Kalenderjahr §§ 77 Abs. 3, 179 Abs. 2, 183 Abs. 1*
1 Für die Steuerberechnung pro rata temporis und für die Berechnung von
Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszins werden der Monat zu 30
Tagen und das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.*
2 Der Entscheid über die Steuerberechnung pro rata temporis wird vom
Kantonalen Steueramt im Verfahren nach §§ 140ff. des Gesetzes getroffen.*
§ 39
Bemessung des Einkommens im Allgemeinen § 75*
1 Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Schuldzinsen werden in der Regel dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in
dem sie fällig werden.
§ 40
Bemessung des Einkommens bei Beginn und Ende der Steuerpflicht
§§ 74 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 2 und 3
1 Endet die Steuerpflicht einer Person, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zufolge Tod oder Wegzug ins Ausland, ist auf diesen
Zeitpunkt ein Geschäftsabschluss zu erstellen, auch wenn im Falle des Todes der überlebende Ehegatte die Geschäftstätigkeit weiterführt.
2 Einkünfte fliessen regelmässig, wenn sie im Verlaufe der Steuerperiode
wiederkehrend, in der Regel monatlich, quartals- oder semesterweise, anfallen.*
§ 40 bis
Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung
§§ 74 Abs. 3, 114, 114quinquies Abs. 1 und 2 und 114sexies Abs. 1 und 2*
1 Wird eine Person, die bisher an der Quelle besteuert worden ist, neu im
ordentlichen Verfahren veranlagt, wird sie für das ganze Jahr im ordentlichen Verfahren veranlagt. Wenn sie von der ordentlichen Veranlagung zur
Quellenbesteuerung wechselt, wird sie für das gesamte Jahr und bis zum
Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.*
1.3. Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen
§ 40 ter
Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen § 90 Abs. 1 Bst. c
1 Das Kantonale Steueramt entscheidet über die Steuerbefreiung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung auf Gesuch hin. Gegen den Entscheid kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim
Kantonalen Steuergericht erhoben werden.
2 Die Steuerbefreiung kann ganz oder teilweise gewährt werden. Bei teilweiser Steuerbefreiung ist eine Spartenrechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Verlangt wird eine getrennte Buchhaltung
und Kontenführung für die steuerbefreiten und steuerpflichtigen Tätigkeiten mit klarer Trennung des Kapitals sowie der einzelnen Aufwände und
Erträge. Gemeinsam anfallende Aufwände und Erträge sind nach einem
angemessenen und sachgerechten Schlüssel aufzuteilen. Allfällige Abgeltungen an das Gemeinwesen (z.B. Konzessionsgebühren, Abgaben, Dienstleistungen) müssen einem Fremdvergleich standhalten. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen des Obligationenrechts1) über die kaufmännische Buchführung.
3 Mit vorgängiger Genehmigung des Kantonalen Steueramtes können in
begründeten Fällen, beispielsweise bei einer bloss unwesentlichen hoheitlichen Tätigkeit, die Anforderungen an eine Spartenrechnung gemäss Absatz 2 herabgesetzt werden.
4 Die Steuerbefreiung wird frühestens ab derjenigen Steuerperiode
gewährt, in welcher das Gesuch beim Kantonalen Steueramt eingegangen
ist.
§ 41
Vereine § 95 Abs. 1 und 2
1 Mitgliederbeiträge sind in den Statuten festgesetzte oder vom zuständigen Organ beschlossene, periodisch geschuldete Beiträge der Mitglieder
zur Deckung der laufenden Aufwendungen. Nicht als Mitgliederbeiträge
gelten Beiträge, die zur Erreichung besonderer Ziele geleistet werden oder
die ein Entgelt für Leistungen des Vereins oder für die Förderung persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder darstellen.
3 …*
4 …*
§ 42
…
§ 42 bis
Besteuerung von Patenten und vergleichbaren Rechten § 91ter
1 Führt die Hinzurechnung nach § 91ter Absatz 3 des Gesetzes bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung bei der steuerpflichtigen Person zu ungenügender Liquidität, so kann diese einen Härtefall geltend machen. Sie
kann beantragen, dass die Hinzurechnung seit der erstmaligen ermässigten
Besteuerung grundsätzlich zu gleichen Teilen auf fünf Jahre verteilt wird.
Spätestens im fünften Jahr muss jedoch die Hinzurechnung gänzlich besteuert sein; ein allfälliger Restbetrag ist folglich im fünften Jahr zu besteuern.
1) SR 220; OR.
§ 42ter* Beim Ersatz von Beteiligungen § 92bis
1 Beim Ersatz von Beteiligungen kann das Ersatzobjekt höchstens bis zum
steuerlichen Buchwert des ersetzten Anlageobjekts abgeschrieben werden.
Weitergehende stille Reserven und wiedereingebrachte Abschreibungen
bis zum Wert der Gestehungskosten werden besteuert.
§ 42 quater
Entlastungsbegrenzung § 92quater
1 Sind die steuerlichen Ermässigungen nach § 91bis Absätze 1 und 2, § 91ter
und § 92ter des Gesetzes nach § 92quater des Gesetzes zu kürzen, können die
gekürzten Beträge nicht vorgetragen werden.
§ 42quinquies* Aufdeckung der stillen Reserven bei Beginn der Steuerpflicht §
94bis
1 Die aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts bei Beginn der Steuerpflicht sind von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Dabei ist auf eine anerkannte Bewertungsmethode
abzustellen.
2 Die stillen Reserven sind im Sinne der Einzelbewertung auf die jeweilige
Bilanzposition zu verlegen. Der Residualwert stellt den originären Goodwill dar.
3 Bei Beteiligungen gemäss § 98 des Gesetzes, deren Verkehrswert bei Beginn der Steuerpflicht unter den Gestehungskosten liegt, kann der Gestehungskostenwert der Beteiligung gewinnsteuerneutral bis auf den Verkehrswert reduziert werden. Die steuerpflichtige Person hat entsprechenden Antrag zu stellen.
§ 42 sexies
Besteuerung der stillen Reserven am Ende der Steuerpflicht §
94ter
1 Die nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sind am Ende der Steuerpflicht nach einer anerkannten Bewertungsmethode zu bewerten.
2 Die Bestimmung in § 42quinquies Absatz 2 gilt auch für die Besteuerung der
stillen Reserven am Ende der Steuerpflicht nach § 94ter des Gesetzes.
§ 43
Gesellschaften mit Beteiligungen § 98
1 Beteiligungen sind Aktien von Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, GmbH-Stammeinlagen, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine nach Artikel 656a des Schweizerischen Obligationenrechts1) und Genussscheine nach Artikel 657 OR, die einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationsergebnis verleihen.*
1bis Ausländische Beteiligungen sind in sinngemässer Anwendung von Absatz 1 zu beurteilen.*
2 Zu den Beteiligungserträgen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen inklusive Zinsen auf verdecktem Eigenkapital und geschäftsmässig
nicht begründete Zuwendungen an die Inhaber von Beteiligungen, sofern
sie bei der leistenden Gesellschaft als Gewinn besteuert wurden.*
3 Zur Berechnung der anteiligen Schuldzinsen werden alle unter § 98 Absatz 1 des Gesetzes fallenden Beteiligungen berücksichtigt.
1) SR 220; OR.
4 Den Schuldzinsen nach § 98 Absatz 2 des Gesetzes wirtschaftlich gleichgestellt sind Kreditkommissionen und andere Finanzierungskosten, die aufgrund eines Schuldverhältnisses anfallen. Für die Berechnung der anteiligen Schuldzinsen ist auf das Verhältnis zwischen dem für die Gewinnsteuer
massgeblichen Wert der Beteiligungen einerseits und dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der gesamten Aktiven anderseits abzustellen;
für die Berechnung des Verhältnisses fallen die ersten drei Dezimalstellen
§ 43 bis in Betracht.*
…
§ 44
…
§ 45
Eigenkapital § 104
1 Dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital steht das Partizipationsscheinkapital nach Artikel 656a des Schweizerischen Obligationenrechts1)
gleich.
2 Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals wird in der Regel von
dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der Aktiven zu Beginn und
am Ende der Steuerperiode im Durchschnitt ausgegangen. Weist die steuerpflichtige Person höhere Verkehrswerte nach, werden diese berücksichtigt. Das Delkredere und die privilegierten Warenreserven stellen keine
stillen Reserven dar.*
3 Bei Genossenschaften, die als Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus
im Sinne von Artikel 51 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes2)
anerkannt sind, wird kein verdecktes Eigenkapital aufgerechnet.
4 Die in der Bilanz aktivierten Beteiligungsrechte nach § 98 des Gesetzes,
Patente nach § 91bis des Gesetzes sowie Konzerndarlehen werden bei der
Berechnung des Kapitals mit 5% ihres Wertes berücksichtigt; massgebend
sind die Gewinnsteuerwerte der Steuerbilanz. Die ermittelte prozentuale
Reduktion der Steuerbilanzsumme ist analog im steuerbaren Eigenkapital
zu berücksichtigen. Das einbezahlte Grundkapital bleibt nach § 104 Absatz
4 des Gesetzes jedoch mindestens steuerbar.*
5 Der Begriff des Konzerndarlehens richtet sich nach den Bestimmungen in
Artikel 963 Absatz 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts3) über
§ 45 bis die Konzernrechnung.*
Steuerberechnung § 107
1 Juristische Personen mit ideellen Zwecken, deren Kapital höchstens
200'000 Franken beträgt, haben keine Mindeststeuer nach § 107 Absatz 1
des Gesetzes zu entrichten.
§ 46
…
1) SR 220.
2) SR 843.
3) SR 220.
1.4. Behörden und Verfahren
§ 47
…
§ 48
Staatssteuerregisterführer § 124
1 Das Kantonale Steueramt1) erstellt ein Pflichtenheft für den Staatssteuerregisterführer.
2 Der Staatssteuerregisterführer ist den Steuerpflichtigen während der Eingabefrist bei der Ermittlung der Steuerfaktoren behilflich.
3 Für ihre Tätigkeit werden die Staatssteuerregisterführer nach einer besonderen Verordnung des Regierungsrates entschädigt.
§ 49
Aufgabe der Steuerbehörden § 127
1 Die Steuerbehörden sind berechtigt, den Steuerpflichtigen, seinen Vertreter und die auskunftspflichtigen Personen zur Abklärung der tatsächlichen
Verhältnisse vorzuladen. Sie können die Einvernahme einem Beamten des
Kantonalen Steueramtes übertragen.
§ 50
Vertretung § 133
1 Minderjährige Kinder werden durch den Inhaber der elterlichen Sorge
vertreten, soweit sie nicht für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes) oder für Grundstückgewinne (§ 52 Absatz 2 des Gesetzes) selbständig steuerpflichtig sind.*
2 Als Vertreter eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
kann eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der
Schweiz bezeichnet werden, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist. Wird auf Aufforderung hin kein solcher Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet, so können
Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide durch Publikation im Amtsblatt rechtswirksam eröffnet werden.
§ 50 bis
Eröffnung § 136 Abs. 1bis
1 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, kann mit A-Post Plus erfolgen, wenn dem
Empfangenden keine Frist angesetzt wird oder diese mindestens 30 Tage
lang ist.
2 Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Verfügungen und
Entscheide ist die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis zu ergänzen,
dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt. Ist dies
nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, ist der Hinweis
in einer Beilage anzubringen.
3 Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Mahnungen und
andere amtliche Schreiben, die mit der Androhung von Rechtsnachteilen
verbunden sind, ist der Hinweis im Schreiben selbst oder in einer Beilage
anzubringen.
1) Im ganzen Erlasse neue Bezeichnung vom 22. August 2000.
§ 51
Steuererklärung § 140 Abs. 1
1 Die Steuerpflichtigen erhalten alljährlich entweder ein Formular zur Steuererklärung oder einen Brief mit dem Zugangscode für die elektronische
Steuererklärung. Formulare und Wegleitung können in elektronischer
Form zur Verfügung gestellt werden.*
2 Überdies können die notwendigen Formulare für natürliche Personen
beim Staatssteuerregisterführer, für juristische Personen beim Kantonalen
Steueramt bezogen werden.
3 Die Steuererklärung ist beim Kantonalen Steueramt beziehungsweise bei
der von ihm bezeichneten Dienststelle einzureichen. Provisorische Steuererklärungen gelten nicht als ordnungsgemäss.*
§ 52
Frist zur Einreichung der Steuererklärung § 140 Abs. 2
1 Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung beträgt in der Regel für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann das Kantonale Steueramt beziehungsweise die von ihm bezeichnete Dienststelle die Frist angemessen erstrecken.*
2 Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden. Für weitergehende Fristerstreckungen wird beim Steuerpflichtigen eine Gebühr von 30 Franken
erhoben.*
3 Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht
fristgerecht eingereicht haben, werden gemahnt. Je Mahnung wird eine
Gebühr von 60 Franken erhoben.*
4 Das Kantonale Steueramt bezieht die Gebühren für Fristerstreckungen
und Mahnungen.*
5 Bleiben die Mahnungen erfolglos, werden die Steuerpflichtigen gebüsst
§ 53 (§§ 188 und 195 des Gesetzes).*
…
§ 54
Lohnausweis § 143 Abs. 1 Bst. a*
1 Der Lohnausweis enthält sämtliche Leistungen, die dem Arbeitnehmer in
Geld oder Geldwert ausgerichtet worden sind.
2 Im Lohnausweis sind gesondert zu erzeigen:
a) die dem Arbeitnehmer abgezogenen gesetzlichen Beiträge an die
eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung und Arbeitslosenversicherung;
b) die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an die obligatorische
Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle;
c) die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtung zu bescheinigen.
§ 55
Bescheinigungen von Vorsorgeeinrichtungen
§ 145 Abs. 1 Bst. c*
1 Zu bescheinigen sind Einlagen, Prämien und Beiträge sowie Leistungen
aufgrund von Vorsorgeverhältnissen bei Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge sowie aufgrund von anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge.
§ 56
Veranlagungsort § 146
1 Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton mit steuerbaren
Werten in mehreren solothurnischen Gemeinden wird zur Bestimmung des
grösseren Teils der steuerbaren Werte auf den Vermögenssteuerwert der
Aktiven abgestellt.
§ 56 bis
Eröffnung der Veranlagungsverfügung an die Gemeinden § 149
1 Die Eröffnung der Veranlagungsverfügung wird den Gemeinden elektronisch mitgeteilt. Diese Mitteilung gilt als Zustellung gemäss § 149 Abs. 2
StG.
2 Die Gemeinden können die Veranlagungsverfügungen beim Kantonalen
Steueramt einsehen.
3 Das Kantonale Steueramt gewährleistet die sichere Übermittlung.
§ 57
Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren
§ 151 Abs. 3
1 Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren werden von der Einsprachebehörde nach Massgabe des Gebührentarifs1) festgesetzt.
§ 58
Kosten und Gebühren im Rekursverfahren § 163
1 Die Kosten und Gebühren werden nach dem Gebührentarif2) berechnet.
2 Dem Staat sind keine Entscheidgebühren aufzuerlegen.
3 Zieht ein Steuerpflichtiger den Rekurs zurück, so können ihm die ergangenen Kosten auferlegt werden.
§ 59
Zahlungserleichterungen § 181
1 Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gestundete Beträge sind zu verzinsen; in Härtefällen kann auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Verzinsung abgesehen werden.
§ 60
Löschung im Handelsregister § 185
1 Bevor das Kantonale Steueramt die Zustimmung zur Löschung erteilt,
hört es die beteiligten Einwohnergemeinden an.
§ 61
Kostentragung § 187
1 Die Kosten des Steuerverfahrens werden vom Staat bezahlt. Das Kantonale Steueramt stellt den Einwohnergemeinden für ihren Anteil Rechnung.
1) BGS 615.11.
2) BGS 615.11.
2 Als Kosten des Veranlagungsverfahrens fallen in Betracht:
a) die Besoldungen des Personals des Kantonalen Steueramtes sowie
die Besoldungen und Honorare des Kantonalen Steuergerichts, mit
Einschluss der Sozialleistungen;
b)* die dem Kantonalen Steueramt belasteten Gemeinkosten (Overhead-Kosten);
c) die Entschädigungen der Staatssteuerregisterführer, die Sitzungsgelder und Reisespesen, die Entschädigungen an Aushilfspersonal sowie
allfällige Entschädigungen an übrige Personalkosten;
d) die Büroauslagen, die Auslagen für Maschinen und Mobiliar und die
Kosten von Drucksachen;
e) die effektiven Auslagen für Büromiete und für Reinigung der gemieteten Räume;
f)* die Kosten der Informatik, die vom Amt für Informatik und Organisation in Rechnung gestellt werden;
g) die Kosten des Rekursverfahrens nach Abzug der eingegangenen
Gebühren.
3 Soweit diese Kosten Arbeiten betreffen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranlagung der direkten Staatssteuer stehen (wie
Finanzausgleich, Verrechnungssteuer, Meldungen an die AHV-Ausgleichskassen und an die Wehrpflichtersatzverwaltung1), Veranlagung und Bezug
von kantonalen Nebensteuern oder von eidgenössischen Steuern, Arbeitsbeschaffungsreserven, Steuererlass, Abschreibung und Rückerstattung von
Steuerbeträgen, Spezialsteuern usw.), sind sie verhältnismässig zu kürzen.
4 Mit Ausnahme der Entschädigungen an die Staatssteuerregisterführer
wird der Kostenanteil der Einwohnergemeinden unter Berücksichtigung
der Zahl der Steuerpflichtigen und der Steuerkraft nach einem vom Finanzdepartement aufzustellenden Schlüssel unter die Einwohnergemeinden
verteilt.*
2. Die Nebensteuern des Staates
2.1. Die Handänderungssteuer
§ 62
Steuerbare Handänderungen § 206
1 Die Begründung eines Baurechtes an einem unüberbauten Grundstück ist
keine steuerbare Handänderung.
2 Bei Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen wird die
Handänderungssteuer nur auf dem Erwerb der neu eintretenden Berechtigten erhoben.
§ 63
Immobiliengesellschaft § 206 Abs. 1 Bst. d*
1 Als Immobiliengesellschaften gemäss § 206 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten auch solche, die einen Betrieb im Sinne des Umstrukturierungsrechts (§ 10 Absatz 4 dieser Verordnung) darstellen.
1) Verwaltungsbezeichnung Fassung vom 23. September 2003.
§ 63 bis
Selbst genutztes Wohneigentum § 207 Abs. 1 Bst. g*
1 Wohneigentum gilt als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines
überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt.
2 Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut, beträgt die Frist
in der Regel zwei Jahre.
3 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein
Jahr, selbst bewohnt.
§ 64
Verfahren § 213
1 Liegt der verschriebene Preis unter dem Verkehrswert (§ 210 des Gesetzes) oder unter dem Ertragswert (§ 211 des Gesetzes), so stellt die Amtschreiberei dem Kantonalen Steueramt einen begründeten Antrag zur
Festsetzung des Abgabewertes.
2.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer
§ 65
Steuerpflicht im internationalen Verhältnis
§§ 218 Abs. 3, 224 Abs. 4, 235 Abs. 3
1 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht auch, wenn im
Kanton gelegenes Betriebsstättevermögen übergeht: für anderes im
Kanton gelegenes bewegliches Vermögen besteht die Steuerpflicht, wenn
dieses Vermögen nach Staatsvertrag dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.
§ 66
…
§ 67
Steuerpflicht §§ 224, 235
1 Bei Anfall oder Zuwendung von Nutzniessungen und wiederkehrenden
Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig.
2 Für Bestand und Umfang der Erbschaftssteuerpflicht ist die Verfügung
von Todes wegen oder die gesetzliche Erbfolge massgebend.
3. Die Gemeindesteuern