Art. 1
1. Die Stadt Thun................................................................. 7
Propose a changeThun · 101.1 · constitution
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1. Die Stadt Thun................................................................. 7
Propose a change2. Aufgaben ......................................................................... 7
Propose a change3. Langfristige Zielsetzungen ............................................... 7
Propose a change4. Die Stadt als Dienstleistungsunternehmen ...................... 8
Propose a change5. Übertragung von Aufgaben an Dritte ............................... 8 II. Information und Mitwirkung der Bevölkerung ........................... 9
Propose a change1. Informationsgrundsätze ................................................... 9
Propose a change2. Verzeichnis der Rechtserlasse und der Organe .............. 9
Propose a change3. Politische Meinungsbildung ............................................. 9
Propose a change4. Petitionen ........................................................................ 9 2. Teil: Die Organe der Stadt ........................................................... 10 I. Gemeinsame Bestimmungen ....................................................... 10
Propose a change1. Organe ............................................................................ 10
Propose a change2. Wählbarkeit...................................................................... 10
Propose a change3. Wiederwählbarkeit ........................................................... 10
Propose a change4. Amtsdauer ....................................................................... 10
Propose a change5. Ausstandspflicht .............................................................. 11
Propose a change6. Unvereinbarkeiten ........................................................... 11
Propose a change7. Beschlussfassung............................................................ 11
Propose a change8. Sekretariat ....................................................................... 12
Propose a change9. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit ............................. 12 II. Die Stimmberechtigten ................................................................ 12
Propose a change1. Stimmrecht ...................................................................... 12
Propose a change2. Wahlen ............................................................................ 12
Propose a change3. Obligatorische Volksabstimmung .................................... 12
Propose a change4. Initiative, a Grundsatz ...................................................... 13 Art. 23 b Vorprüfung und Sammelfrist ............................................. 13 Art. 24 c Gültigkeit ........................................................................... 13 Art. 25 d Behandlungsfristen ........................................................... 13 Art. 26 e Gegenvorschlag, Einfache Anregung ............................... 14 Art. 27 5. Fakultative Volksabstimmung .......................................... 14 Art. 28 6. Varianten, Vorentscheid .................................................. 14 Art. 29 7. Volksvorschlag ................................................................ 14 Art. 30 8. Verfahren bei Variantenabstimmungen ........................... 14 III. Der Stadtrat .................................................................................. 15 Art. 31 1. Mitgliederzahl .................................................................. 15 Art. 32 2. Aufgaben im Allgemeinen ................................................ 15 Art. 33 3. Geschäftsreglement ........................................................ 15 5 101.1 Art. 34 4. Ständige Kommissionen .................................................. 15 Art. 35 5. Nichtständige Kommissionen .......................................... 16 Art. 36 6. Politische Planung ........................................................... 16 Art. 37 7. Wahlen ............................................................................ 16 Art. 38 8. Rechtsetzung................................................................... 16 Art. 39 9. Finanzbeschlüsse, a mit fakultativem Referendum ......... 16 Art. 40 10. Finanzbeschlüsse, b endgültig ...................................... 17 Art. 41 11. Weitere Beschlüsse ....................................................... 17 IV. Der Gemeinderat ......................................................................... 18 Art. 42 1. Zusammensetzung .......................................................... 18 Art. 43 2. Allgemeine Zuständigkeit und Delegationsrecht .............. 18 Art. 44 3. Aufgaben- und Finanzplanung, Legislaturziele ................ 18 Art. 45 4. Wahlen und Anstellungen ................................................ 18 Art. 46 5. Rechtsetzung................................................................... 19 Art. 47 6. Finanzbeschlüsse ............................................................ 19 Art. 48 7. Weitere Beschlüsse ......................................................... 20 Art. 49 8. Stadtpräsidium................................................................. 20 V. Die Kommissionen....................................................................... 20 Art. 50 1. Ständige Kommissionen .................................................. 20 Art. 51 2. Nichtständige Kommissionen .......................................... 21 3. Teil: Wahlen und Abstimmungen................................................ 21 Art. 52 1. Ausübung des Stimmrechts ............................................. 21 Art. 53 2. Ergänzendes Recht ......................................................... 21 Art. 54 3. Wahlkommission ............................................................. 21 Art. 55 4. Wahlen ............................................................................ 22 Art. 56 5. Wahlen des Stadtrates .................................................... 22 Art. 57 6. Wahl des Gemeinderates ................................................ 22 Art. 58 (Aufgehoben) ....................................................................... 22 Art. 59 8. Wahl des Stadtpräsidiums ............................................... 22 Art. 60 9. Gewählte ......................................................................... 22 Art. 61 10. Rücktritt, Nachrücken und Ersatzwahl ........................... 23 Art. 62 11. Kommissionen ............................................................... 23 4. Teil: Finanzhaushalt ..................................................................... 23 Art. 63 1. Verantwortlichkeit des Gemeinderates ............................ 23 Art. 64 2. Zuständigkeiten ............................................................... 23 Art. 65 3. Beiträge Dritter ................................................................ 24 Art. 66 4. Rahmenkredite ................................................................ 24 Art. 67 5. Ausgabenanteile von Gemeindeverbänden ..................... 24 Art. 68 6. Nachkredite ..................................................................... 24 Art. 69 7. Eigentum und beschränkte dingliche Rechte .................. 24 Art. 70 8. Zurückstellen und Aufgabe von beschlossenen Vorhaben ............................................................................. 24 Art. 71 9. Gebundene Ausgaben ..................................................... 25 Art. 72 10. Gebundenen gleichgestellte Ausgaben ......................... 25 Art. 73 11. Rechnungsprüfung ........................................................ 25 6 101.1 5. Teil: Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren........................... 25 Art. 74 1. Vorrang der Verfügung .................................................... 25 Art. 75 2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen ............................... 26 Art. 76 3. Stadtinterne Beschwerde, a Grundsatz ........................... 26 Art. 77 b Beschwerdebefugnis ........................................................ 26 Art. 78 c Frist und Form der Beschwerde........................................ 26 Art. 79 d Beschwerdeinstruktion ..................................................... 26 Art. 80 e Verfahrenskosten ............................................................. 27 Art. 81 4. Weiterer Beschwerdeweg ................................................ 27 Art. 82 5. Aufsichtsrechtliche Anzeige ............................................. 27 6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen ........................... 27 Art. 83 1. Inkrafttreten ..................................................................... 27 Art. 84 2. Amtsdauer der bisherigen Organe................................... 27 Art. 85 3. Anpassung von Erlassen ................................................. 28 Genehmigung, Inkrafttreten........................................ ........................ 28 Anhang: Überblick über die Finanzkompetenzen ....... ........................ 29 Stichwortverzeichnis.... ....................................................................... 31 7 101.1 Stadtverfassung Thun (StV) (Beschluss der Stimmberechtigten vom 23. September 2001) 1 Die Stimmberechtigten der Stadt Thun, gestützt auf Art. 9, 11 und 23 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 2 und nach Kenntnisnahme der stadträtlichen Botschaft vom 10. Mai 2001, beschliessen: 1. Teil Allgemeine Bestimmungen I. Die Stadt und ihre Aufgaben Art. 1 1 Die Stadt Thun ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Bern. 2 Sie umfasst das ihr durch die Kantonsverfassung garantierte Gebiet (eigentliche Stadt und dazugehörige dörfliche Quartiere) und dessen Wohnbevölkerung. 3 Sie versteht sich als weltoffene Stadt. Art. 2 1 Die Stadt Thun erfüllt die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben. 2 Sie nimmt nach eigenem Ermessen weitere Aufgaben wahr, die dem öffentlichen Wohl dienen, soweit nicht der Bund oder der Kanton ausschliesslich zuständig ist. 3 Sie fördert aktiv die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Dritten, insbesondere auch, wenn die Aufgaben so wirksamer und kostengünstiger erfüllt werden können. Art. 3 1 Die Stadt plant und schafft im Rahmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Voraussetzungen a für ein sicheres, menschenwürdiges und auf gegenseitigem Respekt und Solidarität beruhendes Zusammenleben ihrer Bewohner und Be- 1 Mit Revisionen vom 1.4.2005 (GRB Nr. 187, in Kraft seit 1.7.2006) und 19.10.2016 (GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2016), je in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, sowie Revision gemäss Gemeindebeschlüssen vom 25.9.2005 (in Kraft seit 1.7.2006 bzw. Art. 34 und Art. 35 seit 1.1.2007) und 24.11.2013 (in Kraft seit 1.3.2014) 2 BSG 170.11 1. Die Stadt Thun 2. Aufgaben 3. Langfristige Zielsetzungen 8 101.1 wohnerinnen, b für eine Teilhabe aller Bevölkerungskreise an der Aus- und Weiterbildung, der kulturellen Vielfalt und den Einrichtungen für Erholung und Freizeit, c für einen möglichst nachhaltigen Umgang mit allen natürlichen und geschaffenen Ressourcen und Lebensgrundlagen, d für eine gesunde, vielseitige und leistungsfähige Wirtschaft sowie die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, e für eine als modernes Dienstleistungsunternehmen geführte Stadtverwaltung. 2 Zu Beginn jeder Legislatur werden die in diesem Zeitraum anstehenden Aufgaben, die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung festgelegt. Die Realisierung ist laufend zu prüfen. Art. 4 Die anvertrauten Mittel werden von Organen und Verwaltung wirkungsvoll eingesetzt. Zu diesem Zweck a achten sich die politischen und ausführenden Organe gegenseitig, nehmen die eigenen Zuständigkeiten wahr und respektieren diejenigen der anderen, b erbringen die Verwaltungseinheiten ihre Leistungen im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Organe selbstständig und eigenverantwortlich, c messen sie die erbrachten Leistungen und vergleichen sie mit vergleichbaren, d weisen sie die Art der Finanzierung, die Folgekosten und die Tragbarkeit der zu erbringenden Leistungen aus, e stützen sie sich auf die entsprechend geeigneten Steuerungsinstrumente und passen diese laufend den Anforderungen an, f setzen sie ihre Mittel gezielt, nachhaltig und wirksam ein, g verlangen sie für Leistungen zugunsten von Personen oder Körperschaften ausserhalb der Stadt einen angemessenen Preis. Art. 5 1 Die Stadt kann öffentliche Aufgaben dauernd oder befristet auf Dritte übertragen. 2 Dabei müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a ausreichende Abdeckung der Bedürfnisse der Bevölkerung, b rechtsgleicher Zugang zur Übernahme öffentlicher Aufgaben (periodische Neuausschreibung), c Sicherstellung von Rechtsschutz und Haftung, d Aufsicht der Stadt. 3 Art und Umfang der Übertragung sind in einem Reglement zu regeln, wenn diese a zur Einschränkung von Grundrechten führen kann, b eine bedeutende Leistung betrifft oder c zur Erhebung von Abgaben ermächtigt. 4 In den übrigen Fällen genügt ein Vertrag, eine Verfügung oder eine 4. Die Stadt als Dienstleistungsunternehmen 5. Übertragung von Aufgaben an Dritte 9 101.1 Konzession, welche nach Massgabe der finanziellen Tragweite vom zuständigen Organ zu genehmigen ist. II. Information und Mitwirkung der Bevölkerung Art. 6 1 Informationen der Behörden sollen Vertrauen bilden und Transparenz schaffen. Geeignete Kommunikationsmittel sollen den Zugang zu den Informationen erleichtern. 2 Die Bevölkerung wird informiert, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Die Rechte auf Einsichtnahme in Akten der Stadt sowie die Pflicht der städtischen Organe zur Geheimhaltung richten sich nach den kantonalen und kommunalen Erlassen über die Information der Bevölkerung sowie den Datenschutz. 4 Die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt erscheinen im Thuner Amtsanzeiger. Art. 7 1 Die Stadt führt eine laufend aktualisierte Sammlung ihrer Rechtserlasse und hält sie zur Einsicht offen. 2 Sie führt ein öffentliches Verzeichnis über die städtischen Organe, unter Angabe der Zeichnungsberechtigung sowie der Interessenbindungen. Art. 8 1 Die Parteien sind Bindeglied zwischen Stadt und Bevölkerung bei der politischen Meinungs- und Willensbildung. 2 Die betroffene Bevölkerung wird zu bedeutenden Sachfragen in die Entscheidfindung der städtischen Organe einbezogen. 3 Wird ein Quartier oder Stadtteil speziell betroffen, können seine Bewohner und Bewohnerinnen sowie insbesondere die Quartierleiste und die Schulgemeinde Goldiwil mitwirken. Art. 9 Jede Person hat das Recht, beim zuständigen Organ schriftlich Wünsche, Anregungen und Anliegen anzubringen. Sie sind innert drei Monaten zu prüfen und zu beantworten. 1. Informationsgrundsätze 2. Verzeichnis der Rechtserlasse und der Organe 3. Politische Meinungsbildung 4. Petitionen 10 101.1 2. Teil Die Organe der Stadt I. Gemeinsame Bestimmungen Art. 10 Organe der Stadt sind a die Stimmberechtigten, b der Stadtrat, c der Gemeinderat, d Mitglieder des Gemeinderates, soweit sie entscheidbefugt sind, e die zur Vertretung der Stadt befugten Angestellten, f die ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis, g das Rechnungsprüfungsorgan. Art. 11 1 Wählbar sind a in den Stadtrat, den Gemeinderat und in die Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in der Stadt Stimmberechtigten, b in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen, c als Angestellte mit Vertretungskompetenz für die Stadt alle handlungsfähigen Personen. 2 Erfüllt die Stadt eine Aufgabe zugleich für andere Gemeinden, so kann sie auch Stimmberechtigte dieser Gemeinden in eine für jene Aufgabe eingesetzte ständige Kommission wählen. Art. 12 1 Die Mitglieder von Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen sind wiederwählbar. Art. 13 1 Die Amtsdauer von Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen beträgt vier Jahre. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. 2 Ersatzwahlen in der Zwischenzeit werden für den Rest der laufenden Amtsdauer vorgenommen. 3 Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben Kommissionsmitglieder bis zur Erneuerungswahl ihrer Kommission im Amt. 4 Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Mitglieder und Delegierte in Organen von privat- oder öffentlichrechtlichen Körperschaften und Organisationen. 1 Fassung vom 1.4.2005 1. Organe 2. Wählbarkeit 3. Wiederwählbarkeit 4. Amtsdauer 11 101.1 Art. 14 1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. 2 Ebenfalls ausstandspflichtig sind a die Verwandten und Verschwägerten gemäss Gemeindegesetz, b die gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Vertreterinnen und Vertreter von Personen, deren persönliche Interessen vom Geschäft unmittelbar berührt werden. 3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offen legen. Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern. 4 Die Ausstandspflicht gilt nicht an der Urne und an den Verhandlungen des Stadtrates. Art. 15 1 Die Mitglieder des Gemeinderates und Stadtangestellte der obersten Kaderstufe dürfen nicht dem Stadtrat angehören. 2 Mitglieder von Rechnungsprüfungsorganen dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oder dem übrigen städtischen Personal angehören. 3 Von der Stadt beschäftigte Personen dürfen dem Stadtrat, dem Gemeinderat oder einer Kommission mit Entscheidbefugnis nicht angehören, wenn sie diesen Organen unmittelbar untergeordnet sind und ihre Entschädigung das Minimum der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge erreicht. 4 Der Verwandtenausschluss richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Art. 16 1 Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ausstandspflichtige Mitglieder werden als anwesend gezählt. 2 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden. Vorsitzende stimmen mit und geben bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative, bei Stimmengleichheit das Los. 4 Es wird offen abgestimmt. Vorbehalten bleiben Reglemente, die für bestimmte Fälle geheime Abstimmungen oder Wahlen vorsehen. 5 Gemeinderat und Kommissionen können Zirkulationsbeschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind. 5. Ausstandspflicht 6. Unvereinbarkeiten 7. Beschlussfassung 12 101.1 Art. 17 1 Wer das Sekretariat führt, hat im Stadtrat, dem Gemeinderat und den Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht. 2 Über die Verhandlungen der städtischen Organe ist Protokoll zu führen. Art. 18 1 Die städtischen Organe erfüllen ihre Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig. 2 Mit Ausnahme der Angestellten unterstehen sie den disziplinarischen Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 3 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. II. Die Stimmberechtigten Art. 19 1 Stimmberechtigt in städtischen Angelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Stadt wohnen. 2 Für das Abstimmungs- und Wahlverfahren gelten die Art. 20 ff. sowie der 3. Teil der Stadtverfassung. Art. 20 Die Stimmberechtigten wählen a die Mitglieder des Stadtrates, b die Mitglieder des Gemeinderates, c den Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin. Art. 21 1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne a den Erlass und die Abänderung der Stadtverfassung, b die Festsetzung des jährlichen Budgets der Erfolgsrechnung und der Ansätze der ordentlichen städtischen Steuern, sofern eine Veränderung dieser Ansätze vorgesehen ist,1 c neue einmalige Ausgaben über Fr. 4’000'000.–. Bei Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigen sie zugleich das Projekt, d neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 1’000’000.–, e Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 10’000’000.– übersteigt, f über zustande gekommene Initiativen, sofern diese nicht vom Stadtrat im Rahmen seiner Kompetenzen angenommen worden sind, g über Geschäfte des Stadtrates nach Art. 38 ff., die aufgrund eines zustande gekommenen Referendums vorgelegt werden, 1 Fassung vom 19.10.2016 8. Sekretariat 9. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit 1. Stimmrecht 2. Wahlen 3. Obligatorische Volksabstimmung 13 101.1 h über Verträge betreffend den Vollzug der Bildung, Veränderung oder Aufhebung von städtischem Gebiet. 2 An Urnenabstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt. Vorbehalten bleibt Art. 30. Art. 22 1 Die Stimmberechtigten können mit einer Initiative die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre oder in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt. 2 Die Initiative ist gültig, wenn sie a von mindestens 1600 Stimmberechtigten unterzeichnet worden ist, b entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist, c nicht mehr als einen Gegenstand umfasst, d nicht rechtswidrig oder undurchführbar ist und e eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthält.
Propose a change1 Initiativbegehren sind bei der Stadtkanzlei zu hinterlegen. Diese führt innerhalb eines Monates eine formelle Vorprüfung durch und eröffnet das Prüfungsergebnis in einer Verfügung. 2 Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist. 3 Die notwendige Anzahl Unterschriften muss innert zwölf Monaten seit Eröffnung des Prüfungsergebnisses bei der Stadtkanzlei eingereicht werden.
Propose a change1 Der Gemeinderat prüft die Gültigkeit der Initiative. Er ist an das Ergebnis der Vorprüfung nicht gebunden. 2 Fehlt eine Voraussetzung nach Art. 22, verfügt er die vollständige oder teilweise Ungültigkeit der Initiative. Er hört das Initiativkomitee vorher an. 3 Gültige Initiativen unterbreitet er dem Stadtrat.
Propose a change1 Der Stadtrat beschliesst über eine gültige Initiative innert neun Monaten nach deren Einreichung. 2 Sind die Stimmberechtigten zuständig oder lehnt der Stadtrat eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab, ist die Initiative innert 15 Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten. 3 Der Stadtrat kann die Fristen nach Abs. 1 und 2 aus wichtigen Grün- 4. Initiative a Grundsatz b Vorprüfung und Sammelfrist c Gültigkeit d Behandlungsfristen 14 101.1 den um längstens sechs Monate verlängern.
Propose a change1 Der Stadtrat kann den Stimmberechtigten die Annahme oder Ablehnung der Initiative beantragen oder einen Gegenvorschlag unterbreiten. 2 Stimmt der Stadtrat einer Initiative in Form der einfachen Anregung zu, erarbeitet der Gemeinderat eine entsprechende Vorlage.
Propose a change1 Geschäfte nach Art. 38 ff., die der Stadtrat unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung beschliesst, werden den Stimmberechtigten zum Beschluss unterbreitet, wenn dies 800 Stimmberechtigte innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Stadtratsbeschlusses mit ihrer Unterschrift verlangen. 2 Der Gemeinderat prüft, ob das Referendumsbegehren den rechtlichen Anforderungen entspricht und stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen fest. 3 Stellt der Gemeinderat das Zustandekommen des nötigen Quorums fest, arbeitet er die Abstimmungsbotschaft aus. 4 Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden. 5 Wird das Referendum nicht ergriffen, so treten die Beschlüsse rückwirkend auf das Datum ihrer Verabschiedung in Kraft, sofern das Inkrafttreten nicht abweichend geregelt worden ist.
Propose a change1 Der Stadtrat kann den Stimmberechtigten bei Sachgeschäften, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Variante zum Beschluss unterbreiten. 2 Er kann ihnen zudem vor dem Hauptgeschäft einzelne Teil-, Vor- oder Grundsatzfragen, allenfalls mit Varianten, zum verbindlichen Vorentscheid unterbreiten. Art. 29 1 800 Stimmberechtigte können innert 30 Tagen seit Veröffentlichung eines Beschlusses, welcher der fakultativen Volksabstimmung unterliegt, einen Volksvorschlag als ausformulierten Entwurf unterbreiten. 2 Der Volksvorschlag gilt als Referendum im Sinne von Art. 27.
Propose a change1 Bei Gegenvorschlägen zu Initiativen, bei Eventualvorschlägen und bei Volksvorschlägen können die Stimmberechtigten gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden. 2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht über die politischen Rechte. e Gegenvorschlag, Einfache Anregung 5. Fakultative Volksabstimmung 6. Varianten, Vorentscheid 7. Volksvorschlag 8. Verfahren bei Variantenabstimmungen 15 101.1
Propose a change1 Der Stadtrat besteht aus 40 Mitgliedern. 2 Er wird gemäss dem Verfahren im 3. Teil der Stadtverfassung gewählt.
Propose a change1 Der Stadtrat a nimmt teil an der politischen Planung, b wählt, c setzt Recht, d entscheidet über bedeutende Ausgaben, e beaufsichtigt Gemeinderat und Stadtverwaltung. Es steht ihm dabei kein direktes Weisungsrecht zu. 2 Er behandelt alle den Stimmberechtigten zu unterbreitenden Sachgeschäfte. 3 Er beschliesst über alle Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit des Gemeinderates übersteigen und nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten vorbehalten sind.
Propose a change1 Der Stadtrat erlässt sein Geschäftsreglement. 2 Das Geschäftsreglement regelt insbesondere a die Einberufung der Sitzungen, b die Präsenz und Vertretung des Gemeinderates, c Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Amtsdauer und Aufgaben seiner ständigen und nichtständigen Kommissionen, d Aufgaben des Präsidiums und weiterer Organe, e die Bildung von Fraktionen, f die Verhandlungsordnung, g das Wahl- und Abstimmungsverfahren, h die parlamentarischen Rechte und Instrumente, i die Entschädigungen der Mitglieder, j das Sekretariat und die Protokollführung.
Propose a change1 1 Der Stadtrat wählt nach jeder Gesamterneuerung auf eine vierjährige Amtsdauer aus seiner Mitte seine ständigen Kommissionen. 2 Die ständigen Kommissionen sind vorberatende Kommissionen des Stadtrates und teilen sich in die politische Aufsicht über Gemeinderat und Verwaltung. Einzelheiten, insbesondere die Mitgliederzahl, regelt das Geschäftsreglement des Stadtrates. 1 Fassung vom 25.9.2005 1. Mitgliederzahl 2. Aufgaben im Allgemeinen 3. Geschäftsreglement 4. Ständige Kommissionen 16 101.1
Propose a change1 Der Stadtrat kann bei Bedarf auch nichtständige Kommissionen einsetzen.2 2 Sie treten für den ihnen zugewiesenen Bereich an die Stelle der ständigen Kommissionen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind.
Propose a changeDer Stadtrat a genehmigt Rechnung und Jahresbericht, b nimmt Kenntnis von der Sach- und Aufgabenplanung und den Legislaturzielen des Gemeinderates, c nimmt Kenntnis von den Prüfungsberichten seiner ständigen Kommissionen über den Stand der Umsetzung der politischen Planung, d kann den Gemeinderat beauftragen, auf bestimmten Gebieten eine Planung oder eine Bereichspolitik zu entwickeln.
Propose a changeDer Stadtrat wählt a seine Organe, b seine eigenen Kommissionen, c die Mitglieder der entscheidbefugten Kommissionen, d das Rechnungsprüfungsorgan.
Propose a changeUnter Vorbehalt des fakultativen Referendums erlässt der Stadtrat a alle Reglemente, die nicht nach besonderer Vorschrift ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind, b die baurechtliche Grundordnung (Baureglement und Zonenplan), c Überbauungsordnungen, auch wenn sie in Art und Mass der Nutzung nicht von der Grundordnung abweichen, d sein Geschäftsreglement.
Propose a changeUnter Vorbehalt des fakultativen Referendums beschliesst der Stadtrat über a die Festsetzung des jährlichen Budgets der Erfolgsrechnung und der Ansätze der ordentlichen städtischen Steuern, sofern keine Veränderung dieser Ansätze vorgesehen ist,4 b die Festlegung der Nettokosten sowie die Umschreibung der übergeordneten Zielsetzungen der Produktegruppen in den Globalbudgets, c neue einmalige Ausgaben über Fr. 2’000'000.– bis Fr. 4’000’000.–. 1 Fassung vom 25.9.2005 2 Fassung vom 25.9.2005 3 Fassung vom 24.11.2013 4 Fassung vom 19.10.2016 5. Nichtständige Kommissionen1 6. Politische Planung 7. Wahlen 8. Rechtsetzung 9. Finanzbeschlüsse a mit fakultativem Referendum 17 101.1 Bei Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigt der Stadtrat zugleich das Projekt, d neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 500’000.– bis Fr. 1’000’000.–, e Verpflichtungskredite über Fr. 4’000’000.– für gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte, f Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 5’000’000.–, nicht aber Fr. 10’000’000.– übersteigt, g Gewährung von Darlehen und finanzielle Beteiligungen, soweit diese die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen, über Fr. 4’000’000.–, h Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen zulasten der Stadt über Fr. 2’000’000.–.
Propose a changeIn endgültiger Zuständigkeit beschliesst der Stadtrat über a neue einmalige Ausgaben über Fr. 200’000.– bis Fr. 2’000’000.–. Bei Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigt er zugleich das Projekt, b neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100’000.– bis 500’000.–, c Verpflichtungskredite über Fr. 1’000’000.– bis Fr. 4’000’000.– für gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte, d Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 2’500’000.–, nicht aber Fr. 5’000’000.– übersteigt, e Gewährung von Darlehen und finanzielle Beteiligungen, soweit diese die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen, über Fr. 200’000.– bis Fr. 4’000'000.–, f Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen zulasten der Stadt über Fr. 200’000.– bis Fr. 2’000'000.–, g Projektierungskredite, wenn das zu projektierende Vorhaben voraussichtlich neue Ausgaben von mehr als Fr. 2’000’000.– erwarten lässt, h die Überführung von Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen, sofern der Verkehrswert nach der Übertragung über Fr. 2’500'000.– beträgt, i Nachkredite zu neuen Ausgaben des Budgets über Fr. 100’000.– im
Propose a changeUnter Vorbehalt des fakultativen Referendums beschliesst der Stadtrat über a den Eintritt in einen oder den Austritt aus einem Gemeindeverband, b die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung der Stadt, c die Stellungnahme der Gemeinde zu einem Beschluss des Grossen Rates über die Aufhebung oder Gebietsveränderung der Stadt. 1 Fassung vom 19.10.2016 10. Finanzbeschlüsse b endgültig 11. Weitere Beschlüsse 18 101.1
Propose a change