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Stadtverfassung Thun (StV)

Thun · 101.1 · constitution

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Contents: 84 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 30
  30. Art. 31 III. Der Stadtrat
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41 Einzelfall.1
  41. Art. 42 IV. Der Gemeinderat
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50 V. Die Kommissionen
  50. Art. 51
  51. Art. 52 Wahlen und Abstimmungen
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59 (Aufgehoben)
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63 Finanzhaushalt
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71
  71. Art. 72
  72. Art. 73
  73. Art. 74 Internes Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren2
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83 Übergangs- und Schlussbestimmungen
  83. Art. 84
  84. Art. 85

Proposed changes to this act

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84 provisions

Art. 42 IV. Der Gemeinderat

1 1 Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern unter der Leitung des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin. 2 Der Stadtrat regelt das Verfahren zur Bildung von Ressorts, zum Entscheid über die Pensen sowie die Entschädigungen in einem Reglement.

Propose a change

Art. 43

1 Der Gemeinderat ist das führende, planende und vollziehende Organ der Stadt und entwickelt Strategien für die Zukunft. 2 Er vertritt und verpflichtet die Stadt nach aussen. 3 Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften von Stadt, Kanton oder Bund andern Organen übertragen sind. 4 Er kann seine Befugnisse durch Verordnung generell für bestimmte Bereiche oder durch Beschluss im Einzelfall einem Ausschuss des Gemeinderates, einer Direktion, einer dieser untergeordneten Stelle oder einer Kommission delegieren. Subdelegation auf die nächst untere Stufe ist zulässig, wenn die Delegation dies nicht ausdrücklich ausschliesst. 5 In ausserordentlichen Lagen gelten die Zuständigkeiten der entsprechenden Erlasse.

Propose a change

Art. 44

1 Der Gemeinderat erstellt jährlich eine rollende, mittelfristige Aufgaben- und Finanzplanung und gewährleistet eine Gesamtschau der entsprechenden Entwicklungen. Er beschliesst über die Legislaturziele.2 2 Er legt sie dem Stadtrat zur Kenntnisnahme vor.

Propose a change

Art. 45

1 Der Gemeinderat ist Wahl- und Anstellungsbehörde, sofern diese Aufgabe nicht einem andern Organ übertragen ist, insbesondere für a den Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin sowie die leitenden Angestellten der Stadtverwaltung, b die Mitglieder der Kommissionen ohne Entscheidbefugnis, c die Mitglieder der von ihm eingesetzten nichtständigen Kommissionen, d die Vertretung der Stadt in Organen von Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts. 2 Er beschliesst über die Entsendung von Delegierten in die Organe von Gemeindeverbänden und über die Art, wie die Stadt ihr Stimmrecht in Gemeindeverbänden ausübt. Der Minderheitenschutz findet keine 1 Fassung vom 25.9.2005 2 Fassung vom 24.11.2013 1. Zusammensetzung 2. Allgemeine Zuständigkeit und Delegationsrecht 3. Aufgaben- und Finanzplanung, Legislaturziele 4. Wahlen und Anstellungen 19 101.1 Anwendung.

Propose a change

Art. 46

Der Gemeinderat regelt in Verordnungen a die Grundzüge der Strukturen und Prozesse der Direktionen und der Stadtverwaltung, b die Bezeichnung der Angestellten mit Verfügungsbefugnis, c die Einsetzung ständiger Kommissionen ohne Entscheidbefugnis, d seine Selbstorganisation, e die Erhebung von Kanzleigebühren und Entgelten für nicht hoheitliche Leistungen wie die Überlassung von Räumen, Material und Dienstleistungen, f ausführendes Recht zu Erlassen von Stadtrat und Stimmberechtigten sowie des übergeordneten Rechts.

Propose a change

Art. 47

Der Gemeinderat beschliesst über a die Produkte sowie die operativen Ziele, Standards und Indikatoren der Produktegruppen, b gebundene Ausgaben (Verpflichtungs- und Budgetkredite, entsprechende Nachkredite),1 c neue einmalige Ausgaben bis Fr. 200’000.–. Bei Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigt er zugleich das Projekt, d neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 100’000.–, e Verpflichtungskredite bis Fr. 1’000’000.– für gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte, f Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 2’500’000.– nicht übersteigt, g Rechtsgeschäfte über Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken im Vermögen der Pensionskasse in unbegrenzter Höhe auf Antrag der Pensionskassenkommission. Der Gemeinderat kann diese Kompetenz an die Pensionskassenkommission delegieren, h Gewährung von Darlehen und finanzielle Beteiligungen, soweit diese die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen, bis Fr. 200’000.–, i Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen zulasten der Stadt bis Fr. 200’000.–, j Projektierungskredite bis Fr. 200’000.–, wenn das zu projektierende Vorhaben voraussichtlich neue Ausgaben von nicht mehr als Fr. 2’000’000.– erwarten lässt, k die Überführung von Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen, sofern der Verkehrswert nach der Übertragung bis Fr. 2’500’000.– beträgt, l Nachkredite zu neuen Ausgaben des Budgets bis Fr. 100’000.– im Einzelfall,1 m die Beschaffung der erforderlichen Fremdmittel für den städtischen Finanzhaushalt, n Abrechnungen über die von ihm beschlossenen Verpflichtungskre- 1 Fassung vom 19.10.2016 5. Rechtsetzung 6. Finanzbeschlüsse 20 101.1 dite, o Abrechnungen über die vom Stadtrat oder den Stimmberechtigten beschlossenen Verpflichtungskredite, sofern der ursprüngliche Kredit eingehalten wurde und ausser der nachgewiesenen Teuerung keine Nachkredite notwendig sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abrechnung der Kontroll- und Planungskommission des Stadtrates zur Kenntnis zu bringen.

Propose a change

Art. 48

Der Gemeinderat beschliesst ferner über a die Zuteilung der Direktionen an seine Mitglieder, b Einzelheiten der Verwaltungsorganisation, c die Errichtung und Aufhebung von Stellen, d die Einleitung oder Beilegung von Prozessen ohne Rücksicht auf den Streitwert, e die Annahme von Schenkungen und Erbschaften, soweit allfällige Auflagen seine Ausgabenbefugnisse nicht überschreiten, f Einbürgerungen auf Antrag der Einbürgerungskommission, g Überbauungsordnungen, welche eine Zone mit Planungspflicht betreffen oder lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen, h geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen, i Richtpläne, j Bussenverfügungen, soweit sie nicht durch Erlass an ein unteres Organ delegiert sind.

Propose a change

Art. 49

Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin a leitet die Sitzungen des Gemeinderates, b sorgt für die zeitgerechte, adäquate und koordinierte Erledigung der Aufgaben des Gemeinderates, c stellt sicher, dass der Gemeinderat seine strategischen Aufgaben wahrnimmt, d kann Geschäfte, die primär andere oder mehrere Direktionen betreffen, aufgreifen, koordinieren und allenfalls dem Gemeinderat Antrag stellen, dass eine Direktion diesem ein bestimmtes Geschäft zum Beschluss vorlegt, e kann in dringenden Fällen Präsidialentscheide treffen, wenn eine Sitzung oder ein Zirkulationsbeschluss nicht möglich ist und die Entscheide an der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Propose a change

Art. 50 V. Die Kommissionen

1 Ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis bedürfen einer Grundlage in einem Reglement. 2 Ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis bedürfen einer Grundlage in einer Verordnung. 7. Weitere Beschlüsse 8. Stadtpräsidium 1. Ständige Kommissionen 21 101.1 3 Die Erlasse regeln Mitgliederzahl, Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Verfahren, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.

Propose a change

Art. 51

1 Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich nichtständige Kommissionen einsetzen. Deren Auftrag ist zeitlich befristet. 2 Der Einsetzungsbeschluss regelt Mitgliederzahl, Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Verfahren. Die Bestimmungen über die ständigen Kommissionen sind sinngemäss anwendbar. 3. Teil

Propose a change

Art. 52 Wahlen und Abstimmungen

1 Die Stadt Thun erleichtert die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen. 2 Der Gemeinderat bestimmt die Termine für Wahlen und Abstimmungen. Er ermöglicht, dass sie mit eidgenössischen oder kantonalen Terminen zusammenfallen. 3 Er bestimmt die Abstimmungslokale und deren Öffnungszeiten und ermöglicht den freien Zugang und die ungehinderte Stimmabgabe.

Propose a change

Art. 53

1 Für Sachverhalte, die in der Stadtverfassung nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die kantonalen Vorschriften über Wahlen und Abstimmungen. 2 Dies gilt insbesondere für die Regeln der Ausschreibung, der Bereitstellung des Abstimmungs- und Wahlmaterials, der Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge sowie für die Ausmittlung der Ergebnisse. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Darin setzt er insbesondere die bei der Vorbereitung zu beachtenden Fristen und Termine für die Gemeindewahlen fest.

Propose a change

Art. 54

1 Der Stadtrat wählt eine Wahlkommission mit mindestens 15 und höchstens 35 Mitgliedern. Der Gemeinderat ernennt jährlich das Präsidium. 2 Für jede Wahl oder Abstimmung bietet der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin weitere Stimmberechtigte auf, um die Aufsicht in den Stimmlokalen und die Ausmittlung zu gewährleisten. 2. Nichtständige Kommissionen 1. Ausübung des Stimmrechts 2. Ergänzendes Recht 3. Wahlkommission 22 101.1

Propose a change

Art. 55

1 Die Wahlen von Stadtrat, Gemeinderat und Stadtpräsidium finden aufgrund von Wahlvorschlägen statt. 2 Weisen alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen nicht mehr Kandidierende auf, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Gemeinderat die Vorgeschlagenen als gewählt (stille Wahl). Dies gilt nur fürs Stadtpräsidium und bei Ergänzungswahlen im Verlauf einer Amtsperiode.1 3 Beim Fehlen von Wahlvorschlägen stellt der Gemeinderat fest, ob die Voraussetzungen für eine freie Wahl erfüllt sind. Dann richtet sich das Verfahren nach den für kantonale Wahlen geltenden Bestimmungen.

Propose a change

Art. 56

1 Die Wahl des Stadtrates findet im Proporzverfahren statt. 2 Das Verfahren entspricht demjenigen für die Nationalratswahlen.

Propose a change

Art. 57

2 1 Die Wahl des Gemeinderates findet im Proporzverfahren statt. 2 Das Verfahren entspricht demjenigen für die Nationalratswahlen.

Propose a change

Art. 59 (Aufgehoben)

4 1 Gleichzeitig findet die Wahl des Stadtpräsidiums statt. 2 Gewählt ist, wer in den Gemeinderat gewählt wird und a im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, b im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht.

Propose a change

Art. 60

1 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen vom Präsidium der Wahlkommission. Vorbehalten bleibt die Einigung unter den Betroffenen. 2 Sind Personen gewählt, die sich nach den Unvereinbarkeitsregeln gegenseitig ausschliessen, so gilt mangels freiwilliger Vereinbarung als gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. 1 Fassung vom 25.9.2005 2 Fassung vom 25.9.2005 3 Fassung vom 25.9.2005 4 Fassung vom 25.9.2005 4. Wahlen 5. Wahl des Stadtrates 6. Wahl des Gemeinderates 8. Wahl des Stadtpräsidiums 9. Gewählte 23 101.1 3 Wird eine Person sowohl in den Stadtrat als auch in den Gemeinderat gewählt, so hat sie sich innert drei Tagen für ein Amt zu entscheiden. Sonst gilt ihre Wahl für den Gemeinderat.

Propose a change

Art. 61

1 Rücktritte sind schriftlich zu erklären. 2 Die nicht in den Stadtrat gewählten Personen sind Ersatzleute. Sie rücken in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl an die Stelle von ausscheidenden Personen. 3 Ein Nachrücken von Ersatzleuten findet auch bei Vakanzen im Gemeinderat, die bis zum 31. März des ersten Jahres der Amtsdauer eintreten, statt.1 4 Nach diesem Zeitpunkt finden bei Vakanzen im Gemeinderat Ergänzungswahlen im Majorzverfahren statt. Art. 59 ist sinngemäss anwendbar.2 5 Der Rücktritt vom Stadtpräsidium gilt gleichzeitig auch für den Gemeinderat.3

Propose a change

Art. 62

1 Die Kommissionssitze werden nach den Ergebnissen der Stadtratswahl auf die Fraktionen verteilt, soweit nicht andere Bestimmungen anwendbar sind. 2 Massgebend für die Gesamterneuerung der Kommissionen ist die Fraktionsbildung. Verliert eine Fraktion während der Dauer der Legislaturperiode ihren Fraktionsstatus oder verändern sich die Fraktionsstärken, wird dies bei der Zuteilung der Sitze neuer Kommissionen oder bei Nachwahlen in Kommissionen berücksichtigt.4 3 Der Stadtrat beschliesst über die Vertretung der nicht fraktionsgebundenen Parteien in Kommissionen mit mehr als 10 Mitgliedern. 4. Teil

Propose a change

Art. 63 Finanzhaushalt

1 Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt verantwortlich. 2 Er erlässt die notwendigen Weisungen.

Propose a change

Art. 64

Für Finanzgeschäfte und die Ermittlung der Zuständigkeit gelten die kantonalen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden, 1 Fassung vom 25.9.2005 2 Fassung vom 25.9.2005 3 Fassung vom 25.9.2005 4 Fassung vom 24.11.2013 10. Rücktritt, Nachrücken und Ersatzwahl 11. Kommissionen 1. Verantwortlichkeit des Gemeinderates 2. Zuständigkeiten 24 101.1 soweit die Stadtverfassung nicht davon abweicht.

Propose a change

Art. 65

Für die Bestimmung der Zuständigkeit dürfen Beiträge Dritter in Abzug gebracht werden, wenn die Beiträge rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.

Propose a change

Art. 66

Für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen, können Rahmenkredite beschlossen werden. Im Kreditbeschluss ist zu bestimmen, welches Organ die Ausgaben für die einzelnen Vorhaben beschliesst.

Propose a change

Art. 67

Bei Ausgabenbeschlüssen von Gemeindeverbänden bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Stadtanteil an der Gesamtausgabe.

Propose a change

Art. 68

1 Das für einen Nachkredit zu einem Verpflichtungskredit zuständige Organ bestimmt sich, indem der ursprüngliche Kredit und der Nachkredit zu einem Gesamtkredit zusammengerechnet werden. Den Nachkredit beschliesst dasjenige Organ, das für den Gesamtkredit ausgabenberechtigt ist, höchstens jedoch der Stadtrat. 2 Beträgt der Nachkredit höchstens 10 Prozent des ursprünglichen Verpflichtungskredites oder ist er gebunden, beschliesst ihn immer der Gemeinderat.

Propose a change

Art. 69

Die Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte bestimmt sich a nach dem Erwerbs- bzw. Veräusserungspreis, bei Veräusserungsgeschäften aber mindestens nach dem Verkehrswert, b bei beschränkten dinglichen Rechten nach dem zwanzigfachen Wert der jährlich wiederkehrenden Leistung, c bei Tauschgeschäften nach dem Wert des höher bewerteten Grundstücks.

Propose a change

Art. 70

1 Der Gemeinderat kann Vorhaben, für welche der Stadtrat oder die Stimmberechtigten eine entsprechende Ausgabe beschlossen haben, um höchstens vier Jahre seit der Rechtskraft des Beschlusses zurückstellen. 2 Länger dauernden Verschiebungen muss der Stadtrat zustimmen. Verschiebungen von mehr als zwei Jahren Dauer bringt der Gemeinderat ihm zur Kenntnis. Die Aufgabe eines Vorhabens bedarf der Zustimmung des Stadtrats. 3. Beiträge Dritter 4. Rahmenkredite 5. Ausgabenanteile von Gemeindeverbänden 6. Nachkredite 7. Eigentum und beschränkte dingliche Rechte 8. Zurückstellen und Aufgabe von beschlossenen Vorhaben 25 101.1

Propose a change

Art. 71

1 Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich ihres Umfangs, dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Als gebunden gelten insbesondere a Ausgaben, die das übergeordnete Recht, ein Reglement, ein vom zuständigen Organ genehmigter Vertrag oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach vorschreiben, b Ausgaben, die zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten unaufschiebbaren Verwaltungsaufgabe zwingend erforderlich sind, c Ausgaben, von denen anzunehmen ist, das zuständige Organ habe mit einem vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen gebilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war oder falls es gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen mit dem Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden.

Propose a change

Art. 72

Gebundenen Ausgaben werden gleichgestellt: a Ausgaben für bauliche Massnahmen, die zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich sind, b Ausgaben, die zum Unterhalt und Ersatz bestehender, technisch überalterter oder defekter Einrichtungen, Anlagen und Geräte erforderlich sind, c Ausgaben für den Abschluss von Mietverträgen, die als Ersatz für weggefallene Mieträume der Verwaltung benötigt werden, d der Ausgleich der nachgewiesenen Teuerung bei bereits beschlossenen Verpflichtungskrediten.

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Art. 73

Die Rechnungsprüfung ist durch eine externe oder verwaltungsunabhängige interne Revisionsstelle durchzuführen, welche die Voraussetzungen gemäss kantonalem Recht erfüllt. 5. Teil

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Art. 74 Internes Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren2

1 Öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse sind durch die zuständigen städtischen Organe von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung zu regeln, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise auf den Klageweg. 2 Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Ver- 1 Fassung vom 24.11.2013 2 Titel Fassung vom 24.11.2013 9. Gebundene Ausgaben 10. Gebundenen gleichgestellte Ausgaben 11. Rechnungsprüfung 1. Vorrang der Verfügung 26 101.1 fügung. 3 Alle Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

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Art. 75

Das Verfahren auf Erlass einer Verfügung sowie das stadtinterne Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sowie den nachstehenden Bestimmungen.

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Art. 76

1 Verfügungen der zuständigen städtischen Organe können mit Beschwerde an den Gemeinderat weitergezogen werden. 2 Die gemeindeinterne Beschwerde ist ausgeschlossen gegen Verfügungen auf dem Gebiet der behördlichen Einzelfallhilfe an Bedürftige sowie gegen den Einspracheentscheid, wenn das kantonale Recht eine Einsprachemöglichkeit vorschreibt.1 3 Vorbehalten bleiben ferner kommunale und kantonale Bestimmungen, welche eine direkte Beschwerdemöglichkeit an eine aussenstehende Instanz oder ein besonderes Verfahren vorsehen.2

Propose a change

Art. 77

1 Zur Beschwerde ist befugt, wer a vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und c ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. 2 Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

Propose a change

Art. 78

1 Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung oder Veröffentlichung der Verfügung schriftlich bei der Stadtkanzlei zuhanden des Gemeinderates einzureichen.4 2 Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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Art. 79

Das instruierende Organ stellt dem Gemeinderat Antrag und übt bis 1 Fassung vom 24.11.2013 2 Fassung vom 24.11.2013 3 Fassung vom 24.11.2013 4 Fassung vom 24.11.2013 2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen 3. Stadtinterne Beschwerde a Grundsatz b Beschwerdebefugnis c Frist und Form der Beschwerde d Beschwerdeinstruktion 27 101.1 zum Entscheid die dem Gemeinderat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.

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Art. 80

1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. 2 Ausnahmsweise können einer Beschwerde führenden Partei Kosten auferlegt werden, wenn sich ihre Beschwerde als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich erweist oder durch die Beschwerde ausserordentliche Kosten verursacht werden (z. B. durch umfangreiche Beweismassnahmen).1 3 Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.2

Propose a change

Art. 81

Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Gemeinderates können mit Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin angefochten werden.

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