. 42 b) Begriff und Ermittlung
  38. Art. 43 III. Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten
  39. Art. 44 IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen
  40. Art. 45 V. Rückerstattung von Beiträgen
  41. Art. 46 VI. Vollstreckung
  42. Art. 46bis VII. Verjährung und Verwirkung
  43. Art. 47 I. Beitragspflichtige Arbeitgeber
  44. Art. 48 II. Bemessung
  45. Art. 49 Verwaltungskostenrechnung
  46. Art. 49bis Verwaltungskostenbeiträge
  47. Art. 49ter
  48. Art. 50 I. Höhe
  49. Art. 51 II. Finanzierung
  50. Art. 52bis 1bis. Aufenthalt aufgrund eines Asylgesuchs
  51. Art. 53 2. Entzug oder Kürzung der Leistung
  52. Art. 54 3. Sicherung und Verrechnung von Renten
  53. Art. 54bis 4. Eingetragene Partnerschaft
  54. Art. 56
  55. Art. 56bis
  56. Art. 56ter Kinderrente zur Altersrente
  57. Art. 58 1. Verwitwetenrente
  58. Art. 58bis
  59. Art. 59 2. Waisenrente
  60. Art. 60 IV. Weihnachtsgeld
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 62bis
  64. Art. 62ter
  65. Art. 63bis 1. Beitragsdauer; Vollrenten und Teilrenten
  66. Art. 63quater a) Erwerbseinkommen
  67. Art. 63quinquies b) Einkommensgutschriften
  68. Art. 63sexies c) Erziehungsgutschriften
  69. Art. 63septies d) Betreuungsgutschriften
  70. Art. 63octies e) Aufteilung der Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften bei Ehegatten
  71. Art. 64 f) Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
  72. Art. 64bis 3. Rententabellen
  73. Art. 64ter 4. Individuelle Konten
  74. Art. 66
  75. Art. 67 2. Berechnung der Hinterlassenenrente
  76. Art. 67bis 3. Ablösung einer Invalidenrente und Sondervorschriften
  77. Art. 69
  78. Art. 69bis
  79. Art. 69ter 2. Höhe der Kinderrente
  80. Art. 70 3. Höhe der Verwitwetenrente
  81. Art. 71 4. Höhe der Waisenrente
  82. Art. 72
  83. Art. 73 I. Vorbezug der Altersrente
  84. Art. 74 II. Aufschub der Altersrente
  85. Art. 75
  86. Art. 76
  87. Art. 77 Grundsätze der Rentenanpassung
  88. Art. 77bis Aussetzen der Rentenanpassung
  89. Art. 77ter
  90. Art. 77quater
  91. Art. 78 I. Auszahlung der Renten
  92. Art. 79 II. Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
  93. Art. 80 III. Verjährung
  94. Art. 81
  95. Art. 82 IV. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
  96. Art. 82ter 2. Umfang des Übergangs der Ansprüche
  97. Art. 82quater 3. Gliederung der Ansprüche
  98. Art. 82quinquies 4. Ausübung des Rückgriffsrechts
  99. Art. 82sexies 5. Einschränkung des Rückgriffs
  100. Art. 83
  101. Art. 83bis VI. Besitzstandsgarantie
  102. Art. 83ter
  103. Art. 83quater VIII. Auskunfts- und Meldepflicht
  104. Art. 83quinquies a) Verfügungen der Anstalt und Vergleiche
  105. Art. 85
  106. Art. 86 c) Berufung an das Obergericht
  107. Art. 88
  108. Art. 89
  109. Art. 91
  110. Art. 92
  111. Art. 94
  112. Art. 95
  113. Art. 96
  114. Art. 97 g) Die Wiederaufnahme
  115. Art. 97bis h) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
  116. Art. 98 Vergehen
  117. Art. 99 Verwaltungsübertretungen
  118. Art. 99bis Verantwortlichkeit
  119. Art. 99ter
  120. Art. 100 k) Vollzug des Gesetzes
  121. Art. 101 Sprachliche Gleichbehandlung
  122. Art. 102
  123. Art. 103
  124. § 1
  125. § 2
  126. § 3
  127. § 4
  128. § 5
  129. § 6 Änderung der beitragsrechtlichen Bestimmungen
  130. § 7 Laufende ausserordentliche Renten

130 provisions

Art. 71 4. Höhe der Waisenrente

1) Die Höhe der Waisenrente beträgt: a) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes eine Altersrente gemäss Art. 55, 73 oder 74 bezieht, 40 % dieser Rente, wobei der Zuschlag gemäss Art. 68 Abs. 5 bei der Festsetzung der Waisenrente nicht berücksichtigt wird; b) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes das ordentliche Rentenalter gemäss Art. 55 noch nicht erreicht hat und auch keine vorbezogene Altersrente gemäss Art. 73 ausgerichtet wird, 40 % der hypothetischen Altersrente, wobei für die Beitragsdauer zur Ermittlung der anwendbaren Rentenskala der Zeitpunkt des Todes dem Erreichen des Rentenalters gleichgesetzt wird; c) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes die Altersrente gemäss Art. 74 aufgeschoben hat und die aufgeschobene Rente noch nicht ausgerichtet wird, 40 % der auf den 1. Tag des dem Tode folgenden Monats berechneten, aufgeschobenen Altersrente. 1bis) Für den Fall, dass die verstorbene Person vor ihrem Tode einen Teil ihrer Altersrente bezogen hat, beträgt der eine Teil der Waisenrente 40 % dieser von der verstorbenen Person bereits bezogenen Altersrente. Der andere Teil der Waisenrente beträgt 40 % des in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 Bst. b bzw. c ermittelten Betrages der noch nicht ausgerichteten Altersrente. 2) Die Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 80 % der gemäss Abs. 1 berechneten Altersrente. Für den Fall, dass die verstorbene Person vor ihrem Tode einen Teil ihrer Altersrente bezogen hat, beträgt der eine Teil der Waisenrente 80 % dieser von der verstorbenen Person bereits bezogenen Altersrente. Der andere Teil der Waisenrente beträgt 80 % des in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 Bst. b bzw. c ermittelten Betrages der noch nicht ausgerichteten Altersrente. 3) Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 80 % der maximalen Altersrente gemäss Art. 68.

Art. 72

1) Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Verwitwetenrente und für eine Altersrente oder für eine Verwitwetenrente und für eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Art. 73 Abs. 6 über den Vorbezug eines Teils der Altersrente zusätzlich zur Verwitwetenrente bleibt vorbehalten. 2) Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Verwitwetenrente oder für eine Waisenrente und für eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile gestorben, so wird für den Vergleich auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt. 3) Aufgehoben 4) Aufgehoben

Art. 73 I. Vorbezug der Altersrente

1) Personen, welche die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf Altersrente erfüllen, können die Rente ab dem 60. Altersjahr vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 60., 61., 62., 63. oder 64. Altersjahres. 2) Die vorbezogene Altersrente wird wie folgt gekürzt, wobei die Kürzung auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters gilt: a) bei Vorbezug ab dem vollendeten 64. Altersjahr um 5.0 %; b) bei Vorbezug ab dem vollendeten 63. Altersjahr um 9.7 %; c) bei Vorbezug ab dem vollendeten 62. Altersjahr um 14.0 %; d) bei Vorbezug ab dem vollendeten 61. Altersjahr um 18.0 %; e) bei Vorbezug ab dem vollendeten 60. Altersjahr um 21.8 %. 3) Der Anspruch auf die vorbezogene Rente kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden; die vorbezogene Rente wird frühestens mit Wirkung ab dem 1. des Monats, in dem die Anmeldung zum Rentenvorbezug erfolgt, ausgerichtet. Wurde bereits eine vorbezogene Altersrente ausgerichtet, so kann der Vorbezug der Altersrente nicht mehr rückgängig gemacht werden. 4) Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur Berechnung der vorbezogenen Rente. Sie hat die Möglichkeit vorzusehen, dass die vorbezogene Rente vorbehaltlich Abs. 3 auf jeden Monat hin abgerufen werden kann und regelt für diese Fälle die Kürzung der Rente innerhalb der Kürzungssätze von Abs. 2. Die Regierung erlässt zudem für den Vorbezug der Rente besondere Vorschriften über die anwendbare Rentenskala. 5) Anstelle des Vorbezuges einer ganzen Rente kann auch eine halbe Rente vorbezogen werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 6) Personen, die Anspruch auf eine Verwitwetenrente nach diesem Gesetz haben, können unter den Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 zusätzlich den Teil der Altersrente vorbeziehen, welcher der Differenz der Verwitwetenrente zur ganzen ungekürzten Altersrente entspricht. Die vorbezugsbedingte Kürzung der Altersrente erfolgt auf dem nach Satz 1 ermittelten Differenzbetrag. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere für die Ermittlung jenes Betrages der Altersrente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters, der nicht der Kürzung zufolge des Rentenvorbezuges unterliegt; die Regierung kann in der Verordnung zudem vorsehen, dass Verwitwete auf ihren Verwitwetenrentenanspruch verzichten, um eine halbe Altersrente vorbeziehen zu können. 7) Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung haben, können unter den Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 zusätzlich den Teil der Altersrente vorbeziehen, welcher der Differenz der Invalidenrente zur ganzen ungekürzten Altersrente entspricht. Die vorbezugsbedingte Kürzung der Altersrente erfolgt auf dem nach Satz 1 ermittelten Differenzbetrag. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere für die Ermittlung jenes Betrages der Altersrente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters, der nicht der Kürzung zufolge des Rentenvorbezuges unterliegt; die Regierung kann in der Verordnung zudem vorsehen, dass an Stelle des nach Satz 1 ermittelten Differenzbetrages zur ganzen Altersrente eine halbe Altersrente zusätzlich zu einer halben Invalidenrente vorbezogen werden kann.

Art. 74 II. Aufschub der Altersrente

1) Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Rentenbezug mindestens ein Jahr (bis zum vollendeten 66. Altersjahr) und höchstens fünf Jahre (bis zum vollendeten 70. Altersjahr) aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente jederzeit und im Voraus von einem bestimmten Monat an abrufen. 1bis) Schiebt eine Person, die eine Verwitwetenrente bezieht, die ganze Altersrente auf, so erlischt der Anspruch auf die Verwitwetenrente mit Erfüllung des ordentlichen Rentenalters. 2) Die aufgeschobene Altersrente wird mit folgendem Zuschlag ausbezahlt: a) bei Aufschub bis zum vollendeten 66. Altersjahr um 4.5 %; b) bei Aufschub bis zum vollendeten 67. Altersjahr um 9.3 %; c) bei Aufschub bis zum vollendeten 68. Altersjahr um 14.4 %; d) bei Aufschub bis zum vollendeten 69. Altersjahr um 20.1 %; e) bei Aufschub bis zum vollendeten 70. Altersjahr um 26.1 %. 3) Die Regierung setzt die Erhöhungsfaktoren für Frauen und Männer einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Sie kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. 4) Anstelle des Aufschubs einer ganzen Rente kann auch eine halbe Rente aufgeschoben werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 75

Aufgehoben

Art. 76

Aufgehoben

Art. 77 Grundsätze der Rentenanpassung

1) Die Regierung passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem sie den Rentenindex neu festsetzt und dabei eine Prognose der künftigen Entwicklung des Rentenindexes für das Folgejahr vornimmt. 2) Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel aus Lohnindex und Konsumentenpreisindex. 3) Die Mindestrente gemäss Art. 68 Abs. 3bis gilt bis zu einem Stand des Rentenindexes von 217,3 Punkten als ausgeglichen; dieser Index entspricht nach Massgabe von Abs. 2 dem Mittelwert aus: a) 190,8 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des schweizerischen Konsumentenpreisindexes von 198,6 Punkten (September 1977 = 100); und b) 243,8 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des schweizerischen Nominallohnindexes von 2 448 Punkten (Juni 1939 = 100). 4) Die Regierung kann die Renten früher anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 % angestiegen ist; sie kann sie später anpassen, wenn dieser Index innerhalb von zwei Jahren um weniger als 5 % angestiegen ist. 5) Die Regierung kann anstatt einer früheren Anpassung der Renten die Ausrichtung einer einmaligen Teuerungszulage zum Ausgleich der Teuerung eines Jahres beschliessen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 5 % angestiegen ist. 6) Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.

Art. 77bis Aussetzen der Rentenanpassung

Die Regierung muss auf eine Rentenerhöhung verzichten, wenn das Vermögen der Anstalt am Ende des Jahres vor der Beschlussfassung der Regierung über eine allfällige Rentenanpassung geringer als das Fünffache einer Jahresausgabe war.

Art. 77ter

1) Die Regierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen in Liechtenstein wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. 2) Sie bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben. 3) Sie bezeichnet durch Verordnung die Hilfsmittel, welche die Anstalt abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; sie regelt die Abgabe sowie das Verfahren. Die Art. 37, 38, 47 und 48 des Gesetzes über die Invalidenversicherung sind sinngemäss anwendbar. 4) Invaliden Versicherten, denen bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung Hilfsmittel oder Kostenbeiträge nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung zugesprochen wurden, werden solche von der Anstalt weiter ausgerichtet.

Art. 77quater

Aufgehoben

Art. 78 I. Auszahlung der Renten

1) Die Renten werden in der Regel monatlich ausbezahlt. Für die Monate, in denen der Anspruch erlischt, werden die Renten voll ausgerichtet. Die Regierung kann für die Auszahlung minimaler Teilrenten ein besonderes Verfahren vorsehen. 2) Kinderrenten werden zusammen mit der entsprechenden Altersrente an die rentenberechtigte Person ausbezahlt. Die Regierung kann abweichende Vorschriften über die Auszahlung von Kinderrenten erlassen für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. 3) Handelt es sich bei den nach den Abs. 1 und 2 festgestellten monatlichen Renten um geringfügige Beträge, kann an deren Stelle eine Barwertabfindung ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person damit einverstanden ist. Die Regierung bestimmt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 79 II. Gewährleistung zweckmässiger Verwendung

1) Verwendet der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für welche er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande, die Renten hiefür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann die Anstalt ihre Leistungen ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die gegenüber dem Rentenberechtigten oder den Personen, für die er zu sorgen hat, gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen. 2) Ist dem Rentenberechtigten für diese Angelegenheit ein Sachwalter bestellt, so wird die Rente dem Sachwalter oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt. 3) Die einer Drittperson oder einer Behörde ausbezahlten Renten dürfen von diesen nicht mit Forderungen gegenüber den Rentenberechtigten verrechnet werden und sind ausschliesslich zum Lebensunterhalte des Berechtigten und der Personen, für welche er zu sorgen hat, zu verwenden. 4) Die Drittperson oder Behörde hat der Anstalt auf Verlangen über die Verwendung der Renten Bericht zu erstatten. 5) Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren der Drittauszahlung von Renten.

Art. 80 III. Verjährung

1) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben

Art. 81

Aufgehoben

Art. 82 IV. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten

1) Unrechtmässig bezogene Renten sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und grosser Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. 1bis) Die Erben sind verpflichtet, vom Erblasser unrechtmässig bezogene Renten bis zur Höhe der Erbschaft zurückzuerstatten. 2) Der Rückforderungsanspruch der Anstalt verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Anstalt davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Bezuge der Rente. Wird der Rückforderungsanspruch von einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 3) Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren.

Art. 82ter 2. Umfang des Übergangs der Ansprüche

1) Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur soweit auf die Versicherung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen. 2) Hat jedoch die Versicherung ihre Leistungen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf die Versicherung über. 3) Die Ansprüche, die nicht auf die Versicherung übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.

Art. 82quater 3. Gliederung der Ansprüche

1) Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Versicherung über. 2) Leistungen gleicher Art sind namentlich: a) einerseits von der Anstalt zu erbringende Hinterlassenenrenten einschliesslich Weihnachtsgeld und andererseits vom Dritten zu erbringender Ersatz von Versorgerschaden; b) einerseits von der Anstalt zu erbringende Altersrenten, die anstelle von Invalidenrenten ausgerichtet werden, einschliesslich Zusatzrenten für Angehörige sowie Weihnachtsgeld und andererseits vom Dritten zu erbringender Ersatz für Erwerbsunfähigkeit.

Art. 82quinquies 4. Ausübung des Rückgriffsrechts

Die Regierung regelt durch Verordnung die Ausübung des Rückgriffsrechtes.

Art. 82sexies 5. Einschränkung des Rückgriffs

1) Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. 2) Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmer. 3) Die Einschränkung des Rückgriffsrechtes des Versicherungsträgers entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.

Art. 83

Aufgehoben

Art. 83bis VI. Besitzstandsgarantie

Die auf Grund einer Gesetzesrevision neu berechneten Renten dürfen nicht niedriger sein als die vor der Revision gewährten Renten.

Art. 83ter

Aufgehoben

Art. 83quater VIII. Auskunfts- und Meldepflicht

1) Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Land und Gemeinden, die Versicherten und ihre allfälligen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, die Träger anderer Zweige der sozialen Sicherheit sowie weitere betroffene Institutionen sind verpflichtet, der Anstalt auf Anfrage kostenlos und wahrheitsgetreu die Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zur Durchführung des Gesetzes notwendig sind. 2) Personen, die Leistungen beziehen, haben die für den Leistungsanspruch erheblichen Änderungen zu melden. 3) Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Sie kann auch vorsehen, dass weitere Personen oder Organe, die über Daten oder Unterlagen verfügen, welche zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig sind, zur Erteilung von Auskünften und zur Überlassung von Unterlagen herangezogen werden können. Die Regierung kann Vorkehren dafür treffen, dass die Auskunfts- und Meldepflicht rasch befolgt wird; in diesem Zusammenhang kann sie Bussen im Sinne von Art. 99 für den Fall vorsehen, dass die Auskunfts- und Meldepflicht ohne Vorliegen achtenswerter Gründe oder ohne Angabe von Gründen vernachlässigt wird. 5. Teil

Art. 83quinquies a) Verfügungen der Anstalt und Vergleiche

1) Die Verfügungen der Anstalt sind schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemein verständlich zu begründen. 2) Streitigkeiten über Leistungen nach diesem Gesetz können auch durch Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung erledigt werden. 3) Abs. 2 gilt sinngemäss auch im Verfahren bei Erhebung einer Vorstellung.

Art. 85

1) Zur Erhebung einer Vorstellung sind alle von der Verfügung betroffenen Personen berechtigt. 2) Verfügungen über Renten können auch von den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern des Rentenansprechers angefochten werden. 3) Eine gemeinsame Vorstellung von mehreren Personen gegen mehrere Verfügungen ist unzulässig.

Art. 86 c) Berufung an das Obergericht

1) Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung getroffene Entscheidung der Anstalt ist das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht zulässig. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden. Die Berufung ist zulässig aus den Berufungsgründen der Zivilprozessordnung sowie wegen Unangemessenheit der Entscheidung. 2) Berufung kann von den in Art. 85 bezeichneten Personen erhoben werden. 3) Die Berufung ist beim Obergericht einzureichen.

Art. 88

Aufgehoben

Art. 89

Aufgehoben

Art. 91

Bei leichtsinniger oder mutwilliger Berufung kann dem Berufungswerber eine Spruchgebühr und die Gerichtskosten, sowie der Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Art. 92

Aufgehoben

Art. 94

Die Revision kann einlegen: a) der vom Berufungsentscheid Betroffene; b) wer an das Obergericht Berufung eingelegt hatte; c) der gemäss Art. 85 an Stelle des Berufungswerbers an das Obergericht hätte Berufung einreichen können; d) die Anstalt.

Art. 95

Bezüglich der Kosten und Gebühren finden im Revisionsverfahren die Art. 90 und 91 Anwendung.

Art. 96

Die Rechtsmittelinstanzen haben von Amts wegen die für die Entscheidung oder für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen.

Art. 97 g) Die Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme erfolgt über Antrag einer nach Art. 85 ermächtigten Person nach den Vorschriften der §§ 498 ff. ZPO. Die Zuständigkeit zur Wiederaufnahme und das Wiederaufnahmeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der ZPO.

Art. 97bis h) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

1) Die Verfügungen der Anstalt erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert offener Frist Vorstellung erhoben wurde. 2) Die Anstalt kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Vorstellung die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Entzug kann unter anderem dann erfolgen, wenn die Vorstellung offensichtlich aussichtslos wäre und bei aufschiebender Wirkung einer Vorstellung befürchtet werden müsste, dass die bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens weiter auszuzahlenden Geldleistungen, die mit der bekämpften Verfügung aberkannt wurden, voraussichtlich nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten hereingebracht werden könnten. Das Obergericht kann die von der Anstalt entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen. Über den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. Der Beschluss des Obergerichtes stellt eine selbständige anfechtbare Zwischenentscheidung dar, welche innert 14 Tagen durch Rekurs beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann. Es finden die Vorschriften der §§ 488 ff. ZPO entsprechend Anwendung. 3) Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen, so haftet die Anstalt für den daraus erwachsenden Schaden. 4) Die Entscheidungen des Obergerichtes erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert offener Frist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhoben wurde. 5) Die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der Anstalt und die rechtskräftigen Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen stellen Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung dar. Das gleiche gilt für angefochtene Verfügungen, wenn der Vorstellung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. 6. Teil

Art. 98 Vergehen

1) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder dem anderen nicht zukommt; b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht; c) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Anstalt geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht; d) bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Angestellter zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt. 2) Die Strafbarkeit wegen einer strafbaren Handlung nach Abs. 1 Bst. c wird durch tätige Reue aufgehoben. Diese liegt vor, wenn der Täter bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Beträge zur Gänze einzahlt oder sich der Anstalt gegenüber vertraglich zur Nachzahlung der ausstehenden Beträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine eingegangene Verpflichtung nicht einhält. 3) Die Staatsanwaltschaft verständigt die Anstalt über die Einleitung und Einstellung von Strafverfahren; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen. 4) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 99 Verwaltungsübertretungen

1) Von der Anstalt wird, sofern nicht ein Tatbestand nach Art. 98 vorliegt, nach vorausgegangener Mahnung mit einer Busse bis zu 2 000 Franken, im Wiederholungsfall innert zweier Jahre mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer: a) sich einer Kontrolle widersetzt oder sie unmöglich macht; b) die Auskunftspflicht verletzt, indem er eine unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; c) seine Meldepflicht verletzt; d) die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt; e) sonstige Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt. 2) Bei Übertretungen nach Abs. 1 ist der Täter in geringfügigen Fällen nicht zu bestrafen. 3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes. 4) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen und Verwaltungsstrafentscheide der Anstalt ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.

Art. 99bis Verantwortlichkeit

1) Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Bestimmungen nach Art. 98 und 99 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Geldstrafen, Bussen und Kosten. 2) Auf Zuwiderhandlungen, die im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.

Art. 99ter

Aufgehoben 7. Teil

Art. 100 k) Vollzug des Gesetzes

1) Die Regierung erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Verordnungen. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben

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