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Verordnung über die Rechte und Pflichten von inhaftierten Personen

Valais · 340.100 · ordinance

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Personen in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden. *
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Vollzugsplan angeht. *
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 den davon zu machenden Gebrauch. *
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 ins Haftregister eingetragen werden. *
  30. Art. 30 den Kosten für Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hinzugezählt. *
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 angemessener Temperatur zu duschen. *
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 vom Arzt ihrer Wahl behandeln. *
  42. Art. 42 geregelt. *
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50 Kauf genommen wird. *
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 geistigen Gesundheit aufgehoben oder abgeändert wird (Abs. 4). *
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64 normalen Arbeitsalltags vorzubereiten. *
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69 Kapitel vorgesehenen subjektiven Rechte. *
  70. Art. 70 Massnahme nicht (Art. 57 Abs. 3). *
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74 haben. *
  75. Art. 75
  76. Art. 76 inhaftierte Personen früher angegeben haben, zu benachrichtigen. *
  77. Art. 77 Angehörigen stammt oder zur Erhaltung eines Grundrechtes dient. *
  78. Art. 78
  79. Art. 79 Person wird darüber informiert. *
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 93
  89. Art. 94
  90. Art. 95
  91. Art. 96
  92. Art. 97
  93. Art. 98
  94. Art. 99
  95. Art. 100
  96. Art. 101
  97. Art. 102
  98. Art. 103

98 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Die vorliegende Verordnung legt die Rechte und Pflichten der inhaftierten Person fest. * 2 Vorbehalten bleiben die einschlägigen Gesetzesbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 1) Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in der vorliegenden Verordnung gilt in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3 Die Organisation der Dienststelle für den Straf- und Massnahmenvollzug (DSMV; nachfolgend: die Dienststelle) sowie die Rechte und Pflichten des Strafvollzugspersonals und der sozialpädagogischen Mitarbeiter werden in einer anderen Verordnung geregelt.

Art. 2

Anwendungsbereich 1 Diese Verordnung gilt: a) für verurteilte, inhaftierte oder verwahrte Personen und für Personen im vorzeitigen Strafvollzug, die sich in den Haftanstalten des Kantons Wallis aufhalten; Entscheide für welche die Behörden des Urteilskantons oder des Bundes zuständig sind, bleiben vorbehalten; b) auf die von Walliser Gerichten verurteilten, aber in Strafanstalten anderer Kantone inhaftierten oder verwahrten Personen; dies im Rahmen der dem urteilenden Kanton zustehenden Befugnisse und unter Vorbehalt der Kompetenzdelegation; c) auf Personen, die sich in den Einrichtungen des Kantons Wallis in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befinden.

Art. 3

Minderjährige Angeschuldigte und Verurteilte 1 Vorbehalten sind die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Straf- und Massnahmenvollzug betreffend die minderjährigen Täter im Sinne des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht.

Art. 4

Menschenwürde 1 Der Freiheitsentzug erfolgt unter materiellen und moralischen Bedingungen, welche die Wahrung der Menschenwürde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der vorliegenden Verordnung gewährleisten.

Art. 5

Gleichbehandlung 1 Die vorliegende Verordnung muss unparteiisch angewendet werden. 2 Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft und Besitzstand dürfen nicht Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung geben.

Art. 6

Weibliche inhaftierte Person * 1 Bei allen Entscheidungen, die die Belange von weiblichen inhaftierten Personen betreffen, ist besonderes Augenmerk auf deren spezifische Bedürfnisse zu richten, zum Beispiel in körperlicher, beruflicher, sozialer und psychologischer Hinsicht. *

Art. 7

Aufsicht 1 Die Inspektion der Strafvollzugslokale sowie die Kontrolle, ob die persönlichen Rechte der inhaftierten Personen respektiert werden, untersteht der Justizkommission. * 2 Vorbehalten bleiben: a) die nationale und internationale Gesetzgebung gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie die Konkordatsgesetzgebung; b) die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rechtsmittel.

Art. 8

Bekanntmachung 1 Die vorliegende Verordnung wird dem Personal der Dienststelle zur Kenntnis gebracht. 2 Sie muss den inhaftierten Personen schriftlich in einer der beiden Amtssprachen kommuniziert werden. Ausserdem muss ihr Inhalt den inhaftierten

Art. 9 Personen in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden. *

Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch 1 Jeder inhaftierte Person hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten gewissenhaft zu handeln. Dies verlangt von jedem inhaftierten Personen, dass er seine Rechte mit Rücksicht auf diejenigen anderer ausübt. * 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. 3 Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Rechtes liegt vor, wenn sie unvereinbar ist mit dem öffentlichen Interesse an einem normalen und nicht unverhältnismässig teuren Betrieb der Haftanstalt.

Art. 10

Gesetzeslücke 1 Bei Fehlen einer anwendbaren gesetzlichen Bestimmung handelt die Behörde gemäss den Regeln, die sie erlassen würde, wenn sie eine Gesetzgebungshandlung vorzunehmen hätte. 2 Sie hält sich dabei an die Lösungen der Rechtsprechung, die Grundsätze der vorliegenden Verordnung, die Bundes- und Konkordatsgesetzgebung und die Empfehlungen des Komitees der Minister des Europarates über die Regeln des Europäischen Strafvollzugs. Letztere gelten jedoch nur als Weisungen und sind weder zwingend, noch übertragen sie subjektive Rechte. 3 Eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, die nicht auf einer bestimmten Gesetzesbestimmung beruht, ist in Fällen ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr, die das öffentliche Interesse bedroht, ausnahmsweise zulässig. Ausserdem muss das Eingreifen der Behörde dringend sein und die dazu in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Mittel unzureichend.

Art. 11

Rechte des Opfers 1 Auf begründetes Gesuch hin kann die Dienststelle das Opfer im Sinne der Gesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten im Voraus über den Zeitpunkt und die Dauer von Hafterleichterungen, den Zeitpunkt einer Vollzugsunterbrechung sowie über die vorzeitige oder definitive Entlassung von inhaftierten Personen informieren. * 2 Es wird von der gleichen Behörde über eine Flucht des inhaftierte Person und deren Ausgang in Kenntnis gesetzt. * 3 Vorbehalten bleibt die diesbezügliche Bundesgesetzgebung. 2 Haftantritt und Freilassung 2.1 Haftantritt

Art. 12

Aufnahme 1 Keine Person darf ohne einen schriftlichen, durch eine zuständige Behörde datierte und unterzeichnete Aufforderung zum Strafantritt in einer Strafanstalt aufgenommen werden. 2 Die wichtigsten Angaben dieser Aufforderung müssen unverzüglich im von der Anstalt geführten Haftregister eingetragen werden, wo auf jeden Fall folgende Angaben angemerkt werden müssen: a) die Identität der eingewiesenen Person; b) der Grund der Haft und die Behörde, die sie angeordnet hat; c) das Datum und die Uhrzeit der Aufnahme; d) * ein Verzeichnis der persönlichen Gegenstände des inhaftierte Person, die nach Artikel 21 an einem sicheren Ort in Verwahrung zu nehmen sind; e) jede sichtbare Verletzung und Beschwerden über frühere Misshandlungen; f) * vorbehaltlich des Gebots der ärztlichen Schweigepflicht alle Angaben zur Gesundheit des inhaftierte Person, die für das körperliche und psychische Wohl dessen oder Dritter von Bedeutung sind. 3 Die betroffenen Behörden erhalten einen Auszug des Haftregisterblattes.

Art. 13

Einsichtnahme der Akten 1 Unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Fälle muss der inhaftierte Person jederzeit auf sein Dossier zugreifen können oder dieses in seiner Zelle aufbewahren dürfen, insbesondere was die Dokumente über seinen Gesundheitszustand und sein Gerichtsverfahren sowie seinen individuellen

Art. 14 Vollzugsplan angeht. *

Eintrittsformalitäten a) Durchsuchung 1 Jeder neu Eingewiesene hat sich einer Personen- und Effektendurchsuchung zu unterziehen, wobei die Leibesvisitation nur durch eine Person des gleichen Geschlechts vorgenommen werden darf. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen inhaftierten Personen durchzuführen. * 2 Ist eine gründliche Leibesvisitation notwendig, beschliesst die Dienststelle die Überweisung ins Gesundheitsnetz Wallis/Spital Wallis (nachstehend: GNW/HVS) und informiert den gefängnismedizinischen Dienst (nachstehend: GMD). Die Modalitäten werden in einem Leistungsvertrag zwischen dem für die Sicherheit und dem für die Gesundheit und das GNW/HVS zuständigen Departement geregelt.

Art. 15

b) Persönliche Hygiene 1 Jeder neu in eine der unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB) aufgeführten Anstalten eintretende inhaftierte Person kann zu einer Dusche verpflichtet werden. * 2 Aus Gründen der Hygiene kann er angehalten werden, sich die Haare schneiden zu lassen.

Art. 16

c) Abgabe und Ausgabe von Kleidern 1 Der inhaftierte Person gibt seine Privatkleider ab, die gemäss Artikel 21 inventarisiert werden. * 2 Gegen eine Quittung erhält er die Anstaltskleidung, die er sorgfältig zu benutzen hat. 3 Das Tragen von gewissen persönlichen Kleidern wird durch eine interne Weisung geregelt. 4 Absatz 1 ist nicht anwendbar bei Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat sowie Arbeits- und Wohnexternat. *

Art. 17

d) Arztbesuch bei Eintritt 1 Jeder inhaftierte Person wird innerhalb von 24 Stunden nach seiner Inhaftierung vom GMD untersucht. * 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar bei Halbgefangenschaft. In diesem Fall hat die verurteilte Person jedoch vorgängig ein Arztzeugnis beizubringen. *

Art. 18

e) Ausweisschriften 1 Die Identität des inhaftierte Person wird bei seiner Ankunft anhand von Dokumenten überprüft. Falls keine Dokumente vorhanden sind, muss der inhaftierte Person diese zu einem späteren Zeitpunkt vorweisen. * 2 Die Ausweispapiere werden gemäss Artikel 21 hinterlegt. 3 Diese Hinterlegung wird jener Behörde gemeldet, welche die Dokumente ausgestellt hat, damit diese die Information entsprechend eintragen kann. 4 Sind Ausweisschriften vorhanden, die aber nicht vorgelegt werden können, muss dies der Polizei gemeldet werden, damit diese die Dokumente als verloren ins automatisierte Fahndungssystem RIPOL eintragen kann.

Art. 19

Dem inhaftierten Person belassene Gegenstände * 1 Zur Verfügung des inhaftierte Person bleiben: * a) seine persönlichen Effekten; b) * die Gegenstände, denen er eine besondere affektive Bedeutung beimisst und jene, die zur Gestaltung seiner Freizeit dienen, in dem Masse, als die Ordnung und die Sicherheit des Gefängnisses es gestatten und insofern sie nicht dazu angetan sind, die legitimen Interessen des Personals und der anderen inhaftierte Person zu beeinträchtigen. 2 Trägt der inhaftierte Person Medikamente auf sich, so bestimmt der GMD

Art. 20 den davon zu machenden Gebrauch. *

Tierhaltung 1 Die Haltung von Kleintieren wird durch eine allgemeine Weisung der Dienststelle unter Berücksichtigung folgender Grundsätze geregelt: a) * in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist die Tierhaltung untersagt; b) wer während des Strafvollzugs ein Kleintier in seiner Zelle halten will, muss nachweisen, dass dessen Haltung der Gesetzgebung über den Tierschutz entspricht; c) * der Entscheid des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt richtet sich nach den Kriterien von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b; bis zum Erlass des Entscheids kann das Kleintier nötigenfalls auf Kosten des inhaftierte Person in Obhut gegeben werden; d) * der inhaftierte Person trifft die nötigen Vorkehrungen zur Unterbringung des ihm verweigerten Kleintieres, ansonsten sorgt die Dienststelle auf Kosten des inhaftierten Persons dafür.

Art. 21

Inventar der hinterlegten Effekten 1 Die dem inhaftierten Person nicht überlassenen Werte, Gegenstände und Kleider werden von einem Angestellten inventarisiert und verwahrt. * 2 Das Inventar sowie sämtliche, zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Anpassungen werden vom inhaftierten Person bestätigt und unterzeichnet; ein Angestellter der Anstalt unterschreibt das Dokument ebenfalls. Verweigert der inhaftierte Person die Unterschrift, wird dies im Inventar unter Angabe der Gründe vermerkt. Dieses wird in drei Exemplaren erstellt, wovon eines dem inhaftierten Personen zu übergeben ist. * 3 Die Anstalt gewährleistet die Erhaltung und die Aufbewahrung der inventarisierten Sachen. 4 Aus hygienischen Gründen können verwahrte und somit inventarisierte Effekten vernichtet werden, wobei der inhaftierte Person im Voraus darüber informiert wird. *

Art. 22

Flucht 1 Gegenstände, die einer geflüchteten Person gehören, werden nach einem Jahr verkauft. Der Erlös wird auf das Depotkonto dieser Person überwiesen. Gegenstände von geringem Wert werden vernichtet oder kommen einer karitativen Einrichtung zu. 2 Nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren nach der Flucht wird der Betrag in einen Fonds zur Unterstützung von inhaftierten Personen einbezahlt, dessen Modalitäten in einem Reglement des Staatsrates geregelt sind. * 3 Die Effekte und das Bargeld der geflüchteten Person werden weder an den Geflüchteten, an seinen Anwalt noch an eine Drittperson gesandt oder überwiesen. Auf offizielles Gesuch können die amtlichen Dokumente einer schweizerischen oder einer ausländischen Behörde zugestellt werden.

Art. 23

Depotkonto 1 Für jeden inhaftierte Person wird ein Depotkonto eröffnet. * 2 Dieses Konto wird geäufnet durch: a) * die beim Eintritt des inhaftierte Person in die Anstalt inventarisierten Werte; b) die Zahlungen, welche er von auswärts erhalten hat, sofern diese vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt bewilligt werden; c) der Erlös aus den Gegenständen, die nach seiner Flucht verkauft werden. 3 Abhebungen müssen vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt bewilligt werden.

Art. 24

Einweisung und Unterkunft 1 Nach Abschluss der administrativen Formalitäten wird der neu Eingewiesene in die Sektion der Anstalt, die seinem Strafstatut entspricht, eingewiesen. 2 Er wird in die Zelle oder das Zimmer eingewiesen. Mit dem Dienstangestellten unterzeichnet er das Inventar der Einrichtung oder der Gegenstände, die ihm zur Verfügung gestellt werden; verweigert er die Unterschrift, wird dies im Inventar vermerkt.

Art. 25

Eintrittsgespräch 1 Der neu Eingewiesene wird kurzfristig durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt einvernommen. Diese Einvernahme bezweckt insbesondere: a) * den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt über die Persönlichkeit, die Fähigkeiten und die persönlichen Bedürfnisse des inhaftierte Person zu unterrichten, um einen Straf- oder Massnahmenvollzugsplan zu erstellen und die Betreuung zu organisieren; b) * den inhaftierte Person auf sein Gesuch hin über seine Rechte und Pflichten zu informieren; c) * die ausländische Vertretung, die für den inhaftierte Person zuständig ist, auf sein Gesuch hin zu informieren.

Art. 26

Benachrichtigung von Angehörigen 1 Das Recht des verhafteten Angeschuldigten, eine ihm nahestehende Person umgehend über seine Lage zu unterrichten, ist in der Strafprozessordnung geregelt. 2 Nach seinem Eintrittsgespräch mit dem Verantwortlichen der Vollzugsanstalt kann der inhaftierte Person seine Angehörigen über seinen Inhaftierungsort unterrichten und ihnen die notwendigen Angaben in Bezug auf den Briefverkehr, die Besuche und die Telefonbenützung übermitteln. * 3 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt hat nach Ankunft des inhaftierte Person dessen gesetzlichen Vertreter zu benachrichtigen, sobald er erfährt, dass ein solcher vorhanden ist. * 2.2 Entlassung

Art. 27

Grundsätze 1 Ohne einen schriftlichen, durch eine zuständige Behörde datierten und unterzeichneten Befehl kann kein inhaftierte Person freigelassen werden; es sei denn, die Strafe wurde vollständig verbüsst. * 2 Bei Freilassung eines inhaftierte Person ist diese in das Haftregister einzutragen, wo auf jeden Fall folgende Angaben angemerkt werden müssen: * a) das Datum und die Uhrzeit der Freilassung oder der Verlegung an einen anderen Inhaftierungsort, der Zielort und die mit der Verlegung beauftragte Behörde; b) die Angabe, dass die Strafe verbüsst, aufgehoben oder unterbrochen wurde respektive eine bedingte Entlassung ausgesprochen wurde.

Art. 28

Hinschied des inhaftierte Person * 1 Verstirbt ein inhaftierte Person während des Freiheitsentzugs, müssen die Umstände und die Gründe des Todes sowie die Bestimmung des Leichnams

Art. 29 ins Haftregister eingetragen werden. *

Rückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände 1 Beim Austritt aus der Anstalt werden dem inhaftierten Person die inventarisierten Sachen zurückerstattet, ausgenommen die Gegenstände oder Kleider, die er auswärts senden konnte oder die aus hygienischen Gründen vernichtet werden mussten; ebenfalls wird ihm der Rest seines Depotkontos zurückerstattet, der nicht an die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde, die Erwachsenenschutzbehörde, die für die Sozialhilfe zuständige Behörde oder die für Migration zuständige Behörde überwiesen wird. Die Behörde, welche die Ausweisschriften ausgestellt hat, wird über deren Rückerstattung informiert. * 2 Der inhaftierte Person erteilt am Schluss des Inventars Entlastung. Verweigert er das, erwähnt es der Angestellte unter Angabe der Gründe. * 3 Wird ein inhaftierte Person von einer Anstalt in eine andere verlegt, werden die inventarisierten Sachen gegen Entlastungserklärung dem Polizisten, der ihn begleitet, übergeben. Können diese Sachen infolge ihres Ausmasses nicht vom Begleitpersonal übernommen werden, so werden sie per Post oder Eisenbahn versandt; die diesbezüglichen Kosten gehen zulasten des inhaftierten Persons im Strafvollzug oder werden dem Angeschuldigten zu

Art. 30 den Kosten für Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hinzugezählt. *

Hilfsmassnahmen 1 Es werden Bestimmungen festgelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der inhaftierte Person bei der Entlassung: * a) die erforderlichen Dokumente und Ausweispapiere, ausreichende, dem Klima und der Jahreszeit entsprechende Kleidung sowie die notwendigen Mittel, um seinen Zielort zu erreichen, erhält; b) unmittelbar auf Strukturen zurückgreifen kann, die seinen besonderen Bedürfnissen entsprechen. Je nachdem wären dies die Sozialhilfe, die Beistandsschaft, Einrichtungen für Ausländer und Unterkünfte für Personen ohne festen Wohnsitz. 2 Auf Ersuchen hin wird der inhaftierte Person vor seinem Austritt bei der Wohnungs- und Arbeitssuche unterstützt. * 3 Vorbehalten bleibt die im Strafgesetzbuch vorgesehene soziale Betreuung. 3 Haftlokale, Bettwäsche und Kleidung

Art. 31

Unterkunftsräume 1 Räume, die zur Unterkunft von inhaftierten Personen dienen, müssen den Erfordernissen der Gesundheit und der Hygiene genügen, insbesondere in Bezug auf den Kubikinhalt an Luft, eine angemessene Bodenfläche, Beleuchtung, Heizung und Lüftung. * 2 Es muss eine Alarmanlage vorhanden sein, mit der inhaftierte Person jederzeit und unverzüglich das Personal kontaktieren können. *

Art. 32

Gemeinschafts- und Arbeitsräume 1 In allen Räumen, in denen inhaftierten Personen gemeinsam zu leben oder zu arbeiten haben: * a) * müssen die Fenster gross genug sein, dass die inhaftierte Personen bei Tageslicht unter normalen Umständen lesen oder arbeiten können. Diese Fenster müssen so eingerichtet sein, dass frische Luft einströmen kann, ausser wenn eine geeignete künstliche Lüftung vorhanden ist. Im Übrigen sollen die Fenster unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse in ihrer Grösse, Lage und Konstruktion möglichst normal aussehen; b) muss das künstliche Licht den anerkannten technischen Normen entsprechen; c) * muss es eine Gegensprech- und eine Alarmanlage geben, mit der inhaftierte Personen unverzüglich das Personal kontaktieren können.

Art. 33

Sanitäre Anlagen 1 Die sanitären Anlagen müssen so beschaffen sein, dass jeder inhaftierte Person seine natürlichen Bedürfnisse zur notwendigen Zeit und unter sauberen und gehörigen Bedingungen verrichten kann. *

Art. 34

Duschen 1 Die Duschanlagen sind so vorzusehen, dass jeder inhaftierte Person die Möglichkeit hat und entsprechend auch von ihm verlangt werden kann, bei

Art. 35 angemessener Temperatur zu duschen. *

Zelle - Schlafsaal 1 In der Regel sind inhaftierte Personen bei Nacht in Zellen unterzubringen; es sei denn, die gemeinschaftliche Unterbringung mit anderen inhaftierten Personen wird als sinnvoller betrachtet. * 2 Ein Haftraum darf für die gemeinschaftliche Unterbringung nur genutzt werden, wenn er für diesen Zweck geeignet ist; dabei ist er mit inhaftierten Personen zu belegen, die sich für die gemeinsame Unterbringung eignen. * 3 Bei Bedarf können die inhaftierte Personen in Zellen mit mehreren Plätzen oder in Schlafsälen untergebracht werden. Soweit wie möglich ist inhaftierte Personen die Wahl zu lassen, ob sie nachts gemeinsam untergebracht werden wollen. *

Art. 36

Interne Ordnung 1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung werden die Ordnung und Sauberkeit der Lokalitäten, die Benützung der Sanitäreinrichtungen und der Duschen in einer internen Weisung geregelt.

Art. 37

Bettzeug 1 Jeder inhaftierte Person muss über ein Einzelbett verfügen, das höher als das Bodenniveau angebracht ist, und über persönliche Bettwäsche, die mindestens alle 14 Tage zu wechseln ist. *

Art. 38

Bekleidung 1 Inhaftierte Personen, die nicht über angemessene eigene Kleidung verfügen, sind mit Kleidung auszustatten, die dem Klima angepasst ist. Diese Kleider dürfen auf keinen Fall erniedrigend oder entwürdigend sein. Sie müssen sauber und in gutem Zustand sein. * 2 Von inhaftierten Personen, die die Erlaubnis erhalten, die Vollzugsanstalt zu verlassen, darf nicht verlangt werden, Kleidung zu tragen, die sie als inhaftierte Personen erkennbar macht. Im Bedarfsfall wird ihnen die Verwaltung für die Dauer der Erlaubnis solche abgeben. * 4 Gesundheit, Medikation und Ernährung

Art. 39

Gefängnismedizinischer Dienst (nachfolgend: GMD) 1 Die für die Sicherheit und die Gesundheit zuständigen Departemente vereinbaren mit dem GNW/HVS, einen GMD einzurichten. Die Organisation und Dienstleistungen des GMD werden in einer Rahmenvereinbarung geregelt, ergänzt durch spezifische Leistungsverträge, in denen die Modalitäten für die Zusammenarbeit präzisiert werden. 2 Die Dienstleistungen des GMD decken drei Tätigkeitsbereiche ab, nämlich die Krankenpflege, die psychiatrische Medizin einschliesslich forensische Pflege und die somatische Medizin. 3 Die für die Finanzierung des GMD nötigen Mittel werden von den Vorstehern der beiden betroffenen Departemente und dem GNW/HVS jährlich im Budget festgelegt. 4 Der GMD sorgt dafür, dass den inhaftierten Personen die gleiche qualitative medizinische Versorgung zukommt wie der Allgemeinbevölkerung, wobei natürlich Einschränkungen aufgrund von Sicherheitsmassnahmen vorbehalten sind. * 5 Die freie Arzt- oder Therapeutenwahl ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Art. 40

Arztbesuch 1 Der GMD führt regelmässig Arztbesuche durch. Eine interne Weisung regelt die Anmeldungsmodalitäten und die Zulassung zur ärztlichen Untersuchung. 2 Das Personal und die inhaftierte Personen sind verpflichtet, alle Fälle zu melden, die eine sofortige ärztliche Untersuchung erfordern. * 3 Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist nicht anwendbar bei Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat sowie Arbeits- und Wohnexternat. Inhaftierte Personen für die solche Vollzugsregime gelten, lassen sich auf eigene Kosten

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