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19 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Inhalt
1 Das Reglement enthält Vorschriften über die Strassenkategorien und die
Klasseneinteilung, den Bau und den Unterhalt, die Finanzierung und die
Beiträge sowie technische Vorschriften.
2 Das Reglement gilt für das ganze Stadtgebiet.
Propose a changeArt. 2
Zweck
Das Reglement bezweckt den Vollzug des Strassengesetzes 3.
Propose a changeArt. 3 II. Strassenkategorien und Klasseneinteilung
Strassenkategorien (§§ 4, 10 StrG)
1 In der Stadt Luzern bestehen folgende Strassenkategorien gemäss §§ 5 ff.
StrG:
a. Nationalstrassen;
b. Kantonsstrassen;
c. Gemeindestrassen;
d. Güterstrassen;
e. Privatstrassen.
2 Zuständig für die Einreihung der Strassen in die Kategorien der Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen ist der Stadtrat.
3 Der Beschluss über die Einreihung der Güterstrassen bedarf der
Genehmigung durch den Regierungsrat.
Propose a changeArt. 4
Gemeindestrassen (§ 7 Abs. 2 StrG)
Die Gemeindestrassen werden in drei Klassen gemäss § 1 der Strassenverordnung vom 19. Januar 1996 (StrV 4) eingeteilt.
3 SRL Nr. 755. Auf dieses Gesetz wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.
4 Vollzugsverordnung zum Strassengesetz vom 19. Januar 1996; SRL Nr. 756. Die Einteilung
ist seit der Änderung der StrV von 2004 in § 1a geregelt.
Propose a changeArt. 5 Seite 3/9
Güterstrassen (§ 8 Abs. 2 StrG)
Die Güterstrassen werden in drei Klassen gemäss § 2 StrV 5 vom 19. Januar 1996 eingeteilt.
Propose a changeArt. 6
Strassenverzeichnis (§ 15 StrG)
1 Im Strassenverzeichnis werden die einzelnen Strassen den Strassenkategorien und Klassen gemäss Art. 4 und 5 zugeteilt. Das Strassenverzeichnis
wird durch einen Plan über das Strassennetz ergänzt.
2 Der Stadtrat führt das Strassenverzeichnis und den Strassennetzplan.
3 Das Strassenverzeichnis sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind
zu veröffentlichen und dem Baudepartement zuzustellen.
Propose a changeArt. 7 III. Technische Vorschriften
Regeln der Bautechnik
Beim Bau und Unterhalt der Strassen (inkl. Bestandteile nach § 12 StrG)
und aller Anlageteile wie z.B. Fahrleitungen sind die anerkannten Regeln
der Bautechnik zu beachten.
Propose a changeArt. 8
Ausbaustandard
Der Ausbaustandard richtet sich nach der Funktion und Verkehrsbedeutung
einer Strasse, den technischen und betrieblichen Anforderungen und den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Zu berücksichtigen sind auch der
haushälterische Umgang mit dem Boden, die Eingliederung der Strasse in
das Orts- und Landschaftsbild, die wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel sowie auch die Erfordernisse von Berechtigten.
Propose a changeArt. 9
Beleuchtung
Wo die Verhältnisse, insbesondere die Verkehrssicherheit und der Schutz
der Fussgängerinnen und Fussgänger es erfordern, sind die Strassen und
Fusswege ausreichend zu beleuchten.
5 Vollzugsverordnung zum Strassengesetz vom 19. Januar 1996; SRL Nr. 756.
Propose a changeArt. 10 Seite 4/9
Werkleitungen, Schächte, Fahrleitungen sowie weitere Anlagen
und Bauten, die nicht Teil der Strasse sind (§ 24 Abs. 2 StrG)
1 Werkleitungen, Schächte, Fahrleitungen sowie weitere Anlagen und
Bauten von Berechtigten, die nicht Teil der Strasse sind (§ 24 Abs. 2 StrG),
sind so anzuordnen, dass beim Bau und Unterhalt der Strasse möglichst
geringe Folgekosten entstehen.
2 Die Berechtigten tragen alle Mehrkosten, die wegen ihrer Bauten und Anlagen entstehen. Sie haben die bewilligten oder konzessionierten Bauten
und Anlagen auf ihre Kosten zu verlegen, zu ändern oder anzupassen,
wenn es sich infolge des Strassenbaus oder -unterhalts als notwendig
erweist.
Propose a changeArt. 11 IV. Finanzierung und Beiträge
Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die
Kosten für den Bau (§ 34 StrG) und den Unterhalt (§ 79 StrG) von
Gemeindestrassen (§§ 51 Abs. 2 und 82 Abs. 2 StrG)
1 Die Stadt erhebt von den interessierten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern im Perimeterverfahren folgende Beiträge für den Bau
von Gemeindestrassen:
Klasse Beiträge (in Prozenten der Baukosten)
Gemeindestrasse 1. Klasse 0 bis 25 %
Gemeindestrasse 2. Klasse 25 bis 50 %
Gemeindestrasse 3. Klasse 50 bis 75 %
2 Bei der Festsetzung dieser Beiträge gemäss Perimeter-Verordnung sind
die öffentlichen Interessen und die Interessen der privaten Anstösserinnen
und Anstösser gegeneinander abzuwägen.
3 Die Stadt kann die auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entfallenden Beiträge an die Kosten für den Bau von Gemeindestrassen herabsetzen oder erlassen, wenn die einzelne Grundeigentümerin
oder der einzelne Grundeigentümer durch die Beitragsleistung übermässig
stark belastet würde.
4 Für den Unterhalt von Gemeindestrassen werden keine Beiträge erhoben.
Propose a changeArt. 12 Seite 5/9
Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die
Kosten für den Bau (§ 34 StrG) und den Unterhalt (§ 79 StrG) der
von der Gemeinde erstellten Güterstrassen (§§ 57 Abs. 4 und 82
Abs. 2 StrG)
1 Die Stadt erhebt von den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Perimeterverfahren folgende Beiträge für den Bau von Güterstrassen:
Klasse Beiträge (in Prozenten der Baukosten)
Güterstrasse 1. Klasse 70 bis 100 %
Güterstrasse 2. Klasse 80 bis 100 %
Güterstrasse 3. Klasse 90 bis 100 %
2 Bei der Festsetzung dieser Beiträge gemäss Perimieter-Verordnung sind
die öffentlichen Interessen und die Interessen der privaten Anstösserinnen
und Anstösser gegeneinander abzuwägen.
3 Die Stadt kann die auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entfallenden Beiträge an die Kosten für den Bau von Güterstrassen herabsetzen oder erlassen, wenn die einzelne Grundeigentümerin
oder der einzelne Grundeigentümer durch die Beitragsleistung übermässig
stark belastet würde.
4 Für den Unterhalt von Güterstrassen werden keine Beiträge erhoben.
Propose a changeArt. 13
Beiträge der Stadt an die Kosten für den Bau (§ 34 StrG) und den
Unterhalt (§ 79 StrG) von Güterstrassen (§§ 57 Abs. 2 und 82
Abs. 4 StrG)
1 Die Stadt leistet an die Kosten für den Bau und Unterhalt von Güterstrassen folgende Beiträge:
Klasse Beiträge (in Prozenten der Kosten)
Güterstrasse 1. Klasse max. 30 %
Güterstrasse 2. Klasse max. 20 %
Güterstrasse 3. Klasse max. 10 %
2 Die Stadt berücksichtigt bei der Beitragsfestsetzung die Leistungen von
Bund und Kanton an die Strassengenossenschaft, ihre bisherigen Leistungen an die Strassengenossenschaft und die finanzielle Belastung der einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
Propose a changeArt. 14 Seite 6/9
Beiträge der Stadt an die Kosten für den Bau (§ 34 StrG) und den
Unterhalt (§ 79 StrG) von Privatstrassen (§§ 61 Abs. 2 und 82
Abs. 5 StrG)
1 Die Stadt kann an die Kosten für den Bau von Privatstrassen Beiträge von
0 bis 50 % leisten, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
2 Die Stadt kann die Kosten für den Unterhalt von Privatstrassen ganz oder
teilweise übernehmen oder den Unterhalt ganz oder teilweise selber ausführen, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
Propose a changeArt. 15 V. Unterhalt
Grundsatz (§ 78 StrG)
Der Stadtrat bestimmt die Reihenfolge und den Umfang der Unterhaltsmassnahmen an den Kantons-, Gemeinde- und gemeindeeigenen Güterstrassen. Massgebend sind die Verkehrssicherheit sowie die Funktion und
die Verkehrsbedeutung der Strasse.
Art. 15 a 6 Reinigungspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von an Trottoirs oder Gehwege
angrenzenden Grundstücken sind innerorts zur Reinigung dieser Trottoirs
oder Gehwege verpflichtet.
2 Im Bereich von Plätzen und von Fussgänger- und Begegnungszonen
ohne Trottoir gilt ein Reinigungsperimeter auf der ganzen Anstosslänge
des angrenzenden Grundstücks und auf einer Breite ab der Grundstücksgrenze von 1,8 m.
3 Das Nähere regelt der Stadtrat in einer Verordnung. Er kann insbesondere
Zonen des touristischen Zentrums / Kernzonen oder Gebiete mit erhöhtem
Nutzungsdruck bestimmen und dort eine ergänzende Reinigung von Trottoirs oder Gehwegen durch das Strasseninspektorat vorsehen.
4 Das Vollstreckungsverfahren, insbesondere eine allfällige Ersatzvornahme,
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
6 Eingefügt durch Änderung vom 16. Mai 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
Propose a changeArt. 16 Seite 7/9
Winterdienst (§ 81 StrG)
1 Der Stadtrat stellt den Routenplan für den Winterdienst aufgrund der
Funktion und der Verkehrsbedeutung der Strasse sowie aufgrund der
Anforderungen der Verkehrssicherheit auf.
2 Der Stadtrat kann den Winterdienst einschränken oder ganz darauf
verzichten, wenn die Funktion und die Verkehrsbedeutung der Strasse
sowie die Anforderungen der Verkehrssicherheit dies zulassen.
3 Der Stadtrat legt die Verwendung von Auftaumitteln im Winterdienst im
Routenverzeichnis nach § 36 Abs. 2 der Umweltschutzverordnung fest. Es
besteht kein Anspruch auf Schwarzräumung der Strassen.
4 Die Stadt kann den Winterdienst auf Privatstrassen ganz oder teilweise
selber ausführen, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
Propose a changeArt. 17 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Ausnahmen
1 Der Stadtrat kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen unter Abwägung
der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen von den Vorschriften
dieses Reglements gestatten.
2 Ausnahmen können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden,
befristet sein oder als widerrufbar erklärt werden.
Propose a changeArt. 18
Hängige Verfahren
Die beim Inkrafttreten dieses Reglements vor dem Stadtrat hängigen Verfahren sind nach dem neuen Recht zu entscheiden.
Propose a changeArt. 19
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 7 Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 8
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.
7 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 23. März 2001 genehmigt.
8 Die Referendumsfrist ist am 6. Dezember 2000 unbenützt abgelaufen.
Seite 8/9
Luzern, 28. September 2000
Namens des Grossen Stadtrates
Peter Brauchli
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
Seite 9/9
Tabelle der Änderungen des Reglement über Bau und Unterhalt von
Strassen vom 28. September 2000
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
Genehmigung
1. B+A 5/13 16.5.13 25.5.13
Art. 15 a eingefügt 1.1.14 Regierungsrat 27.8.13
Propose a change