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Bundesgesetz über die Landwirtschaft

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Contents: 213 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Massnahmen des Bundes
  3. Art. 3 Begriff und Geltungsbereich
  4. Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen
  5. Art. 5 Einkommen
  6. Art. 6 Zahlungsrahmen
  7. Art. 6a Nährstoffverluste
  8. Art. 6b Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
  9. Art. 7 Grundsatz
  10. Art. 8 Selbsthilfe
  11. Art. 8a Richtpreise
  12. Art. 9 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen
  13. Art. 10 Qualitätsvorschriften
  14. Art. 11 Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit
  15. Art. 12 Absatzförderung
  16. Art. 13 Marktentlastung
  17. Art. 14 Allgemeines
  18. Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften
  19. Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben
  20. Art. 16a Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden
  21. Art. 16b Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene
  22. Art. 17 Einfuhrzölle
  23. Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden
  24. Art. 19 Zollansätze
  25. Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen
  26. Art. 20 Schwellenpreise
  27. Art. 21 Zollkontingente
  28. Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten
  29. Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe
  30. Art. 24 Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen
  31. Art. 25 Freiwillige Beiträge
  32. Art. 26
  33. Art. 27
  34. Art. 27a
  35. Art. 27b
  36. Art. 28 …
  37. Art. 29
  38. Art. 30–36
  39. Art. 36a und 36b
  40. Art. 37
  41. Art. 38 Zulage für verkäste Milch
  42. Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage
  43. Art. 40 Zulage für Verkehrsmilch
  44. Art. 41
  45. Art. 42
  46. Art. 43 Meldepflicht
  47. Art. 44
  48. Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit
  49. Art. 46 Höchstbestände
  50. Art. 47 Abgabe
  51. Art. 48 Verteilung der Zollkontingente
  52. Art. 49 Einstufung der Qualität
  53. Art. 50 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes
  54. Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben
  55. Art. 51bis Verwertung von Schafwolle
  56. Art. 52 Beiträge zur Inlandeierproduktion
  57. Art. 53
  58. Art. 54 Beiträge für einzelne Kulturen
  59. Art. 55 Zulage für Getreide
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58 Früchte
  63. Art. 59
  64. Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen
  65. Art. 61 Rebbaukataster
  66. Art. 62
  67. Art. 63 Klassierung
  68. Art. 64 Kontrollen
  69. Art. 65
  70. Art. 66
  71. Art. 67–69
  72. Art. 70 Grundsatz
  73. Art. 70a Voraussetzungen
  74. Art. 70b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet
  75. Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge
  76. Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge
  77. Art. 73 Biodiversitätsbeiträge
  78. Art. 74
  79. Art. 75 Produktionssystembeiträge
  80. Art. 76 Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität
  81. Art. 77 Übergangsbeiträge
  82. Art. 77a Grundsatz
  83. Art. 77b Höhe der Beiträge
  84. Art. 78 Grundsatz
  85. Art. 79 Gewährung der Betriebshilfe
  86. Art. 80 Voraussetzungen
  87. Art. 81 Genehmigung durch das BLW
  88. Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
  89. Art. 83 Widerruf
  90. Art. 84 Verwaltungskosten
  91. Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
  92. Art. 86 Verluste
  93. Art. 86a
  94. Art. 86b
  95. Art. 87 Zweck
  96. Art. 87a Unterstützte Massnahmen
  97. Art. 88 Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnahmen
  98. Art. 89 Voraussetzungen für die Unterstützung einzelbetrieblicher Massnahmen
  99. Art. 89a Wettbewerbsneutralität
  100. Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung
  101. Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
  102. Art. 92 Aufsicht
  103. Art. 93 Grundsatz
  104. Art. 94
  105. Art. 95 Beiträge für einzelbetriebliche Massnahmen
  106. Art. 96 Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen
  107. Art. 97 Projektgenehmigung
  108. Art. 97a
  109. Art. 98 Finanzierung
  110. Art. 99 Anschluss weiterer Werke
  111. Art. 100 Angeordnete Landumlegungen
  112. Art. 101 Vertragliche Landumlegungen
  113. Art. 102 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
  114. Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung
  115. Art. 104 Grundbuchanmerkung
  116. Art. 105 Grundsatz
  117. Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen
  118. Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen
  119. Art. 107a
  120. Art. 108 Genehmigung
  121. Art. 109 Widerruf
  122. Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
  123. Art. 111 Verluste
  124. Art. 112 Verwaltungskosten
  125. Art. 113
  126. Art. 114 Landwirtschaftliche Forschungsanstalt
  127. Art. 115 Aufgaben der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt
  128. Art. 116 Finanzhilfen und Forschungsaufträge
  129. Art. 117
  130. Art. 118 Vernetzung
  131. Art. 119 Pilot- und Demonstrationsprojekte
  132. Art. 120 Kompetenz- und Innovationsnetzwerke
  133. Art. 121 Gestüt
  134. Art. 122–135
  135. Art. 136 Aufgaben und Organisation
  136. Art. 137 und 138
  137. Art. 139
  138. Art. 140
  139. Art. 141 Förderung der Zucht von Nutztieren
  140. Art. 142–144
  141. Art. 145
  142. Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen
  143. Art. 146a Geklonte und gentechnisch veränderte Nutztiere
  144. Art. 146b Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke
  145. Art. 147
  146. Art. 147a Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen
  147. Art. 147b Zugang zu den genetischen Ressourcen und Aufteilung der Vorteile
  148. Art. 148
  149. Art. 148a
  150. Art. 149 Bund
  151. Art. 150 Kantone
  152. Art. 151
  153. Art. 152 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen
  154. Art. 153 Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen
  155. Art. 153a Massnahmen zur Bekämpfung anderer als besonders gefährlicher Schadorganismen
  156. Art. 154 Leistungen der Kantone
  157. Art. 155 Leistungen des Bundes
  158. Art. 156 Abfindung für Schäden
  159. Art. 157 Beiträge
  160. Art. 158 Begriff und Geltungsbereich
  161. Art. 159 Grundsätze
  162. Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung
  163. Art. 160 Zulassungspflicht
  164. Art. 160a Einfuhr
  165. Art. 160b Parteistellung in Verfahren betreffend Pflanzenschutzmittel
  166. Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung
  167. Art. 162 Sortenkataloge
  168. Art. 163 Isolierungsvorschriften
  169. Art. 164 Umsatzstatistik
  170. Art. 164a Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen
  171. Art. 164b Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel
  172. Art. 165 Aufklärung
  173. Art. 165a
  174. Art. 165b
  175. Art. 165c Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
  176. Art. 165d Informationssystem für Kontrolldaten
  177. Art. 165e Geografisches Informationssystem
  178. Art. 165f Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
  179. Art. 165f bis Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
  180. Art. 165g Ausführungsbestimmungen
  181. Art. 165gbis Informationssystem zu Tierdaten
  182. Art 165h
  183. Art. 166 Im Allgemeinen
  184. Art. 167
  185. Art. 168 Einspracheverfahren
  186. Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
  187. Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
  188. Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen
  189. Art. 171a Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen
  190. Art. 172 Vergehen und Verbrechen
  191. Art. 173 Übertretungen
  192. Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen
  193. Art. 175 Strafverfolgung
  194. Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes
  195. Art. 177 Bundesrat
  196. Art. 177a Internationale Vereinbarungen
  197. Art. 177b Gewerbliche Leistungen
  198. Art. 178 Kantone
  199. Art. 179 Oberaufsicht des Bundes
  200. Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen
  201. Art. 181 Kontrolle
  202. Art. 182 Verfolgung von Zuwiderhandlungen
  203. Art. 183 Auskunftspflicht
  204. Art. 184 Amtshilfe unter Behörden
  205. Art. 185 Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation
  206. Art. 186 Beratende Kommission
  207. Art. 187 Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz
  208. Art. 187a
  209. Art. 187b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003
  210. Art. 187c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007
  211. Art. 187d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2013
  212. Art. 187e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2023
  213. Art. 188

213 provisions

Art. 109 Widerruf

1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. 2 In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden.

Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen

1 Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein. 2 Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW die nicht benötigten Mittel: a. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder b. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.

Art. 111 Verluste

Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.

Art. 112 Verwaltungskosten

Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.

Art. 113

1 Der Bund fördert die Erarbeitung, die Verwertung und den Austausch von Wissen in der Land- und Ernährungswirtschaft und unterstützt diese damit in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren. 2 Die finanziellen Mittel werden zu einem angemessenen Anteil für Produktionsformen eingesetzt, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 114 Landwirtschaftliche Forschungsanstalt

1 Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschungsanstalt. 2 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt besteht aus einem zentralen Forschungscampus mit regionalen Forschungszentren und dezentralen Versuchsstationen. Die Versuchsstationen sind auf verschiedene Landesgegenden zu verteilen. 3 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt ist dem BLW unterstellt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 115 Aufgaben der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt

1 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie erarbeitet die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung. b. Sie erarbeitet wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide. c. Sie entwickelt, begleitet und evaluiert agrarpolitische Massnahmen. d. Sie liefert Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft. e. Sie liefert Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen. f. Sie erfüllt Vollzugsaufgaben. 2 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Auf-gehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

Art. 116 Finanzhilfen und Forschungsaufträge

1 Der Bund kann Organisationen für Leistungen in der Forschung mit Finanzhilfen unterstützen. 2 Er kann Forschungsprojekte mit Finanzhilfen unterstützen. 3 Er kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Art. 117

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 118 Vernetzung

Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten an Organisationen und für Projekte, die zur Vernetzung der Forschung, Bildung und Beratung mit der land- und ernährungswirtschaftlichen Praxis beitragen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 119 Pilot- und Demonstrationsprojekte

Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten für: a. Pilotprojekte, die wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Forschung für die praxisbezogene Anwendung erproben; b. Demonstrationsprojekte, die neue Technologien, Methoden, Prozesse und Dienstleistungen der Praxis und der Öffentlichkeit bekannt machen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 120 Kompetenz- und Innovationsnetzwerke

Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten für den Aufbau und Betrieb von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 121 Gestüt

1 Der Bund betreibt ein Gestüt als Kompetenzzentrum für Pferdezucht und -haltung. Das Gestüt ist dem BLW unterstellt. 2 Der Bundesrat legt die Aufgaben des Gestüts fest. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 122–135

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).

Art. 136 Aufgaben und Organisation

1 Die Beratung richtet sich an Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sowie in der Sicherung und Förderung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte tätig sind. Diese Personen werden durch Beratung in ihren beruflichen Prozessen begleitet und in der berufsorientierten Weiterbildung unterstützt. 2 Die Kantone stellen die Beratung auf kantonaler Ebene sicher. 3 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite an überregionale oder gesamtschweizerische Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind, sowie an gesamtschweizerische Beratungszentralen Finanzhilfen für Leistungen in der Beratung aus. 3bis Der Bund kann beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaftliche Projektinitiativen unterstützen. 4 Unterstützt werden Beratungstätigkeiten, die den Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Forschung und Praxis, unter den landwirtschaftlichen Betrieben und den Personen nach Absatz 1 fördern. Der Bundesrat legt die Tätigkeitsgebiete und Leistungskategorien im Einzelnen fest. 5 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Organisationen, Institutionen und Beratungszentralen und an die Beraterinnen und Berater, die von diesen beschäftigt werden. Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Art. 137 und 138

Aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

Art. 139

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).

Art. 140

1 Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die: a. ökologisch hochwertig sind; b. qualitativ hochwertig sind; oder c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind. 2 Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für: a. Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten; b. Anbauversuche; c. … 3 Er kann die Produktion von Saat- und Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Art. 141 Förderung der Zucht von Nutztieren

1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: a. den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst und gesund sind; und b. eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger Produkte ermöglichen. 2 Er kann züchterische Massnahmen, die durch anerkannte Organisationen und durch Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen durchgeführt werden, mit Beiträgen unterstützen. 3 Die Beiträge für züchterische Massnahmen werden insbesondere gewährt für: a. die Führung eines eigenen Zuchtprogramms zur Weiterentwicklung der genetischen Grundlagen mit Herdebuchführung, Monitoring der tiergenetischen Ressourcen sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, sofern das Zuchtprogramm die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl angemessen berücksichtigt; b. Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von deren genetischer Vielfalt; c. Forschungsprojekte zur Unterstützung der Massnahmen nach den Buchstaben a und b. 4 Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit oder das Tierwohl festlegen und für die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend höhere Beiträge vorsehen. 5 Die Nutztierzüchterinnen und -züchter müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den züchterischen Massnahmen finanziell beteiligen. 6 Die züchterischen Massnahmen müssen internationalen Normen entsprechen. 7 Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen. 8 Der Bundesrat regelt die Anerkennung der Organisationen und die Beitragsgewährung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 142–144

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 145

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen

Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.

Art. 146a Geklonte und gentechnisch veränderte Nutztiere

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von geklonten und von gentechnisch veränderten Nutztieren und deren Nachkommen erlassen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 146b Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke

1 Organisationen, die nach Artikel 141 unterstützt werden, müssen Daten zu züchterischen Merkmalen für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung stellen. 2 Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Verwendungszwecke der Daten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 147

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 147a Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen

1 Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen fördern. Er kann Genbanken und Erhaltungssammlungen führen oder führen lassen und Massnahmen wie die In-situ-Erhaltung namentlich mit Beiträgen unterstützen. 2 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Genbanken, die Erhaltungssammlungen, die Massnahmen und die Beitragsberechtigten festlegen. Er legt die Kriterien für die Verteilung der Beiträge fest.

Art. 147b Zugang zu den genetischen Ressourcen und Aufteilung der Vorteile

Soweit internationale Verpflichtungen bestehen, regelt der Bundesrat den Zugang zu den genetischen Ressourcen und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen.

Art. 148

1 Der Bund erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schadorganismen sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Produktionsmitteln. 2 Er beachtet dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).

Art. 148a

1 Sind die wissenschaftlichen Informationen für eine umfassende Risikobeurteilung eines Produktionsmittels oder Pflanzenmaterials, das Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein kann, ungenügend, so können Vorsorgemassnahmen ergriffen werden, wenn: a. es plausibel erscheint, dass dieses Produktionsmittel oder Pflanzenmaterial, unannehmbare Nebenwirkungen für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt haben kann; und b. die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Nebenwirkungen als erheblich bewertet wird oder die entsprechenden Folgen weit reichend sein können. 2 Vorsorgemassnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Massgabe neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und anzupassen. 3 Als Vorsorgemassnahmen kann der Bundesrat insbesondere: a. die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten; b. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können, einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten.

Art. 149 Bund

1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 150 Kantone

Die Kantone unterhalten einen Pflanzenschutzdienst, der insbesondere Gewähr dafür bietet, dass im Inland Massnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen richtig durchgeführt werden.

Art. 151

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 152 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen

1 Der Bundesrat erlässt zum Schutz von Kulturen sowie von Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen (Pflanzenmaterial) vor besonders gefährlichen Schadorganismen Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von: a. besonders gefährlichen Schadorganismen; b. Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können. 2 Er kann insbesondere: a. festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf; b. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen; c. diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen; d. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen; e. den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen. 2bis Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu melden. 3 Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 153 Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen

Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere: a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen; b. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann; c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 153a Massnahmen zur Bekämpfung anderer als besonders gefährlicher Schadorganismen

1 Sofern eine Koordination auf nationaler Ebene erforderlich ist, kann der Bundesrat geeignete Massnahmen anordnen zur Bekämpfung von Schadorganismen, die aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften oder ihrer Verbreitung nicht als besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 152 Absatz 1 gelten. 2 Die Massnahmen können insbesondere umfassen: a. die Überwachung der phytosanitären Lage; b. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorgansimen nach Absatz 1 befallen sind oder befallen sein könnten; c. das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen nach Absatz 1. 3 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 154 Leistungen der Kantone

1 Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch. 2 Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

Art. 155 Leistungen des Bundes

Der Bund übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 153.

Art. 156 Abfindung für Schäden

1 Werden Gegenstände infolge behördlicher Massnahmen nach Artikel 153 in ihrem Wert verringert oder vernichtet, so kann dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden. 2 Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt: a. vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden; b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt. 3 Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).

Art. 157 Beiträge

1 Der Bund kann private Organisationen mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen. 2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Kontrollaufgaben entschädigt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).

Art. 158 Begriff und Geltungsbereich

1 Als Produktionsmittel gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial. 2 Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen. Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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