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Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Confederation · 910.1 · statute

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Contents: 213 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Massnahmen des Bundes
  3. Art. 3 Begriff und Geltungsbereich
  4. Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen
  5. Art. 5 Einkommen
  6. Art. 6 Zahlungsrahmen
  7. Art. 6a Nährstoffverluste
  8. Art. 6b Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
  9. Art. 7 Grundsatz
  10. Art. 8 Selbsthilfe
  11. Art. 8a Richtpreise
  12. Art. 9 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen
  13. Art. 10 Qualitätsvorschriften
  14. Art. 11 Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit
  15. Art. 12 Absatzförderung
  16. Art. 13 Marktentlastung
  17. Art. 14 Allgemeines
  18. Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften
  19. Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben
  20. Art. 16a Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden
  21. Art. 16b Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene
  22. Art. 17 Einfuhrzölle
  23. Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden
  24. Art. 19 Zollansätze
  25. Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen
  26. Art. 20 Schwellenpreise
  27. Art. 21 Zollkontingente
  28. Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten
  29. Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe
  30. Art. 24 Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen
  31. Art. 25 Freiwillige Beiträge
  32. Art. 26
  33. Art. 27
  34. Art. 27a
  35. Art. 27b
  36. Art. 28 …
  37. Art. 29
  38. Art. 30–36
  39. Art. 36a und 36b
  40. Art. 37
  41. Art. 38 Zulage für verkäste Milch
  42. Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage
  43. Art. 40 Zulage für Verkehrsmilch
  44. Art. 41
  45. Art. 42
  46. Art. 43 Meldepflicht
  47. Art. 44
  48. Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit
  49. Art. 46 Höchstbestände
  50. Art. 47 Abgabe
  51. Art. 48 Verteilung der Zollkontingente
  52. Art. 49 Einstufung der Qualität
  53. Art. 50 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes
  54. Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben
  55. Art. 51bis Verwertung von Schafwolle
  56. Art. 52 Beiträge zur Inlandeierproduktion
  57. Art. 53
  58. Art. 54 Beiträge für einzelne Kulturen
  59. Art. 55 Zulage für Getreide
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58 Früchte
  63. Art. 59
  64. Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen
  65. Art. 61 Rebbaukataster
  66. Art. 62
  67. Art. 63 Klassierung
  68. Art. 64 Kontrollen
  69. Art. 65
  70. Art. 66
  71. Art. 67–69
  72. Art. 70 Grundsatz
  73. Art. 70a Voraussetzungen
  74. Art. 70b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet
  75. Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge
  76. Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge
  77. Art. 73 Biodiversitätsbeiträge
  78. Art. 74
  79. Art. 75 Produktionssystembeiträge
  80. Art. 76 Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität
  81. Art. 77 Übergangsbeiträge
  82. Art. 77a Grundsatz
  83. Art. 77b Höhe der Beiträge
  84. Art. 78 Grundsatz
  85. Art. 79 Gewährung der Betriebshilfe
  86. Art. 80 Voraussetzungen
  87. Art. 81 Genehmigung durch das BLW
  88. Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
  89. Art. 83 Widerruf
  90. Art. 84 Verwaltungskosten
  91. Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
  92. Art. 86 Verluste
  93. Art. 86a
  94. Art. 86b
  95. Art. 87 Zweck
  96. Art. 87a Unterstützte Massnahmen
  97. Art. 88 Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnahmen
  98. Art. 89 Voraussetzungen für die Unterstützung einzelbetrieblicher Massnahmen
  99. Art. 89a Wettbewerbsneutralität
  100. Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung
  101. Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
  102. Art. 92 Aufsicht
  103. Art. 93 Grundsatz
  104. Art. 94
  105. Art. 95 Beiträge für einzelbetriebliche Massnahmen
  106. Art. 96 Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen
  107. Art. 97 Projektgenehmigung
  108. Art. 97a
  109. Art. 98 Finanzierung
  110. Art. 99 Anschluss weiterer Werke
  111. Art. 100 Angeordnete Landumlegungen
  112. Art. 101 Vertragliche Landumlegungen
  113. Art. 102 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
  114. Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung
  115. Art. 104 Grundbuchanmerkung
  116. Art. 105 Grundsatz
  117. Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen
  118. Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen
  119. Art. 107a
  120. Art. 108 Genehmigung
  121. Art. 109 Widerruf
  122. Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
  123. Art. 111 Verluste
  124. Art. 112 Verwaltungskosten
  125. Art. 113
  126. Art. 114 Landwirtschaftliche Forschungsanstalt
  127. Art. 115 Aufgaben der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt
  128. Art. 116 Finanzhilfen und Forschungsaufträge
  129. Art. 117
  130. Art. 118 Vernetzung
  131. Art. 119 Pilot- und Demonstrationsprojekte
  132. Art. 120 Kompetenz- und Innovationsnetzwerke
  133. Art. 121 Gestüt
  134. Art. 122–135
  135. Art. 136 Aufgaben und Organisation
  136. Art. 137 und 138
  137. Art. 139
  138. Art. 140
  139. Art. 141 Förderung der Zucht von Nutztieren
  140. Art. 142–144
  141. Art. 145
  142. Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen
  143. Art. 146a Geklonte und gentechnisch veränderte Nutztiere
  144. Art. 146b Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke
  145. Art. 147
  146. Art. 147a Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen
  147. Art. 147b Zugang zu den genetischen Ressourcen und Aufteilung der Vorteile
  148. Art. 148
  149. Art. 148a
  150. Art. 149 Bund
  151. Art. 150 Kantone
  152. Art. 151
  153. Art. 152 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen
  154. Art. 153 Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen
  155. Art. 153a Massnahmen zur Bekämpfung anderer als besonders gefährlicher Schadorganismen
  156. Art. 154 Leistungen der Kantone
  157. Art. 155 Leistungen des Bundes
  158. Art. 156 Abfindung für Schäden
  159. Art. 157 Beiträge
  160. Art. 158 Begriff und Geltungsbereich
  161. Art. 159 Grundsätze
  162. Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung
  163. Art. 160 Zulassungspflicht
  164. Art. 160a Einfuhr
  165. Art. 160b Parteistellung in Verfahren betreffend Pflanzenschutzmittel
  166. Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung
  167. Art. 162 Sortenkataloge
  168. Art. 163 Isolierungsvorschriften
  169. Art. 164 Umsatzstatistik
  170. Art. 164a Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen
  171. Art. 164b Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel
  172. Art. 165 Aufklärung
  173. Art. 165a
  174. Art. 165b
  175. Art. 165c Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
  176. Art. 165d Informationssystem für Kontrolldaten
  177. Art. 165e Geografisches Informationssystem
  178. Art. 165f Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
  179. Art. 165f bis Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
  180. Art. 165g Ausführungsbestimmungen
  181. Art. 165gbis Informationssystem zu Tierdaten
  182. Art 165h
  183. Art. 166 Im Allgemeinen
  184. Art. 167
  185. Art. 168 Einspracheverfahren
  186. Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
  187. Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
  188. Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen
  189. Art. 171a Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen
  190. Art. 172 Vergehen und Verbrechen
  191. Art. 173 Übertretungen
  192. Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen
  193. Art. 175 Strafverfolgung
  194. Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes
  195. Art. 177 Bundesrat
  196. Art. 177a Internationale Vereinbarungen
  197. Art. 177b Gewerbliche Leistungen
  198. Art. 178 Kantone
  199. Art. 179 Oberaufsicht des Bundes
  200. Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen
  201. Art. 181 Kontrolle
  202. Art. 182 Verfolgung von Zuwiderhandlungen
  203. Art. 183 Auskunftspflicht
  204. Art. 184 Amtshilfe unter Behörden
  205. Art. 185 Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation
  206. Art. 186 Beratende Kommission
  207. Art. 187 Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz
  208. Art. 187a
  209. Art. 187b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003
  210. Art. 187c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007
  211. Art. 187d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2013
  212. Art. 187e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2023
  213. Art. 188

213 provisions

Art. 77 Übergangsbeiträge

1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet. 2 Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991. 3 Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a–c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies. 4 Der Bundesrat legt fest: a. die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb; b. die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen; c. Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt. SR 814.20

Art. 77a Grundsatz

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus. 2 Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn: a. die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind; b. die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.

Art. 77b Höhe der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen. 2 Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Beiträge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen. SR 451 SR 814.20

Art. 78 Grundsatz

1 Der Bund kann den Kantonen finanzielle Mittel für Betriebshilfe zur Verfügung stellen. 2 Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete oder durch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen verursachte finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern. 3 Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Art. 79 Gewährung der Betriebshilfe

1 Der Kanton gewährt die Betriebshilfe als zinsloses Darlehen, um: a. bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden; b. ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken. 1bis Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens tragbar ist. 2 Die Darlehen werden durch Verfügung für längstens 20 Jahre gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 3 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).

Art. 80 Voraussetzungen

1 Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz 1 werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft. b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. c. Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar. 2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der Bundesrat für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist. 3 Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).

Art. 81 Genehmigung durch das BLW

1 Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem BLW zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest. 2 Das BLW teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an.

Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Art. 83 Widerruf

Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Art. 84 Verwaltungskosten

1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten. 2 Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.

Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen

1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. 2 Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: a. die Deckung der Verwaltungskosten; b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; c. weitere Betriebshilfedarlehen. 3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: a. zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder b. dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Art. 86 Verluste

1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. 2 Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das BLW genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen.

Art. 86a

1 Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren. 2 Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen. 3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2019 ausgerichtet. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Art. 86b

1 Der Bund kann Beiträge zur Verbilligung der Prämien von privatwirtschaftlichen Ernteversicherungen ausrichten, sofern die Versicherung grossräumig auftretende Risiken wie Trockenheit und Frost abdeckt. 2 Die Beiträge werden den versicherten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt. Der Bund bezahlt den Beitrag an die Versicherer, bei denen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter versichert sind. Die Versicherer verwenden die Beiträge ausschliesslich zur Verbilligung der Versicherungsprämien. 3 Der Bundesbeitrag beträgt höchstens 30 Prozent der Prämien. 4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und Auflagen für die Ausrichtung der Beiträge, deren Höhe und den minimalen Selbstbehalt der Versicherten fest. 5 Sind Risiken im Rahmen der geförderten Ernteversicherungen versicherbar, so sind andere Unterstützungen des Bundes zum Schadensausgleich ausgeschlossen.

Art. 87 Zweck

Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen, um: a. die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu stärken; b. die Arbeits- und Lebensbedingungen auf den Betrieben zu verbessern; c. die Produktionskapazität der Landwirtschaft zu schützen und zu verbessern; d. eine umwelt- und tierfreundliche Produktion zu fördern; e. den ländlichen Raum, insbesondere das Berggebiet, zu stärken. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 87a Unterstützte Massnahmen

1 Der Bund unterstützt: a. folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau:1. Meliorationen, 2. landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen, 3. Anlagen und Massnahmen im Bereich der Bodenverbesserung und des Wasserhaushalts, 4. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum; b. folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Hochbau:1. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, 2. landwirtschaftliche Ökonomie- und Wohngebäude und Anlagen, 3. Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich; c. Projekte zur regionalen Entwicklung; d. folgende zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen:1. Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion, 2. Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit, 3. Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke. 2 Es werden gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen unterstützt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 88 Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnahmen

1 Es werden gemeinschaftliche Massnahmen und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt. 2 Gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn folgende Betriebe massgebend betroffen sind: a. mindestens zwei Betriebe nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a; b. ein Sömmerungsbetrieb; oder c. ein gewerblicher Kleinbetrieb der ersten Verarbeitungsstufe. 3 Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn sie: a. sich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken; und b. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 89 Voraussetzungen für die Unterstützung einzelbetrieblicher Massnahmen

1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft. b. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin führt den Betrieb wirtschaftlich erfolgreich. c. Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. d. Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen. e. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. f. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung. g. Der Eigentümer oder die Eigentümerin bewirtschaftet den Betrieb selber oder wird ihn nach der Investition selber bewirtschaften. h. Der Pächter oder die Pächterin weist nach, dass ein Baurecht für bauliche Massnahmen errichtet wurde, oder dass bei Investitionskrediten der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts im Grundbuch vorgemerkt wurde. 2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist: a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte; b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe g festlegen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). SR 220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 89a Wettbewerbsneutralität

1 Das Projekt muss gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet sein. 2 Der Kanton stellt vor der Genehmigung des Projekts fest, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist. 3 Die direkt betroffenen Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände können angehört werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Gewerbebetriebe, die innerhalb der kantonalen Publikationsfrist zur Wettbewerbsneutralität kein Rechtsmittel ergriffen haben, können in einem späteren Verfahren keine Beschwerde mehr erheben. 5 Ist die Wettbewerbsneutralität rechtskräftig beurteilt, so kann sie nicht mehr angefochten werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung

Die Bundesinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchführung der vom Bund unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.

Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

1 Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht: a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20 Jahre zurück. b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen. 2 Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Art. 92 Aufsicht

Die Strukturverbesserungen stehen während und nach der Ausführung unter der Aufsicht des Kantons.

Art. 93 Grundsatz

1 Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen im Rahmen der bewilligten Kredite mit Beiträgen. 2 Der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Im Ausnahmefall kann der Beitrag auf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. 3 Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sowie eine Mindestbeteiligung der Projektträgerschaft voraus. 4 Zur Behebung besonders schwerer Folgen ausserordentlicher Naturereignisse kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können. 5 Der Bundesrat legt die Höhe der Beitragssätze, die anrechenbaren Kosten und die Ausnahmen fest. Er stuft die Höhe der Beiträge nach dem Grad der Gemeinschaftlichkeit ab. Er kann die Höhe der Beiträge pauschal festlegen. 6 Der Bundesrat kann die Gewährung der Beiträge an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 94

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 95 Beiträge für einzelbetriebliche Massnahmen

Beiträge für einzelbetriebliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2–4, b und d Ziffer 1 gewährt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 96 Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen

Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffern 1 und 2, c und d Ziffer 2 gewährt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 97 Projektgenehmigung

1 Der Kanton genehmigt die mit Bundesbeiträgen unterstützten Projekte. 2 Ist ein Bundesinventar betroffen, so holt er frühzeitig die Stellungnahme des BLW ein. 3 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist. 4 Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache. 5 Das BLW hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird. 6 … 7 Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Art. 97a

Eingefügt durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 98 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherung von Beiträgen für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 99 Anschluss weiterer Werke

1 Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Werken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Werke zu dulden, wenn dieser nach den natürlichen und technischen Verhältnissen zweckmässig ist. 2 Der Kanton entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung des bestehenden Werkes eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist.

Art. 100 Angeordnete Landumlegungen

Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Landwirtschaft durch öffentliche Werke oder Nutzungsplanungen tangiert werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Art. 101 Vertragliche Landumlegungen

1 Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten und die Verteilung der Kosten zu regeln. 2 An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erheben. 3 Für die Verlegung der Grundpfandrechte gilt Artikel 802 des Zivilgesetzbuches und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. 4 Der Kanton ordnet das weitere Verfahren. SR 210

Art. 102 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung

1 Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. 2 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen. 3 Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.

Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung

1 Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Strukturverbesserung: a. landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Ausgleichsflächen und Biotope zweckgemäss bewirtschaftet werden; b. Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgemäss unterhalten werden. 2 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen.

Art. 104 Grundbuchanmerkung

1 Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken. 2 Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt die Löschung der Anmerkung.

Art. 105 Grundsatz

1 Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen mit Investitionskrediten. 2 Er stellt den Kantonen die finanziellen Mittel für die Investitionskredite zur Verfügung. 3 Die Kantone gewähren die Investitionskredite als zinslose Darlehen. 4 Die Darlehen sind innert 20 Jahren zurückzuzahlen. 5 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, die das Darlehen gewährt, ersetzt werden. 6 Der Bundesrat legt die Höhe der Investitionskredite und die Rückzahlungsmodalitäten fest. 7 Er kann die Gewährung von Investitionskrediten an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen

Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben b und d Ziffern 1 und 3 gewährt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

1 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d Ziffer 2 gewährt. 2 Für grössere gemeinschaftliche Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 107a

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Art. 108 Genehmigung

1 Übersteigt ein Kredit für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem BLW zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest. 1bis Über die Genehmigung eines Investitionskredits entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist. 2 Es teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt. 3 Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 gewährt, so wird der Saldo früherer Kredite nicht berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

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