e) Hafturlaube
1 Der Hafturlaub ist ein Mittel, über welches die Behörde verfügt, um die
Rückkehr des inhaftierte Personen in die Freiheit vorzubereiten. *
2 Die Urlaube werden in Übereinstimmung mit den Konkordatsnormen über
die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte gewährt.
Art. 82
Seelsorge
1 Seelsorge wird in jeder Anstalt gewährleistet und zwar durch die Mitarbeit
eines katholischen und eines protestantischen Geistlichen, die durch den
Staatsrat ernannt werden. Nötigenfalls zieht der Verantwortliche der
Vollzugsanstalt Geistliche anderer Religionen bei; Absatz 2 zweiter Teil
bleibt vorbehalten.
2 Die Gottesdienste werden durch die zuständigen Anstaltsgeistlichen organisiert. Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere die Organisation der
Anstalt und die Verfügbarkeit der Lokalitäten, können die Angehörigen von
ähnlichen Religionen zu interkonfessionellen Feiern angehalten werden.
3 Die praktischen Modalitäten der Seelsorge und Gottesdienste werden in einer allgemeinen Weisung der Dienststelle festgesetzt.
4 Die Besuche eines Seelsorgers bei einem inhaftierte Person sind dem Verantwortlichen der Vollzugsanstalt anzumelden, der deren Dauer und Häufigkeit festlegt. Die Unterredungen finden ohne Aufsicht statt. *
Art. 83
Soziale Betreuung
1 Jede Anstalt organisiert für die inhaftierte Personen eine soziale Betreuung. *
2 Nötigenfalls fordert sie alle erforderliche Mithilfe an, namentlich beim Bewährungsnetz, bei den kantonalen oder kommunalen Verwaltungen und bei
spezialisierten Institutionen.
8 Verfahren
Art. 84
Entscheid
1 Als Entscheid gilt jede in einem besonderen Fall durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt getroffene Massnahme in Anwendung der vorliegenden Verordnung und den Normen, auf die sie verweist und deren Gegenstand ist:
a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten oder Pflichten;
c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2 Wenn die Dienststelle oder Anstalt zu Unrecht keinen oder keinen rechtzeitigen Entscheid fällt, wird ihr Schweigen einem Entscheid gleichgestellt.
3 Die Dienststelle oder Anstalten entscheiden gestützt auf das VVRG.
Art. 85
Einsprache
1 Gegen Verfügungen der Dienststelle oder des Verantwortlichen der
Vollzugsanstalt können die Betroffenen im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 der
vorliegenden Verordnung innert 30 Tage schriftlich Beschwerde einreichen.
Im Übrigen ist das VVRG anwendbar.
2 Nur die aufgrund einer Einsprache gefällten Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 86
Beschwerde
1 Der inhaftierte Person kann gegen Einspracheentscheide der Dienststelle
oder der Anstalt bei einem Richter des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen. *
2 Der inhaftierte Person darf nicht durch einen anderen inhaftierten Personen
vertreten oder verbeiständet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
des VVRG. *
Art. 86a * Menschenunwürdige Behandlung
1 Der inhaftierte Person kann das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht anrufen, um feststellen zu lassen, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zugefügt wird oder er diese während seiner Haft erlitt. *
2 Das Gericht führt eine rasche und unparteiische Untersuchung durch,
wenn der inhaftierte Person glaubwürdige Angaben einer unzulässigen Behandlung geltend macht. *
3 Gegen den Gerichtsentscheid kann bei einem Richter des Kantonsgerichts
eine Beschwerde eingereicht werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO sind
sinngemäss anwendbar.
Art. 87
Aufsichtsbeschwerde - Klage
1 Mittels Aufsichtsbeschwerde oder Klage kann der inhaftierte Person das
Departement auf eine tatsächliche oder rechtliche Situation aufmerksam machen, für welche er eine Intervention als angebracht erachtet; dieses Mittel
ist jeweils möglich, wenn der Beschwerdeweg nicht zulässig ist. *
2 Der Kläger oder Anzeiger gilt im Verfahren nicht als Partei und hat grundsätzlich kein Recht, dass seine Eingabe geprüft oder Gegenstand eines
Sachentscheids wird.
9 … *
Art. 88 * …
Art. 89 * …
Art. 90 * …
Art. 91 * …
Art. 92 * …
10 Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft
Art. 93
Grundsatz
1 Unter Vorbehalt der oben stehenden Vorschriften sind die Bestimmungen
der vorliegenden Verordnung auf Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anwendbar.
Art. 94
Bekleidung
1 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dürfen ihre Zivilkleider
behalten.
Art. 95
Gesundheit
1 Die Verfahrensleitung ist über jeden Fall von Hospitalisierung zu benachrichtigen.
Art. 96
Mahlzeiten
1 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dürfen ihre Mahlzeiten
von auswärts beziehen, wenn die Organisation der Anstalt dies gestattet.
Diese müssen zu der von der Dienststelle festgesetzten Zeit an der Türe des
Gefängnisses abgegeben werden, wo sie von dieser kontrolliert werden können.
Art. 97
Disziplinarverstoss
1 Jeder unerlaubte Verkehr mit der Aussenwelt oder der Versuch dazu werden als Disziplinarvergehen angesehen.
Art. 98
Arbeit
1 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind nicht zur Arbeit verpflichtet.
2 Mit ausdrücklicher Bewilligung der Verfahrensleitung und des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt kann sich die Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine Beschäftigung ihrer Wahl besorgen, jedoch unter der Bedingung, dass dies die Anstaltsordnung nicht stört und nicht den Gebrauch
gefährlicher Werkzeuge erfordert.
3 Sofern die Verfahrensleitung kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen
hat, können Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft auf ihr Verlangen hin arbeiten.
Art. 99
Kommunikation mit Dritten
1 Jeder Kontakt zwischen Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
und Dritten ist der Zustimmung der Verfahrensleitung unterstellt. Falls nötig
werden die Besuche beaufsichtigt.
2 Die Verfahrensleitung kontrolliert sämtliche ein- und ausgehende Post, mit
Ausnahme der Korrespondenz von Aufsichts- oder Strafbehörden. Während
der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe an die Staatsanwaltschaft übertragen.
3 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft können frei mit ihrem
Verteidiger kommunizieren, ohne dass der Inhalt ihrer Schreiben kontrolliert
wird. Besteht ein begründeter Verdacht auf Missbrauch kann die Verfahrensleitung nach Absprache mit dem Zwangsmassnahmengericht den Austausch
zwischen der Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und ihrem Verteidiger temporär einschränken, wobei sie die Parteien im Voraus darüber
informiert.
Art. 100
Haftkosten
1 Zu den Kosten für Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (nachfolgen: Haftkosten) gehören:
a) das Kostgeld;
b) die medizinischen Kosten.
2 Die Haftkosten für einen Angeschuldigten, für den der Bund zuständig ist,
werden der Verfahrensleitung in Rechnung gestellt.
3 Die Haftkosten für einen Angeschuldigten, für den die Strafverfolgungs-
oder Gerichtsbehörde des Kantons Wallis zuständig ist, werden wie folgt
verteilt:
a) das Kostgeld geht zulasten der Dienststelle;
b) die medizinischen Kosten werden analog den Bestimmungen über den
ordentlichen Strafvollzug übernommen.
Art. 100a * Menschenunwürdige Behandlung
1 Der Angeschuldigte kann das Zwangsmassnahmengericht anrufen, um
feststellen zu lassen, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zugefügt wird oder er diese während seiner Haft erlitt.
2 Das Gericht führt eine rasche und unparteiische Untersuchung durch,
wenn der Angeschuldigte glaubwürdige Angaben einer unzulässigen Behandlung geltend macht.
3 Gegen den Gerichtsentscheid kann bei einem Richter des Kantonsgerichts
eine Beschwerde eingereicht werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO sind
sinngemäss anwendbar.
11 Schlussbestimmungen
Art. 101
Aufhebung
1 Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung widersprechen, sind
aufgehoben.
Art. 102
Übergangsrecht
1 Der vorliegenden Verordnung unterstellt sind der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft.