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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

Solothurn · 614.12 · ordinance

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Contents: 92 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 GS 90, 355
  4. § 4 § 3bis*
  5. § 5 und Schenkungssteuer auf drei Dezimalstellen.*
  6. § 6 Vermögen der Kinder je zur Hälfte zugerechnet.*
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 9 bis
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14 Ehegatten oder für minderjährige Kinder.*
  16. § 15
  17. § 16
  18. § 16 bis
  19. § 16 ter
  20. § 17
  21. § 18
  22. § 19
  23. § 20
  24. § 21 oder durch Stipendien gedeckt sind.*
  25. § 22
  26. § 23
  27. § 24
  28. § 25
  29. § 26
  30. § 27
  31. § 28
  32. § 29
  33. § 30
  34. § 31
  35. § 32
  36. § 33
  37. § 34
  38. § 35
  39. § 36
  40. § 37 und 30'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.*
  41. § 38
  42. § 39
  43. § 40
  44. § 40 bis
  45. § 40 ter
  46. § 41
  47. § 42
  48. § 42 bis
  49. § 42 quater
  50. § 42 sexies
  51. § 43
  52. § 43 bis in Betracht.*
  53. § 44
  54. § 45
  55. § 45 bis die Konzernrechnung.*
  56. § 46
  57. § 47
  58. § 48
  59. § 49
  60. § 50
  61. § 50 bis
  62. § 51
  63. § 52
  64. § 53 (§§ 188 und 195 des Gesetzes).*
  65. § 54
  66. § 55
  67. § 56
  68. § 56 bis
  69. § 57
  70. § 58
  71. § 59
  72. § 60
  73. § 61
  74. § 62
  75. § 63
  76. § 63 bis
  77. § 64
  78. § 65
  79. § 66
  80. § 67
  81. § 68
  82. § 69
  83. § 70 Einwohnergemeinden veranlagt.*
  84. § 71
  85. § 72
  86. § 73
  87. § 74
  88. § 75
  89. § 76
  90. § 77
  91. § 78
  92. § 79

92 provisions

§ 1

Steuererleichterungen § 6 1 Gesuche um Steuererleichterungen sind beim Kantonalen Steueramt oder beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen. 2 Das Gesuch soll einen Beschrieb des Projektes, einen Geschäftsplan und einen Antrag enthalten. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement stellt, nach Rücksprache und mit Zustimmung des Kantonalen Steueramtes, dem Regierungsrat einen begründeten Antrag. Dieser kann die Steuererleichterungen an Auflagen und Bedingungen wie Dauer der Steuerpflicht, Vornahme von Abschreibungen und Rückstellungen, Gewinnausschüttungen, Lohn- und Arbeitsbedingungen knüpfen. 1.2. Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen

§ 2

Persönliche Zugehörigkeit § 8 1 Bevormundete Kinder und Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in jener Einwohnergemeinde der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in der sie sich gewöhnlich aufhalten oder, bei Aufenthalt ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, zu der die engsten Beziehungen bestehen.* 3 Dem Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken gleichgestellt ist der Aufenthalt in einer Versorgungs- oder einer Strafanstalt. 1) Zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes erlässt der Regierungsrat besondere Verordnungen. 2) BGS 614.11. 3) Die Paragraphen in den Sachüberschriften verweisen auf das Gesetz.

§ 3 GS 90, 355

Wirtschaftliche Zugehörigkeit §§ 9 und 85 1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- und Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.* 2 Als dingliche und diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte an solothurnischen Grundstücken gelten insbesondere Grunddienstbarkeiten (Art. 730ff. ZGB1)), Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB), Wohnrecht (Art. 776–778 ZGB) und Baurecht (Art. 779 ff. ZGB).

§ 4 § 3bis*

Steuersätze, Rundungsregeln §§ 12, 44, 46, 47, 47bis, 47ter, 58, 72, 87, 97, 102, 107, 108, 113bis, 114ter, 222, 232, 239* 1 Bei der direkten Staatssteuer werden die Steuersätze auf sieben Dezimalstellen festgelegt, bei der Quellensteuer auf zwei und bei der Erbschafts-

§ 5 und Schenkungssteuer auf drei Dezimalstellen.*

Kinder unter elterlicher Sorge §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 2* 1 …* 2 Als Kinder im Sinne der §§ 14 und 19 des Gesetzes gelten minderjährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden. 3 Steht die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, gemeinsam zu und können sie den Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes je zur Hälfte beanspruchen, wird ihnen das Einkommen und

§ 6 Vermögen der Kinder je zur Hälfte zugerechnet.*

Erbengemeinschaften § 15 Abs. 2 1 Wird eine Erbengemeinschaft als Ganzes besteuert, so ist auf ihr Einkommen § 44 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden. Satzbestimmend für Einkommen und Vermögen sind ausschliesslich die Steuerfaktoren der Erbschaft.*

§ 7

Mithaftung der Ehegatten § 19 Abs. 1 1 Die solidarische Haftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer besteht für die Zeit der gemeinsamen Veranlagung.

§ 8

Selbständige Erwerbstätigkeit § 23* 1 Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt insbesondere auch der gewerbsmässige Handel mit Liegenschaften und Wertschriften.*

§ 9

… 1) SR 210.

§ 9 bis

Gewillkürtes Geschäftsvermögen § 24 Abs. 5 1 Beteiligungen im Sinne von § 24 Absatz 5 des Gesetzes können nur als Geschäftsvermögen erklärt werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2001 und entgeltlich erworben werden. Das Wahlrecht besteht nicht bei der Umwandlung oder der Aufteilung einer Personenunternehmung.

§ 10

Umstrukturierungen § 25 und § 94 1 Ein Betrieb ist ein organisatorischer und technischer Zusammenschluss von Vermögenswerten, der als unabhängige, in sich geschlossene Einheit unternehmerische Leistungen erbringt. 2 Ein Teilbetrieb ist die kleinste, selbstständig lebensfähige Einheit eines Unternehmens. 3 Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt nur vor, wenn die Einheit Leistungen auf dem Markt oder gegenüber verbundenen Unternehmen erbringt, über eigenes oder beauftragtes Personal verfügt und der Personalaufwand in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht. 4 Das Halten und Verwalten eigener Liegenschaften stellt nur einen Betrieb dar, wenn das Unternehmen a) selber am Markt auftritt oder Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet und b) mindestens eine Person vollzeitlich für die Verwaltung der Liegenschaften beschäftigt oder beauftragt und c) mindestens Mieterträge in der 20-fachen Höhe des marktüblichen Personalaufwandes für die Liegenschaftsverwaltung erzielt.

§ 11

Bewegliches Vermögen § 26 1 Marchzinsen gelten nicht als Vermögenserträge. 3 …*

§ 12

…

§ 13

Übrige Einkünfte § 31 1 Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind nur steuerbar, wenn ihr Verkehrswert 2000 Franken übersteigt.* 2 Steuerbar sind die laufenden Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 des Gesetzes getrennten

§ 14 Ehegatten oder für minderjährige Kinder.*

Steuerfreie Einkünfte § 32 Bst. d* 1 Steuerfreie Unterstützungen sind Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt werden. 2 Steuerfreie Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln sind Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlasse wie Ergänzungsleistungen zur AHV, IV, Hilflosenentschädigungen der, AHV, IV und SUVA sowie Unterstützungen von Armenbehörden und Fürsorgeämtern.

§ 15

Ermittlung des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit im allgemeinen § 34 1 Prämien für Risikoversicherungen gelten als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten, solange die Versicherung als notwendige Sicherheit für geschäftliche Kredite dient. 3 …* 4 …*

§ 16

Abschreibungen und Rückstellungen § 35 1 Massgeblich sind die Abschreibungssätze gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Abschreibung des Anlagevermögens geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe.* 2 Steuerpflichtige, die in früheren Jahren zufolge schlechten Geschäftsganges die zulässigen Abschreibungen nicht vorgenommen haben, können diese für die drei der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre nachholen. Die Nachholung ist durch Abschreibungstabellen darzustellen und nur bei ordnungsgemässer Buchhaltung oder ordnungsgemässen Aufzeichnungen zulässig.* 3 Umweltschutzanlagen (Gewässerschutz-, Lärmschutz-, Abluftreinigungsanlagen) sowie Investitionen für energiesparende Einrichtungen (wie Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizsystems, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie) können im Jahr der Erstellung und in den beiden nächsten Jahren um höchstens 50% vom Buchwert und in den folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.* 4 …*

§ 16 bis

Entlastungsbegrenzung § 35quater 1 Sind die steuerlichen Ermässigungen nach §§ 24ter und 35ter des Gesetzes nach § 35quater des Gesetzes zu kürzen, können die gekürzten Beträge nicht vorgetragen werden.

§ 16 ter

Nachträgliche Besteuerung von Umstrukturierungsrücklagen § 1 Steuerfreie Rücklagen, die in mehreren Jahren gebildet wurden, sind grundsätzlich im jüngsten Jahr ihrer Bildung nachträglich zu besteuern. 2 Das Steueramt kann von einer Nachbesteuerung nach Absatz 1 absehen, wenn diese im Ergebnis tiefer ausfallen sollte als die Summe der einzelnen Nachbesteuerungen der Rücklagen in jedem Jahr ihrer Bildung. In diesem Fall sind die Rücklagen im jeweiligen Jahr ihrer Bildung nachträglich zu besteuern.

§ 17

Abzug von Verlusten § 37 1 Geschäftsverluste können mit dem übrigen, um die Gewinnungskosten und allgemeinen Abzüge gekürzten Einkommen verrechnet werden. Die Verrechnung ist möglich bis zum Ende der Steuerperiode, in der die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

§ 18

Ersatzbeschaffung § 36 1 Rückstellungen für Ersatzbeschaffungen sind in der Regel innert zwei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder aufzulösen. In begründeten Fällen kann die Frist höchstens auf fünf Jahre erstreckt werden. 2 Das Ersatzobjekt kann höchstens bis zum steuerlichen Buchwert des ersetzten Anlageobjektes abgeschrieben werden. Weiter gehende stille Reserven werden besteuert.*

§ 19

…

§ 20

Allgemeine Abzüge § 41 1 Als vom Steuerpflichtigen unterhaltene Personen nach § 41 Absatz 1 Buchstaben k und m des Gesetzes gelten der gemeinsam besteuerte Ehegatte, minder- und volljährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.* 2 Den freiwilligen Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten im Sinne von § 41 Absatz 1 Buchstabe l und § 92 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gleichgestellt sind Leistungen an gemeinsame Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Gemeinwesen (Zweckverbände usw.) sowie an Stiftungen, welche die Gemeinwesen errichtet haben (§ 90 Absatz 1 Buchstaben a – c des Gesetzes).* 3 Zuwendungen, die ein Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkter aus dem empfangenen Vermögenswert an steuerfreie Gemeinwesen, Anstalten und juristische Personen ausgerichtet hat und die bei der Berechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer abgezogen wurden (§ 229 Buchst. d und § 239 Abs. 1 des Gesetzes), können vom Einkommen nicht abgezogen werden. 4 Die steuerbaren Vermögenserträge gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bemessen sich vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Bei teilweiser Steuerpflicht werden für die Ermittlung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzugs die ausser Kanton steuerbaren Vermögenserträge berücksichtigt. Die so ermittelten abziehbaren Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven verlegt.* 5 Kosten der berufsorientieren Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, können nicht abgezogen werden, soweit sie Dritte (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung) tragen

§ 21 oder durch Stipendien gedeckt sind.*

Abzug von Versicherungsprämien § 41 Abs. 2 und 3 1 …* 2 Zinsen von Sparkapitalien sind abziehbar, soweit sie in der Steuerperiode fällig geworden sind. Als Sparkapitalien gelten Bankguthaben jeder Art, in- und ausländische Obligationen sowie Hypothekar- und andere Darlehensforderungen.* 3 Bei Verbandsbeiträgen und Zeitschriftenversicherungen sind als Versicherungsprämien nur die Anteile abziehbar, welche auf die im Gesetz erwähnten Versicherungen entfallen.

§ 22

…

§ 23

Sozialabzüge für Kinder § 43 Abs. 1 Bst. a und b* 1 Kinder im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.* 2 Der Steuerpflichtige muss dann für den Unterhalt eines Kindes aufkommen, wenn das steuerbare Einkommen des Kindes 11'400 Franken nicht übersteigt.1)* 3 …*

§ 24

Andere Sozialabzüge § 43 Abs. 1 Bst. d und e* 1 Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes zusätzlich zum Abzug nach § 41 Absatz 1 Buchstabe k oder m oder § 43 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes beansprucht werden.* 2 Als erwerbsunfähig im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten Kinder, solange sie schulpflichtig sind; Kinder, die einem Studium obliegen, gelten als beschränkt erwerbsfähig.

§ 25

Sozialabzug bei ungenügendem Reineinkommen § 43 Abs. 1 Bst. f* 1 Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 38'200 Franken für die in § 44 Absatz 2 des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen und 30'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.* 2 Für jede selbständig steuerpflichtige Person, die zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt ist, und deren Reineinkommen den in Absatz 1 genannten Betrag nicht erreicht, wird ein Sozialabzug gewährt. Der Abzug beträgt bei einem Reineinkommen von 38’199 beziehungsweise 29’999 Franken 1 Franken; er erhöht sich um je 1 Franken pro Franken, um den das Reineinkommen 38’199 beziehungsweise 29’999 Franken unterschreitet.*

§ 26

Steuersätze der Einkommenssteuer § 44 1 Als mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebend gelten Kinder, die im Haushalt des Steuerpflichtigen Wohnsitz haben.

§ 27

Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen § 46 1 Ergibt sich bei Umrechnung einer Kapitalabfindung oder Kapitalleistung in eine Rente, nach Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen, so bleibt die ganze Kapitalabfindung oder Kapitalleistung einkommenssteuerfrei.

§ 28

Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit § 47ter 1 Die Voraussetzungen und Folgen der erleichterten Besteuerung von Liquidationsgewinnen gemäss § 47ter des Gesetzes sowie die Berechnung des steuerbaren Liquidationsgewinnes richten sich, soweit das Gesetz keine Regelung enthält, nach dem Bundesrecht. 1) Betrag angepasst durch die Änderung vom 22. September 1992; GS 92, 581. 2 Die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit2) ist sinngemäss anwendbar.

§ 29

Steuerbegründende Grundstückveräusserungen § 49 Abs. 2 Bst. a* 1 Als Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, gelten insbesondere die in § 206 des Gesetzes genannten steuerbaren Handänderungen.

§ 30

Veräusserung von mehreren Grundstücken § 53 Abs. 4 1 Mehrere Grundstücke bilden insbesondere eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie gemeinsam genutzt werden oder wenn ein Grundstück vor der Veräusserung aufgeteilt worden ist.

§ 31

Beginn und Ende der Besitzesdauer § 57 1 Als Beginn und Ende der Besitzesdauer gelten bei Versteigerung der Zeitpunkt des Zuschlags, bei aufschiebend bedingter Veräusserung der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. 2 Der Zeitpunkt des Baues, der Erweiterung oder des Abbruchs von Gebäuden und Anlagen fällt für die Berechnung des Besitzesdauerabzuges nicht in Betracht.

§ 32

Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer § 58 1 …* 2 Massgebend sind die Steuerfüsse der Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.* 2bis Anspruch auf die Besteuerung nach § 58 Absatz 3 des Gesetzes besteht nur für Gewinne gemäss § 48 Absatz 1 Buchstabe a und b des Gesetzes.* 3 …* 4 Als vorgerücktes Alter gilt die Vollendung des 58. Altersjahres.* 5 Invalidität ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. 6 …*

§ 33

Fahrnis § 66 1 Ist der für die Einkommenssteuer massgebende Wert nicht aus einer kaufmännischen Buchhaltung oder aus besonderen Abschreibungstabellen ersichtlich, so ist der erfahrungsgemässen Wertvermindung Rechnung zu tragen. 2 Als Verkehrswert von versicherter Fahrnis, die zum Privatvermögen gehört, gilt die Hälfte des Versicherungswertes. 3 Hausrat sind die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte, Bücher, Gartengeräte: persönliche Gebrauchsgegenstände sind die persönlichen Effekten des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen wie Kleider, Uhren, Foto- und Filmapparate, Sportgeräte. Wertvolle Gegenstände (wie Schmuck, Teppiche, Bilder) gehören dann zum Hausrat, wenn sie überwiegend dem persönlichen Gebrauch oder Wohnzwecken dienen und der Kapitalanlage-Charakter von untergeordneter Bedeutung ist. 2) AS 2010, 717. 4 Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge sind steuerbar mit dem Wert, der handelsüblich einem entsprechenden gebrauchten Gegenstand beigemessen wird.

§ 34

Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte des Privatvermögens § 67* 1 Der Verkehrswert von Beteiligungsrechten (Aktien, Stammanteile von GmbH, Genossenschaftsanteile) ohne Kurswert wird in der Regel aufgrund der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt.* 1bis Beteiligungsrechte ohne Kurswert werden in der Regel auf der Basis des Verkehrswertes zu Beginn der Steuerperiode veranlagt. Die steuerpflichtige Person kann schriftlich die Besteuerung zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode verlangen. An dieser Besteuerung wird in den Folgeperioden festgehalten.* 1ter Bei grundlegender Veränderung der für die Bewertung massgebenden Verhältnisse wie Kapitalerhöhungen und –herabsetzungen, Änderungen der Kapitalstruktur, Neugründungen und Umstrukturierungen sowie Verkauf der Gesellschaft erfolgt die Besteuerung immer zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode.* 1quater Auf dem Verkehrswert von gesperrten Mitarbeiterbeteiligungen, die im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen besteuert werden, wird ein Einschlag von 30 % gewährt. Er kann nicht kumuliert werden mit anderen Abzügen für vermögensrechtliche Beschränkungen.* 2 Der Verkehrswert von Forderungen ist der Nominalwert, wenn die Verlustwahrscheinlichkeit nicht eine niedrigere Bewertung rechtfertigt. 3 Gefälligkeitsdarlehen und andere unverzinsliche Forderungen werden nicht in die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes einbezogen.* 4 Für die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes werden die Erträge mit dem gerundeten Zinssatz für Spareinlagen gemäss Monatsbericht der Schweizerischen Nationalbank vom Oktober der Steuerperiode kapitalisiert. Endet die Steuerpflicht früher, gilt der Kapitalisierungssatz der vorhergehenden Steuerperiode.* 5 Für den Verkehrswert von Kryptowährungen ist der Jahresendkurs in der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Kursliste massgebend. Wird eine Kryptowährung nicht auf der Kursliste geführt, ist der Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Handelsplattform heranzuziehen.*

§ 35

Ansprüche aus Versicherungen § 69 1 Die nichtrückkaufsfähigen Lebensversicherungen, die nicht auf Versicherung beruhenden Leibrenten und die Pfrundrechte unterliegen der Vermögenssteuer nicht.

§ 36

Sozialabzüge § 71 Abs. 2 1 Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 38‘200 Franken für die in § 71 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen

§ 37 und 30'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.*

Personalsteuer § 73 1 Jeder in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte entrichtet eine Personalsteuer.* 2 Die Personalsteuer ist im vollen Betrag geschuldet, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht.* 2bis Ist eine Person in einem Kalenderjahr mehrmals unterjährig steuerpflichtig, schuldet sie insgesamt nur eine Personalsteuer.* 3 Die selbständige Besteuerung für Grundstückgewinn (§ 52 Abs. 2 des Gesetzes) begründet keine Steuerpflicht für die Personalsteuer.

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