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Verordnung über die Rechte und Pflichten von inhaftierten Personen

Valais · 340.100 · ordinance

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Personen in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden. *
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Vollzugsplan angeht. *
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 den davon zu machenden Gebrauch. *
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 ins Haftregister eingetragen werden. *
  30. Art. 30 den Kosten für Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hinzugezählt. *
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 angemessener Temperatur zu duschen. *
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 vom Arzt ihrer Wahl behandeln. *
  42. Art. 42 geregelt. *
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50 Kauf genommen wird. *
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 geistigen Gesundheit aufgehoben oder abgeändert wird (Abs. 4). *
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64 normalen Arbeitsalltags vorzubereiten. *
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69 Kapitel vorgesehenen subjektiven Rechte. *
  70. Art. 70 Massnahme nicht (Art. 57 Abs. 3). *
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74 haben. *
  75. Art. 75
  76. Art. 76 inhaftierte Personen früher angegeben haben, zu benachrichtigen. *
  77. Art. 77 Angehörigen stammt oder zur Erhaltung eines Grundrechtes dient. *
  78. Art. 78
  79. Art. 79 Person wird darüber informiert. *
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 93
  89. Art. 94
  90. Art. 95
  91. Art. 96
  92. Art. 97
  93. Art. 98
  94. Art. 99
  95. Art. 100
  96. Art. 101
  97. Art. 102
  98. Art. 103

98 provisions

Art. 41 vom Arzt ihrer Wahl behandeln. *

Niederkunft 1 Weibliche inhaftierte Personen, die schwanger sind, werden für die Entbindung ins GNW/HVS überwiesen. Die Modalitäten werden in einem Leistungsvertrag zwischen den betroffenen Departementen und dem GNW/HVS

Art. 42 geregelt. *

Hospitalisation, Fachärzte 1 Der Leistungsvertrag regelt die Modalitäten für Fälle, in denen die Einlieferung in ein Krankenhaus oder die Inanspruchnahme der Dienste eines Facharztes notwendig ist.

Art. 43

Heilungs- und Spitalkosten 1 Wer die Heilungs- und Spitalkosten übernimmt, ist im EGStGB geregelt. 2 Falls nötig ist der inhaftierte Person über die Dienststelle gegen das Unfall- und Berufskrankheitsrisiko versichert. * 3 Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist nicht anwendbar bei Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat sowie Arbeits- und Wohnexternat. *

Art. 44

Zahnmedizin 1 Der Zugang zur Zahnmedizin ist im Rahmen der Weisungen des Konkordates garantiert. 2 Die Zahnarztkosten werden gemäss den Bestimmungen des Konkordats und des EGStGB übernommen; dies auch für Personen in Untersuchungshaft. 3 Personen in Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat oder Arbeits- und Wohnexternat tragen die Zahnarztkosten selbst. *

Art. 45

Unabhängigkeit der Ärzte, Patientenrechte 1 Im Rahmen des StGB und der StPO sowie ihrer Ausführungsbestimmungen wird die Unabhängigkeit der Ärzte und der anderen Gesundheitsfachpersonen garantiert und die Patientenrechte werden respektiert.

Art. 46

Persönliche Hygiene 1 Von jedem inhaftierten Person wird persönliche Hygiene verlangt. Zu diesem Zweck muss er: * a) über die notwendigen Toilettenartikel verfügen (Seife, Rasierapparat, Zahnbürste); nötigenfalls werden diese von der Verwaltung zur Verfügung gestellt, wenn erforderlich, das erste Mal gratis; b) wenigstens einmal pro Woche eine warme Dusche nehmen. 2 Jeder inhaftierte Person darf täglich duschen. * 3 Die Haar- und Bartpflege wird durch eine interne Weisung geregelt. 4 Spezielle Vorkehrungen sind für die sanitären Bedürfnisse von Frauen zu treffen. 5 Ausserdem kommt die interne Ordnungsweisung (Art. 36) zur Anwendung.

Art. 47

Alkohol - Drogen - Medikamente - Tabak 1 Die Herstellung, der Konsum, das Einbringen, der Besitz, der Handel und der Schmuggel jeglicher alkoholischer Substanz und von Drogen im Sinne des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel sind verboten. 2 Das gleiche gilt für Medikamente, die vom Arzt weder verschrieben noch bewilligt worden sind. 3 Die Verwendung von Tabak wird durch eine interne Weisung geregelt.

Art. 48

Ernährung 1 Die inhaftierte Personen sollen am Morgen, Mittag und Abend genügend und gesunde Nahrung erhalten. Jeder inhaftierte Person hat Zugang zu Trinkwasser. * 2 Diät- und Schonkost werden auf ärztliche Verordnung hin zubereitet. 3 Zudem werden im Rahmen des Möglichen der Gesundheitszustand des inhaftierte Personen und dessen erwiesene kulturelle, philosophische oder religiöse Überzeugung berücksichtigt. * 4 Jede Verschwendung ist verboten.

Art. 49

Hungerstreik - Zwangsernährung 1 Eine Dienstanweisung, die vom für die Sicherheit zuständigen Departement in Zusammenarbeit mit dem für die Gesundheit zuständigen Departement erlassen wird, regelt folgende Aspekte im Falle eines Hungerstreiks: a) die jeweiligen Aufgaben der Dienststelle und des GMD; b) * die umzusetzenden Mittel, um den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen inhaftierte Personen, Dienststelle und GMD sicherzustellen. 2 Der GMD respektive der behandelnde Arzt des Spitals, in dem der inhaftierte Person hospitalisiert ist, übernimmt folgende Aufgaben: * a) er informiert den Hungerstreikenden objektiv und wiederholt über die Risiken der lang anhaltenden Nahrungsverweigerung; b) er meldet der Dienststelle, sobald der Hungerstreikende Gefahr läuft, schwere und bleibende Schäden davonzutragen. 3 Der GMD respektive der behandelnde Arzt des Spitals, in dem der inhaftierte Person hospitalisiert ist, nimmt die Zwangsernährung des inhaftierte Person vor, sofern die Gefahr besteht, dass der Hungerstreikende schwere und bleibende Schäden davonträgt. Die Massnahme muss die Menschenwürde respektieren und für die Beteiligten zumutbar sein und darf nicht mit erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des inhaftierte Person verbunden sein. Sie darf nur bei inhaftierte Personen angewendet werden, die laut Bestätigung eines externen Arztes bei voller Urteilsunfähigkeit sind, und darf nicht entgegen der Patientenverfügung des inhaftierte Person durchgeführt werden, auch wenn damit der Tod des inhaftierte Person in

Art. 50 Kauf genommen wird. *

Behandlung ohne Einwilligung 1 Die Bestimmungen des kantonalen Gesundheitsgesetzes zu den Zwangsmassnahmen und den Massnahmen in dringenden Fällen sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen betreffend die fürsorgerische Unterbringung zu Betreuungs- und Behandlungszwecken sind anwendbar.

Art. 51

Behandlung basierend auf einem Gerichtsurteil 1 Die ambulante Behandlung basierend auf einem Gerichtsurteil wird durch die Rahmenvereinbarung zwischen den betroffenen Departementen und dem GNW/HVS geregelt. 5 Ordnung, Disziplinarrecht, Sicherheitsmassnahmen und unmittelbarer Zwang 5.1 Ordnung

Art. 52

Grundsatz 1 Ordnung und Disziplin sind im Interesse der Sicherheit, eines geordneten Gemeinschaftslebens und der in der Anstalt verfolgten Haftziele aufrechtzuerhalten.

Art. 53

Allgemeine Pflichten der inhaftierte Personen * 1 Die inhaftierte Personen haben die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und alle damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Weisungen zu befolgen. * 2 Sie sind der Disziplin der Anstalt unterstellt und haben den allgemeinen oder besonderen Anordnungen des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt oder des Personals Folge zu leisten. 3 Inhaftierte Personen, die verdächtigt werden, in oder an ihrem Körper oder in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, haben sich zur Durchsuchung ihrer Person, ihrer Effekten oder ihrer Zelle und sogar einer gründlichen Leibesvisitation bereitzuerklären. Artikel 14 gilt analog. Die Zellen werden regelmässig kontrolliert; in der Regel wird der Betroffene nachfolgend davon unterrichtet. * 4 Verbotene Gegenstände und Substanzen werden beschlagnahmt. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt entscheidet, ob sie inventarisiert und aufbewahrt (Art. 21), vernichtet oder umgenutzt werden. 5 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann Urinproben und Alkoholtests anordnen. 6 Inhaftierte Personen, die absichtlich oder grobfahrlässig Schäden oder Massnahmen verursachen, sind zur Zahlung der entsprechenden Kosten verpflichtet. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann diese Beträge von ihrem Entgelt abziehen, sofern dadurch das erzieherische Ziel nicht kompromittiert wird. * 5.2 Disziplin

Art. 54

Disziplinarverstösse 1 Als Disziplinarverstösse gelten: a) der Ausbruch; b) die Nichtbeachtung einer Urlaubsbedingung; c) der Erwerb, Besitz oder Handel mit Waffen und gefährlichen Gegenständen; d) * die Veräusserung, absichtliche oder grobfahrlässige Zerstörung von Werkzeugen, Apparaten, Installationen oder anderem Eigentum der Anstalt, des Personals, der anderen inhaftierten Personen oder Dritter; e) die Arbeitsverweigerung oder jeder andere offensichtliche schlechte Wille bei der Arbeit; f) * die verbotene Kontaktnahme mit anderen inhaftierten Personen oder mit anstaltsfremden Personen; g) die Gewaltakte gegen Mitgefangene oder das Personal oder jede andere Handlung, die vom Strafgesetz geahndet wird; h) die Nichtbeachtung einer allgemeinen oder speziellen Pflicht oder auch eines Verbotes, welches der vorliegenden Verordnung oder einer Weisung entspringt; i) die Nichtbeachtung eines Befehls des Personals mit der ausdrücklichen Androhung einer Disziplinarsanktion im Falle der Verweigerung; j) die Nichtbeachtung von gesetzlichen oder reglentarischen Vorschriften über die Haft; k) die Nichtbeachtung des individuellen Vollzugsplans. 2 Der Versuch, die Anstiftung und die Beihilfe werden ebenfalls mit einer Disziplinarstrafe geahndet.

Art. 55

Disziplinarische Massnahmen 1 Ein Disziplinarverstoss kann, falls er schuldhaft verursacht wurde, eine der folgenden Strafmassnahmen nach sich ziehen: a) schriftlicher Verweis; b) zeitweiser Entzug oder Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; c) * Geldbusse bis zu 1'000 Franken. Die Erträge aus Disziplinarbussen werden einem Fonds zur Unterstützung von inhaftierten oder freigelassenen Personen zugewiesen, dessen Modalitäten in einem Reglement des Staatsrates geregelt sind; d) Einzelhaft nach der Arbeit; e) Arrest. 2 Die Dauer des Entzugs, der Einzelhaft oder des Arrestes dürfen 20 Tage nicht übersteigen. 3 Unter Vorbehalt der Einzelhaft und des Arrestes dürfen zwei Entzüge nur im Falle von schweren und wiederholten Verstössen kumuliert werden. 4 Die Disziplinarmassnahme trägt der Art und der Schwere, der Schuld des Verursachers und seiner disziplinarischen Vergangenheit sowie seiner persönlichen Lage Rechnung.

Art. 56

Einzelhaft 1 Im Falle von Einzelhaft nach der Arbeit wird der inhaftierte Person von 18:30 Uhr bis 06:30 Uhr in der Sonderzelle untergebracht, wo er auch Samstage, Sonntage und Feiertage verbringt. * 2 Für ihn gelten: a) die gewöhnliche Ordnung während der Arbeitszeit; b) die Arrestordnung während den Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, wobei ihm das Recht auf einen täglichen Spaziergang von einer Stunde an der frischen Luft gewährt wird.

Art. 57

Arrest 1 Der Arrest wird in einer dafür besonders bestimmten Zelle mit reduzierter Einrichtung vollzogen. 2 Während des Vollzugs darf der inhaftierte Person nicht einkaufen, mit der Aussenwelt keine Korrespondenz führen, keine Radio-, Wiedergabe- oder Fernsehgeräte benützen und keinen Besuch empfangen; vorbehalten bleibt der Kontakt zu seinem Verteidiger, zu den Behörden, dem Gefängnisarzt und dem Seelsorger. * 3 Ab dem zweiten Tag hat der inhaftierte Person in Arrest täglich Anrecht auf einen Spaziergang von mindestens einer Stunde an der frischen Luft. * 4 Der Dienstchef kann Abweichungen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Umstände dies erfordern. 5 Vor dem Vollzug einer Arreststrafe von vier oder mehr Tagen wird der GMD um eine Vormeinung gebeten. Ausserdem hat der GMD den inhaftierten Personen im Arrest täglich zu besuchen und dem Verantwortlichen der Vollzugsanstalt einen Bericht zu unterbreiten, wenn es als notwendig erachtet wird, dass der Vollzug der Strafe aus Gründen der körperlichen oder

Art. 58 geistigen Gesundheit aufgehoben oder abgeändert wird (Abs. 4). *

Rechtsform der Disziplinarstrafen 1 Die Disziplinarstrafen werden durch den Dienstchef oder in dessen Auftrag durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt ausgesprochen; im Fall von Verhinderung oder Ausstand durch den Stellvertreter. 2 Vor dem Erlass einer Disziplinarstrafe ist der inhaftierte Person mündlich oder schriftlich anzuhören. * 3 Nötigenfalls werden Untersuchungen und Gegenüberstellungen durchgeführt, wobei ein Protokoll erstellt wird. 4 Der Entscheid wird dem Betroffenen schriftlich in einer der beiden offiziellen Landessprachen eröffnet und erläutert, wenn dieser dessen Sinn nicht versteht. Der Entscheid muss tatsächlich und rechtlich begründet, datiert und unterschrieben sein und die Rechtsmittel und deren Fristen enthalten. 5 Gegen den Entscheid kann innert 30 Tage nach seiner Eröffnung beim Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde rechtzeitig als verschlossener Brief mit dem Vermerk "Beschwerde" bei der Gefängnisverwaltung hinterlegt wird. Diese merkt sich das Datum der Hinterlegung und leitet die Beschwerde unverzüglich weiter. 6 Die Beschwerde hat, unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids des befassten Richters, keine aufschiebende Wirkung. 7 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt drei Monate nach seiner Begehung. Die Verjährung ruht, solange der inhaftierte Person anstaltsabwesend ist. Nach Ablauf eines Jahres kann ein Vergehen nicht mehr verfolgt werden. * 8 Der Vollzug einer disziplinarischen Sanktion verjährt sechs Monate nach Rechtskraft der Verfügung. 9 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) kommt im Übrigen zur Anwendung. 5.3 Sicherheitsmassnahmen und unmittelbarer Zwang

Art. 59

Besondere Sicherheitsmassnahmen 1 Bestehen bei einem inhaftierten Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung, verfügt der Verantwortliche der Vollzugsanstalt besondere Sicherheitsmassnahmen. * 2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten: a) der Einschluss in die eigene oder in eine leer stehende Zelle; b) der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder von Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist; c) der Zellenwechsel; d) * die Verwendung von Handschellen während maximal 12 Stunden; e) die Unterbringung in einer dafür eingerichteten Sicherheitszelle. 3 In Handschellen gelegte oder in der Sicherheitszelle untergebrachte inhaftierte Personen sind angemessen, gegebenenfalls unter Beizug einer Ärztin oder eines Arztes des GMD, zu beobachten und zu betreuen. * 4 Diese Massnahmen enden, sobald der Grund wegfällt, der sie gerechtfertigt hat. 5 Vorbehalten bleibt die Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt, ein Gefängnis oder in eine Hochsicherheitsabteilung. 6 In einer internen Weisung wird festgelegt, welches Personal besondere Sicherheitsmassnahmen anwenden darf und welche Berichte nach jeder solchen Intervention zu erstellen sind.

Art. 60

Zwangsmassnahmen innerhalb der Anstalt 1 Zwangsmassnahmen gegen inhaftierte Person dürfen nur als letztes Mittel in Fällen der Notwehr, bei Fluchtversuchen oder bei aktivem oder passivem körperlichen Widerstand gegen eine rechtmässige Anordnung angewendet werden. * 2 Sie sind ebenfalls zulässig gegen Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aufhalten, einzudringen oder Insassen zu befreien versuchen. 3 In einer internen Weisung wird festgelegt, welche verschiedenen Arten von Zwangsmassnahmen zulässig sind, welches Personal diese Massnahmen anwenden darf, welche Behörde eine solche Massnahme anordnen darf und welche Berichte nach jeder solchen Intervention zu erstellen sind.

Art. 61

Zwangsmassnahmen ausserhalb der Anstalt 1 Ausserhalb der Anstalt dürfen Zwangsmassnahmen im Falle eines Fluchtversuchs angewendet werden. 2 Zwangsmittel dürfen während Ausgang, Gefangenentransporten oder Verlegungen in Fällen der Notwehr, bei Fluchtversuchen oder bei aktivem oder passivem körperlichen Widerstand gegen eine rechtmässige Anordnung angewendet werden. 3 Die gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 zu verfassende Weisung gilt analog für Zwangsmassnahmen ausserhalb der Anstalt. 6 Arbeit, Ausbildung, Entschädigung

Art. 62

Arbeitspflicht 1 Jeder inhaftierte Person ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird. Er muss hingegen mindestens einen Ruhetag in der Woche sowie genügend Zeit für Ausbildung und andere Aktivitäten haben. * 2 Ausnahmen können nur aus besonderen, von der Dienststelle anerkannten Gründen oder aus gesundheitlichen Gründen, die durch ein Zeugnis des GMD bestätigt sind, gewährt werden. 3 Nach Möglichkeit berücksichtigt der Verantwortliche der Vollzugsanstalt bei der Zuteilung der Arbeit die Fähigkeiten und Wünsche der inhaftierte Person unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten der Anstalt. Bei der Wahl der Beschäftigung kann auch die Sicherheit erwogen werden. * 4 Jeder inhaftierte Person hat gewissenhaft und mit Disziplin zu arbeiten. Es ist ihm nicht gestattet, sich von der Arbeitsgruppe zu entfernen oder seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis zu verlassen. * 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Halbgefangenschaft, das Arbeitsexternat sowie das Arbeits- und Wohnexternat im Sinne des StGB. *

Art. 63

Arbeitsmethoden 1 Die Organisation und die Methoden der Strafanstaltsarbeit müssen soviel wie möglich jenen, welche eine analoge Arbeit ausserhalb der Anstalt regeln, entsprechen, um die inhaftierte Personen auf die Bedingungen des

Art. 64 normalen Arbeitsalltags vorzubereiten. *

Arbeitsorte 1 Die Beschäftigung der inhaftierte Person muss durch die Verwaltung selbst gewährleistet werden und dies in ihren eigenen Werkstätten und Betrieben oder gegebenenfalls unter Mitwirkung der Privatunternehmer. * 2 Werden inhaftierte Personen mit ihrem Einverständnis Privatunternehmern zur Verfügung gestellt, müssen sie stets unter der Kontrolle der Strafanstaltsverwaltung bleiben. Diese wird vom Arbeitgeber eine Entlöhnung verlangen, die dieser Arbeit entspricht, wobei der Leistung der inhaftierten Personen allerdings Rechnung zu tragen ist. *

Art. 65

Sicherheit und Hygiene 1 Sicherheit und Arbeitshygiene der inhaftierte Person müssen so gewährleistet sein, dass sie den Vorschriften der diesbezüglichen Gesetzgebung entsprechen. *

Art. 66

Grund- und Zusatzausbildung von inhaftierten Personen * 1 Inhaftierte Personen, die erwiesenermassen dazu fähig sind, grundlegende theoretische und praktische Kenntnisse zu erwerben, können je nach Möglichkeiten innerhalb der Anstalt dazu ermächtigt werden, eine Grund- oder Weiterbildung, eine Berufslehre oder eine Berufsbildung zu absolvieren. * 2 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt holt alle notwendigen Auskünfte ein. Er kann den Verurteilten Berufswahltests unterziehen und von ihm eine finanzielle Beteiligung an den Ausbildungskosten verlangen. 3 Die diesbezüglichen Konkordatsentscheide und -weisungen bleiben vorbehalten. Der Dienstchef erteilt die Bewilligungen und gibt die Einverständnisse, welche diese Konkordatsnormen in den Kompetenzbereich der Behörde des Urteilskantons legen; dies gilt für die der Walliser Gerichtsbarkeit unterstellten inhaftierte Personen. *

Art. 67

Entgelt 1 Die inhaftierte Personen erhalten für ihre Arbeit ein Entgelt. * 2 Inhaftierte Personen, die sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden, haben Anspruch auf eine angemessene, mit dem Entgelt für eine Arbeitsleistung vergleichbare Vergütung. * 3 Ausserdem gelten die Bestimmungen des Konkordats und des EGStGB. 7 Rechte des inhaftierte Person *

Art. 68

Subjektive Rechte 1 Der inhaftierte Person kommt in den Genuss der subjektiven öffentlichen Rechte, die ihm die vorliegende Verordnung zugesteht durch: * a) die Verwendung der Ausdrücke "Recht haben", "Anspruch haben" und "können"; b) die Formulierung von Bedingungen zur Ausfällung eines Entscheides; c) die Einleitung des Verfahrens. 2 Ausserdem kann er geltend machen: a) die Grundrechte eines jeden Individuums, jedoch mit den gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungen zur Gewährleistung des Haftzweckes, des ordentlichen Betriebs der Anstalt, der Sicherheit des Personals und der Mitgefangenen; b) das Recht auf die Bekanntmachung der vorliegenden Verordnung (Art. 8 Abs. 2); c) das Recht auf eine erste Anhörung durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt (Art. 25); d) das Recht auf Rückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände bei seiner Freilassung (Art. 29 Abs. 1); e) das Recht auf ein Einzelbett und auf ordnungsgemäss unterhaltene Bettwäsche (Art. 37); f) das Recht auf geeignete Kleidung (Art. 38); g) das Recht auf eine gesunde und ausreichende Ernährung sowie auf Trinkwasser (Art. 48 Abs. 1). 3 Der inhaftierte Person kommt zudem in den Genuss der im vorliegenden

Art. 69 Kapitel vorgesehenen subjektiven Rechte. *

Spaziergänge - Körperliche Betätigung 1 Ab dem 1. Tag seiner Inhaftierung hat der inhaftierte Person, der nicht ausserhalb der Anstalt einer Arbeit nachgeht, Anrecht auf einen täglichen Spaziergang oder körperliche Bewegung an der frischen Luft während mindestens einer Stunde. * 2 Für inhaftierte Personen in Arrest gilt dieses Recht am ersten Tag der

Art. 70 Massnahme nicht (Art. 57 Abs. 3). *

Erwerb von Verpflegung 1 Der inhaftierte Person kann sich entsprechend den Weisungen des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt im Magazin der Anstalt verpflegen. * 2 Einkäufe ausserhalb der Anstalt oder auf Bestellung dürfen nur mit der Einwilligung des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt erfolgen.

Art. 71

Freizeit a) Im Allgemeinen 1 Die Freizeit dient der Ruhe, der Entspannung und der Bildung; sie wird grundsätzlich in der Zelle verbracht unter Vorbehalt der gemeinschaftlichen Freizeit und der individuellen Sportausübung. 2 Sofern sie die Nachbarn stören, sind lärmige Tätigkeiten in der Zelle verboten, insbesondere zwischen 20:00 Uhr und 9:00 Uhr. Während seiner Freizeit kann ein inhaftierter Person: * a) ein Musikinstrument spielen; b) Musik und Radio hören, fernsehen; vorbehalten bleibt Artikel 74; c) künstlerische Tätigkeiten ausführen oder basteln, sofern dabei keine gefährlichen Gegenstände verwendet werden; d) sich weiterbilden.

Art. 72

b) Gemeinsame Freizeit 1 Fakultativ sind: a) * die Beteiligung an Freizeitanlässen, die durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt oder durch die inhaftierte Personen mit Zustimmung des Verantwortlichen organisiert werden; b) die Ausübung von Gruppensport gemäss den durch eine interne Weisung festgesetzten Modalitäten; c) * der Besuch von Kollektivunterricht, der durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt oder durch die inhaftierte Personen mit Zustimmung des Verantwortlichen organisiert werden.

Art. 73

c) Lektüre 1 Der inhaftierte Person kann Zeitungen lesen, die ihm durch die Anstalt oder andere Inhaftierte zur Verfügung gestellt werden; mit Bewilligung des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt kann er, in Anwendung der Bestimmungen über die Meinungsfreiheit, auf seine Kosten Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren. * 2 Er kann Lektüre erhalten oder, wenn die Anstalt über eine Bibliothek verfügt, Bücher ausleihen; ist dies nicht der Fall, wird der Verantwortliche der Vollzugsanstalt dem inhaftierte Person die Dienste einer öffentlichen Bibliothek zugänglich machen. * 3 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt achtet darauf, dass die inhaftierte Personen Zugang zu Zeitungen und Büchern in verschiedenen Sprachen

Art. 74 haben. *

d) Radio - Fernsehen 1 Jeder inhaftierte Person kann ein Radio, einen Fernsehapparat oder jedes andere Ton- und Bildwiedergabegerät benutzen, sofern seine Zelle über die nötigen technischen Anlagen verfügt. * 2 Eine interne Weisung bestimmt die Grundsätze betreffend die Miete eines Radio- oder Fernsehgerätes und die Zulässigkeit der Fernsehsendungen in den Gemeinschaftsräumen. 3 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt achtet darauf, dass die inhaftierte Personen Zugang zu Radio- und Fernsehsendern in verschiedenen Sprachen haben. *

Art. 75

Benachrichtigung von Angehörigen 1 Inhaftierte Personen haben das Recht, ihre Familien unverzüglich von ihrer Inhaftierung oder Verlegung in eine andere Anstalt und allen schweren Erkrankungen oder Verletzungen, die sie erleiden, zu unterrichten. * 2 Bei Tod, schwerer Erkrankung oder Verletzung oder bei Verlegung in ein Krankenhaus haben die Behörden, sofern die betroffenen inhaftierte Personen sie nicht gebeten haben dies zu unterlassen, sofort die Ehegattin oder Lebenspartnerin des inhaftierte Person oder, wenn inhaftierte Personen alleinstehend sind, die nächsten Angehörigen und jede andere Person, die die

Art. 76 inhaftierte Personen früher angegeben haben, zu benachrichtigen. *

Kontakte mit der Aussenwelt a) Korrespondenz 1 Grundsätzlich ist der Briefverkehr der inhaftierte Person nicht beschränkt; eine Beschränkung kann jedoch vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt beschlossen werden, wenn die Ordnung und der ordentliche Betrieb der Anstalt es erfordern. * 2 Die Korrespondenz ist der Zensur durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt unterworfen, der, falls die Ordnung und Sicherheit der Anstalt gefährdet werden, entscheiden kann, dem Empfänger die Korrespondenz nicht auszuhändigen. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann hingegen auf die Kontrolle verzichten, wenn er davon ausgehen kann, dass sein Vertrauen nicht missbraucht wird; dies ist insbesondere der Fall bei Korrespondenz von einer Gerichtsbehörde oder dem Staatsanwalt sowie mit Stempel und Unterschrift versehene Briefe eines Anwaltes. 3 Grundsätzlich kann der inhaftierte Person frei und ohne Überwachung mit offiziellen nationalen und internationalen Organen, Seelsorgern, Ärzten, Anwälten, Notaren, Beiständen oder anderen Personen, die ähnliche Aufgaben übernehmen, korrespondieren. Vorbehalten sind Einschränkungen, die sich aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen rechtfertigen lassen. * 4 Im Falle von Missbrauch kann der Dienstchef die Korrespondenz zwischen dem inhaftierte Personen und seinem Anwalt einschränken oder verbieten. Nicht kontrolliert werden darf ihr Inhalt. * 5 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann von einem zahlungsfähigen inhaftierte Personen einen Kostenvorschuss verlangen für die Übersetzung eines Schreibens, das nicht in einer offiziellen Sprache abgefasst ist, oder wenn dieser eine umfangreiche Korrespondenz erhält, die nicht von einem

Art. 77 Angehörigen stammt oder zur Erhaltung eines Grundrechtes dient. *

b) Telefon 1 In Notfällen kann der inhaftierte Person vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt zur Benutzung des Telefons ermächtigt werden. * 2 Nur dringende Mitteilungen von aussen werden an den inhaftierten Personen weitergeleitet. * 3 Die telefonischen Gespräche können überwacht und aufgezeichnet werden. Ausser in vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen wird der inhaftierte Personen darüber in Kenntnis gesetzt und seine Gesprächspartner werden im Voraus darüber informiert, sodass sie die Möglichkeit haben, das Gespräch abzulehnen. * 4 Die Benutzung einer Telefonkabine in den Gemeinschaftsräumen einer Anstalt wird durch eine interne Weisung geregelt.

Art. 78

c) Pakete 1 Der inhaftierte Person kann wenigstens sechs Pakete pro Jahr erhalten; zusätzliche Sendungen können ihm vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt zugestellt werden, wenn der ordentliche Betrieb der Anstalt dadurch nicht gestört wird. * 2 Es ist untersagt, den inhaftierten Personen Medikamente, Alkohol und Drogen zuzustellen. * 3 Die Pakete werden kontrolliert und den inhaftierten Personen offen übergeben. * 4 Pakete, die nicht diesen Vorschriften entsprechen, werden nicht ausgehändigt und an den Absender zurückgesandt, ausser wenn dadurch übermässige Kosten entstehen. In diesem Falle werden sie vernichtet. Der inhaftierte

Art. 79 Person wird darüber informiert. *

d) Besuche - Grundsätze 1 Der inhaftierte Person hat pro Woche Anspruch auf mindestens einen Besuch von einer Stunde. * 2 Besuche dürfen nur nach vorausgegangener Ermächtigung des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt stattfinden. Dieser kann Besuche, die Ordnung und die Disziplin stören könnten, untersagen. 3 Tag, Stunde und Dauer der Besuche werden durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt festgesetzt, wobei soweit wie möglich die Möglichkeiten der Besucher berücksichtigt werden. 4 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt legt die pro Besuch maximal zugelassene Anzahl Besucher fest. Zugelassen werden mindestens zwei erwachsene Personen; handelt es sich um Angehörige (Art. 110 StGB) werden drei Personen zugelassen. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt entscheidet darüber, wie viele der Kinder des inhaftierte Personen pro Besuch zugelassen werden. * 5 Nicht als Besuch gelten Gespräche des inhaftierte Personen mit einem Seelsorger, Arzt, Anwalt, Notar, Beistand oder einer anderen Person, die eine ähnliche Aufgabe übernimmt. *

Art. 80

Besuche - Formalitäten 1 Die Besuche finden in den durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt bezeichneten Räumlichkeiten und unter Aufsicht eines Angestellten statt, vorbehalten bleiben durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt beschlossene Ausnahmen. 2 Die Besucher müssen sich über ihre Identität ausweisen. 3 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann alle Sicherheitsmassnahmen anordnen, insbesondere die persönliche Durchsuchung des Besuchers, wenn eine solche Massnahme notwendig und verhältnismässig erscheint. 4 Der Besucher übergibt dem Wärter alle Gegenstände, die für den inhaftierte Personen bestimmt sind. Es ist strikte untersagt, diesem direkt irgendetwas zu übergeben. * 5 Jede Person, die sich ohne Bewilligung auf dem Gebiet einer Anstalt aufhält oder welche die Besuchsbedingungen nicht einhält, wird zurückgewiesen.

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