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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

Solothurn · 614.12 · ordinance

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Contents: 92 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 GS 90, 355
  4. § 4 § 3bis*
  5. § 5 und Schenkungssteuer auf drei Dezimalstellen.*
  6. § 6 Vermögen der Kinder je zur Hälfte zugerechnet.*
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 9 bis
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14 Ehegatten oder für minderjährige Kinder.*
  16. § 15
  17. § 16
  18. § 16 bis
  19. § 16 ter
  20. § 17
  21. § 18
  22. § 19
  23. § 20
  24. § 21 oder durch Stipendien gedeckt sind.*
  25. § 22
  26. § 23
  27. § 24
  28. § 25
  29. § 26
  30. § 27
  31. § 28
  32. § 29
  33. § 30
  34. § 31
  35. § 32
  36. § 33
  37. § 34
  38. § 35
  39. § 36
  40. § 37 und 30'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.*
  41. § 38
  42. § 39
  43. § 40
  44. § 40 bis
  45. § 40 ter
  46. § 41
  47. § 42
  48. § 42 bis
  49. § 42 quater
  50. § 42 sexies
  51. § 43
  52. § 43 bis in Betracht.*
  53. § 44
  54. § 45
  55. § 45 bis die Konzernrechnung.*
  56. § 46
  57. § 47
  58. § 48
  59. § 49
  60. § 50
  61. § 50 bis
  62. § 51
  63. § 52
  64. § 53 (§§ 188 und 195 des Gesetzes).*
  65. § 54
  66. § 55
  67. § 56
  68. § 56 bis
  69. § 57
  70. § 58
  71. § 59
  72. § 60
  73. § 61
  74. § 62
  75. § 63
  76. § 63 bis
  77. § 64
  78. § 65
  79. § 66
  80. § 67
  81. § 68
  82. § 69
  83. § 70 Einwohnergemeinden veranlagt.*
  84. § 71
  85. § 72
  86. § 73
  87. § 74
  88. § 75
  89. § 76
  90. § 77
  91. § 78
  92. § 79

92 provisions

§ 38

Kalenderjahr §§ 77 Abs. 3, 179 Abs. 2, 183 Abs. 1* 1 Für die Steuerberechnung pro rata temporis und für die Berechnung von Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszins werden der Monat zu 30 Tagen und das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.* 2 Der Entscheid über die Steuerberechnung pro rata temporis wird vom Kantonalen Steueramt im Verfahren nach §§ 140ff. des Gesetzes getroffen.*

§ 39

Bemessung des Einkommens im Allgemeinen § 75* 1 Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Schuldzinsen werden in der Regel dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem sie fällig werden.

§ 40

Bemessung des Einkommens bei Beginn und Ende der Steuerpflicht §§ 74 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 2 und 3 1 Endet die Steuerpflicht einer Person, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zufolge Tod oder Wegzug ins Ausland, ist auf diesen Zeitpunkt ein Geschäftsabschluss zu erstellen, auch wenn im Falle des Todes der überlebende Ehegatte die Geschäftstätigkeit weiterführt. 2 Einkünfte fliessen regelmässig, wenn sie im Verlaufe der Steuerperiode wiederkehrend, in der Regel monatlich, quartals- oder semesterweise, anfallen.*

§ 40 bis

Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung §§ 74 Abs. 3, 114, 114quinquies Abs. 1 und 2 und 114sexies Abs. 1 und 2* 1 Wird eine Person, die bisher an der Quelle besteuert worden ist, neu im ordentlichen Verfahren veranlagt, wird sie für das ganze Jahr im ordentlichen Verfahren veranlagt. Wenn sie von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung wechselt, wird sie für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.* 1.3. Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen

§ 40 ter

Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen § 90 Abs. 1 Bst. c 1 Das Kantonale Steueramt entscheidet über die Steuerbefreiung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung auf Gesuch hin. Gegen den Entscheid kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden. 2 Die Steuerbefreiung kann ganz oder teilweise gewährt werden. Bei teilweiser Steuerbefreiung ist eine Spartenrechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Verlangt wird eine getrennte Buchhaltung und Kontenführung für die steuerbefreiten und steuerpflichtigen Tätigkeiten mit klarer Trennung des Kapitals sowie der einzelnen Aufwände und Erträge. Gemeinsam anfallende Aufwände und Erträge sind nach einem angemessenen und sachgerechten Schlüssel aufzuteilen. Allfällige Abgeltungen an das Gemeinwesen (z.B. Konzessionsgebühren, Abgaben, Dienstleistungen) müssen einem Fremdvergleich standhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts1) über die kaufmännische Buchführung. 3 Mit vorgängiger Genehmigung des Kantonalen Steueramtes können in begründeten Fällen, beispielsweise bei einer bloss unwesentlichen hoheitlichen Tätigkeit, die Anforderungen an eine Spartenrechnung gemäss Absatz 2 herabgesetzt werden. 4 Die Steuerbefreiung wird frühestens ab derjenigen Steuerperiode gewährt, in welcher das Gesuch beim Kantonalen Steueramt eingegangen ist.

§ 41

Vereine § 95 Abs. 1 und 2 1 Mitgliederbeiträge sind in den Statuten festgesetzte oder vom zuständigen Organ beschlossene, periodisch geschuldete Beiträge der Mitglieder zur Deckung der laufenden Aufwendungen. Nicht als Mitgliederbeiträge gelten Beiträge, die zur Erreichung besonderer Ziele geleistet werden oder die ein Entgelt für Leistungen des Vereins oder für die Förderung persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder darstellen. 3 …* 4 …*

§ 42

…

§ 42 bis

Besteuerung von Patenten und vergleichbaren Rechten § 91ter 1 Führt die Hinzurechnung nach § 91ter Absatz 3 des Gesetzes bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung bei der steuerpflichtigen Person zu ungenügender Liquidität, so kann diese einen Härtefall geltend machen. Sie kann beantragen, dass die Hinzurechnung seit der erstmaligen ermässigten Besteuerung grundsätzlich zu gleichen Teilen auf fünf Jahre verteilt wird. Spätestens im fünften Jahr muss jedoch die Hinzurechnung gänzlich besteuert sein; ein allfälliger Restbetrag ist folglich im fünften Jahr zu besteuern. 1) SR 220; OR. § 42ter* Beim Ersatz von Beteiligungen § 92bis 1 Beim Ersatz von Beteiligungen kann das Ersatzobjekt höchstens bis zum steuerlichen Buchwert des ersetzten Anlageobjekts abgeschrieben werden. Weitergehende stille Reserven und wiedereingebrachte Abschreibungen bis zum Wert der Gestehungskosten werden besteuert.

§ 42 quater

Entlastungsbegrenzung § 92quater 1 Sind die steuerlichen Ermässigungen nach § 91bis Absätze 1 und 2, § 91ter und § 92ter des Gesetzes nach § 92quater des Gesetzes zu kürzen, können die gekürzten Beträge nicht vorgetragen werden. § 42quinquies* Aufdeckung der stillen Reserven bei Beginn der Steuerpflicht § 94bis 1 Die aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bei Beginn der Steuerpflicht sind von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Dabei ist auf eine anerkannte Bewertungsmethode abzustellen. 2 Die stillen Reserven sind im Sinne der Einzelbewertung auf die jeweilige Bilanzposition zu verlegen. Der Residualwert stellt den originären Goodwill dar. 3 Bei Beteiligungen gemäss § 98 des Gesetzes, deren Verkehrswert bei Beginn der Steuerpflicht unter den Gestehungskosten liegt, kann der Gestehungskostenwert der Beteiligung gewinnsteuerneutral bis auf den Verkehrswert reduziert werden. Die steuerpflichtige Person hat entsprechenden Antrag zu stellen.

§ 42 sexies

Besteuerung der stillen Reserven am Ende der Steuerpflicht § 94ter 1 Die nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sind am Ende der Steuerpflicht nach einer anerkannten Bewertungsmethode zu bewerten. 2 Die Bestimmung in § 42quinquies Absatz 2 gilt auch für die Besteuerung der stillen Reserven am Ende der Steuerpflicht nach § 94ter des Gesetzes.

§ 43

Gesellschaften mit Beteiligungen § 98 1 Beteiligungen sind Aktien von Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, GmbH-Stammeinlagen, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine nach Artikel 656a des Schweizerischen Obligationenrechts1) und Genussscheine nach Artikel 657 OR, die einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationsergebnis verleihen.* 1bis Ausländische Beteiligungen sind in sinngemässer Anwendung von Absatz 1 zu beurteilen.* 2 Zu den Beteiligungserträgen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen inklusive Zinsen auf verdecktem Eigenkapital und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an die Inhaber von Beteiligungen, sofern sie bei der leistenden Gesellschaft als Gewinn besteuert wurden.* 3 Zur Berechnung der anteiligen Schuldzinsen werden alle unter § 98 Absatz 1 des Gesetzes fallenden Beteiligungen berücksichtigt. 1) SR 220; OR. 4 Den Schuldzinsen nach § 98 Absatz 2 des Gesetzes wirtschaftlich gleichgestellt sind Kreditkommissionen und andere Finanzierungskosten, die aufgrund eines Schuldverhältnisses anfallen. Für die Berechnung der anteiligen Schuldzinsen ist auf das Verhältnis zwischen dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der Beteiligungen einerseits und dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der gesamten Aktiven anderseits abzustellen; für die Berechnung des Verhältnisses fallen die ersten drei Dezimalstellen

§ 43 bis in Betracht.*

…

§ 44

…

§ 45

Eigenkapital § 104 1 Dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital steht das Partizipationsscheinkapital nach Artikel 656a des Schweizerischen Obligationenrechts1) gleich. 2 Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals wird in der Regel von dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der Aktiven zu Beginn und am Ende der Steuerperiode im Durchschnitt ausgegangen. Weist die steuerpflichtige Person höhere Verkehrswerte nach, werden diese berücksichtigt. Das Delkredere und die privilegierten Warenreserven stellen keine stillen Reserven dar.* 3 Bei Genossenschaften, die als Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus im Sinne von Artikel 51 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes2) anerkannt sind, wird kein verdecktes Eigenkapital aufgerechnet. 4 Die in der Bilanz aktivierten Beteiligungsrechte nach § 98 des Gesetzes, Patente nach § 91bis des Gesetzes sowie Konzerndarlehen werden bei der Berechnung des Kapitals mit 5% ihres Wertes berücksichtigt; massgebend sind die Gewinnsteuerwerte der Steuerbilanz. Die ermittelte prozentuale Reduktion der Steuerbilanzsumme ist analog im steuerbaren Eigenkapital zu berücksichtigen. Das einbezahlte Grundkapital bleibt nach § 104 Absatz 4 des Gesetzes jedoch mindestens steuerbar.* 5 Der Begriff des Konzerndarlehens richtet sich nach den Bestimmungen in Artikel 963 Absatz 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts3) über

§ 45 bis die Konzernrechnung.*

Steuerberechnung § 107 1 Juristische Personen mit ideellen Zwecken, deren Kapital höchstens 200'000 Franken beträgt, haben keine Mindeststeuer nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes zu entrichten.

§ 46

… 1) SR 220. 2) SR 843. 3) SR 220. 1.4. Behörden und Verfahren

§ 47

…

§ 48

Staatssteuerregisterführer § 124 1 Das Kantonale Steueramt1) erstellt ein Pflichtenheft für den Staatssteuerregisterführer. 2 Der Staatssteuerregisterführer ist den Steuerpflichtigen während der Eingabefrist bei der Ermittlung der Steuerfaktoren behilflich. 3 Für ihre Tätigkeit werden die Staatssteuerregisterführer nach einer besonderen Verordnung des Regierungsrates entschädigt.

§ 49

Aufgabe der Steuerbehörden § 127 1 Die Steuerbehörden sind berechtigt, den Steuerpflichtigen, seinen Vertreter und die auskunftspflichtigen Personen zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse vorzuladen. Sie können die Einvernahme einem Beamten des Kantonalen Steueramtes übertragen.

§ 50

Vertretung § 133 1 Minderjährige Kinder werden durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten, soweit sie nicht für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes) oder für Grundstückgewinne (§ 52 Absatz 2 des Gesetzes) selbständig steuerpflichtig sind.* 2 Als Vertreter eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bezeichnet werden, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist. Wird auf Aufforderung hin kein solcher Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet, so können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide durch Publikation im Amtsblatt rechtswirksam eröffnet werden.

§ 50 bis

Eröffnung § 136 Abs. 1bis 1 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, kann mit A-Post Plus erfolgen, wenn dem Empfangenden keine Frist angesetzt wird oder diese mindestens 30 Tage lang ist. 2 Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Verfügungen und Entscheide ist die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis zu ergänzen, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, ist der Hinweis in einer Beilage anzubringen. 3 Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Mahnungen und andere amtliche Schreiben, die mit der Androhung von Rechtsnachteilen verbunden sind, ist der Hinweis im Schreiben selbst oder in einer Beilage anzubringen. 1) Im ganzen Erlasse neue Bezeichnung vom 22. August 2000.

§ 51

Steuererklärung § 140 Abs. 1 1 Die Steuerpflichtigen erhalten alljährlich entweder ein Formular zur Steuererklärung oder einen Brief mit dem Zugangscode für die elektronische Steuererklärung. Formulare und Wegleitung können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.* 2 Überdies können die notwendigen Formulare für natürliche Personen beim Staatssteuerregisterführer, für juristische Personen beim Kantonalen Steueramt bezogen werden. 3 Die Steuererklärung ist beim Kantonalen Steueramt beziehungsweise bei der von ihm bezeichneten Dienststelle einzureichen. Provisorische Steuererklärungen gelten nicht als ordnungsgemäss.*

§ 52

Frist zur Einreichung der Steuererklärung § 140 Abs. 2 1 Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung beträgt in der Regel für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann das Kantonale Steueramt beziehungsweise die von ihm bezeichnete Dienststelle die Frist angemessen erstrecken.* 2 Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden. Für weitergehende Fristerstreckungen wird beim Steuerpflichtigen eine Gebühr von 30 Franken erhoben.* 3 Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht haben, werden gemahnt. Je Mahnung wird eine Gebühr von 60 Franken erhoben.* 4 Das Kantonale Steueramt bezieht die Gebühren für Fristerstreckungen und Mahnungen.* 5 Bleiben die Mahnungen erfolglos, werden die Steuerpflichtigen gebüsst

§ 53 (§§ 188 und 195 des Gesetzes).*

…

§ 54

Lohnausweis § 143 Abs. 1 Bst. a* 1 Der Lohnausweis enthält sämtliche Leistungen, die dem Arbeitnehmer in Geld oder Geldwert ausgerichtet worden sind. 2 Im Lohnausweis sind gesondert zu erzeigen: a) die dem Arbeitnehmer abgezogenen gesetzlichen Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung und Arbeitslosenversicherung; b) die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an die obligatorische Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle; c) die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtung zu bescheinigen.

§ 55

Bescheinigungen von Vorsorgeeinrichtungen § 145 Abs. 1 Bst. c* 1 Zu bescheinigen sind Einlagen, Prämien und Beiträge sowie Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aufgrund von anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge.

§ 56

Veranlagungsort § 146 1 Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton mit steuerbaren Werten in mehreren solothurnischen Gemeinden wird zur Bestimmung des grösseren Teils der steuerbaren Werte auf den Vermögenssteuerwert der Aktiven abgestellt.

§ 56 bis

Eröffnung der Veranlagungsverfügung an die Gemeinden § 149 1 Die Eröffnung der Veranlagungsverfügung wird den Gemeinden elektronisch mitgeteilt. Diese Mitteilung gilt als Zustellung gemäss § 149 Abs. 2 StG. 2 Die Gemeinden können die Veranlagungsverfügungen beim Kantonalen Steueramt einsehen. 3 Das Kantonale Steueramt gewährleistet die sichere Übermittlung.

§ 57

Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren § 151 Abs. 3 1 Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren werden von der Einsprachebehörde nach Massgabe des Gebührentarifs1) festgesetzt.

§ 58

Kosten und Gebühren im Rekursverfahren § 163 1 Die Kosten und Gebühren werden nach dem Gebührentarif2) berechnet. 2 Dem Staat sind keine Entscheidgebühren aufzuerlegen. 3 Zieht ein Steuerpflichtiger den Rekurs zurück, so können ihm die ergangenen Kosten auferlegt werden.

§ 59

Zahlungserleichterungen § 181 1 Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gestundete Beträge sind zu verzinsen; in Härtefällen kann auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Verzinsung abgesehen werden.

§ 60

Löschung im Handelsregister § 185 1 Bevor das Kantonale Steueramt die Zustimmung zur Löschung erteilt, hört es die beteiligten Einwohnergemeinden an.

§ 61

Kostentragung § 187 1 Die Kosten des Steuerverfahrens werden vom Staat bezahlt. Das Kantonale Steueramt stellt den Einwohnergemeinden für ihren Anteil Rechnung. 1) BGS 615.11. 2) BGS 615.11. 2 Als Kosten des Veranlagungsverfahrens fallen in Betracht: a) die Besoldungen des Personals des Kantonalen Steueramtes sowie die Besoldungen und Honorare des Kantonalen Steuergerichts, mit Einschluss der Sozialleistungen; b)* die dem Kantonalen Steueramt belasteten Gemeinkosten (Overhead-Kosten); c) die Entschädigungen der Staatssteuerregisterführer, die Sitzungsgelder und Reisespesen, die Entschädigungen an Aushilfspersonal sowie allfällige Entschädigungen an übrige Personalkosten; d) die Büroauslagen, die Auslagen für Maschinen und Mobiliar und die Kosten von Drucksachen; e) die effektiven Auslagen für Büromiete und für Reinigung der gemieteten Räume; f)* die Kosten der Informatik, die vom Amt für Informatik und Organisation in Rechnung gestellt werden; g) die Kosten des Rekursverfahrens nach Abzug der eingegangenen Gebühren. 3 Soweit diese Kosten Arbeiten betreffen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranlagung der direkten Staatssteuer stehen (wie Finanzausgleich, Verrechnungssteuer, Meldungen an die AHV-Ausgleichskassen und an die Wehrpflichtersatzverwaltung1), Veranlagung und Bezug von kantonalen Nebensteuern oder von eidgenössischen Steuern, Arbeitsbeschaffungsreserven, Steuererlass, Abschreibung und Rückerstattung von Steuerbeträgen, Spezialsteuern usw.), sind sie verhältnismässig zu kürzen. 4 Mit Ausnahme der Entschädigungen an die Staatssteuerregisterführer wird der Kostenanteil der Einwohnergemeinden unter Berücksichtigung der Zahl der Steuerpflichtigen und der Steuerkraft nach einem vom Finanzdepartement aufzustellenden Schlüssel unter die Einwohnergemeinden verteilt.* 2. Die Nebensteuern des Staates 2.1. Die Handänderungssteuer

§ 62

Steuerbare Handänderungen § 206 1 Die Begründung eines Baurechtes an einem unüberbauten Grundstück ist keine steuerbare Handänderung. 2 Bei Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen wird die Handänderungssteuer nur auf dem Erwerb der neu eintretenden Berechtigten erhoben.

§ 63

Immobiliengesellschaft § 206 Abs. 1 Bst. d* 1 Als Immobiliengesellschaften gemäss § 206 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten auch solche, die einen Betrieb im Sinne des Umstrukturierungsrechts (§ 10 Absatz 4 dieser Verordnung) darstellen. 1) Verwaltungsbezeichnung Fassung vom 23. September 2003.

§ 63 bis

Selbst genutztes Wohneigentum § 207 Abs. 1 Bst. g* 1 Wohneigentum gilt als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt. 2 Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut, beträgt die Frist in der Regel zwei Jahre. 3 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein Jahr, selbst bewohnt.

§ 64

Verfahren § 213 1 Liegt der verschriebene Preis unter dem Verkehrswert (§ 210 des Gesetzes) oder unter dem Ertragswert (§ 211 des Gesetzes), so stellt die Amtschreiberei dem Kantonalen Steueramt einen begründeten Antrag zur Festsetzung des Abgabewertes. 2.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer

§ 65

Steuerpflicht im internationalen Verhältnis §§ 218 Abs. 3, 224 Abs. 4, 235 Abs. 3 1 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht auch, wenn im Kanton gelegenes Betriebsstättevermögen übergeht: für anderes im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen besteht die Steuerpflicht, wenn dieses Vermögen nach Staatsvertrag dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.

§ 66

…

§ 67

Steuerpflicht §§ 224, 235 1 Bei Anfall oder Zuwendung von Nutzniessungen und wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig. 2 Für Bestand und Umfang der Erbschaftssteuerpflicht ist die Verfügung von Todes wegen oder die gesetzliche Erbfolge massgebend. 3. Die Gemeindesteuern

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