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11 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die ausgeschiedenen eigenen und gemieteten Parkplätze der städtischen Verwaltung (einschliesslich der
Heime, Werke, Betriebe, der städtischen Kindergärten, Primar-,
Real- und Sekundarschulen sowie der Spitex).
2 Niemand hat einen Rechtsanspruch auf einen Parkplatz. Vorbehalten bleiben anderslautende Beschlüsse des Stadtrates.
3 Mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt Schaffhausen
endet das Mietverhältnis bezüglich eines Parkplatzes automatisch.
Propose a changeArt. 2
Zweck
Dieses Reglement bezweckt die Sicherstellung des städtischen Bedarfs an Parkplätzen für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben der
Stadt Schaffhausen sowie die Einführung einer generellen Kostenpflicht für das Parkieren privater Fahrzeuge durch Mitarbeitende. Für
die Festlegung der Preise orientiert sich die Stadt an den Marktpreisen.
Propose a changeArt. 3
Grundsatz
Die reservierten Parkplätze auf dem Areal und in den Einstellhallen
der städtischen Verwaltung sowie ihrer Betriebe, Anstalten und
Schulen stehen in erster Linie dem Dienstbetrieb zur Verfügung. Sie
sind, soweit erforderlich, für Dienstfahrzeuge freizuhalten.
Propose a changeArt. 4
Zuteilungskriterien
1 Für folgende Fahrzeuge werden Parkplätze zur Verfügung gestellt:
Zuteilung von Parkplätzen 312.31
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 2
a) Dienstfahrzeuge;
b) Personenwagen von Personen mit städtischen Dienstwohnungen;
c) Personenwagen von Personen, welche die Dienste der städtischen Verwaltung in Anspruch nehmen (Besucherinnen und
Besucher).
2 Die Zuteilung der übrigen Parkplätze erfolgt nach folgender Prioritätenordnung:
a) an körperbehinderte Mitarbeitende, die auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind;
b) an Mitarbeitende, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben das private
Fahrzeug benötigen und eine entsprechende Bestätigung der
jeweiligen Bereichsleitung besitzen;
c) an Mitarbeitende mit unregelmässigem Dienst, denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;
d) an die übrigen Mitarbeitenden.
Propose a changeArt. 5
Zuteilung
1 Über die Schaffung und Zuteilung von Besucher- und Mitarbeiterparkplätzen entscheidet grundsätzlich die Immobilienverwaltung auf
Antrag und nach Rücksprache mit der zuständigen Bereichsleitung.
Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Verwaltung und das zur
Verfügung stehende Platzangebot. Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, sowie über die Zuteilung von Parkplätzen für die Bereichsleitungen und der Mitglieder des Stadtrates, entscheidet der für die Immobilien zuständige Referent unter Vorbehalt
der Beschwerde an den Gesamtstadtrat. 4)
2 Die Befugnis zur Zuteilung für bestimmte Parkplätze kann an Abteilungsleitungen übertragen werden. Es ist das bei der Immobilienverwaltung erhältliche Formular zu verwenden. Die Schulen sowie
die Heime teilen die ihnen zur Verfügung stehenden Parkplätze selber zu. 4)
3 SH Power und die Verkehrsbetriebe entscheiden in eigener Kompetenz über die Schaffung und Verteilung der Besucher- und Mitarbeiterparkplätze sowie der Parkplätze für Dienstfahrzeuge, die ihnen
zur Verfügung stehen. 4)
4 Die Parkplatzbewilligung ist persönlich und wird nur auf Zusehen
hin erteilt. Sie wird aufgehoben, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 4 nicht mehr zutreffen oder
wenn sich eine andere Zuteilung aufdrängt.
5 Schulen erhalten je Schulhaus zwei kostenlose und übertragbare
Parkplatzvignetten für Materialtransporte.
Zuteilung von Parkplätzen 312.31
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 3
6 Die Spitex-Leitung ist befugt, bei der Stadtpolizei kostenlose und
übertragbare Fahr- und Parkierbewilligungskarten zu beziehen. Solche dienen dem Parkieren auf öffentlichen Parkfeldern im Rahmen
von Dienstfahrten und werden durch die Spitex-Leitung an die jeweils diensthabenden Mitarbeitenden abgegeben. 4)
7 Fest zugeteilte Parkplätze können mit den Fahrzeugnummern markiert werden. 4)
Propose a changeArt. 6
Haftungsausschluss
Für Schäden an parkierten Fahrzeugen übernimmt die Stadt keine
Haftung.
Propose a changeArt. 7
Abgaben
1 Für die Benützung der Mitarbeiterparkplätze ist gemäss folgender Aufstellung eine monatliche Abgabe exklusive MWST zu bezahlen: 4)
Zuteilung von Parkplätzen 312.31
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 4
2 Als Poolparkplätze gelten solche, welche ohne feste Zuteilung
durch mehrere Personen belegt werden. 4)
3 Mitarbeitende in einem Teilzeitpensum haben für Poolparkplätze
eine zu ihrem Pensum anteilsmässige Abgabe zu leisten. Berücksichtigt werden Arbeitspensen bis zu 20%.
4 Für Mitarbeitende, die aufgrund einer dauernden körperlichen Behinderung auf die Fahrzeugbenützung angewiesen sind sowie für
Mitarbeitende, welche ihr privates Fahrzeug zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, unregelmässigen Dienst leisten und denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder die ihren Arbeitsplatz mittels öffentlichem Verkehr nicht erreichen können, entfällt die Abgabepflicht.
6 Für die Bewilligung und Entschädigung von Dienstfahrten gilt das
Personalreglement.
7 Die Benutzung der Besucherparkplätze beim Arbeitsort ist für Mitarbeitende grundsätzlich untersagt. Bei Dienstfahrten zu anderen
Verwendung des Fahrzeuges Altstadtbereich Übriges Stadtgebiet
offen Garage 4) offen Garage 4)
Mehr als 2 Dienstfahrten pro
Woche, persönlicher Parkplatz
80.-- 160.-- 50.-- 100.--
Gelegentliche Dienstfahrten,
nur Arbeitsweg; persönlicher
Parkplatz
150.-- Marktpreise
60.-- 120.--
Dienstwohnungen, persönlicher
Parkplatz 4)
150.-- Markt-
Preise
60.-- 4) 120.--
Tägliche Dienstfahrten oder mehr
als 2 Dienstfahrten pro Woche;
Poolplatz 4)
40.-- 4) 80.-- 4) 20.-- 40.-- 4)
Gelegentliche Dienstfahrten, nur
Arbeitsweg, Poolplatz 1) 4)
60.-- 4) 120.-- 4) 35.-- 1) 70.-- 4)
Dienstfahrzeuge 4) gratis gratis gratis gratis
Alle Preise exklusive MWST 4)
Zuteilung von Parkplätzen 312.31
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 5
Verwaltungsabteilungen ist das Parkieren auf Besucherparkplätzen
für maximal zwei Stunden erlaubt.
Propose a changeArt. 8
Spezialfälle
1 Mitarbeitende des Tiefbauamtes, welche Winterdienst leisten,
bezahlen für einen Parkplatz den um einen Drittel reduzierten
Betrag.
2 Mitarbeitende der Schulhäuser Gega, Bach und Emmersberg bezahlen monatlich pauschal Fr. 50.- / Poolparkplatz, Mitarbeitende
der übrigen Schulhäuser monatlich pauschal Fr. 20.- / Poolparkplatz.
Teilzeitpensen sind unbeachtlich. 3)
3 Inspektoren sind befugt, auf sämtlichen Schulhausarealen während der Ausübung ihres Amtes kostenlos zu parkieren. 3) 5)
4 Stadtratsmitgliedern werden für einen offenen Parkplatz monatlich
pauschal Fr. 50.-, für einen Garagenplatz Fr. 100.-- in Rechnung
Propose a changeArt. 9 gestellt. 2)
Unterhalt der Parkplätze
1 Sämtliche Parkplätze werden durch die Stadt Schaffhausen, Tiefbauamt, unterhalten. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen.
2 Der Unterhalt kann an Dritte delegiert werden, sofern eine einwandfreie Benützung der Parkflächen sichergestellt bleibt.
3 SH Power und die Betriebe sind für den Unterhalt ihrer Parkplätze
Propose a changeArt. 10 selber besorgt. 4)
Kontrolle und Abgabeerhebung
1 Verantwortlich für die Kontrolle der Parkplatzbenützung sind die
Vorgesetzten.
2Die Abgaben werden von der Immobilienverwaltung in Rechnung
gestellt.
3 SH Power und die Betriebe teilen ihre Parkplätze selber zu und
stellen die entsprechenden Abgaben in Rechnung. Sie teilen der
Immobilienverwaltung jährlich die Gesamtsumme der Parkplatzeinnahmen zwecks Gesamtkontrolle mit. 4)
4 Die städtische Immobilienverwaltung ist gestützt auf die Informationen der Bereichs- bzw. Abteilungsleitungen für den Vollzug dieser
Vorschriften verantwortlich.
Propose a changeArt. 11
Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement tritt am 1. März 2014 in Kraft.
Zuteilung von Parkplätzen 312.31
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 6
2 Es ersetzt das gleichnamige Reglement vom 1. Juni 1993. Die
städtische Immobilienverwaltung sorgt in Zusammenarbeit mit den
zuständigen Bereichsleitern im Rahmen der den Verwaltungsabteilungen, Heimen, Werken, Schulen, Betrieben und städtischen Spitex
sowie Kirchen zur Verfügung stehenden Parkplätze für die Neuzuteilung. Die bisherige Parkplatzzuteilung wird aufgehoben.
3 Die Umsetzung für die bestehenden Nutzungsverhältnisse erfolgt
schrittweise. 4)
4 Die Betroffenen sind bis zum Abschluss der neuen definitiven Parkplatzzuteilung berechtigt, den bisherigen Parkplatz zu den bisherigen Konditionen weiter zu benutzen. Darüber hinaus bedarf die Benutzung eines Parkplatzes einer Bewilligung gemäss diesem Reglement.
5 Soweit Parkplätze gestützt auf einen Mietvertrag benutzt werden,
werden diese Mietverträge unter Einhaltung ihrer ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst. In der Folge bedarf die weitere Benutzung eines Parkplatzes durch die Betroffenen einer Bewilligung gemäss
diesem Reglement.
6 Dieses Reglement ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen.
Fussnoten:
1) Stadtratsbeschluss vom 3. Juni 2014 in Kraft per 3. Juni 2014.
2) Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 2014, in Kraft per
16. Dezember 2014.
3) Stadtratsbeschluss vom 8. Dezember 2015, in Kraft per
1. August 2016.
4) Stadtratsbeschluss vom 23. Februar 2016, in Kraft per
1. März 2016.
5) Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft per
1. Januar 2025
Propose a change