Law

Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen

Luzern (city) · 6.3.2.1.1 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Luzern (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2001-03-23, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 385a6640234b26d7533f379e2415108498acb34ee48db014ee0cc045739a65de

Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Strassenkategorien und Klasseneinteilung
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Seite 3/9
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Technische Vorschriften
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Seite 4/9
  11. Art. 11 IV. Finanzierung und Beiträge
  12. Art. 12 Seite 5/9
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Seite 6/9
  15. Art. 15 V. Unterhalt
  16. Art. 16 Seite 7/9
  17. Art. 17 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

19 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Inhalt 1 Das Reglement enthält Vorschriften über die Strassenkategorien und die Klasseneinteilung, den Bau und den Unterhalt, die Finanzierung und die Beiträge sowie technische Vorschriften. 2 Das Reglement gilt für das ganze Stadtgebiet.

Propose a change

Art. 2

Zweck Das Reglement bezweckt den Vollzug des Strassengesetzes 3.

Propose a change

Art. 3 II. Strassenkategorien und Klasseneinteilung

Strassenkategorien (§§ 4, 10 StrG) 1 In der Stadt Luzern bestehen folgende Strassenkategorien gemäss §§ 5 ff. StrG: a. Nationalstrassen; b. Kantonsstrassen; c. Gemeindestrassen; d. Güterstrassen; e. Privatstrassen. 2 Zuständig für die Einreihung der Strassen in die Kategorien der Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen ist der Stadtrat. 3 Der Beschluss über die Einreihung der Güterstrassen bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Propose a change

Art. 4

Gemeindestrassen (§ 7 Abs. 2 StrG) Die Gemeindestrassen werden in drei Klassen gemäss § 1 der Strassenverordnung vom 19. Januar 1996 (StrV 4) eingeteilt. 3 SRL Nr. 755. Auf dieses Gesetz wird in der Folge nicht mehr hingewiesen. 4 Vollzugsverordnung zum Strassengesetz vom 19. Januar 1996; SRL Nr. 756. Die Einteilung ist seit der Änderung der StrV von 2004 in § 1a geregelt.

Propose a change

Art. 5 Seite 3/9

Güterstrassen (§ 8 Abs. 2 StrG) Die Güterstrassen werden in drei Klassen gemäss § 2 StrV 5 vom 19. Januar 1996 eingeteilt.

Propose a change

Art. 6

Strassenverzeichnis (§ 15 StrG) 1 Im Strassenverzeichnis werden die einzelnen Strassen den Strassenkategorien und Klassen gemäss Art. 4 und 5 zugeteilt. Das Strassenverzeichnis wird durch einen Plan über das Strassennetz ergänzt. 2 Der Stadtrat führt das Strassenverzeichnis und den Strassennetzplan. 3 Das Strassenverzeichnis sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind zu veröffentlichen und dem Baudepartement zuzustellen.

Propose a change

Art. 7 III. Technische Vorschriften

Regeln der Bautechnik Beim Bau und Unterhalt der Strassen (inkl. Bestandteile nach § 12 StrG) und aller Anlageteile wie z.B. Fahrleitungen sind die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten.

Propose a change

Art. 8

Ausbaustandard Der Ausbaustandard richtet sich nach der Funktion und Verkehrsbedeutung einer Strasse, den technischen und betrieblichen Anforderungen und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Zu berücksichtigen sind auch der haushälterische Umgang mit dem Boden, die Eingliederung der Strasse in das Orts- und Landschaftsbild, die wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel sowie auch die Erfordernisse von Berechtigten.

Propose a change

Art. 9

Beleuchtung Wo die Verhältnisse, insbesondere die Verkehrssicherheit und der Schutz der Fussgängerinnen und Fussgänger es erfordern, sind die Strassen und Fusswege ausreichend zu beleuchten. 5 Vollzugsverordnung zum Strassengesetz vom 19. Januar 1996; SRL Nr. 756.

Propose a change

Art. 10 Seite 4/9

Werkleitungen, Schächte, Fahrleitungen sowie weitere Anlagen und Bauten, die nicht Teil der Strasse sind (§ 24 Abs. 2 StrG) 1 Werkleitungen, Schächte, Fahrleitungen sowie weitere Anlagen und Bauten von Berechtigten, die nicht Teil der Strasse sind (§ 24 Abs. 2 StrG), sind so anzuordnen, dass beim Bau und Unterhalt der Strasse möglichst geringe Folgekosten entstehen. 2 Die Berechtigten tragen alle Mehrkosten, die wegen ihrer Bauten und Anlagen entstehen. Sie haben die bewilligten oder konzessionierten Bauten und Anlagen auf ihre Kosten zu verlegen, zu ändern oder anzupassen, wenn es sich infolge des Strassenbaus oder -unterhalts als notwendig erweist.

Propose a change

Art. 11 IV. Finanzierung und Beiträge

Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Kosten für den Bau (§ 34 StrG) und den Unterhalt (§ 79 StrG) von Gemeindestrassen (§§ 51 Abs. 2 und 82 Abs. 2 StrG) 1 Die Stadt erhebt von den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Perimeterverfahren folgende Beiträge für den Bau von Gemeindestrassen: Klasse Beiträge (in Prozenten der Baukosten) Gemeindestrasse 1. Klasse 0 bis 25 % Gemeindestrasse 2. Klasse 25 bis 50 % Gemeindestrasse 3. Klasse 50 bis 75 % 2 Bei der Festsetzung dieser Beiträge gemäss Perimeter-Verordnung sind die öffentlichen Interessen und die Interessen der privaten Anstösserinnen und Anstösser gegeneinander abzuwägen. 3 Die Stadt kann die auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entfallenden Beiträge an die Kosten für den Bau von Gemeindestrassen herabsetzen oder erlassen, wenn die einzelne Grundeigentümerin oder der einzelne Grundeigentümer durch die Beitragsleistung übermässig stark belastet würde. 4 Für den Unterhalt von Gemeindestrassen werden keine Beiträge erhoben.

Propose a change

Art. 12 Seite 5/9

Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Kosten für den Bau (§ 34 StrG) und den Unterhalt (§ 79 StrG) der von der Gemeinde erstellten Güterstrassen (§§ 57 Abs. 4 und 82 Abs. 2 StrG) 1 Die Stadt erhebt von den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Perimeterverfahren folgende Beiträge für den Bau von Güterstrassen: Klasse Beiträge (in Prozenten der Baukosten) Güterstrasse 1. Klasse 70 bis 100 % Güterstrasse 2. Klasse 80 bis 100 % Güterstrasse 3. Klasse 90 bis 100 % 2 Bei der Festsetzung dieser Beiträge gemäss Perimieter-Verordnung sind die öffentlichen Interessen und die Interessen der privaten Anstösserinnen und Anstösser gegeneinander abzuwägen. 3 Die Stadt kann die auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entfallenden Beiträge an die Kosten für den Bau von Güterstrassen herabsetzen oder erlassen, wenn die einzelne Grundeigentümerin oder der einzelne Grundeigentümer durch die Beitragsleistung übermässig stark belastet würde. 4 Für den Unterhalt von Güterstrassen werden keine Beiträge erhoben.

Propose a change

Art. 13

Beiträge der Stadt an die Kosten für den Bau (§ 34 StrG) und den Unterhalt (§ 79 StrG) von Güterstrassen (§§ 57 Abs. 2 und 82 Abs. 4 StrG) 1 Die Stadt leistet an die Kosten für den Bau und Unterhalt von Güterstrassen folgende Beiträge: Klasse Beiträge (in Prozenten der Kosten) Güterstrasse 1. Klasse max. 30 % Güterstrasse 2. Klasse max. 20 % Güterstrasse 3. Klasse max. 10 % 2 Die Stadt berücksichtigt bei der Beitragsfestsetzung die Leistungen von Bund und Kanton an die Strassengenossenschaft, ihre bisherigen Leistungen an die Strassengenossenschaft und die finanzielle Belastung der einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Propose a change

Art. 14 Seite 6/9

Beiträge der Stadt an die Kosten für den Bau (§ 34 StrG) und den Unterhalt (§ 79 StrG) von Privatstrassen (§§ 61 Abs. 2 und 82 Abs. 5 StrG) 1 Die Stadt kann an die Kosten für den Bau von Privatstrassen Beiträge von 0 bis 50 % leisten, sofern ein öffentliches Interesse besteht. 2 Die Stadt kann die Kosten für den Unterhalt von Privatstrassen ganz oder teilweise übernehmen oder den Unterhalt ganz oder teilweise selber ausführen, sofern ein öffentliches Interesse besteht.

Propose a change

Art. 15 V. Unterhalt

Grundsatz (§ 78 StrG) Der Stadtrat bestimmt die Reihenfolge und den Umfang der Unterhaltsmassnahmen an den Kantons-, Gemeinde- und gemeindeeigenen Güterstrassen. Massgebend sind die Verkehrssicherheit sowie die Funktion und die Verkehrsbedeutung der Strasse. Art. 15 a 6 Reinigungspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von an Trottoirs oder Gehwege angrenzenden Grundstücken sind innerorts zur Reinigung dieser Trottoirs oder Gehwege verpflichtet. 2 Im Bereich von Plätzen und von Fussgänger- und Begegnungszonen ohne Trottoir gilt ein Reinigungsperimeter auf der ganzen Anstosslänge des angrenzenden Grundstücks und auf einer Breite ab der Grundstücksgrenze von 1,8 m. 3 Das Nähere regelt der Stadtrat in einer Verordnung. Er kann insbesondere Zonen des touristischen Zentrums / Kernzonen oder Gebiete mit erhöhtem Nutzungsdruck bestimmen und dort eine ergänzende Reinigung von Trottoirs oder Gehwegen durch das Strasseninspektorat vorsehen. 4 Das Vollstreckungsverfahren, insbesondere eine allfällige Ersatzvornahme, richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 6 Eingefügt durch Änderung vom 16. Mai 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.

Propose a change

Art. 16 Seite 7/9

Winterdienst (§ 81 StrG) 1 Der Stadtrat stellt den Routenplan für den Winterdienst aufgrund der Funktion und der Verkehrsbedeutung der Strasse sowie aufgrund der Anforderungen der Verkehrssicherheit auf. 2 Der Stadtrat kann den Winterdienst einschränken oder ganz darauf verzichten, wenn die Funktion und die Verkehrsbedeutung der Strasse sowie die Anforderungen der Verkehrssicherheit dies zulassen. 3 Der Stadtrat legt die Verwendung von Auftaumitteln im Winterdienst im Routenverzeichnis nach § 36 Abs. 2 der Umweltschutzverordnung fest. Es besteht kein Anspruch auf Schwarzräumung der Strassen. 4 Die Stadt kann den Winterdienst auf Privatstrassen ganz oder teilweise selber ausführen, sofern ein öffentliches Interesse besteht.

Propose a change

Art. 17 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Ausnahmen 1 Der Stadtrat kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten. 2 Ausnahmen können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, befristet sein oder als widerrufbar erklärt werden.

Propose a change

Art. 18

Hängige Verfahren Die beim Inkrafttreten dieses Reglements vor dem Stadtrat hängigen Verfahren sind nach dem neuen Recht zu entscheiden.

Propose a change

Art. 19

Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 7 Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 8 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 7 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 23. März 2001 genehmigt. 8 Die Referendumsfrist ist am 6. Dezember 2000 unbenützt abgelaufen. Seite 8/9 Luzern, 28. September 2000 Namens des Grossen Stadtrates Peter Brauchli Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber Seite 9/9 Tabelle der Änderungen des Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen vom 28. September 2000 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten Genehmigung 1. B+A 5/13 16.5.13 25.5.13 Art. 15 a eingefügt 1.1.14 Regierungsrat 27.8.13

Propose a change

← Find another law