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Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Confederation · 910.1 · statute

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Contents: 213 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Massnahmen des Bundes
  3. Art. 3 Begriff und Geltungsbereich
  4. Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen
  5. Art. 5 Einkommen
  6. Art. 6 Zahlungsrahmen
  7. Art. 6a Nährstoffverluste
  8. Art. 6b Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
  9. Art. 7 Grundsatz
  10. Art. 8 Selbsthilfe
  11. Art. 8a Richtpreise
  12. Art. 9 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen
  13. Art. 10 Qualitätsvorschriften
  14. Art. 11 Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit
  15. Art. 12 Absatzförderung
  16. Art. 13 Marktentlastung
  17. Art. 14 Allgemeines
  18. Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften
  19. Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben
  20. Art. 16a Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden
  21. Art. 16b Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene
  22. Art. 17 Einfuhrzölle
  23. Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden
  24. Art. 19 Zollansätze
  25. Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen
  26. Art. 20 Schwellenpreise
  27. Art. 21 Zollkontingente
  28. Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten
  29. Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe
  30. Art. 24 Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen
  31. Art. 25 Freiwillige Beiträge
  32. Art. 26
  33. Art. 27
  34. Art. 27a
  35. Art. 27b
  36. Art. 28 …
  37. Art. 29
  38. Art. 30–36
  39. Art. 36a und 36b
  40. Art. 37
  41. Art. 38 Zulage für verkäste Milch
  42. Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage
  43. Art. 40 Zulage für Verkehrsmilch
  44. Art. 41
  45. Art. 42
  46. Art. 43 Meldepflicht
  47. Art. 44
  48. Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit
  49. Art. 46 Höchstbestände
  50. Art. 47 Abgabe
  51. Art. 48 Verteilung der Zollkontingente
  52. Art. 49 Einstufung der Qualität
  53. Art. 50 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes
  54. Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben
  55. Art. 51bis Verwertung von Schafwolle
  56. Art. 52 Beiträge zur Inlandeierproduktion
  57. Art. 53
  58. Art. 54 Beiträge für einzelne Kulturen
  59. Art. 55 Zulage für Getreide
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58 Früchte
  63. Art. 59
  64. Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen
  65. Art. 61 Rebbaukataster
  66. Art. 62
  67. Art. 63 Klassierung
  68. Art. 64 Kontrollen
  69. Art. 65
  70. Art. 66
  71. Art. 67–69
  72. Art. 70 Grundsatz
  73. Art. 70a Voraussetzungen
  74. Art. 70b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet
  75. Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge
  76. Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge
  77. Art. 73 Biodiversitätsbeiträge
  78. Art. 74
  79. Art. 75 Produktionssystembeiträge
  80. Art. 76 Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität
  81. Art. 77 Übergangsbeiträge
  82. Art. 77a Grundsatz
  83. Art. 77b Höhe der Beiträge
  84. Art. 78 Grundsatz
  85. Art. 79 Gewährung der Betriebshilfe
  86. Art. 80 Voraussetzungen
  87. Art. 81 Genehmigung durch das BLW
  88. Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
  89. Art. 83 Widerruf
  90. Art. 84 Verwaltungskosten
  91. Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
  92. Art. 86 Verluste
  93. Art. 86a
  94. Art. 86b
  95. Art. 87 Zweck
  96. Art. 87a Unterstützte Massnahmen
  97. Art. 88 Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnahmen
  98. Art. 89 Voraussetzungen für die Unterstützung einzelbetrieblicher Massnahmen
  99. Art. 89a Wettbewerbsneutralität
  100. Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung
  101. Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
  102. Art. 92 Aufsicht
  103. Art. 93 Grundsatz
  104. Art. 94
  105. Art. 95 Beiträge für einzelbetriebliche Massnahmen
  106. Art. 96 Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen
  107. Art. 97 Projektgenehmigung
  108. Art. 97a
  109. Art. 98 Finanzierung
  110. Art. 99 Anschluss weiterer Werke
  111. Art. 100 Angeordnete Landumlegungen
  112. Art. 101 Vertragliche Landumlegungen
  113. Art. 102 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
  114. Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung
  115. Art. 104 Grundbuchanmerkung
  116. Art. 105 Grundsatz
  117. Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen
  118. Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen
  119. Art. 107a
  120. Art. 108 Genehmigung
  121. Art. 109 Widerruf
  122. Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
  123. Art. 111 Verluste
  124. Art. 112 Verwaltungskosten
  125. Art. 113
  126. Art. 114 Landwirtschaftliche Forschungsanstalt
  127. Art. 115 Aufgaben der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt
  128. Art. 116 Finanzhilfen und Forschungsaufträge
  129. Art. 117
  130. Art. 118 Vernetzung
  131. Art. 119 Pilot- und Demonstrationsprojekte
  132. Art. 120 Kompetenz- und Innovationsnetzwerke
  133. Art. 121 Gestüt
  134. Art. 122–135
  135. Art. 136 Aufgaben und Organisation
  136. Art. 137 und 138
  137. Art. 139
  138. Art. 140
  139. Art. 141 Förderung der Zucht von Nutztieren
  140. Art. 142–144
  141. Art. 145
  142. Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen
  143. Art. 146a Geklonte und gentechnisch veränderte Nutztiere
  144. Art. 146b Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke
  145. Art. 147
  146. Art. 147a Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen
  147. Art. 147b Zugang zu den genetischen Ressourcen und Aufteilung der Vorteile
  148. Art. 148
  149. Art. 148a
  150. Art. 149 Bund
  151. Art. 150 Kantone
  152. Art. 151
  153. Art. 152 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen
  154. Art. 153 Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen
  155. Art. 153a Massnahmen zur Bekämpfung anderer als besonders gefährlicher Schadorganismen
  156. Art. 154 Leistungen der Kantone
  157. Art. 155 Leistungen des Bundes
  158. Art. 156 Abfindung für Schäden
  159. Art. 157 Beiträge
  160. Art. 158 Begriff und Geltungsbereich
  161. Art. 159 Grundsätze
  162. Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung
  163. Art. 160 Zulassungspflicht
  164. Art. 160a Einfuhr
  165. Art. 160b Parteistellung in Verfahren betreffend Pflanzenschutzmittel
  166. Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung
  167. Art. 162 Sortenkataloge
  168. Art. 163 Isolierungsvorschriften
  169. Art. 164 Umsatzstatistik
  170. Art. 164a Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen
  171. Art. 164b Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel
  172. Art. 165 Aufklärung
  173. Art. 165a
  174. Art. 165b
  175. Art. 165c Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
  176. Art. 165d Informationssystem für Kontrolldaten
  177. Art. 165e Geografisches Informationssystem
  178. Art. 165f Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
  179. Art. 165f bis Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
  180. Art. 165g Ausführungsbestimmungen
  181. Art. 165gbis Informationssystem zu Tierdaten
  182. Art 165h
  183. Art. 166 Im Allgemeinen
  184. Art. 167
  185. Art. 168 Einspracheverfahren
  186. Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
  187. Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
  188. Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen
  189. Art. 171a Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen
  190. Art. 172 Vergehen und Verbrechen
  191. Art. 173 Übertretungen
  192. Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen
  193. Art. 175 Strafverfolgung
  194. Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes
  195. Art. 177 Bundesrat
  196. Art. 177a Internationale Vereinbarungen
  197. Art. 177b Gewerbliche Leistungen
  198. Art. 178 Kantone
  199. Art. 179 Oberaufsicht des Bundes
  200. Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen
  201. Art. 181 Kontrolle
  202. Art. 182 Verfolgung von Zuwiderhandlungen
  203. Art. 183 Auskunftspflicht
  204. Art. 184 Amtshilfe unter Behörden
  205. Art. 185 Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation
  206. Art. 186 Beratende Kommission
  207. Art. 187 Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz
  208. Art. 187a
  209. Art. 187b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003
  210. Art. 187c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007
  211. Art. 187d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2013
  212. Art. 187e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2023
  213. Art. 188

213 provisions

Art. 159 Grundsätze

1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die: a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen. 2 Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.

Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 160 Zulassungspflicht

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. 2 Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen: a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; b. Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial; c. Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. 3 Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind. 4 Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle. 5 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen. 6 Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 7 Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet. 8 Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).

Art. 160a Einfuhr

Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). SR 0.916.026.81

Art. 160b Parteistellung in Verfahren betreffend Pflanzenschutzmittel

1 Beschwerdeberechtigte Organisationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz können innert 14 Tagen nach der Information über ein Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels bei der Zulassungsbehörde die Parteistellung beantragen. 2 Wer keine Parteistellung beantragt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 3 Ist Gefahr im Verzug, braucht die Zulassungsbehörde die Organisationen, die Parteistellung erhalten haben, nicht anzuhören. 4 Der Bundesrat legt das Verfahren fest. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). SR 451

Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung der Produktionsmittel.

Art. 162 Sortenkataloge

1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge. 2 Er kann das BLW ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen. 3 Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.

Art. 163 Isolierungsvorschriften

1 Die Kantone können Bewirtschafter von Parzellen, die nicht für die Produktion von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vorgesehen sind, verpflichten, Sicherheitsabstände zu benachbarten, gleichartigen Kulturen einzuhalten, wenn dies aus Gründen der Züchtung, der Vermehrung oder des Pflanzenschutzes notwendig ist. 2 Die Begünstigten müssen Bewirtschafter, die in ihrer Anbautätigkeit eingeschränkt werden, angemessen entschädigen. Im Streitfall setzt der Kanton die Entschädigung fest.

Art. 164 Umsatzstatistik

Der Bundesrat kann die Produzenten von Produktionsmitteln und die Handelsfirmen verpflichten, Angaben über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Mengen an Produktionsmitteln zu machen.

Art. 164a Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen

1 Kraftfutter- und Düngerlieferungen sind dem Bund mitzuteilen, damit dieser die Nährstoffüberschüsse national und regional bilanzieren kann. 2 Der Bundesrat legt den Kreis der Mitteilungspflichtigen fest und regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind. Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 263; BBl 2020 6523, 6785).

Art. 164b Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel

1 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen. 2 Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind. Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 263; BBl 2020 6523, 6785).

Art. 165 Aufklärung

1 Wer Produktionsmittel in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit informieren. 2 Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit von Produktionsmitteln aufzuklären.

Art. 165a

1 Stellen Produktionsmittel oder pflanzliches oder tierisches Material infolge von radiologischen, biologischen, chemischen, Natur- oder sonstigen Ereignissen mit internationalen, nationalen oder regionalen Auswirkungen eine mögliche Gefährdung für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft dar, so kann das BLW nach Rücksprache mit den zuständigen Bundesämtern Vorsorgemassnahmen treffen. 2 Als Vorsorgemassnahmen kann das BLW insbesondere: a. die Weidehaltung, den Auslauf oder die Ernte einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten; b. die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Produktionsmitteln und pflanzlichem und tierischem Material einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten; c. bei unmittelbarer Gefahr festlegen, dass:1. die möglicherweise gefährdenden Produktionsmittel oder das pflanzliche oder tierische Material zu beschlagnahmen oder einzuziehen und zu vernichten sind, 2. Betriebe ihre Produktion einzustellen haben, 3. Betriebe Produkte zu entsorgen haben. 3 Die Vorsorgemassnahmen sind regelmässig zu überprüfen und nach Massgabe der Risikobeurteilung anzupassen oder aufzuheben. 4 Entsteht durch die behördliche Anordnung ein Schaden, so kann der geschädigten Person eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.

Art. 165b

1 Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Pflanzen- und Tierarten notwendig ist. 2 Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der bisherigen Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen. 3 Die Kantone erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestimmen im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.

Art. 165c Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten

1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung von Beiträgen und die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes. 2 Das Informationssystem enthält Personendaten, einschliesslich Daten über die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen in der Primärproduktion, sowie Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen. 3 Das BLW kann die Daten für folgende Stellen und Personen online abrufbar machen oder die Daten an diese weitergeben: a. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion; b. das Bundesamt für Gesundheit (BAG): zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln sowie des Täuschungsschutzes; c. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung; d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, sofern der Bundesrat dies vorsieht; e. kantonale Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; f. Dritte, die nach den Artikeln 43 und 180 mit Aufgaben des Vollzugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind; g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.

Art. 165d Informationssystem für Kontrolldaten

1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für die Planung, Erfassung und Verwaltung von Kontrollen nach diesem Gesetz und für die Auswertung der Kontrollergebnisse. Das Informationssystem dient insbesondere der Kontrolle der Direktzahlungen. 2 Das Informationssystem des BLW ist Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW, des BLV und des BAG zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion. 3 Das Informationssystem des BLW enthält Personendaten einschliesslich: a Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse; b. Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen. 4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden und weitere Berechtigte Daten im Informationssystem online bearbeiten: a. das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion; b. das BAG: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes; c. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; d. Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind. 5 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen: a. das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion; b. das BAG: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes; c. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung; d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, sofern der Bundesrat dies vorsieht; e. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; f. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen; g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen. Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde. Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde. Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.

Art. 165e Geografisches Informationssystem

1 Das BLW betreibt ein geografisches Informationssystem zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach diesem Gesetz. 2 Das Informationssystem enthält Daten über Flächen und deren Nutzung sowie weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug. 3 Der Zugang und die Nutzung der Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007. SR 510.62

Art. 165f Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen

1 Das BLW betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft. 2 Betriebe, die Nährstoffe abgeben, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem erfassen. 3 Betriebe, die Nährstoffe übernehmen, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem bestätigen. 4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen: a. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Gewässerschutzgesetzgebung; b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; c. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen; d. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.

Art. 165f bis Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

1 Der Bund betreibt ein zentrales Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand. 2 Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel verwendet, muss deren Verwendung im Informationssystem erfassen. 3 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen: a. die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; c. die Verwenderin oder der Verwender, für Daten, die sie oder ihn betreffen; d. Dritte, die von der Verwenderin oder dem Verwender dazu ermächtigt wurden. Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 263; BBl 2020 6523, 6785).

Art. 165g Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c–165f bis insbesondere: a. die Form der Erhebung und die Termine der Datenlieferungen; b. die Struktur und den Datenkatalog; c. die Verantwortlichkeit für die Datenbearbeitung; d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen; f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; g. die Aufbewahrungs- und die Vernichtungsfrist; h. die Archivierung. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 263; BBl 2020 6523, 6785).

Art. 165gbis Informationssystem zu Tierdaten

1 Die Daten der Tierverkehrsdatenbank nach Artikel 45b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) können für den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen bearbeitet werden. Der Bundesrat regelt, welche Daten bearbeitet werden können. 2 Der Bundesrat kann der Identitas AG (Art. 7a TSG) Aufgaben übertragen, die den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen betreffen. Er regelt die Aufgabenübertragung, die Kostentragung und die Bearbeitung der Daten. Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Abs. 2 in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5749; 2021 680; BBl 2019 4175). SR 916.40

Art 165h

1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Bund die Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die beim BLW oder der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind. 2 Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse beim BLW oder bei der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können das BLW und die landwirtschaftliche Forschungsanstalt vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern und Rechtsinhaberinnen treffen. 3 Wer Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen hat, ist an einem allfälligen Gewinn, der durch gewerbliche Nutzung entsteht, angemessen zu beteiligen. SR 172.220.1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 166 Im Allgemeinen

1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. 2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. 2bis Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. 3 Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. 4 Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). SR 0.916.026.81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 167

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Art. 168 Einspracheverfahren

1 Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen. 2 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen

1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: a. Verwarnung; b. Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen; c. Ausschluss von Berechtigungen; d. Ausschluss von der Direktvermarktung; e. Ablieferungs‑, Annahme- und Verwertungssperre; f. Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; g. Beschlagnahme; h. Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. 2 Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht. 3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden: a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; b. Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr; c. Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; d. Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. 2 Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat. 2bis Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen. 3 Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen

1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. 2 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

Art. 171a Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen

1 Im Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel sind Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen, welche die Übernahme von Waren und Dienstleistungen zu unangemessenen Preisen an den Abschluss des Vertrags koppeln, in jedem Fall ein unzulässiges Verhalten nach Artikel 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 und werden nach Massgabe seiner Artikel 49a oder 50 geahndet. 2 Die Unangemessenheit eines Preises im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn dieser erheblich vom Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abweicht. 3 In den von den Wettbewerbsbehörden nach Absatz 1 durchgeführten Verfahren sind die Artikel 8 und 31 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 nicht anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). SR 251 SR 0.916.026.81

Art. 172 Vergehen und Verbrechen

1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten Kontrollorgan zu. 2 Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013 (AS 2013 3463; BBl 2012 2075). Aufgehoben durch Ziff. I 33 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 173 Übertretungen

1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst; abis. den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; ater. den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt; b. den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt; c. bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht; cbis. die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt; d. in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht; e. Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt; f. ohne Bewilligung Reben pflanzt, seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt oder die Anforderungen an die weinspezifischen Begriffe nach Artikel 63 Absatz 4 verletzt; g. den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt; gbis. die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; gter. den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt; gquater. den nach Artikel 148a oder 165a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; h. den nach Artikel 152, 153 oder 153a zum Erhalt der Pflanzengesundheit erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; i. die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält; k. der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); kbis. ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist; kter. den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; kquater. verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a); l. pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162); m. die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; n. die Angaben nach Artikel 164 nicht macht; o. der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. 3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. … b. gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist. 4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 5 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen

Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. SR 313.0

Art. 175 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 2 Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft. In besonders leichten Fällen der Widerhandlung im Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann von einem Strafverfahren abgesehen werden. 3 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz 2 und einer anderen vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu verfolgenden Widerhandlung, so wird die Strafe für die schwerere Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013 (AS 2013 3463; BBl 2012 2075). Fassung gemäss Ziff. I 33 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes

Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Vergehen, Erschleichung eines Vorteils und Strafverfolgung sind nicht anwendbar. SR 616.1

Art. 177 Bundesrat

1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. 2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).

Art. 177a Internationale Vereinbarungen

1 Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen im Agrarbereich abschliessen; ausgenommen sind Agrarhandelsabkommen. 2 Das BLW kann im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesämtern und -stellen mit ausländischen Agrarbehörden, öffentlich-rechtlichen Forschungsanstalten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen technischer Natur abschliessen, insbesondere über: a. die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Akkreditierungs-, Anmeldungs- und Zulassungsstellen im Agrarbereich; b. die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbewertungen und Zulassungen im Bereich des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel sowie der Produktionsmethoden; c. die technische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich des Pflanzenschutzes sowie die Zulassung und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln; d. die Bedingungen und Auflagen bei der Abgabe oder Übernahme von genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus staatlich kontrollierten Genbanken; e. die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen im Agrarbereich; f. Direktzahlungen, Marktstützungsmassnahmen und Verwertungsbeiträge in Enklaven und im Fürstentum Liechtenstein, die im Zusammenhang stehen mit der Anwendung dieses Gesetzes und landwirtschaftsrelevanter Vorschriften im Bereiche der Gesetzgebung über Tierseuchen, Tierschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz oder Natur- und Heimatschutz; g. Projekte im Rahmen der internationalen Agrarforschung. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).

Art. 177b Gewerbliche Leistungen

1 Das BLW, seine landwirtschaftliche Forschungsanstalt (Art. 114) sowie das Gestüt (Art. 121) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das WBF kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 178 Kantone

1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen. 2 Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis. 3 Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen. 4 Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat. 5 Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Art. 179 Oberaufsicht des Bundes

1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone. 2 Vollzieht ein Kanton das Gesetz nicht oder mangelhaft, so kann der Bund die Finanzhilfen von diesem zurückfordern, sie kürzen oder verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen

1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen. 2 Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen; davon ausgenommen sind Zertifizierungsstellen, denen die Kontrolle der nach Artikel 14 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 41a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 bezeichneten Produkte übertragen wurde. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten. 3 Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF. SR 921.0 Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

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