Steuererleichterungen § 6
1 Gesuche um Steuererleichterungen sind beim Kantonalen Steueramt oder
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Das Gesuch soll einen Beschrieb des Projektes, einen Geschäftsplan und
einen Antrag enthalten.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement stellt, nach Rücksprache und mit Zustimmung des Kantonalen Steueramtes, dem Regierungsrat einen begründeten Antrag. Dieser kann die Steuererleichterungen an Auflagen und Bedingungen wie Dauer der Steuerpflicht, Vornahme von Abschreibungen
und Rückstellungen, Gewinnausschüttungen, Lohn- und Arbeitsbedingungen knüpfen.
1.2. Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 2
Persönliche Zugehörigkeit § 8
1 Bevormundete Kinder und Volljährige unter umfassender Beistandschaft
haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in jener Einwohnergemeinde der
zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in der sie sich
gewöhnlich aufhalten oder, bei Aufenthalt ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, zu der die engsten Beziehungen bestehen.*
3 Dem Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken gleichgestellt ist der
Aufenthalt in einer Versorgungs- oder einer Strafanstalt.
1) Zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes erlässt der Regierungsrat besondere
Verordnungen.
2) BGS 614.11.
3) Die Paragraphen in den Sachüberschriften verweisen auf das Gesetz.
§ 3 GS 90, 355
Wirtschaftliche Zugehörigkeit §§ 9 und 85
1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen
sowie Bau- und Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.*
2 Als dingliche und diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte an solothurnischen Grundstücken gelten insbesondere Grunddienstbarkeiten (Art. 730ff. ZGB1)), Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB),
Wohnrecht (Art. 776–778 ZGB) und Baurecht (Art. 779 ff. ZGB).
§ 4 § 3bis*
Steuersätze, Rundungsregeln
§§ 12, 44, 46, 47, 47bis, 47ter, 58, 72, 87, 97, 102, 107, 108, 113bis,
114ter, 222, 232, 239*
1 Bei der direkten Staatssteuer werden die Steuersätze auf sieben Dezimalstellen festgelegt, bei der Quellensteuer auf zwei und bei der Erbschafts-
§ 5 und Schenkungssteuer auf drei Dezimalstellen.*
Kinder unter elterlicher Sorge §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 2*
1 …*
2 Als Kinder im Sinne der §§ 14 und 19 des Gesetzes gelten minderjährige
leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.
3 Steht die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden,
gemeinsam zu und können sie den Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a
des Gesetzes je zur Hälfte beanspruchen, wird ihnen das Einkommen und
§ 6 Vermögen der Kinder je zur Hälfte zugerechnet.*
Erbengemeinschaften § 15 Abs. 2
1 Wird eine Erbengemeinschaft als Ganzes besteuert, so ist auf ihr Einkommen § 44 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden. Satzbestimmend für Einkommen und Vermögen sind ausschliesslich die Steuerfaktoren der Erbschaft.*
§ 7
Mithaftung der Ehegatten § 19 Abs. 1
1 Die solidarische Haftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer besteht für
die Zeit der gemeinsamen Veranlagung.
§ 8
Selbständige Erwerbstätigkeit § 23*
1 Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt insbesondere auch der gewerbsmässige Handel mit Liegenschaften und Wertschriften.*
§ 9
…
1) SR 210.
§ 9 bis
Gewillkürtes Geschäftsvermögen § 24 Abs. 5
1 Beteiligungen im Sinne von § 24 Absatz 5 des Gesetzes können nur als
Geschäftsvermögen erklärt werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2001 und
entgeltlich erworben werden. Das Wahlrecht besteht nicht bei der Umwandlung oder der Aufteilung einer Personenunternehmung.
§ 10
Umstrukturierungen § 25 und § 94
1 Ein Betrieb ist ein organisatorischer und technischer Zusammenschluss
von Vermögenswerten, der als unabhängige, in sich geschlossene Einheit
unternehmerische Leistungen erbringt.
2 Ein Teilbetrieb ist die kleinste, selbstständig lebensfähige Einheit eines
Unternehmens.
3 Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt nur vor, wenn die Einheit Leistungen
auf dem Markt oder gegenüber verbundenen Unternehmen erbringt, über
eigenes oder beauftragtes Personal verfügt und der Personalaufwand in
einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht.
4 Das Halten und Verwalten eigener Liegenschaften stellt nur einen Betrieb
dar, wenn das Unternehmen
a) selber am Markt auftritt oder Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet und
b) mindestens eine Person vollzeitlich für die Verwaltung der Liegenschaften beschäftigt oder beauftragt und
c) mindestens Mieterträge in der 20-fachen Höhe des marktüblichen
Personalaufwandes für die Liegenschaftsverwaltung erzielt.
§ 11
Bewegliches Vermögen § 26
1 Marchzinsen gelten nicht als Vermögenserträge.
3 …*
§ 12
…
§ 13
Übrige Einkünfte § 31
1 Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind nur steuerbar, wenn ihr Verkehrswert 2000 Franken übersteigt.*
2 Steuerbar sind die laufenden Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder
unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 des Gesetzes getrennten
§ 14 Ehegatten oder für minderjährige Kinder.*
Steuerfreie Einkünfte § 32 Bst. d*
1 Steuerfreie Unterstützungen sind Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt werden.
2 Steuerfreie Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln sind Leistungen
aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlasse wie Ergänzungsleistungen zur AHV,
IV, Hilflosenentschädigungen der, AHV, IV und SUVA sowie Unterstützungen von Armenbehörden und Fürsorgeämtern.
§ 15
Ermittlung des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit im allgemeinen § 34
1 Prämien für Risikoversicherungen gelten als geschäfts- oder berufsmässig
begründete Kosten, solange die Versicherung als notwendige Sicherheit
für geschäftliche Kredite dient.
3 …*
4 …*
§ 16
Abschreibungen und Rückstellungen § 35
1 Massgeblich sind die Abschreibungssätze gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Abschreibung des Anlagevermögens geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe.*
2 Steuerpflichtige, die in früheren Jahren zufolge schlechten Geschäftsganges die zulässigen Abschreibungen nicht vorgenommen haben, können
diese für die drei der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre
nachholen. Die Nachholung ist durch Abschreibungstabellen darzustellen
und nur bei ordnungsgemässer Buchhaltung oder ordnungsgemässen Aufzeichnungen zulässig.*
3 Umweltschutzanlagen (Gewässerschutz-, Lärmschutz-, Abluftreinigungsanlagen) sowie Investitionen für energiesparende Einrichtungen (wie Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizsystems, Anlagen zur
Nutzung der Sonnenenergie) können im Jahr der Erstellung und in den
beiden nächsten Jahren um höchstens 50% vom Buchwert und in den folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.*
4 …*
§ 16 bis
Entlastungsbegrenzung § 35quater
1 Sind die steuerlichen Ermässigungen nach §§ 24ter und 35ter des Gesetzes
nach § 35quater des Gesetzes zu kürzen, können die gekürzten Beträge nicht
vorgetragen werden.
§ 16 ter
Nachträgliche Besteuerung von Umstrukturierungsrücklagen §
1 Steuerfreie Rücklagen, die in mehreren Jahren gebildet wurden, sind
grundsätzlich im jüngsten Jahr ihrer Bildung nachträglich zu besteuern.
2 Das Steueramt kann von einer Nachbesteuerung nach Absatz 1 absehen,
wenn diese im Ergebnis tiefer ausfallen sollte als die Summe der einzelnen
Nachbesteuerungen der Rücklagen in jedem Jahr ihrer Bildung. In diesem
Fall sind die Rücklagen im jeweiligen Jahr ihrer Bildung nachträglich zu besteuern.
§ 17
Abzug von Verlusten § 37
1 Geschäftsverluste können mit dem übrigen, um die Gewinnungskosten
und allgemeinen Abzüge gekürzten Einkommen verrechnet werden. Die
Verrechnung ist möglich bis zum Ende der Steuerperiode, in der die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
§ 18
Ersatzbeschaffung § 36
1 Rückstellungen für Ersatzbeschaffungen sind in der Regel innert zwei
Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder aufzulösen. In begründeten Fällen kann die Frist höchstens auf fünf Jahre erstreckt werden.
2 Das Ersatzobjekt kann höchstens bis zum steuerlichen Buchwert des ersetzten Anlageobjektes abgeschrieben werden. Weiter gehende stille Reserven werden besteuert.*
§ 19
…
§ 20
Allgemeine Abzüge § 41
1 Als vom Steuerpflichtigen unterhaltene Personen nach § 41 Absatz 1
Buchstaben k und m des Gesetzes gelten der gemeinsam besteuerte Ehegatte, minder- und volljährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung
aufgenommen werden.*
2 Den freiwilligen Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten im Sinne von § 41 Absatz 1 Buchstabe l und § 92 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gleichgestellt sind Leistungen an gemeinsame Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Gemeinwesen (Zweckverbände
usw.) sowie an Stiftungen, welche die Gemeinwesen errichtet haben (§ 90
Absatz 1 Buchstaben a – c des Gesetzes).*
3 Zuwendungen, die ein Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkter aus
dem empfangenen Vermögenswert an steuerfreie Gemeinwesen, Anstalten und juristische Personen ausgerichtet hat und die bei der Berechnung
der Erbschafts- oder Schenkungssteuer abgezogen wurden (§ 229 Buchst. d
und § 239 Abs. 1 des Gesetzes), können vom Einkommen nicht abgezogen
werden.
4 Die steuerbaren Vermögenserträge gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe a des
Gesetzes bemessen sich vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Bei teilweiser Steuerpflicht werden für die Ermittlung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzugs die ausser Kanton
steuerbaren Vermögenserträge berücksichtigt. Die so ermittelten abziehbaren Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven verlegt.*
5 Kosten der berufsorientieren Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, können nicht abgezogen werden, soweit sie Dritte
(Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung) tragen
§ 21 oder durch Stipendien gedeckt sind.*
Abzug von Versicherungsprämien § 41 Abs. 2 und 3
1 …*
2 Zinsen von Sparkapitalien sind abziehbar, soweit sie in der Steuerperiode
fällig geworden sind. Als Sparkapitalien gelten Bankguthaben jeder Art,
in- und ausländische Obligationen sowie Hypothekar- und andere Darlehensforderungen.*
3 Bei Verbandsbeiträgen und Zeitschriftenversicherungen sind als Versicherungsprämien nur die Anteile abziehbar, welche auf die im Gesetz erwähnten Versicherungen entfallen.
§ 22
…
§ 23
Sozialabzüge für Kinder § 43 Abs. 1 Bst. a und b*
1 Kinder im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind leibliche
Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu
dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.*
2 Der Steuerpflichtige muss dann für den Unterhalt eines Kindes aufkommen, wenn das steuerbare Einkommen des Kindes 11'400 Franken nicht
übersteigt.1)*
3 …*
§ 24
Andere Sozialabzüge § 43 Abs. 1 Bst. d und e*
1 Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Abzug
nach § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes zusätzlich zum Abzug nach
§ 41 Absatz 1 Buchstabe k oder m oder § 43 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes beansprucht werden.*
2 Als erwerbsunfähig im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes
gelten Kinder, solange sie schulpflichtig sind; Kinder, die einem Studium
obliegen, gelten als beschränkt erwerbsfähig.
§ 25
Sozialabzug bei ungenügendem Reineinkommen
§ 43 Abs. 1 Bst. f*
1 Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 38'200 Franken für
die in § 44 Absatz 2 des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen und 30'000
Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.*
2 Für jede selbständig steuerpflichtige Person, die zum Bezug einer Rente
der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt ist, und deren Reineinkommen den in Absatz 1 genannten
Betrag nicht erreicht, wird ein Sozialabzug gewährt. Der Abzug beträgt
bei einem Reineinkommen von 38’199 beziehungsweise 29’999 Franken 1
Franken; er erhöht sich um je 1 Franken pro Franken, um den das Reineinkommen 38’199 beziehungsweise 29’999 Franken unterschreitet.*
§ 26
Steuersätze der Einkommenssteuer § 44
1 Als mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebend gelten Kinder, die im
Haushalt des Steuerpflichtigen Wohnsitz haben.
§ 27
Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen § 46
1 Ergibt sich bei Umrechnung einer Kapitalabfindung oder Kapitalleistung
in eine Rente, nach Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen, so bleibt die ganze Kapitalabfindung oder Kapitalleistung einkommenssteuerfrei.
§ 28
Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit § 47ter
1 Die Voraussetzungen und Folgen der erleichterten Besteuerung von Liquidationsgewinnen gemäss § 47ter des Gesetzes sowie die Berechnung des
steuerbaren Liquidationsgewinnes richten sich, soweit das Gesetz keine Regelung enthält, nach dem Bundesrecht.
1) Betrag angepasst durch die Änderung vom 22. September 1992; GS 92, 581.
2 Die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit2) ist sinngemäss anwendbar.
§ 29
Steuerbegründende Grundstückveräusserungen § 49 Abs. 2
Bst. a*
1 Als Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, gelten insbesondere die in § 206 des Gesetzes genannten steuerbaren Handänderungen.
§ 30
Veräusserung von mehreren Grundstücken § 53 Abs. 4
1 Mehrere Grundstücke bilden insbesondere eine wirtschaftliche Einheit,
wenn sie gemeinsam genutzt werden oder wenn ein Grundstück vor der
Veräusserung aufgeteilt worden ist.
§ 31
Beginn und Ende der Besitzesdauer § 57
1 Als Beginn und Ende der Besitzesdauer gelten bei Versteigerung der Zeitpunkt des Zuschlags, bei aufschiebend bedingter Veräusserung der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
2 Der Zeitpunkt des Baues, der Erweiterung oder des Abbruchs von Gebäuden und Anlagen fällt für die Berechnung des Besitzesdauerabzuges nicht
in Betracht.
§ 32
Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer § 58
1 …*
2 Massgebend sind die Steuerfüsse der Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.*
2bis Anspruch auf die Besteuerung nach § 58 Absatz 3 des Gesetzes besteht
nur für Gewinne gemäss § 48 Absatz 1 Buchstabe a und b des Gesetzes.*
3 …*
4 Als vorgerücktes Alter gilt die Vollendung des 58. Altersjahres.*
5 Invalidität ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.
6 …*
§ 33
Fahrnis § 66
1 Ist der für die Einkommenssteuer massgebende Wert nicht aus einer kaufmännischen Buchhaltung oder aus besonderen Abschreibungstabellen ersichtlich, so ist der erfahrungsgemässen Wertvermindung Rechnung zu tragen.
2 Als Verkehrswert von versicherter Fahrnis, die zum Privatvermögen gehört, gilt die Hälfte des Versicherungswertes.
3 Hausrat sind die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Teppiche,
Bilder, Kücheneinrichtung, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte, Bücher,
Gartengeräte: persönliche Gebrauchsgegenstände sind die persönlichen Effekten des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen wie Kleider,
Uhren, Foto- und Filmapparate, Sportgeräte. Wertvolle Gegenstände (wie
Schmuck, Teppiche, Bilder) gehören dann zum Hausrat, wenn sie überwiegend dem persönlichen Gebrauch oder Wohnzwecken dienen und der Kapitalanlage-Charakter von untergeordneter Bedeutung ist.
2) AS 2010, 717.
4 Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge sind steuerbar mit dem Wert, der handelsüblich einem entsprechenden gebrauchten Gegenstand beigemessen
wird.
§ 34
Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte des Privatvermögens § 67*
1 Der Verkehrswert von Beteiligungsrechten (Aktien, Stammanteile von
GmbH, Genossenschaftsanteile) ohne Kurswert wird in der Regel aufgrund
der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von
Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt.*
1bis Beteiligungsrechte ohne Kurswert werden in der Regel auf der Basis des
Verkehrswertes zu Beginn der Steuerperiode veranlagt. Die steuerpflichtige Person kann schriftlich die Besteuerung zum Verkehrswert am Ende der
Steuerperiode verlangen. An dieser Besteuerung wird in den Folgeperioden festgehalten.*
1ter Bei grundlegender Veränderung der für die Bewertung massgebenden
Verhältnisse wie Kapitalerhöhungen und –herabsetzungen, Änderungen
der Kapitalstruktur, Neugründungen und Umstrukturierungen sowie Verkauf der Gesellschaft erfolgt die Besteuerung immer zum Verkehrswert am
Ende der Steuerperiode.*
1quater Auf dem Verkehrswert von gesperrten Mitarbeiterbeteiligungen, die
im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen besteuert werden, wird ein Einschlag von 30 % gewährt. Er kann nicht kumuliert werden mit anderen Abzügen für vermögensrechtliche Beschränkungen.*
2 Der Verkehrswert von Forderungen ist der Nominalwert, wenn die Verlustwahrscheinlichkeit nicht eine niedrigere Bewertung rechtfertigt.
3 Gefälligkeitsdarlehen und andere unverzinsliche Forderungen werden
nicht in die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes einbezogen.*
4 Für die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes werden
die Erträge mit dem gerundeten Zinssatz für Spareinlagen gemäss Monatsbericht der Schweizerischen Nationalbank vom Oktober der Steuerperiode
kapitalisiert. Endet die Steuerpflicht früher, gilt der Kapitalisierungssatz
der vorhergehenden Steuerperiode.*
5 Für den Verkehrswert von Kryptowährungen ist der Jahresendkurs in der
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Kursliste massgebend. Wird eine Kryptowährung nicht auf der Kursliste geführt, ist der
Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Handelsplattform heranzuziehen.*
§ 35
Ansprüche aus Versicherungen § 69
1 Die nichtrückkaufsfähigen Lebensversicherungen, die nicht auf Versicherung beruhenden Leibrenten und die Pfrundrechte unterliegen der
Vermögenssteuer nicht.
§ 36
Sozialabzüge § 71 Abs. 2
1 Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 38‘200 Franken für
die in § 71 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen
§ 37 und 30'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.*
Personalsteuer § 73
1 Jeder in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte entrichtet eine Personalsteuer.*
2 Die Personalsteuer ist im vollen Betrag geschuldet, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht.*
2bis Ist eine Person in einem Kalenderjahr mehrmals unterjährig steuerpflichtig, schuldet sie insgesamt nur eine Personalsteuer.*
3 Die selbständige Besteuerung für Grundstückgewinn (§ 52 Abs. 2 des Gesetzes) begründet keine Steuerpflicht für die Personalsteuer.