Niederkunft
1 Weibliche inhaftierte Personen, die schwanger sind, werden für die Entbindung ins GNW/HVS überwiesen. Die Modalitäten werden in einem Leistungsvertrag zwischen den betroffenen Departementen und dem GNW/HVS
Art. 42 geregelt. *
Hospitalisation, Fachärzte
1 Der Leistungsvertrag regelt die Modalitäten für Fälle, in denen die Einlieferung in ein Krankenhaus oder die Inanspruchnahme der Dienste eines Facharztes notwendig ist.
Art. 43
Heilungs- und Spitalkosten
1 Wer die Heilungs- und Spitalkosten übernimmt, ist im EGStGB geregelt.
2 Falls nötig ist der inhaftierte Person über die Dienststelle gegen das Unfall-
und Berufskrankheitsrisiko versichert. *
3 Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist nicht anwendbar bei Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat sowie Arbeits- und Wohnexternat. *
Art. 44
Zahnmedizin
1 Der Zugang zur Zahnmedizin ist im Rahmen der Weisungen des Konkordates garantiert.
2 Die Zahnarztkosten werden gemäss den Bestimmungen des Konkordats
und des EGStGB übernommen; dies auch für Personen in Untersuchungshaft.
3 Personen in Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat oder Arbeits- und Wohnexternat tragen die Zahnarztkosten selbst. *
Art. 45
Unabhängigkeit der Ärzte, Patientenrechte
1 Im Rahmen des StGB und der StPO sowie ihrer Ausführungsbestimmungen wird die Unabhängigkeit der Ärzte und der anderen Gesundheitsfachpersonen garantiert und die Patientenrechte werden respektiert.
Art. 46
Persönliche Hygiene
1 Von jedem inhaftierten Person wird persönliche Hygiene verlangt. Zu diesem Zweck muss er: *
a) über die notwendigen Toilettenartikel verfügen (Seife, Rasierapparat,
Zahnbürste); nötigenfalls werden diese von der Verwaltung zur Verfügung gestellt, wenn erforderlich, das erste Mal gratis;
b) wenigstens einmal pro Woche eine warme Dusche nehmen.
2 Jeder inhaftierte Person darf täglich duschen. *
3 Die Haar- und Bartpflege wird durch eine interne Weisung geregelt.
4 Spezielle Vorkehrungen sind für die sanitären Bedürfnisse von Frauen zu
treffen.
5 Ausserdem kommt die interne Ordnungsweisung (Art. 36) zur Anwendung.
Art. 47
Alkohol - Drogen - Medikamente - Tabak
1 Die Herstellung, der Konsum, das Einbringen, der Besitz, der Handel und
der Schmuggel jeglicher alkoholischer Substanz und von Drogen im Sinne
des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel sind verboten.
2 Das gleiche gilt für Medikamente, die vom Arzt weder verschrieben noch
bewilligt worden sind.
3 Die Verwendung von Tabak wird durch eine interne Weisung geregelt.
Art. 48
Ernährung
1 Die inhaftierte Personen sollen am Morgen, Mittag und Abend genügend
und gesunde Nahrung erhalten. Jeder inhaftierte Person hat Zugang zu
Trinkwasser. *
2 Diät- und Schonkost werden auf ärztliche Verordnung hin zubereitet.
3 Zudem werden im Rahmen des Möglichen der Gesundheitszustand des inhaftierte Personen und dessen erwiesene kulturelle, philosophische oder religiöse Überzeugung berücksichtigt. *
4 Jede Verschwendung ist verboten.
Art. 49
Hungerstreik - Zwangsernährung
1 Eine Dienstanweisung, die vom für die Sicherheit zuständigen Departement in Zusammenarbeit mit dem für die Gesundheit zuständigen Departement erlassen wird, regelt folgende Aspekte im Falle eines Hungerstreiks:
a) die jeweiligen Aufgaben der Dienststelle und des GMD;
b) * die umzusetzenden Mittel, um den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen inhaftierte Personen, Dienststelle und GMD sicherzustellen.
2 Der GMD respektive der behandelnde Arzt des Spitals, in dem der inhaftierte Person hospitalisiert ist, übernimmt folgende Aufgaben: *
a) er informiert den Hungerstreikenden objektiv und wiederholt über die
Risiken der lang anhaltenden Nahrungsverweigerung;
b) er meldet der Dienststelle, sobald der Hungerstreikende Gefahr läuft,
schwere und bleibende Schäden davonzutragen.
3 Der GMD respektive der behandelnde Arzt des Spitals, in dem der inhaftierte Person hospitalisiert ist, nimmt die Zwangsernährung des inhaftierte
Person vor, sofern die Gefahr besteht, dass der Hungerstreikende schwere
und bleibende Schäden davonträgt. Die Massnahme muss die Menschenwürde respektieren und für die Beteiligten zumutbar sein und darf nicht mit
erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des inhaftierte Person
verbunden sein. Sie darf nur bei inhaftierte Personen angewendet werden,
die laut Bestätigung eines externen Arztes bei voller Urteilsunfähigkeit sind,
und darf nicht entgegen der Patientenverfügung des inhaftierte Person
durchgeführt werden, auch wenn damit der Tod des inhaftierte Person in
Art. 50 Kauf genommen wird. *
Behandlung ohne Einwilligung
1 Die Bestimmungen des kantonalen Gesundheitsgesetzes zu den Zwangsmassnahmen und den Massnahmen in dringenden Fällen sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen betreffend die fürsorgerische Unterbringung zu Betreuungs- und Behandlungszwecken sind anwendbar.
Art. 51
Behandlung basierend auf einem Gerichtsurteil
1 Die ambulante Behandlung basierend auf einem Gerichtsurteil wird durch
die Rahmenvereinbarung zwischen den betroffenen Departementen und
dem GNW/HVS geregelt.
5 Ordnung, Disziplinarrecht, Sicherheitsmassnahmen und
unmittelbarer Zwang
5.1 Ordnung
Art. 52
Grundsatz
1 Ordnung und Disziplin sind im Interesse der Sicherheit, eines geordneten
Gemeinschaftslebens und der in der Anstalt verfolgten Haftziele aufrechtzuerhalten.
Art. 53
Allgemeine Pflichten der inhaftierte Personen *
1 Die inhaftierte Personen haben die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und alle damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Weisungen zu befolgen. *
2 Sie sind der Disziplin der Anstalt unterstellt und haben den allgemeinen
oder besonderen Anordnungen des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt
oder des Personals Folge zu leisten.
3 Inhaftierte Personen, die verdächtigt werden, in oder an ihrem Körper oder
in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, haben sich zur Durchsuchung ihrer Person, ihrer Effekten oder ihrer
Zelle und sogar einer gründlichen Leibesvisitation bereitzuerklären. Artikel
14 gilt analog. Die Zellen werden regelmässig kontrolliert; in der Regel wird
der Betroffene nachfolgend davon unterrichtet. *
4 Verbotene Gegenstände und Substanzen werden beschlagnahmt. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt entscheidet, ob sie inventarisiert und aufbewahrt (Art. 21), vernichtet oder umgenutzt werden.
5 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann Urinproben und Alkoholtests
anordnen.
6 Inhaftierte Personen, die absichtlich oder grobfahrlässig Schäden oder
Massnahmen verursachen, sind zur Zahlung der entsprechenden Kosten
verpflichtet. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann diese Beträge von
ihrem Entgelt abziehen, sofern dadurch das erzieherische Ziel nicht kompromittiert wird. *
5.2 Disziplin
Art. 54
Disziplinarverstösse
1 Als Disziplinarverstösse gelten:
a) der Ausbruch;
b) die Nichtbeachtung einer Urlaubsbedingung;
c) der Erwerb, Besitz oder Handel mit Waffen und gefährlichen Gegenständen;
d) * die Veräusserung, absichtliche oder grobfahrlässige Zerstörung von
Werkzeugen, Apparaten, Installationen oder anderem Eigentum der
Anstalt, des Personals, der anderen inhaftierten Personen oder Dritter;
e) die Arbeitsverweigerung oder jeder andere offensichtliche schlechte
Wille bei der Arbeit;
f) * die verbotene Kontaktnahme mit anderen inhaftierten Personen oder
mit anstaltsfremden Personen;
g) die Gewaltakte gegen Mitgefangene oder das Personal oder jede
andere Handlung, die vom Strafgesetz geahndet wird;
h) die Nichtbeachtung einer allgemeinen oder speziellen Pflicht oder
auch eines Verbotes, welches der vorliegenden Verordnung oder einer
Weisung entspringt;
i) die Nichtbeachtung eines Befehls des Personals mit der ausdrücklichen Androhung einer Disziplinarsanktion im Falle der Verweigerung;
j) die Nichtbeachtung von gesetzlichen oder reglentarischen Vorschriften
über die Haft;
k) die Nichtbeachtung des individuellen Vollzugsplans.
2 Der Versuch, die Anstiftung und die Beihilfe werden ebenfalls mit einer Disziplinarstrafe geahndet.
Art. 55
Disziplinarische Massnahmen
1 Ein Disziplinarverstoss kann, falls er schuldhaft verursacht wurde, eine der
folgenden Strafmassnahmen nach sich ziehen:
a) schriftlicher Verweis;
b) zeitweiser Entzug oder Beschränkung der Verfügung über Geldmittel,
der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c) * Geldbusse bis zu 1'000 Franken. Die Erträge aus Disziplinarbussen
werden einem Fonds zur Unterstützung von inhaftierten oder freigelassenen Personen zugewiesen, dessen Modalitäten in einem Reglement
des Staatsrates geregelt sind;
d) Einzelhaft nach der Arbeit;
e) Arrest.
2 Die Dauer des Entzugs, der Einzelhaft oder des Arrestes dürfen 20 Tage
nicht übersteigen.
3 Unter Vorbehalt der Einzelhaft und des Arrestes dürfen zwei Entzüge nur
im Falle von schweren und wiederholten Verstössen kumuliert werden.
4 Die Disziplinarmassnahme trägt der Art und der Schwere, der Schuld des
Verursachers und seiner disziplinarischen Vergangenheit sowie seiner persönlichen Lage Rechnung.
Art. 56
Einzelhaft
1 Im Falle von Einzelhaft nach der Arbeit wird der inhaftierte Person von
18:30 Uhr bis 06:30 Uhr in der Sonderzelle untergebracht, wo er auch
Samstage, Sonntage und Feiertage verbringt. *
2 Für ihn gelten:
a) die gewöhnliche Ordnung während der Arbeitszeit;
b) die Arrestordnung während den Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, wobei ihm das Recht auf einen täglichen Spaziergang von einer
Stunde an der frischen Luft gewährt wird.
Art. 57
Arrest
1 Der Arrest wird in einer dafür besonders bestimmten Zelle mit reduzierter
Einrichtung vollzogen.
2 Während des Vollzugs darf der inhaftierte Person nicht einkaufen, mit der
Aussenwelt keine Korrespondenz führen, keine Radio-, Wiedergabe- oder
Fernsehgeräte benützen und keinen Besuch empfangen; vorbehalten bleibt
der Kontakt zu seinem Verteidiger, zu den Behörden, dem Gefängnisarzt
und dem Seelsorger. *
3 Ab dem zweiten Tag hat der inhaftierte Person in Arrest täglich Anrecht auf
einen Spaziergang von mindestens einer Stunde an der frischen Luft. *
4 Der Dienstchef kann Abweichungen von den Vorschriften der Absätze 1
und 2 zulassen, wenn die Umstände dies erfordern.
5 Vor dem Vollzug einer Arreststrafe von vier oder mehr Tagen wird der
GMD um eine Vormeinung gebeten. Ausserdem hat der GMD den inhaftierten Personen im Arrest täglich zu besuchen und dem Verantwortlichen der
Vollzugsanstalt einen Bericht zu unterbreiten, wenn es als notwendig erachtet wird, dass der Vollzug der Strafe aus Gründen der körperlichen oder
Art. 58 geistigen Gesundheit aufgehoben oder abgeändert wird (Abs. 4). *
Rechtsform der Disziplinarstrafen
1 Die Disziplinarstrafen werden durch den Dienstchef oder in dessen Auftrag
durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt ausgesprochen; im Fall von
Verhinderung oder Ausstand durch den Stellvertreter.
2 Vor dem Erlass einer Disziplinarstrafe ist der inhaftierte Person mündlich
oder schriftlich anzuhören. *
3 Nötigenfalls werden Untersuchungen und Gegenüberstellungen durchgeführt, wobei ein Protokoll erstellt wird.
4 Der Entscheid wird dem Betroffenen schriftlich in einer der beiden offiziellen Landessprachen eröffnet und erläutert, wenn dieser dessen Sinn nicht
versteht. Der Entscheid muss tatsächlich und rechtlich begründet, datiert
und unterschrieben sein und die Rechtsmittel und deren Fristen enthalten.
5 Gegen den Entscheid kann innert 30 Tage nach seiner Eröffnung beim
Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde rechtzeitig als verschlossener Brief mit dem Vermerk "Beschwerde" bei der Gefängnisverwaltung hinterlegt wird. Diese merkt sich das Datum der Hinterlegung und leitet
die Beschwerde unverzüglich weiter.
6 Die Beschwerde hat, unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids des
befassten Richters, keine aufschiebende Wirkung.
7 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt drei Monate nach seiner Begehung. Die Verjährung ruht, solange der inhaftierte Person anstaltsabwesend ist. Nach Ablauf eines Jahres kann ein Vergehen nicht mehr verfolgt werden. *
8 Der Vollzug einer disziplinarischen Sanktion verjährt sechs Monate nach
Rechtskraft der Verfügung.
9 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) kommt im Übrigen zur Anwendung.
5.3 Sicherheitsmassnahmen und unmittelbarer Zwang
Art. 59
Besondere Sicherheitsmassnahmen
1 Bestehen bei einem inhaftierten Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr
oder die Gefahr von Gewaltanwendung, verfügt der Verantwortliche der
Vollzugsanstalt besondere Sicherheitsmassnahmen. *
2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten:
a) der Einschluss in die eigene oder in eine leer stehende Zelle;
b) der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder von
Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
c) der Zellenwechsel;
d) * die Verwendung von Handschellen während maximal 12 Stunden;
e) die Unterbringung in einer dafür eingerichteten Sicherheitszelle.
3 In Handschellen gelegte oder in der Sicherheitszelle untergebrachte inhaftierte Personen sind angemessen, gegebenenfalls unter Beizug einer Ärztin
oder eines Arztes des GMD, zu beobachten und zu betreuen. *
4 Diese Massnahmen enden, sobald der Grund wegfällt, der sie gerechtfertigt hat.
5 Vorbehalten bleibt die Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt, ein Gefängnis oder in eine Hochsicherheitsabteilung.
6 In einer internen Weisung wird festgelegt, welches Personal besondere Sicherheitsmassnahmen anwenden darf und welche Berichte nach jeder solchen Intervention zu erstellen sind.
Art. 60
Zwangsmassnahmen innerhalb der Anstalt
1 Zwangsmassnahmen gegen inhaftierte Person dürfen nur als letztes Mittel
in Fällen der Notwehr, bei Fluchtversuchen oder bei aktivem oder passivem
körperlichen Widerstand gegen eine rechtmässige Anordnung angewendet
werden. *
2 Sie sind ebenfalls zulässig gegen Personen, die sich widerrechtlich auf
dem Areal der Vollzugseinrichtung aufhalten, einzudringen oder Insassen zu
befreien versuchen.
3 In einer internen Weisung wird festgelegt, welche verschiedenen Arten von
Zwangsmassnahmen zulässig sind, welches Personal diese Massnahmen
anwenden darf, welche Behörde eine solche Massnahme anordnen darf und
welche Berichte nach jeder solchen Intervention zu erstellen sind.
Art. 61
Zwangsmassnahmen ausserhalb der Anstalt
1 Ausserhalb der Anstalt dürfen Zwangsmassnahmen im Falle eines Fluchtversuchs angewendet werden.
2 Zwangsmittel dürfen während Ausgang, Gefangenentransporten oder Verlegungen in Fällen der Notwehr, bei Fluchtversuchen oder bei aktivem oder
passivem körperlichen Widerstand gegen eine rechtmässige Anordnung
angewendet werden.
3 Die gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 zu verfassende Weisung gilt analog für
Zwangsmassnahmen ausserhalb der Anstalt.
6 Arbeit, Ausbildung, Entschädigung
Art. 62
Arbeitspflicht
1 Jeder inhaftierte Person ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.
Er muss hingegen mindestens einen Ruhetag in der Woche sowie genügend
Zeit für Ausbildung und andere Aktivitäten haben. *
2 Ausnahmen können nur aus besonderen, von der Dienststelle anerkannten
Gründen oder aus gesundheitlichen Gründen, die durch ein Zeugnis des
GMD bestätigt sind, gewährt werden.
3 Nach Möglichkeit berücksichtigt der Verantwortliche der Vollzugsanstalt bei
der Zuteilung der Arbeit die Fähigkeiten und Wünsche der inhaftierte Person
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten der Anstalt. Bei
der Wahl der Beschäftigung kann auch die Sicherheit erwogen werden. *
4 Jeder inhaftierte Person hat gewissenhaft und mit Disziplin zu arbeiten. Es
ist ihm nicht gestattet, sich von der Arbeitsgruppe zu entfernen oder seinen
Arbeitsplatz ohne Erlaubnis zu verlassen. *
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Halbgefangenschaft, das
Arbeitsexternat sowie das Arbeits- und Wohnexternat im Sinne des StGB. *
Art. 63
Arbeitsmethoden
1 Die Organisation und die Methoden der Strafanstaltsarbeit müssen soviel
wie möglich jenen, welche eine analoge Arbeit ausserhalb der Anstalt regeln, entsprechen, um die inhaftierte Personen auf die Bedingungen des
Art. 64 normalen Arbeitsalltags vorzubereiten. *
Arbeitsorte
1 Die Beschäftigung der inhaftierte Person muss durch die Verwaltung
selbst gewährleistet werden und dies in ihren eigenen Werkstätten und
Betrieben oder gegebenenfalls unter Mitwirkung der Privatunternehmer. *
2 Werden inhaftierte Personen mit ihrem Einverständnis Privatunternehmern
zur Verfügung gestellt, müssen sie stets unter der Kontrolle der Strafanstaltsverwaltung bleiben. Diese wird vom Arbeitgeber eine Entlöhnung verlangen, die dieser Arbeit entspricht, wobei der Leistung der inhaftierten Personen allerdings Rechnung zu tragen ist. *
Art. 65
Sicherheit und Hygiene
1 Sicherheit und Arbeitshygiene der inhaftierte Person müssen so
gewährleistet sein, dass sie den Vorschriften der diesbezüglichen Gesetzgebung entsprechen. *
Art. 66
Grund- und Zusatzausbildung von inhaftierten Personen *
1 Inhaftierte Personen, die erwiesenermassen dazu fähig sind, grundlegende
theoretische und praktische Kenntnisse zu erwerben, können je nach Möglichkeiten innerhalb der Anstalt dazu ermächtigt werden, eine Grund- oder
Weiterbildung, eine Berufslehre oder eine Berufsbildung zu absolvieren. *
2 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt holt alle notwendigen Auskünfte
ein. Er kann den Verurteilten Berufswahltests unterziehen und von ihm eine
finanzielle Beteiligung an den Ausbildungskosten verlangen.
3 Die diesbezüglichen Konkordatsentscheide und -weisungen bleiben vorbehalten. Der Dienstchef erteilt die Bewilligungen und gibt die Einverständnisse, welche diese Konkordatsnormen in den Kompetenzbereich der Behörde
des Urteilskantons legen; dies gilt für die der Walliser Gerichtsbarkeit unterstellten inhaftierte Personen. *
Art. 67
Entgelt
1 Die inhaftierte Personen erhalten für ihre Arbeit ein Entgelt. *
2 Inhaftierte Personen, die sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden,
haben Anspruch auf eine angemessene, mit dem Entgelt für eine Arbeitsleistung vergleichbare Vergütung. *
3 Ausserdem gelten die Bestimmungen des Konkordats und des EGStGB.
7 Rechte des inhaftierte Person *
Art. 68
Subjektive Rechte
1 Der inhaftierte Person kommt in den Genuss der subjektiven öffentlichen
Rechte, die ihm die vorliegende Verordnung zugesteht durch: *
a) die Verwendung der Ausdrücke "Recht haben", "Anspruch haben" und
"können";
b) die Formulierung von Bedingungen zur Ausfällung eines Entscheides;
c) die Einleitung des Verfahrens.
2 Ausserdem kann er geltend machen:
a) die Grundrechte eines jeden Individuums, jedoch mit den gesetzlich
vorgeschriebenen Begrenzungen zur Gewährleistung des Haftzweckes, des ordentlichen Betriebs der Anstalt, der Sicherheit des
Personals und der Mitgefangenen;
b) das Recht auf die Bekanntmachung der vorliegenden Verordnung (Art.
8 Abs. 2);
c) das Recht auf eine erste Anhörung durch den Verantwortlichen der
Vollzugsanstalt (Art. 25);
d) das Recht auf Rückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände bei
seiner Freilassung (Art. 29 Abs. 1);
e) das Recht auf ein Einzelbett und auf ordnungsgemäss unterhaltene
Bettwäsche (Art. 37);
f) das Recht auf geeignete Kleidung (Art. 38);
g) das Recht auf eine gesunde und ausreichende Ernährung sowie auf
Trinkwasser (Art. 48 Abs. 1).
3 Der inhaftierte Person kommt zudem in den Genuss der im vorliegenden
Spaziergänge - Körperliche Betätigung
1 Ab dem 1. Tag seiner Inhaftierung hat der inhaftierte Person, der nicht ausserhalb der Anstalt einer Arbeit nachgeht, Anrecht auf einen täglichen Spaziergang oder körperliche Bewegung an der frischen Luft während mindestens einer Stunde. *
2 Für inhaftierte Personen in Arrest gilt dieses Recht am ersten Tag der
Art. 70 Massnahme nicht (Art. 57 Abs. 3). *
Erwerb von Verpflegung
1 Der inhaftierte Person kann sich entsprechend den Weisungen des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt im Magazin der Anstalt verpflegen. *
2 Einkäufe ausserhalb der Anstalt oder auf Bestellung dürfen nur mit der
Einwilligung des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt erfolgen.
Art. 71
Freizeit
a) Im Allgemeinen
1 Die Freizeit dient der Ruhe, der Entspannung und der Bildung; sie wird
grundsätzlich in der Zelle verbracht unter Vorbehalt der gemeinschaftlichen
Freizeit und der individuellen Sportausübung.
2 Sofern sie die Nachbarn stören, sind lärmige Tätigkeiten in der Zelle verboten, insbesondere zwischen 20:00 Uhr und 9:00 Uhr. Während seiner Freizeit kann ein inhaftierter Person: *
a) ein Musikinstrument spielen;
b) Musik und Radio hören, fernsehen; vorbehalten bleibt Artikel 74;
c) künstlerische Tätigkeiten ausführen oder basteln, sofern dabei keine
gefährlichen Gegenstände verwendet werden;
d) sich weiterbilden.
Art. 72
b) Gemeinsame Freizeit
1 Fakultativ sind:
a) * die Beteiligung an Freizeitanlässen, die durch den Verantwortlichen
der Vollzugsanstalt oder durch die inhaftierte Personen mit Zustimmung des Verantwortlichen organisiert werden;
b) die Ausübung von Gruppensport gemäss den durch eine interne Weisung festgesetzten Modalitäten;
c) * der Besuch von Kollektivunterricht, der durch den Verantwortlichen der
Vollzugsanstalt oder durch die inhaftierte Personen mit Zustimmung
des Verantwortlichen organisiert werden.
Art. 73
c) Lektüre
1 Der inhaftierte Person kann Zeitungen lesen, die ihm durch die Anstalt oder
andere Inhaftierte zur Verfügung gestellt werden; mit Bewilligung des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt kann er, in Anwendung der Bestimmungen
über die Meinungsfreiheit, auf seine Kosten Zeitungen oder Zeitschriften
abonnieren. *
2 Er kann Lektüre erhalten oder, wenn die Anstalt über eine Bibliothek verfügt, Bücher ausleihen; ist dies nicht der Fall, wird der Verantwortliche der
Vollzugsanstalt dem inhaftierte Person die Dienste einer öffentlichen
Bibliothek zugänglich machen. *
3 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt achtet darauf, dass die inhaftierte
Personen Zugang zu Zeitungen und Büchern in verschiedenen Sprachen
Art. 74 haben. *
d) Radio - Fernsehen
1 Jeder inhaftierte Person kann ein Radio, einen Fernsehapparat oder jedes
andere Ton- und Bildwiedergabegerät benutzen, sofern seine Zelle über die
nötigen technischen Anlagen verfügt. *
2 Eine interne Weisung bestimmt die Grundsätze betreffend die Miete eines
Radio- oder Fernsehgerätes und die Zulässigkeit der Fernsehsendungen in
den Gemeinschaftsräumen.
3 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt achtet darauf, dass die inhaftierte
Personen Zugang zu Radio- und Fernsehsendern in verschiedenen Sprachen haben. *
Art. 75
Benachrichtigung von Angehörigen
1 Inhaftierte Personen haben das Recht, ihre Familien unverzüglich von ihrer Inhaftierung oder Verlegung in eine andere Anstalt und allen schweren
Erkrankungen oder Verletzungen, die sie erleiden, zu unterrichten. *
2 Bei Tod, schwerer Erkrankung oder Verletzung oder bei Verlegung in ein
Krankenhaus haben die Behörden, sofern die betroffenen inhaftierte Personen sie nicht gebeten haben dies zu unterlassen, sofort die Ehegattin oder
Lebenspartnerin des inhaftierte Person oder, wenn inhaftierte Personen alleinstehend sind, die nächsten Angehörigen und jede andere Person, die die
Art. 76 inhaftierte Personen früher angegeben haben, zu benachrichtigen. *
Kontakte mit der Aussenwelt
a) Korrespondenz
1 Grundsätzlich ist der Briefverkehr der inhaftierte Person nicht beschränkt;
eine Beschränkung kann jedoch vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt
beschlossen werden, wenn die Ordnung und der ordentliche Betrieb der Anstalt es erfordern. *
2 Die Korrespondenz ist der Zensur durch den Verantwortlichen der
Vollzugsanstalt unterworfen, der, falls die Ordnung und Sicherheit der Anstalt gefährdet werden, entscheiden kann, dem Empfänger die Korrespondenz nicht auszuhändigen. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann
hingegen auf die Kontrolle verzichten, wenn er davon ausgehen kann, dass
sein Vertrauen nicht missbraucht wird; dies ist insbesondere der Fall bei
Korrespondenz von einer Gerichtsbehörde oder dem Staatsanwalt sowie mit
Stempel und Unterschrift versehene Briefe eines Anwaltes.
3 Grundsätzlich kann der inhaftierte Person frei und ohne Überwachung mit
offiziellen nationalen und internationalen Organen, Seelsorgern, Ärzten, Anwälten, Notaren, Beiständen oder anderen Personen, die ähnliche Aufgaben
übernehmen, korrespondieren. Vorbehalten sind Einschränkungen, die sich
aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen rechtfertigen lassen. *
4 Im Falle von Missbrauch kann der Dienstchef die Korrespondenz zwischen
dem inhaftierte Personen und seinem Anwalt einschränken oder verbieten.
Nicht kontrolliert werden darf ihr Inhalt. *
5 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann von einem zahlungsfähigen
inhaftierte Personen einen Kostenvorschuss verlangen für die Übersetzung
eines Schreibens, das nicht in einer offiziellen Sprache abgefasst ist, oder
wenn dieser eine umfangreiche Korrespondenz erhält, die nicht von einem
Art. 77 Angehörigen stammt oder zur Erhaltung eines Grundrechtes dient. *
b) Telefon
1 In Notfällen kann der inhaftierte Person vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt zur Benutzung des Telefons ermächtigt werden. *
2 Nur dringende Mitteilungen von aussen werden an den inhaftierten Personen weitergeleitet. *
3 Die telefonischen Gespräche können überwacht und aufgezeichnet werden. Ausser in vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen wird der inhaftierte
Personen darüber in Kenntnis gesetzt und seine Gesprächspartner werden
im Voraus darüber informiert, sodass sie die Möglichkeit haben, das Gespräch abzulehnen. *
4 Die Benutzung einer Telefonkabine in den Gemeinschaftsräumen einer
Anstalt wird durch eine interne Weisung geregelt.
Art. 78
c) Pakete
1 Der inhaftierte Person kann wenigstens sechs Pakete pro Jahr erhalten;
zusätzliche Sendungen können ihm vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt zugestellt werden, wenn der ordentliche Betrieb der Anstalt dadurch
nicht gestört wird. *
2 Es ist untersagt, den inhaftierten Personen Medikamente, Alkohol und Drogen zuzustellen. *
3 Die Pakete werden kontrolliert und den inhaftierten Personen offen übergeben. *
4 Pakete, die nicht diesen Vorschriften entsprechen, werden nicht ausgehändigt und an den Absender zurückgesandt, ausser wenn dadurch übermässige Kosten entstehen. In diesem Falle werden sie vernichtet. Der inhaftierte
Art. 79 Person wird darüber informiert. *
d) Besuche - Grundsätze
1 Der inhaftierte Person hat pro Woche Anspruch auf mindestens einen Besuch von einer Stunde. *
2 Besuche dürfen nur nach vorausgegangener Ermächtigung des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt stattfinden. Dieser kann Besuche, die Ordnung und die Disziplin stören könnten, untersagen.
3 Tag, Stunde und Dauer der Besuche werden durch den Verantwortlichen
der Vollzugsanstalt festgesetzt, wobei soweit wie möglich die Möglichkeiten
der Besucher berücksichtigt werden.
4 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt legt die pro Besuch maximal zugelassene Anzahl Besucher fest. Zugelassen werden mindestens zwei erwachsene Personen; handelt es sich um Angehörige (Art. 110 StGB) werden drei Personen zugelassen. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt entscheidet darüber, wie viele der Kinder des inhaftierte Personen pro Besuch
zugelassen werden. *
5 Nicht als Besuch gelten Gespräche des inhaftierte Personen mit einem
Seelsorger, Arzt, Anwalt, Notar, Beistand oder einer anderen Person, die eine ähnliche Aufgabe übernimmt. *
Art. 80
Besuche - Formalitäten
1 Die Besuche finden in den durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt
bezeichneten Räumlichkeiten und unter Aufsicht eines Angestellten statt,
vorbehalten bleiben durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt beschlossene Ausnahmen.
2 Die Besucher müssen sich über ihre Identität ausweisen.
3 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann alle Sicherheitsmassnahmen
anordnen, insbesondere die persönliche Durchsuchung des Besuchers,
wenn eine solche Massnahme notwendig und verhältnismässig erscheint.
4 Der Besucher übergibt dem Wärter alle Gegenstände, die für den inhaftierte Personen bestimmt sind. Es ist strikte untersagt, diesem direkt irgendetwas zu übergeben. *
5 Jede Person, die sich ohne Bewilligung auf dem Gebiet einer Anstalt aufhält oder welche die Besuchsbedingungen nicht einhält, wird zurückgewiesen.