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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

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Contents: 122 provisions
  1. Gliederung
  2. § 1
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14
  16. § 15
  17. § 16
  18. § 17
  19. § 18
  20. § 19
  21. § 20
  22. § 21
  23. § 22
  24. § 23
  25. § 24
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 27
  29. § 28
  30. § 29
  31. § 30
  32. § 31
  33. § 32
  34. § 33
  35. § 34
  36. § 35
  37. § 36
  38. § 37
  39. § 38
  40. § 39
  41. § 40
  42. § 41
  43. § 42
  44. § 43
  45. § 44
  46. § 45
  47. § 46
  48. § 47
  49. § 48
  50. § 49
  51. § 50
  52. § 51
  53. § 52
  54. § 53
  55. § 54
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 58
  60. § 59
  61. § 60
  62. § 61
  63. § 62
  64. § 63
  65. § 64
  66. § 65
  67. § 66
  68. § 67
  69. § 68
  70. § 69
  71. § 70
  72. § 71
  73. § 72
  74. § 73
  75. § 74
  76. § 75
  77. § 76
  78. § 76a
  79. § 76b
  80. § 77
  81. § 78
  82. § 79
  83. § 80
  84. § 81
  85. § 82
  86. § 83
  87. § 84
  88. § 85
  89. § 86
  90. § 87
  91. § 88
  92. § 89
  93. § 90
  94. § 91
  95. § 92
  96. § 93
  97. § 94
  98. § 95
  99. § 96
  100. § 97
  101. § 98
  102. § 99
  103. § 100
  104. § 101
  105. § 102
  106. § 103
  107. § 104
  108. § 105
  109. § 106
  110. § 107
  111. § 108
  112. § 108a
  113. § 108b
  114. § 109
  115. § 110
  116. § 111
  117. § 112
  118. § 113
  119. § 114
  120. § 115
  121. § 116
  122. § 117

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122 provisions

§ 40

Der Bundesbeauftragte bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Konversionskasse. Sie hat nach seinen Weisungen Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen.

Propose a change

§ 41

(1) Gerichte und Behörden haben dem Bundesbeauftragten unentgeltlich Amtshilfe zu leisten. (2) Der Bundesbeauftragte kann die Gerichte um die uneidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen. Für das Ersuchen gelten die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 160, 164 und 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes, für die Beweisaufnahme die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Das ersuchte Gericht entscheidet über die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.

Propose a change

§ 42

(1) Für den Anspruch auf Erstattung ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Klagen, durch die der Schuldner die Feststellung der Erstattungspflicht des Bundes begehrt. (3) Die Klagen nach den Absätzen 1 und 2 sind erst zulässig, wenn der Bundesbeauftragte den Anspruch abgelehnt oder im Falle des § 39 Abs. 2 eine ablehnende Erklärung abgegeben oder innerhalb von 6 Monaten, nachdem bei ihm ein Anspruch auf Erstattung geltend gemacht oder von ihm die Abgabe der Erklärung verlangt worden ist, einen endgültigen Bescheid nicht erteilt hat.

Propose a change

§ 43

Der Bundesbeauftragte kann Vorauszahlungen auf einen Erstattungsanspruch in angemessener Höhe gewähren.

Propose a change

§ 44

(1) Der Schuldner kann in der Jahresbilanz den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in der Höhe ansetzen, in der er insgesamt nach § 32 Abs. 1 vom Bund Erstattung verlangen kann. (2) Der Steuerpflichtige, der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, hat den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen in die Steuerbilanz mit dem nach Absatz 1 höchstzulässigen Wert einzustellen. Wird in der Steuerbilanz eine Verpflichtung zu Zinsleistungen ausgewiesen, so ist in gleicher Höhe ein Anspruch auf Erstattung einzustellen. (3) Soweit für Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß, kann der Erstattungsanspruch als Deckung benutzt werden.

Propose a change

§ 45

(1) Der Bundesbeauftragte kann seine Entscheidung nach § 38, durch die eine Erstattungspflicht anerkannt worden ist, oder sein Anerkenntnis nach § 39 Abs. 2 widerrufen, wenn eine neue Urkunde aufgefunden wird, die eine andere Entscheidung im Erstattungsverfahren herbeigeführt hätte, oder wenn bekannt wird, daß eine solche Urkunde beigezogen werden kann. Der Widerruf gilt als Ablehnung des Anspruchs im Sinne des § 42 Abs. 3. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bekannt wird, daß a) eine Urkunde, auf welche die Entscheidung in Erstattungsverfahren gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war oder b) bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welche die Entscheidung im Erstattungsverfahren gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat und daß in diesen Fällen wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, oder daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist ein Widerruf insoweit unzulässig, als der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zur Leistung verpflichtet bleibt und sich von dieser Verpflichtung auch nicht befreien kann.

Propose a change

§ 46

Die Entscheidungen des Bundesbeauftragten sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn sie Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten enthalten.

Propose a change

§ 47

(1) Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes Berlin. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.

Propose a change

§ 48

Die Verwaltungskosten der Konversionskasse trägt der Bund.

Propose a change

§ 50

Die Konversionskasse unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Propose a change

§ 51

Soweit nach Anlage V des Abkommens, nach Ziffer 14 der Anlage I des Abkommens und nach Unteranlage E dieser Anlage der Bund verpflichtet ist, die Verbindlichkeiten der Konversionskasse aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien zu regeln, sind die §§ 37, 38, 40 bis 42 und 46 bis 50 sinngemäß anzuwenden.

Propose a change

§ 52

(1) Trägt eine in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückte Schuld spezifisch ausländischen Charakter im Sinne des Artikels V Nr. 3 der Anlage II oder des Artikels 6 der Anlage IV in Verbindung mit Anlage VII des Abkommens und hat der Gläubiger nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so kann er verlangen, daß die Schuld so geregelt wird, wie wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von einer Deutschen Mark für eine Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt worden wäre. (2) Trägt eine im Ausland ausgegebene und zahlbare Schuldverschreibung, die zu einer Goldmarkanleihe oder mit Goldklausel versehenen Reichsmarkanleihe einer deutschen Gemeinde im Bundesgebiet gehört, spezifisch ausländischen Charakter im Sinne der Unteranlage D zu Anlage I in Verbindung mit Anlage VII des Abkommens, so gilt Absatz 1 sinngemäß.

Propose a change

§ 53

Ist eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art geregelt, so wird sie, soweit sich aus diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt, wie eine Verbindlichkeit behandelt, die mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 im Verhältnis von einer Deutschen Mark zu einer Reichsmark umgestellt ist. Leistungen, die auf eine solche Schuld nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 232), den entsprechenden Vorschriften der Länder der französischen Besatzungszone oder des bayerischen Kreises Lindau oder nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bewirkt worden sind, sind zurückzuzahlen; die §§ 133 und 183 des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.

Propose a change

§ 54

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, haben eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art mit dem sich aus der Regelung ergebenden Betrag in die steuerliche Eröffnungsbilanz für den 21. Juni 1948 einzustellen.

Propose a change

§ 55

War eine Forderung der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Art am 20. Juni 1948 durch eine Hypothek gesichert, die auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark für eine Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt ist, und hat der Gläubiger Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so hat er zur Wiederherstellung der Sicherung seiner Forderung abweichend von § 53 die in den §§ 56 bis 61 bezeichneten Rechte.

Propose a change

§ 56

(1) Ist der Schuldner Eigentümer des belasteten Grundstücks, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Schuldner ihm eine neue Hypothek in Deutscher Mark an dem belasteten Grundstück für seine Forderung bestellt. Dabei ist der Kapitalbetrag der neuen Hypothek auf den Nennbetrag des Kapitals der dem Gläubiger am 20 Juni 1948 zustehenden Hypothek zu bemessen; jedoch sind Beträge abzuziehen, um die sich der Kapitalbetrag der dem Gläubiger zustehenden umgestellten Hypothek nach diesem Zeitpunkt bis zur Bestellung der neuen Hypothek vermindert hat. Die Hypothek für die Nebenleistungen hat die rückständigen Zinsen zu umfassen. Mit der Bestellung der neuen Hypothek erlischt die dem Gläubiger zustehende umgestellte Hypothek. Soweit die Forderung nach Bestellung der neuen Hypothek erlischt, erlischt auch diese; dies gilt nicht für den rangbesten Teil der neuen Hypothek, welcher der nach Satz 4 erloschenen umgestellten Hypothek entspricht. (2) Im Falle des § 58 Abs. 2 Satz 1 kann der Gläubiger von dem Schuldner nur die Bestellung einer weiteren Hypothek in Deutscher Mark für seine Forderung verlangen. Dabei ist der Kapitalbetrag der weiteren Hypothek auf neun Zehntel des Nennbetrages des Kapitals der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 zustehenden Hypothek zu bemessen. Die Hypothek für die Nebenleistungen hat den entsprechenden Anteil der rückständigen Zinsen zu umfassen. Soweit die Forderung nach Bestellung der weiteren Hypothek erlischt, erlischt auch diese. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Rang der dem Gläubiger zustehenden umgestellten Hypothek nach dem 20. Juni 1948 geändert worden ist.

Propose a change

§ 57

(1) Ist der Schuldner nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks und hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses vor dem 21. Juni 1948 oder nach dem 15. Juli 1952 erworben, so hat der Gläubiger dem Eigentümer gegenüber dieselben Rechte, die er gemäß § 56 gegenüber dem Schuldner hat. (2) Hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben, so kann der Gläubiger von dem Eigentümer nur die Bestellung der in § 56 Abs. 2 bezeichneten weiteren Hypothek verlangen, jedoch nicht über den Betrag hinaus, um den eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last für die Hypothekengewinnabgabe auf Grund des § 53 vermindert wird. Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Abgabeleistungen außer Betracht. (3) Soweit der Eigentümer den Gläubiger wegen desjenigen Betrages der neuen Hypothek, der den Betrag der erloschenen umgestellten Hypothek übersteigt, oder wegen der weiteren Hypothek befriedigt, erlischt die Forderung.

Propose a change

§ 58

(1) Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder weitere Hypothek hat den Rang, den die dem Gläubiger zustehende umgestellte Hypothek am 21. Juni 1948 hatte. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Grundstück beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Range nach der in Absatz 1 bezeichneten Rangstelle mit einem Recht belastet ist, das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte ist, in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben hat. Genießt ein solches Recht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht eines der in § 113 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Vorrechte vor einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe, so kann der Gläubiger der in § 55 bezeichneten Forderung verlangen, daß der Berechtigte der weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem Recht in dem Umfang einräumt, in dem die öffentliche Last auf Grund des § 53 vermindert wird. (3) Ist das Grundstück neben einem in Absatz 2 Satz 1 genannten Recht im Range nach der in Absatz 1 bezeichneten Rangstelle auch mit einem Recht belastet, das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte ist, vor dem 21. Juni 1948 oder nach dem 15. Juli 1952 erworben hat, so kann der Gläubiger der in § 55 bezeichneten Forderung verlangen, daß der Berechtigte der weiteren Hypothek den Vorrang vor diesem Recht einräumt. (4) Steht ein in Absatz 2 Satz 1 genanntes Recht dem Schuldner der in § 55 bezeichneten Forderung zu, so kann der Gläubiger dieser Forderung von dem Schuldner die Einräumung des Vorranges vor dem Recht auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen.

Propose a change

§ 59

(1) Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder weitere Hypothek genießt vor einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe ein Vorrecht nach § 113 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit die umgestellte Hypothek ein solches genießen würde, wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von einer Deutschen Mark für eine Reichsmark umgestellt worden wäre. Die umgestellte Hypothek genießt kein Vorrecht vor der öffentlichen Last, wenn die weitere Hypothek ein solches nicht genießt. (2) Die Rechte, die auf Grund des § 58 Abs. 2 bis 4 nicht hinter die weitere Hypothek zurücktreten oder zurückzutreten haben, genießen ein Vorrecht nach § 113 des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Betrage der öffentlichen Last, der dem Betrage gleichkommt, für den die weitere Hypothek das in Absatz 1 genannte Vorrecht genießt.

Propose a change

§ 60

Soweit nach den §§ 56 bis 58 eine Rechtsfolge davon abhängt, wann ein Recht erworben worden ist, gilt in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Rechtserwerb als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Rechtsvorgänger das Recht erworben hat.

Propose a change

§ 61

(1) Der Gläubiger hat wegen desjenigen Teilbetrages der in § 55 bezeichneten Forderung, für den er auf Grund der §§ 57 bis 60 eine hypothekarische Sicherung in dem in § 58 Abs. 1 bezeichneten Rang nicht verlangen kann, ein Pfandrecht an denjenigen im Unterabschnitt III bestimmten Entschädigungsansprüchen des Schuldners und des Grundstückseigentümers, welche die Forderung betreffen; dies gilt nicht hinsichtlich des Teilbetrages der in § 55 bezeichneten Forderung, der über den Nennbetrag der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 zustehenden Hypothek hinausgeht; das Pfandrecht erlischt, soweit die weitere Hypothek nachträglich den in § 58 Abs. 1 bezeichneten Rang erlangt. (2) Übersteigen die bezeichneten Entschädigungsansprüche den Betrag, wegen dessen das Pfandrecht besteht, so erstreckt sich dieses nicht auf denjenigen überschießenden Teil des Entschädigungsanspruches, der zuletzt fällig wird. (3) Auf das Pfandrecht sind die für das Pfandrecht an Forderungen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 62

Die Vorschriften der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.

Propose a change

§ 63

(1) Ist ein Schuldner nach den §§ 52 und 53 zu einer höheren Leistung verpflichtet, als sich aus einer Umstellung gemäß Teil II des Umstellungsgesetzes ergibt, so hat er insoweit einen Anspruch auf Entschädigung. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2, 3 und des § 36 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Der Entschädigungsanspruch wird hinsichtlich der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Verpflichtung des Schuldners nach den für die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils fällig wird. § 33 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52 bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu. (4) Dem Schuldner steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu, soweit der Eigentümer des Grundstücks nach § 64 Abs. 1 Anspruch auf eine Entschädigung hat. Der Entschädigungsanspruch des Eigentümers geht auf den Schuldner über, soweit dieser die höhere Leistung erbringt.

Propose a change

§ 64

(1) Der Eigentümer des Grundstücks hat im Falle des § 57 Abs. 1 einen Anspruch auf Entschädigung, soweit auf Grund der neuen oder weiteren Hypothek eine höhere Leistung aus dem Grundstück zu erbringen ist, als im Falle des § 57 Abs. 2 aus dem Grundstück zu erbringen wäre. Der Anspruch wird fällig, wenn der Gläubiger von dem Eigentümer Zahlung verlangt oder ihn sonst auf Grund der Hypothek in Anspruch nimmt oder wenn der Anspruch nach § 63 Abs. 4 Satz 2 auf den Schuldner übergegangen ist, jedoch nicht vor dem in § 63 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. (2) Der Eigentümer ist dem Schuldner gegenüber verpflichtet, die Entschädigung zur Befriedigung des Gläubigers zu verwenden.

Propose a change

§ 65

Ist ein Recht auf Grund des § 58 im Range hinter die neue oder weitere Hypothek zurückgetreten und hat der Berechtigte infolge der Rangänderung einen Ausfall bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück erlitten, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt nicht, soweit der Ausfall auch eingetreten wäre, wenn das Recht einem in § 58 Abs. 2 bezeichneten Recht gleichgestellt wäre.

Propose a change

§ 66

(1) Der Entschädigungsanspruch nach § 63 vermindert sich um die Beträge, die der Schuldner als Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz mehr zu zahlen hätte, wenn die Verbindlichkeit nach § 16 des Umstellungsgesetzes zu behandeln wäre. (2) Die Beträge werden von den für die Veranlagung der Lastenausgleichsabgaben zuständigen Finanzämtern festgestellt. Der darüber zu erteilende Bescheid gilt als Feststellungsbescheid im Sinne der Abgabenordnung.

Propose a change

§ 67

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, haben den Entschädigungsanspruch im Sinne der §§ 63 und 66 in die steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 21. Juni 1948 einzustellen, soweit er sich auf die nach § 54 eingestellte Schuld bezieht.

Propose a change

§ 68

Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 bis 65 erlischt, wenn ihn der Entschädigungsberechtigte oder im Falle des § 61 der Gläubiger nicht binnen drei Jahren nach Fälligkeit geltend macht.

Propose a change

§ 69

Entschädigungspflichtig ist im Falle des § 63 Abs. 1 das Land, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erstmalig eine Entschädigungsleistung nach § 63 Abs. 2 fällig wird, in den Fällen des § 64 Abs. 1 und des § 65 das Land, in dem das Grundstück belegen ist.

Propose a change

§ 70

(1) Rechte, die der Schuldner auf Grund der erhöhten Leistung nach den §§ 52 und 53 gegen Dritte erwirbt, gehen auf das Land über, soweit dieses Entschädigung leistet. (2) Im Falle des § 65 gehen Rechte des Entschädigungsberechtigten aus einem Schuldverhältnis, das dem Recht an dem Grundstück zugrunde liegt, auf das Land über, soweit dieses Entschädigung leistet.

Propose a change

§ 71

(1) Über den Entschädigungsanspruch entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges die Oberfinanzdirektion; sie kann auf den Anspruch Vorauszahlungen in angemessener Höhe gewähren. Zuständig ist im Falle des § 63 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz hat, in den Fällen der §§ 64 und 65 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundstück belegen ist. Die Entscheidung ergeht schriftlich und soll mit Gründen versehen sein und einen Hinweis auf die Zulässigkeit des Rechtsweges enthalten. (2) Lehnt die Oberfinanzdirektion den Entschädigungsanspruch ab oder erteilt sie nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem bei ihr ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht worden ist, einen endgültigen Bescheid, so ist die Klage zulässig. Das Gericht ist bei der Entscheidung über den Anspruch an die nach § 66 Abs. 2 getroffene Feststellung gebunden. Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht, in dessen Bezirk die in Absatz 1 bezeichnete Oberfinanzdirektion ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. (3) Hat die Oberfinanzdirektion über den Entschädigungsanspruch entschieden, so kann die Klage wegen des Entschädigungsanspruchs nur binnen eines Jahres nach der Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

Propose a change

§ 72

Der Schuldner einer Schuld der in § 52 bezeichneten Art kann bereits vor Regelung der Schuld die Feststellung begehren, daß ihm bei Regelung der Schuld nach dem Abkommen und seinen Anlagen ein Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 und 66 zusteht. § 71 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 73

(1) Soweit im Falle des § 57 Abs. 2 die weitere Hypothek die in § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmte Höhe nicht erreicht und der Gläubiger wegen des fälligen Unterschiedsbetrages keine Befriedigung erlangen kann, sind dem Schuldner auf Antrag des Gläubigers Vorauszahlungen auf seinen Entschädigungsanspruch zu gewähren. (2) Soweit dem Schuldner im Falle des Absatzes 1 ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht, ist ihm auf Verlangen des Gläubigers der erforderliche Betrag von dem Land, in dem das Grundstück belegen ist, als Darlehen zu gewähren. Über die Gewährung des Darlehens entscheidet die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundstück belegen ist; sie setzt auch die Darlehensbedingungen fest.

Propose a change

§ 74

Soweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den §§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.

Propose a change

§ 75

(1) Sicherheiten, und zwar a) Grundschulden, Hypotheken und andere Rechte, die zur Sicherung von Forderungen aus Schuldverschreibungen dienen, die unter Anlage II oder Anlage IV Artikel 34 Nr. 12 des Abkommens fallen, b) von dem Schuldner zur Sicherung von Forderungen aus Schuldverschreibungen im Sinne des Buchstaben a eingegangene Verpflichtungen, Vermögenswerte nicht oder unter bestimmten Bedingungen nicht zu veräußern oder zu belasten, einschließlich der Verpflichtung, keine solche Belastung zuzulassen (negative Sicherheitsklauseln), können nach Maßgabe der §§ 76 bis 89 dieses Gesetzes geändert, ausgetauscht oder aufgehoben und dabei auch einzelne Pfandgegenstände aus der Haftung entlassen werden (Änderung), wenn 1. eine solche Änderung als Teil eines Regelungsangebotes auf Grund der Anlage II oder des Artikels 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens vorgesehen ist und 2. die Gläubigervertreter die Annahme des Regelungsangebotes den Gläubigern empfohlen oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses zu empfehlen haben oder die Gläubiger auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses verpflichtet sind, die Bedingungen des Regelungsangebotes als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen. (2) Die für die Anleihe bestehenden Sicherheiten oder die nach der Änderung vorhandenen neuen Sicherheiten dienen der Sicherung sämtlicher Gläubiger, die das Regelungsangebot anzunehmen berechtigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie es annehmen. Die Rechte an einer Sicherheit für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und die Rechte an einer Sicherheit für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot nicht annehmen, sind - unbeschadet der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes - untereinander gleichrangig. Die Rechte an den Sicherheiten können nach Maßgabe des Regelungsangebotes zustehen 1. entweder für beide Gläubigergruppen demselben Treuhänder oder denselben sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten oder 2. für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und für die Gläubiger, die es nicht annehmen, verschiedenen Treuhändern oder verschiedenen sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten. Ist in dem Regelungsangebot vorgesehen, daß für die Gläubiger, die es annehmen, die Rechte an den Sicherheiten einer anderen Person als dem bisherigen Treuhänder oder sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten zustehen, so gehen diese Rechte mit der Annahme des Regelungsangebotes auf die in diesem bezeichnete andere Person insoweit über, als es im Regelungsangebot vorgesehen ist; der zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis der Tatsachen, aus denen sich die Rechtsänderung ergibt, kann durch eine Bescheinigung der Stelle geführt werden, bei der gemäß dem Regelungsangebot die alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine zum Umtausch einzureichen sind. Dies gilt entsprechend, wenn in dem Regelungsangebot vorgesehen ist, daß bei einer Hypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, an die Stelle des bisherigen Vertreters mit den in § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Befugnissen ein anderer Vertreter tritt. (3) Das gleiche Rangverhältnis zwischen den Rechten der beiden Gläubigergruppen bleibt auch dann bestehen, wenn die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2, soweit diese anwendbar sind, nicht erfüllt werden.

Propose a change

§ 76

(1) Ist in dem Regelungsangebot des Schuldners eine Änderung der Art oder des Umfangs von Sicherheiten gemäß Artikel V Nr. 12 der Anlage II des Abkommens vorgesehen, sei es durch Entlassung von Pfandgegenständen unter gänzlichem oder teilweisem Austausch von Sicherheiten, sei es durch Entlassung von Pfandgegenständen oder einen solchen Austausch, sei es in sonstiger Weise, und sind zu einer solchen Änderung Willenserklärungen eines Treuhänders oder eines anderen nach den Anleihebedingungen Berechtigten erforderlich, so können die Willenserklärungen durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, sofern die Gläubigervertreter den Gläubigern die Annahme des Regelungsangebotes empfohlen oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses zu empfehlen haben oder die Gläubiger auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses verpflichtet sind, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen. (2) Ist in dem Regelungsangebot die Änderung oder die Aufhebung einer Verpflichtung der in § 75 Abs. 1 Buchstabe b angeführten Art vorgesehen, so kann die Verpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben werden, sofern die Gläubigervertreter den Gläubigern die Annahme des Regelungsangebotes empfohlen oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses zu empfehlen haben oder der Gläubiger auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses verpflichtet ist, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen. (3) Dem Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 kann erst stattgegeben werden, wenn die in Absatz 4 bestimmte Frist abgelaufen ist und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Regelungsangebot muß von Gläubigern angenommen worden sein, deren Forderungen die Mehrheit des Gesamtbetrages derjenigen Schuldverschreibungen einer Anleihe ausmachen, die bis zum vierzehnten Tage vor Stellung des Antrages nach Maßgabe des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) oder des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) anerkannt worden oder die in anderer Weise als rechtsgültig ausstehend anzusehen sind; 2. soweit Gläubiger von Schuldverschreibungen, die gemäß Nummer 1 anerkannt worden oder sonst als rechtsgültig ausstehend anzusehen sind, spätestens am vierzehnten Tage vor dem Verhandlungstermin (§ 83) schriftliche Einwendungen gegen das Regelungsangebot bei der Stelle erheben, bei der gemäß dem Regelungsangebot die alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine zum Umtausch einzureichen sind, dürfen die Forderungen dieser Gläubiger nicht einen Betrag von 25 vom Hundert desjenigen Gesamtbetrages erreichen, für den nach Maßgabe des Regelungsangebots Sicherheiten zu bestellen oder aufrechtzuerhalten sind. Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht, falls die Änderung von Sicherheiten, die durch die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll, nur in einer Herabsetzung des Betrages des Grundpfandrechts oder einer sonstigen Sicherheit besteht, um die Sicherheit dem in Nummer 2 genannten Gesamtbetrag der Schuld anzupassen, oder falls die Änderung nur darin besteht, daß an die Stelle einer Sicherungshypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, für die ein Vertreter nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt ist, ein Grundpfandrecht zugunsten des Treuhänders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten tritt. (4) Die in Absatz 3 erwähnte Frist endet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, a) am 31. Dezember 1954 oder b) mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Tage der ersten Veröffentlichung der Empfehlung des Regelungsangebotes durch die Gläubigervertreter oder der Bekanntmachung der Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses. (5) Änderungen und Aufhebungen, bei denen die Willenserklärung des Treuhänders oder eines anderen nach den Anleihebedingungen Berechtigten durch eine Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes ersetzt worden ist, gelten nicht als Aufgabe einer Sicherheit im Sinne des § 776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (6) Macht ein zur Annahme eines Regelungsangebotes berechtigter Gläubiger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist er nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 befugt, ein Feststellungsurteil zu erwirken.

Propose a change

§ 76a

Durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 1 und 2 können auch Willenserklärungen eines Treuhänders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten ersetzt werden, die dazu dienen, die Rechtslage hinsichtlich der Sicherheiten für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und der Sicherheiten für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot nicht annehmen, mit den Bestimmungen des § 75 Abs. 2 in Einklang zu bringen.

Propose a change

§ 76b

Sind im Ausland von einem Treuhänder gegen Hinterlegung einer einheitlichen Schuldverschreibung Teilzertifikate oder von einer Hinterlegungsstelle gegen Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen Hinterlegungszertifikate ausgegeben worden, so sind die Vorschriften des § 76 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Als Gläubiger gilt insoweit der berechtigte Inhaber des als rechtsgültig ausstehend anzusehenden Teilzertifikats oder Hinterlegungszertifikats.

Propose a change

§ 77

Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

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