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Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Städtischen Werke

Schaffhausen (city) · 7000.1 · ordinance

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Contents: 31 provisions
  1. Art. 1 I. Grundsätze
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. Dezember 2020) 2
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. Dezember 2020) 5
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 III. Versorgungsauftrag
  26. Art. 26
  27. Art. 27 IV. Betriebsführung und Rechnungswesen
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 V. Ablieferungspolitik
  31. Art. 31 VI. Schlussbestimmungen

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31 provisions

Art. 1 I. Grundsätze

Rechtsform und Bestand Die Städtischen Werke Schaffhausen (SH POWER), bestehend aus der Energieversorgung (Strom, Gas, Wärme, Kälte), der Wasserversorgung und der Siedlungsentwässerung der Stadt Schaffhausen, bilden eine Verwaltungsabteilung der Stadt Schaffhausen mit eigener Rechnung.

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Art. 2

Aufgaben 1 SH POWER versorgt die Stadt Schaffhausen zuverlässig und zu günstigen Konditionen mit Wasser, Gas und innerhalb des Konzessionsgebiets nach dem kantonalen Elektrizitätsgesetz2 mit Strom und erbringt damit zusammenhängende Dienstleistungen. 2 SH POWER ist für die Erfüllung der städtischen Aufgaben im Bereich der Siedlungsentwässerung zuständig. 3 Weiter betreibt SH POWER Wärme- und Kältenetze und kann selbst Wärme und Kälte liefern. 4 Der Stadtrat kann SH POWER nach Konsultation der Verwaltungskommission die Erfüllung weiterer städtischer Aufgaben übertragen, soweit diese mit den Aufgaben nach Abs. 1-3 in einem sinnvollen Zusammenhang stehen.

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Art. 3

Zusammenarbeit 1 Die Stadt strebt im Hinblick auf eine sichere und möglichst wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben wo sinnvoll die Zusammenarbeit mit dem Kanton, anderen Gemeinden und Dritten an. 2 Der Stadtrat kann mit dem Kanton und anderen Gemeinden nach Konsultation der Verwaltungskommission Zusammenarbeitsverträge sowie Verträge über die Übernahme von Aufgaben durch SH POWER schliessen. 3 Zusammenarbeitsverträge technischer oder administrativer Natur können von der Verwaltungskommission SH POWER abgeschlossen werden. Die Verwaltungskommission kann diese Kompetenz im Organisationsreglement ganz oder teilweise an die Geschäftsleitung delegieren. 4 Die Stadt strebt insbesondere die Weiterführung der seit 1971 bestehenden Zusammenarbeit mit Neuhausen am Rheinfall an. 5 Zwecks Vereinfachung der Führung und Koordination der Betriebsabläufe können im Falle der Weiterführung der Zusammenarbeit mit Neuhausen am Rheinfall die Verwaltungskommissionen SH POWER und jene der Neuhauser Werke gemeinsame Sitzungen durchführen, jedoch fassen sie getrennt Beschluss. 1 RSS 100.1 2 Elektrizitätsgesetz vom 24. Januar 2000, SHR 731.100 Organisationsverordnung SH POWER 7000.1

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Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. Dezember 2020) 2

Wahrnehmung der Rechte der Stadt 1 Die Rechte der Stadt werden - unter Vorbehalt der Volksrechte gemäss Stadtverfassung - durch den Grossen Stadtrat wahrgenommen. 2 Die unmittelbare Leitung und Aufsicht liegt bei dem vom Stadtrat bezeichneten Stadtratsmitglied und der Verwaltungskommission SH POWER (Art. 53 Abs. 3 Stadtverfassung).

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Art. 5

Eignerstrategie Die Eignerstrategie (Versorgungs- und Geschäftsstrategie) wird vom Grossen Stadtrat regelmässig im Grundsatz festgelegt.1 Durch periodische Überprüfung und Anpassung der Strategie wird erreicht, dass den sich laufend verändernden Umwelt- und Marktbedingungen Rechnung getragen wird. II. Organisation der Werke 1. Die Verwaltungskommission SH POWER

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Art. 6

Aufgabe Zur Leitung von SH POWER sowie zur Vorbereitung ihrer Geschäfte vor dem Stadtrat und dem Grossen Stadtrat besteht im Sinne von Art. 53 Abs. 3 der Stadtverfassung eine Verwaltungskommission der Städtischen Werke (Verwaltungskommission SH POWER).

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Art. 7

Zusammensetzung 1 Die Verwaltungskommission besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern. Ihr gehören an: a) Das für die Werke zuständige Stadtratsmitglied als Präsidentin oder Präsident; b) zwei Mitglieder, welche vom Grossen Stadtrat aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt werden, die aber nicht gleichzeitig Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sein dürfen; c) drei weitere externe Mitglieder mit besonderen Fach- oder Branchenkenntnissen, die vom Grossen Stadtrat auf Antrag des Stadtrats gewählt werden; d) ein von den Mitarbeitenden von SH POWER gewähltes Mitglied zur Vertretung des Personals; e) die bzw. der Vorsitzende der Geschäftsleitung (mit beratender Stimme). 2 Die Verwaltungskommission wählt eine Sekretärin oder einen Sekretär. 3 Verwaltungskommissionsmitglieder haben Interessenbindungen offenzulegen, die geeignet sind, Tätigkeitsbereiche von SH POWER zu tangieren.

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Art. 8

Wahl und Konstituierung 1 Die Verwaltungskommission wird für die gesetzliche Amtsdauer bestellt. 2 Die vom Grossen Stadtrat bzw. vom Personal gewählten Mitglieder können der Verwaltungskommission nicht mehr als acht aufeinander folgende Jahre angehören. 3 Die Verwaltungskommission konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selbst. Sie regelt das Vizepräsidium.

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Art. 9

Sitzungsrhythmus, Traktanden und Vorsitz 1 Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft die Sitzungen der Verwaltungskommissionen ein, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal jährlich. Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, die unverzügliche Einberufung unter Angabe des Zwecks zu verlangen. 2 Die Traktanden sind bei der Einberufung bekannt zu geben. Gleichzeitig werden - sofern möglich - die notwendigen Unterlagen zugestellt. Es ist zulässig, Beilagen nachzureichen; ebenso können Traktandenlisten und Beilagen ganz oder teilweise mittels geeigneter technischer Hilfsmittel übermittelt werden. 3 Über Gegenstände, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder der Verwaltungskommission anwesend sind oder anschliessend schriftlich zustimmen. 1 Verzicht auf Nennung einer bestimmten Anzahl Jahre für den Überprüfungsrhythmus (Anliegen aus SR-Sitzung vom 17.12.2019) Organisationsverordnung SH POWER 7000.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. Dezember 2020) 3 4 Die Einberufung erfolgt mindestens zehn Arbeitstage, mit Versand der Unterlagen, vor dem Sitzungstag, in dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Die Unterlagen für die einzelnen Traktanden sind der Verwaltungskommission spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln. 5 Die Präsidentin bzw. der Präsident, oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter, führt den Vorsitz. 6 Die Mitglieder der Geschäftsleitung oder Mitarbeitende von SH POWER können zu den Sitzungen der Verwaltungskommission fallweise mit beratender Stimme eingeladen werden.

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Art. 10

Beschlüsse der Verwaltungskommission 1 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Sofern die vorgenannte Präsenz nicht erreicht wird, kann eine zweite Sitzung frühestens zehn Tage nach der ersten Sitzung stattfinden. An dieser gilt das Anwesenheitsquorum nicht. 3 Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid. 4 Beschlüsse können auch brieflich oder elektronisch auf dem Zirkulationsweg, per Telefonkonferenz oder Videokonferenz oder in dringenden Fällen telefonisch mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung gefasst werden, es sei denn, ein Mitglied verlange innert fünf Arbeitstagen seit Erhalt des entsprechenden Antrages die persönliche Beratung. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 5 Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.

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Art. 11

Unterschriftenregelung der Verwaltungskommission Es gilt folgende Unterschriftenregelung: Protokollauszüge: Sekretärin bzw. Sekretär einzeln Korrespondenz/ Anträge usw.: Präsidentin bzw. Präsident oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter kollektiv mit einem weiteren Mitglied oder der Sekretärin bzw. dem Sekretär

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Art. 12

Protokoll 1 Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Sekretärin bzw. dem Sekretär zu unterzeichnen ist. Zirkulationsbeschlüsse sind in das nächste Protokoll der Kommission aufzunehmen. 2 Das Protokoll enthält: a) Ort und Zeit der Sitzung; b) der Name der vorsitzenden Person und die Namen aller Anwesenden; c) die Namen der Antragstellerinnen und Antragsteller und die Anträge; d) die Verhandlungen summarisch, die Beschlüsse im Wortlaut, bei Abstimmungen und Wahlen auch das Ergebnis; e) die Erwägungen, soweit ein Beschluss der Begründung bedarf; f) die Pendenzenliste. 3 Die Protokolle sind von der Verwaltungskommission jeweils in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

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Art. 13

Einsichts-, Auskunfts- und Zutrittsrecht der Verwaltungskommission 1 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat Anspruch auf Auskunft über alle Angelegenheiten von SH POWER. In den Sitzungen sind alle Mitglieder der Kommission sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet. 2 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung Auskunft verlangen über den Geschäftsgang und, mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Verwaltungskommission. 3 Grundsätzlich hat jedes Verwaltungskommissionsmitglied ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in alle Bücher und Akten der Verwaltungsabteilung. Die Verwaltungskommission kann jedoch von sich aus oder auf Organisationsverordnung SH POWER 7000.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. Dezember 2020) 4 Antrag der Geschäftsleitung das Einsichtsrecht beschränken, soweit dies zur Wahrung der Geschäftsinteressen von SH POWER, beispielsweise bei möglichen Interessenkonflikten einzelner Kommissionsmitglieder, notwendig ist.

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Art. 14

Berichterstattung Die Details der Berichterstattung von SH POWER werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

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Art. 15

Sorgfalts- und Treuepflicht 1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission erfüllen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen von SH POWER in guten Treuen. Die Freiheit der Stimmabgabe der politisch gewählten Mitglieder im Grossen Stadtrat wird dadurch nicht eingeschränkt. 2 Sie sind gehalten, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Kompetenzen zu erwerben bzw. zu erhalten und sich periodisch in denjenigen Bereichen weiterzubilden, in denen Bedarf besteht. SH POWER stellt sicher, dass ihnen der Zugang zu aufgabenbezogenen Weiterbildungsangeboten offensteht.

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Art. 16

Geheimhaltungspflicht 1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission und die Sekretärin bzw. der Sekretär sind grundsätzlich über alle Angelegenheiten, von denen sie im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung für SH POWER Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 293 Strafgesetzbuch). 2 Sitzungsprotokolle der Verwaltungskommission sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Die Verwaltungskommission legt generell oder im Einzelfall fest, welche Informationen die parlamentarischen Mitglieder der Verwaltungskommission sowie das für die Werke zuständige Stadtratsmitglied im Rahmen der Berichterstattung innerhalb der Fraktionen des Grossen Stadtrates weitergeben können. 3 Vorbehalten bleibt die Einsichtnahme gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip. Über Einsichtsgesuche entscheidet die Verwaltungskommission.

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Art. 17

Aktenrückgabe Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben spätestens bei Amtsende sämtliche im Zusammenhang mit SH POWER stehende Akten und Daten zurückzugeben oder fachgerecht zu vernichten. Davon ausgenommen sind die Protokolle der Verwaltungskommission.

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Art. 18

Ausstand 1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben in den Ausstand zu treten: a) in eigener Sache; b) in Angelegenheiten nahestehender Personen (Art. 2 Abs. 1 lit. b-d des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen); c) in Angelegenheiten, in denen sie selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen ihre Unbefangenheit und Unparteilichkeit den Ausstand verlangen. 2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber abschliessend die Kommission unter Ausschluss des Mitglieds, dessen Ausstand streitig ist. Organisationsverordnung SH POWER 7000.1

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Art. 19 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. Dezember 2020) 5

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) die Leitung von SH POWER und die Erteilung der nötigen Weisungen; b) die Festlegung der Organisation und die Regelung der Kompetenzen der Geschäftsleitung in einem Organisationsreglement; c) die periodische Überprüfung der Eignerstrategie, die Formulierung der Anträge an den Stadtrat zuhanden des Grossen Stadtrates zur Festlegung der Eignerstrategie und die Umsetzung dieser Strategie; d) die Verabschiedung der Unternehmensstrategie (operative Zielsetzungen) im Rahmen der vom Grossen Stadtrat beschlossenen Eignerstrategie; e) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Rechnungslegung und der Budgetierung im Rahmen des übergeordneten Rechts; f) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen, vorbehältlich der Bestimmungen des städtischen Personalrechts; g) die Aufsicht über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Reglemente und Weisungen; h) die Vorberatung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, einschliesslich des Revisionsberichtes, sowie deren Verabschiedung an den Stadtrat zuhanden des Grossen Stadtrates; i) die Festlegung der Tarife und Konditionen für die Wasserversorgung und die Siedlungsentwässerung im Rahmen der vom Grossen Stadtrat erlassenen Verordnungen und Rahmentarife; j) die Festlegung der Preise und Konditionen für den Bezug von Energie (Strom, Gas, Wärme, Kälte), unter Berücksichtigung der jeweiligen Abgaberegelungen und Versorgungsaufträge; k) der Abschluss von individuellen Lieferverträgen mit einzelnen Leistungsbezügerinnen oder -bezügern bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen; l) die Ausführung der Beschlüsse der zuständigen städtischen Behörden; m) die Verabschiedung der Budget- und Kreditvorlagen an den Stadtrat zu Handen des Grossen Stadtrates; n) die Entscheide über die Beschaffung und die Verwendung der Mittel innerhalb des vom Grossen Stadtrat genehmigten Globalbudgets; o) der Entscheid über die Zusammenarbeit mit Partnern, Verbänden und anderen Gemeinden im Rahmen der Eignerstrategie unter Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2; p) die Beschlussfassung über Ausgaben (Aufwendungen und Investitionen) im Rahmen des Globalbudgets. 2 Die Verwaltungskommission kann einzelne Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen des Organisationsreglements an das Kommissionspräsidium, an Kommissionsausschüsse oder die Geschäftsleitung delegieren.

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Art. 20

Verhältnis zur Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates Der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates (GPK) werden zur Wahrnehmung der parlamentarischen Oberaufsicht im Rahmen der Beratung von Budget und Jahresrechnung nach der Genehmigung durch den Stadtrat die Vorlagen an den Grossen Stadtrat präsentiert.

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Art. 21

Entschädigungen 1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission SH POWER haben Anspruch auf eine Grundentschädigung sowie ein Sitzungsgeld. 2 Das Entschädigungsreglement legt der Stadtrat fest. 3 Die Geschäftsleitungsmitglieder haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder, die Personalvertreterin oder der Personalvertreter nur dann, wenn die Sitzungen ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden. 4 Die Entschädigung für die Sekretärin bzw. den Sekretär erfolgt nach Aufwand und wird von der Verwaltungskommission festgelegt. Organisationsverordnung SH POWER 7000.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. Dezember 2020) 6 2. Die Revisionsstelle

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Art. 22

Wahl Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt durch die Verwaltungskommission für die Dauer von jeweils zwei Jahren.

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Art. 23

Aufgaben Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Verfassung, Gesetzen und Verordnungen entsprechen. Die Verwaltungskommission und die Geschäftsleitung erteilen der Revisionsstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfte.

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Art. 24

Berichterstattung Die Berichterstattung erfolgt an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Verwaltungskommission. Sie erfolgt nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts. Soweit dieses nicht abweichende Regelungen enthält, gelangen die Vorschriften zur Prüfung von Aktiengesellschaften gemäss Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung. Die Prüfung hat durch eine besonders befähigte Revisorin oder einen besonders befähigten Revisor zu erfolgen.

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Art. 25 III. Versorgungsauftrag

Grundsatz 1 Die Leistungen von SH POWER in den verschiedenen Bereichen der Energieversorgung, in der Wasserversorgung und der Siedlungsentwässerung werden in je einem separaten Versorgungsauftrag festgehalten. 2 Die Versorgungsaufträge basieren auf den jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie den für SH POWER relevanten Verordnungen.

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Art. 26

Inhalt 1 Die Versorgungsaufträge werden vom Grossen Stadtrat der Stadt Schaffhausen auf unbestimmte Dauer erteilt. 2 Der Versorgungsauftrag für die Siedlungsentwässerung wird vom Stadtrat erteilt. Gleiches gilt für die Grundaufträge zur Erfüllung weiterer vom Stadtrat gestützt auf Art. 2 Abs. 4 übertragener städtischer Aufgaben. 3 Die Aufträge enthalten die grundlegenden Aufgaben, Ziele und Pflichten von SH POWER in den verschiedenen Bereichen. 4 Sie bilden die Grundlage für die konkreten Leistungsaufträge, die vom Grossen Stadtrat jährlich zusammen mit dem Globalbudget erteilt werden.

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Art. 27 IV. Betriebsführung und Rechnungswesen

Betriebsführungsgrundsätze Die Betriebsführung erfolgt nach modernen Managementmethoden. Die Geschäftsleitung legt auf Grund der Versorgungsaufträge und der Leistungsaufträge die Ziele gemeinsam mit den Direktunterstellten fest. Die Zielerreichung wird gemessen und die Abweichung dokumentiert.

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Art. 28

Grundsätze für das Rechnungswesen 1 SH POWER führt gestützt auf Art. 1 Abs. 4 des Finanzhaushaltsgesetzes1 und Art. 53 Abs. 2 der Stadtverfassung eine besondere Betriebsrechnung im Sinne von Art. 75 Ab. 1 des Gemeindegesetzes. 2 Die Rechnungslegung von SH POWER erfolgt im Rahmen der anwendbaren Vorschriften des Finanzhaushaltsrechts. Subsidiär und soweit zulässig sind die Rechnungslegungsgrundsätze nach SWISS GAAP FER 1 Finanzhaushaltsgesetz des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2017, SHR 611.100 Organisationsverordnung SH POWER 7000.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. Dezember 2020) 7 anzuwenden, unter Berücksichtigung von allfälligen branchenspezifischen Gesetzen und/oder Verordnungen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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Art. 29

Globalbudget und Budgetierungsgrundsätze Für SH POWER wird ein Globalbudget mit Leistungsauftrag im Sinne von Art. 53 Abs. 2 der Stadtverfassung erstellt. Die Detailbudgetierung im Rahmen des Globalbudgets erfolgt auf operativer Stufe durch die Geschäftsleitung. Die Verwaltungskommission genehmigt das Detailbudget abschliessend.

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Art. 30 V. Ablieferungspolitik

Die objektiven Kriterien für die Berechnung der Ablieferungen von SH POWER werden in einem separaten Beschluss des Grossen Stadtrates festgelegt, der nicht dem fakultativen Referendum untersteht (Art. 54 Abs. 2 der Stadtverfassung).

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Art. 31 VI. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums auf einen vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.1) 2 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Städtischen Werke Schaffhausen vom 21. Februar 2006; b) Rahmentarif Strom 2009 für die Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall vom 1. Juli 2008 (RTOS 09) (RSS 7300.31); c) Rahmentarif Erdgas vom 24. August 2010 (RTOG 2010) (RSS 7100.4). Fussnote: 1) In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (Stadtratsbeschluss vom 8. Dezember 2020).

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