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Parkplatzreglement für das Personal

Schaffhausen (city) · 312.31 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 gestellt. 2)
  10. Art. 10 selber besorgt. 4)
  11. Art. 11

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11 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für die ausgeschiedenen eigenen und gemieteten Parkplätze der städtischen Verwaltung (einschliesslich der Heime, Werke, Betriebe, der städtischen Kindergärten, Primar-, Real- und Sekundarschulen sowie der Spitex). 2 Niemand hat einen Rechtsanspruch auf einen Parkplatz. Vorbehalten bleiben anderslautende Beschlüsse des Stadtrates. 3 Mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt Schaffhausen endet das Mietverhältnis bezüglich eines Parkplatzes automatisch.

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Art. 2

Zweck Dieses Reglement bezweckt die Sicherstellung des städtischen Bedarfs an Parkplätzen für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben der Stadt Schaffhausen sowie die Einführung einer generellen Kostenpflicht für das Parkieren privater Fahrzeuge durch Mitarbeitende. Für die Festlegung der Preise orientiert sich die Stadt an den Marktpreisen.

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Art. 3

Grundsatz Die reservierten Parkplätze auf dem Areal und in den Einstellhallen der städtischen Verwaltung sowie ihrer Betriebe, Anstalten und Schulen stehen in erster Linie dem Dienstbetrieb zur Verfügung. Sie sind, soweit erforderlich, für Dienstfahrzeuge freizuhalten.

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Art. 4

Zuteilungskriterien 1 Für folgende Fahrzeuge werden Parkplätze zur Verfügung gestellt: Zuteilung von Parkplätzen 312.31 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 2 a) Dienstfahrzeuge; b) Personenwagen von Personen mit städtischen Dienstwohnungen; c) Personenwagen von Personen, welche die Dienste der städtischen Verwaltung in Anspruch nehmen (Besucherinnen und Besucher). 2 Die Zuteilung der übrigen Parkplätze erfolgt nach folgender Prioritätenordnung: a) an körperbehinderte Mitarbeitende, die auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind; b) an Mitarbeitende, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben das private Fahrzeug benötigen und eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Bereichsleitung besitzen; c) an Mitarbeitende mit unregelmässigem Dienst, denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht; d) an die übrigen Mitarbeitenden.

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Art. 5

Zuteilung 1 Über die Schaffung und Zuteilung von Besucher- und Mitarbeiterparkplätzen entscheidet grundsätzlich die Immobilienverwaltung auf Antrag und nach Rücksprache mit der zuständigen Bereichsleitung. Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Verwaltung und das zur Verfügung stehende Platzangebot. Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, sowie über die Zuteilung von Parkplätzen für die Bereichsleitungen und der Mitglieder des Stadtrates, entscheidet der für die Immobilien zuständige Referent unter Vorbehalt der Beschwerde an den Gesamtstadtrat. 4) 2 Die Befugnis zur Zuteilung für bestimmte Parkplätze kann an Abteilungsleitungen übertragen werden. Es ist das bei der Immobilienverwaltung erhältliche Formular zu verwenden. Die Schulen sowie die Heime teilen die ihnen zur Verfügung stehenden Parkplätze selber zu. 4) 3 SH Power und die Verkehrsbetriebe entscheiden in eigener Kompetenz über die Schaffung und Verteilung der Besucher- und Mitarbeiterparkplätze sowie der Parkplätze für Dienstfahrzeuge, die ihnen zur Verfügung stehen. 4) 4 Die Parkplatzbewilligung ist persönlich und wird nur auf Zusehen hin erteilt. Sie wird aufgehoben, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 4 nicht mehr zutreffen oder wenn sich eine andere Zuteilung aufdrängt. 5 Schulen erhalten je Schulhaus zwei kostenlose und übertragbare Parkplatzvignetten für Materialtransporte. Zuteilung von Parkplätzen 312.31 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 3 6 Die Spitex-Leitung ist befugt, bei der Stadtpolizei kostenlose und übertragbare Fahr- und Parkierbewilligungskarten zu beziehen. Solche dienen dem Parkieren auf öffentlichen Parkfeldern im Rahmen von Dienstfahrten und werden durch die Spitex-Leitung an die jeweils diensthabenden Mitarbeitenden abgegeben. 4) 7 Fest zugeteilte Parkplätze können mit den Fahrzeugnummern markiert werden. 4)

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Art. 6

Haftungsausschluss Für Schäden an parkierten Fahrzeugen übernimmt die Stadt keine Haftung.

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Art. 7

Abgaben 1 Für die Benützung der Mitarbeiterparkplätze ist gemäss folgender Aufstellung eine monatliche Abgabe exklusive MWST zu bezahlen: 4) Zuteilung von Parkplätzen 312.31 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 4 2 Als Poolparkplätze gelten solche, welche ohne feste Zuteilung durch mehrere Personen belegt werden. 4) 3 Mitarbeitende in einem Teilzeitpensum haben für Poolparkplätze eine zu ihrem Pensum anteilsmässige Abgabe zu leisten. Berücksichtigt werden Arbeitspensen bis zu 20%. 4 Für Mitarbeitende, die aufgrund einer dauernden körperlichen Behinderung auf die Fahrzeugbenützung angewiesen sind sowie für Mitarbeitende, welche ihr privates Fahrzeug zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, unregelmässigen Dienst leisten und denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder die ihren Arbeitsplatz mittels öffentlichem Verkehr nicht erreichen können, entfällt die Abgabepflicht. 6 Für die Bewilligung und Entschädigung von Dienstfahrten gilt das Personalreglement. 7 Die Benutzung der Besucherparkplätze beim Arbeitsort ist für Mitarbeitende grundsätzlich untersagt. Bei Dienstfahrten zu anderen Verwendung des Fahrzeuges Altstadtbereich Übriges Stadtgebiet offen Garage 4) offen Garage 4) Mehr als 2 Dienstfahrten pro Woche, persönlicher Parkplatz 80.-- 160.-- 50.-- 100.-- Gelegentliche Dienstfahrten, nur Arbeitsweg; persönlicher Parkplatz 150.-- Marktpreise 60.-- 120.-- Dienstwohnungen, persönlicher Parkplatz 4) 150.-- Markt- Preise 60.-- 4) 120.-- Tägliche Dienstfahrten oder mehr als 2 Dienstfahrten pro Woche; Poolplatz 4) 40.-- 4) 80.-- 4) 20.-- 40.-- 4) Gelegentliche Dienstfahrten, nur Arbeitsweg, Poolplatz 1) 4) 60.-- 4) 120.-- 4) 35.-- 1) 70.-- 4) Dienstfahrzeuge 4) gratis gratis gratis gratis Alle Preise exklusive MWST 4) Zuteilung von Parkplätzen 312.31 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 5 Verwaltungsabteilungen ist das Parkieren auf Besucherparkplätzen für maximal zwei Stunden erlaubt.

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Art. 8

Spezialfälle 1 Mitarbeitende des Tiefbauamtes, welche Winterdienst leisten, bezahlen für einen Parkplatz den um einen Drittel reduzierten Betrag. 2 Mitarbeitende der Schulhäuser Gega, Bach und Emmersberg bezahlen monatlich pauschal Fr. 50.- / Poolparkplatz, Mitarbeitende der übrigen Schulhäuser monatlich pauschal Fr. 20.- / Poolparkplatz. Teilzeitpensen sind unbeachtlich. 3) 3 Inspektoren sind befugt, auf sämtlichen Schulhausarealen während der Ausübung ihres Amtes kostenlos zu parkieren. 3) 5) 4 Stadtratsmitgliedern werden für einen offenen Parkplatz monatlich pauschal Fr. 50.-, für einen Garagenplatz Fr. 100.-- in Rechnung

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Art. 9 gestellt. 2)

Unterhalt der Parkplätze 1 Sämtliche Parkplätze werden durch die Stadt Schaffhausen, Tiefbauamt, unterhalten. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen. 2 Der Unterhalt kann an Dritte delegiert werden, sofern eine einwandfreie Benützung der Parkflächen sichergestellt bleibt. 3 SH Power und die Betriebe sind für den Unterhalt ihrer Parkplätze

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Art. 10 selber besorgt. 4)

Kontrolle und Abgabeerhebung 1 Verantwortlich für die Kontrolle der Parkplatzbenützung sind die Vorgesetzten. 2Die Abgaben werden von der Immobilienverwaltung in Rechnung gestellt. 3 SH Power und die Betriebe teilen ihre Parkplätze selber zu und stellen die entsprechenden Abgaben in Rechnung. Sie teilen der Immobilienverwaltung jährlich die Gesamtsumme der Parkplatzeinnahmen zwecks Gesamtkontrolle mit. 4) 4 Die städtische Immobilienverwaltung ist gestützt auf die Informationen der Bereichs- bzw. Abteilungsleitungen für den Vollzug dieser Vorschriften verantwortlich.

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Art. 11

Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement tritt am 1. März 2014 in Kraft. Zuteilung von Parkplätzen 312.31 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 6 2 Es ersetzt das gleichnamige Reglement vom 1. Juni 1993. Die städtische Immobilienverwaltung sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bereichsleitern im Rahmen der den Verwaltungsabteilungen, Heimen, Werken, Schulen, Betrieben und städtischen Spitex sowie Kirchen zur Verfügung stehenden Parkplätze für die Neuzuteilung. Die bisherige Parkplatzzuteilung wird aufgehoben. 3 Die Umsetzung für die bestehenden Nutzungsverhältnisse erfolgt schrittweise. 4) 4 Die Betroffenen sind bis zum Abschluss der neuen definitiven Parkplatzzuteilung berechtigt, den bisherigen Parkplatz zu den bisherigen Konditionen weiter zu benutzen. Darüber hinaus bedarf die Benutzung eines Parkplatzes einer Bewilligung gemäss diesem Reglement. 5 Soweit Parkplätze gestützt auf einen Mietvertrag benutzt werden, werden diese Mietverträge unter Einhaltung ihrer ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst. In der Folge bedarf die weitere Benutzung eines Parkplatzes durch die Betroffenen einer Bewilligung gemäss diesem Reglement. 6 Dieses Reglement ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen. Fussnoten: 1) Stadtratsbeschluss vom 3. Juni 2014 in Kraft per 3. Juni 2014. 2) Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 2014, in Kraft per 16. Dezember 2014. 3) Stadtratsbeschluss vom 8. Dezember 2015, in Kraft per 1. August 2016. 4) Stadtratsbeschluss vom 23. Februar 2016, in Kraft per 1. März 2016. 5) Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft per 1. Januar 2025

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