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Verfassung des Kantons Waadt

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Contents: 193 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 52a
  54. Art. 52b
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 63a
  67. Art. 64
  68. Art. 65
  69. Art. 65a
  70. Art. 66
  71. Art. 67
  72. Art. 68
  73. Art. 69
  74. Art. 70
  75. Art. 71
  76. Art. 72
  77. Art. 73
  78. Art. 74
  79. Art. 75
  80. Art. 76
  81. Art. 77
  82. Art. 78
  83. Art. 79
  84. Art. 80
  85. Art. 81
  86. Art. 82
  87. Art. 83
  88. Art. 84
  89. Art. 85
  90. Art. 86
  91. Art. 87
  92. Art. 88
  93. Art. 89
  94. Art. 90
  95. Art. 91
  96. Art. 92
  97. Art. 93
  98. Art. 94
  99. Art. 95
  100. Art. 96
  101. Art. 97
  102. Art. 98
  103. Art. 99
  104. Art. 100
  105. Art. 101
  106. Art. 102
  107. Art. 103
  108. Art. 104
  109. Art. 105
  110. Art. 106
  111. Art. 107
  112. Art. 108
  113. Art. 109
  114. Art. 110
  115. Art. 111
  116. Art. 112
  117. Art. 113
  118. Art. 114
  119. Art. 115
  120. Art. 116
  121. Art. 117
  122. Art. 118
  123. Art. 119
  124. Art. 120
  125. Art. 121
  126. Art. 122
  127. Art. 123
  128. Art. 124
  129. Art. 125
  130. Art. 125a
  131. Art. 126
  132. Art. 127
  133. Art. 128
  134. Art. 129
  135. Art. 129a
  136. Art. 130
  137. Art. 131
  138. Art. 132
  139. Art. 133
  140. Art. 134
  141. Art. 135
  142. Art. 136
  143. Art. 136a
  144. Art. 136b
  145. Art. 136c
  146. Art. 136d
  147. Art. 137
  148. Art. 138
  149. Art. 139
  150. Art. 140
  151. Art. 141
  152. Art. 142
  153. Art. 143
  154. Art. 144
  155. Art. 145
  156. Art. 146
  157. Art. 147
  158. Art. 148
  159. Art. 149
  160. Art. 150
  161. Art. 151
  162. Art. 152
  163. Art. 153
  164. Art. 154
  165. Art. 155
  166. Art. 156
  167. Art. 157
  168. Art. 158
  169. Art. 159
  170. Art. 160
  171. Art. 161
  172. Art. 162
  173. Art. 163
  174. Art. 164
  175. Art. 165
  176. Art. 166
  177. Art. 167
  178. Art. 168
  179. Art. 169
  180. Art. 170
  181. Art. 171
  182. Art. 172
  183. Art. 173
  184. Art. 174
  185. Art. 175
  186. Art. 176
  187. Art. 177
  188. Art. 178
  189. Art. 179
  190. Art. 179a
  191. Art. 179b
  192. Art. 179c
  193. Art. 180

193 provisions

Art. 117

1 Jedes Mitglied des Staatsrates leitet ein Departement. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrates bestimmt über die allgemeine Verwaltung, koordiniert die Tätigkeit der Departemente und achtet auf deren gutes Funktionieren.

Art. 118

Der Staatsrat sowie die Waadtländer Deputation in den eidgenössischen Räten oder eine Delegation dieser Deputation setzen nach den im Gesetz festgelegten Modalitäten eine ständige Kommission für den Informationsaustausch über Bundesangelegenheiten ein, die als «Konferenz für Bundesangelegenheiten» bezeichnet wird.

Art. 119

1 Innerhalb von vier Monaten nach seinem Amtsantritt legt der Staatsrat dem Grossen Rat ein Legislaturprogramm vor, das die Ziele sowie die Mittel zur Zielerreichung umschreibt und den Zeitplan festlegt. 2 Alle Mitglieder des Staatsrates sind an den Inhalt dieses Programms gebunden. 3 Der Staatsrat kann das Programm im Laufe der Legislatur abändern; er unterbreitet die Änderungen dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme. 4 Anfang Jahr erstattet der Staatsrat dem Grossen Rat Bericht über den Stand der Umsetzung des Legislaturprogramms.

Art. 120

1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates. 2 Er erlässt Rechtsvorschriften, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn dazu ermächtigt. Er erlässt die für den Vollzug der Gesetze und der Dekrete erforderlichen Bestimmungen.

Art. 121

1 Der Staatsrat vertritt den Kanton. 2 Er kann selbständig Konkordate und völkerrechtliche Verträge abschliessen, sofern ein vom Grossen Rat genehmigtes Gesetz oder Konkordat beziehungsweise ein vom Grossen Rat genehmigter völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. 3 Er kann Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Kantonen abschliessen.

Art. 122

1 Der Staatsrat bereitet den Voranschlag vor und unterbreitet die Staatsrechnung. 2 Er beschliesst im Rahmen des Gesetzes über Ausgaben sowie über Kauf oder Verkauf öffentlicher Grundstücke.

Art. 123

Der Staatsrat leitet die Kantonsverwaltung.

Art. 124

Der Staatsrat ist für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verantwortlich.

Art. 125

1 Der Staatsrat kann ohne gesetzliche Grundlage alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um schwerwiegende Gefahren abzuwenden oder anderen Ausnahmesituationen zu begegnen. 2 Das Gesetz legt das Verfahren für die Bestätigung durch den Grossen Rat fest.

Art. 125a

Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 3, 2010 4901). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, mit Wirkung seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).

Art. 126

1 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft ist gewährleistet. 2 Die Richter und die Amtsträger der Staatsanwaltschaft üben ihre rechtlichen Funktionen auf unabhängige und unparteiliche Weise aus. 3 Sie dürfen neben ihrem richterlichen Amt keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen oder den Anschein von Voreingenommenheit erwecken kann. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der paritätisch besetzten Gerichte bleiben vorbehalten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495). Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).

Art. 127

1 Das Gesetz legt Anzahl, Organisation und Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft fest. 2 Es darf keine Ausnahmegerichtsbarkeit eingeführt werden, unter welcher Bezeichnung auch immer. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).

Art. 128

Der Grosse Rat gewährt den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft ausreichende Mittel, damit rasches Handeln und hohe Qualität der Justiz gewährleistet sind. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).

Art. 129

1 Jeder zivil- oder strafrechtliche Gerichtsentscheid kann bei einer zweiten kantonalen Instanz angefochten werden. 2 Das Gesetz sorgt dafür, dass nicht mehr als zwei kantonale Gerichtsinstanzen materiell über Streitigkeiten zu befinden haben.

Art. 129a

1 Unter Vorbehalt ihrer justiziellen Unabhängigkeit unterstehen das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft der Oberaufsicht des Grossen Rates. 2 Die Oberaufsicht wird mittels des Justizrats ausgeübt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).

Art. 130

Das Kantonsgericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons.

Art. 131

1 Die Richter und die Ersatzrichter des Kantonsgerichts werden vom Grossen Rat gestützt auf die Stellungnahme des Justizrats und einer Wahlvorbereitungskommission gewählt. 2 Die Kommission wird vom Grossen Rat ernannt. Sie setzt sich aus Abgeordneten zusammen. 3 Die Auswahl der Kandidaten für das Kantonsgericht richtet sich im Wesentlichen nach ihrer juristischen Ausbildung und ihrer Erfahrung. Der Grosse Rat achtet ausserdem auf eine ausgewogene Vertretung der unterschiedlichen politischen Meinungsrichtungen. 4 Das Gesetz regelt die Wahl der beisitzenden Richter der verwaltungsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Abteilung sowie der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts. 5 Die Richter und die Ersatzrichter des Kantonsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ab 1. Januar des dritten Jahrs, das auf die Gesamterneuerung des Grossen Rates folgt, gewählt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495). Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495). Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965). Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).

Art. 132

1 Das Kantonsgericht ist organisatorisch, administrativ und finanziell im Rahmen des vom Grossen Rat verabschiedeten Voranschlags selbstständig. 2 Es unterbreitet dem Grossen Rat, durch Vermittlung des Staatsrates, jedes Jahr den Voranschlag und die Rechnung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).

Art. 133

1 Das Kantonsgericht beurteilt als Gerichtsbehörde: a. in erster Instanz diejenigen Rechtssachen, für die es nach dem Gesetz zuständig ist; b. in zweiter Instanz die übrigen Rechtssachen, ausgenommen diejenigen, die das Gesetz ausdrücklich einer anderen Behörde überträgt. 2 Als Verwaltungsbehörde hat das Kantonsgericht: a. das Gerichtswesen zu leiten und zu überwachen; b. die übrigen Justizbeamten sowie das Personal der Gerichte zu bestellen.

Art. 134

Die Richter des Kantonsgerichts können in den Urteilen und Entscheiden Minderheitsmeinungen äussern.

Art. 135

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, mit Wirkung seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).

Art. 136

1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. 2 Es: a. überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; b. beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; c. entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. 3 Seine Entscheide werden veröffentlicht.

Art. 136a

1 Die Staatsanwaltschaft führt die Strafuntersuchung und erhebt Anklage. 2 In der Ausübung ihrer gesetzlichen Pflichten ist sie unabhängig.

Art. 136b

1 Die Staatsanwaltschaft ist organisatorisch, administrativ und finanziell im Rahmen des vom Grossen Rat verabschiedeten Voranschlags selbstständig. 2 Sie unterbreitet dem Grossen Rat, durch Vermittlung des Staatsrates, jedes Jahr den Voranschlag und die Rechnung.

Art. 136c

Auf die Wahl des Generalstaatsanwalts und der Generalstaatsanwaltstellvertreter ist Artikel 131 sinngemäss anwendbar

Art. 136d

1 Der Justizrat nimmt die Aufsicht über das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft sowie über ihre Amtsträger wahr, unter Beachtung ihrer justiziellen Unabhängigkeit und ihrer Selbstständigkeit. 2 Er erstattet dem Grossen Rat Bericht über seine Tätigkeit. 3 Im Übrigen legt das Gesetz dessen Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse fest. 4 Das Gesetz kann Funktionen des Justizrats auf eine interkantonale Instanz übertragen.

Art. 137

1 Die Gemeinden sind öffentliche Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit. 2 Ihr Bestand und ihr Gebiet sind in den Schranken der Verfassung gewährleistet.

Art. 138

1 Neben den eigenen Aufgaben, die sie freiwillig erfüllen, übernehmen die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen die Verfassung oder das Gesetz überträgt. Sie sorgen für das Wohl ihrer Bewohner und für die Erhaltung nachhaltiger Lebensbedingungen. 2 Der Staat überträgt den Gemeinden die Aufgaben, welche diese besser erfüllen können als er selbst.

Art. 139

Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: a. der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; b. der Verwaltung der Gemeinde; c. der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; d. der örtlichen Raumplanung; e. der öffentlichen Ordnung; f. den Beziehungen unter Gemeinden.

Art. 140

Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staates; dieser achtet darauf, dass ihre Tätigkeiten gesetzeskonform sind.

Art. 141

1 Jede Gemeinde verfügt über eine beratende Behörde, den Gemeinderat oder den Generalrat, sowie über eine vollziehende Behörde, die Gemeindeexekutive. 2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Gemeinderat oder ein Generalrat eingesetzt werden kann.

Art. 142

1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch eine umfassende Beistandschaft oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen dauernder Urteilsunfähigkeit geschützt sind: a. die in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer; b. die in der Gemeinde wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zehn Jahren mit Bewilligung in der Schweiz leben und seit mindestens drei Jahren im Kanton wohnhaft sind. 2 Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativ- und, in Gemeinden mit einem Gemeinderat, von Referendumsbegehren. 3 Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte. Die Artikel 74 Absatz 2 und 76 Absatz 2 sind anwendbar. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2012, in Kraft seit 25. Nov. 2012. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 7 3723).

Art. 143

1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied der beratenden Behörde und der vollziehenden Behörde einer Gemeinde sein. 2 Die höheren Angestellten der Gemeindeverwaltung dürfen nicht dem Gemeinderat angehören. 3 Ein Gemeindereglement kann die Kumulierung eines Exekutivmandats in der Gemeinde mit Mandaten im Kanton oder im Bund einschränken.

Art. 144

1 Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Stimmberechtigten für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. 2 Sie werden grundsätzlich nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; das in Artikel 93 Absatz 4 vorgesehene Quorum ist anwendbar. 3 In Gemeinden von weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann das Gemeindereglement die Mehrheitswahl vorsehen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Sept. 2011, in Kraft seit 4. Sept. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 5, 2012 8513).

Art. 145

Alle Stimmberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Gemeindeexekutive können dem Generalrat angehören.

Art. 146

1 Der Gemeinderat oder der Generalrat: a. erlässt die Reglemente; b. verabschiedet den Steuerbeschluss und den Voranschlag und bewilligt ausserordentliche Ausgaben sowie Anleihen; c. nimmt zur Zusammenarbeit unter Gemeinden Stellung; d. entscheidet über Kauf und Verkauf von Immobilien; e. kontrolliert die Geschäftsführung; f. verabschiedet die Rechnung. 2 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen. 3 Der Gemeinderat oder der Generalrat kann mit einer Motion die Gemeindeexekutive verpflichten, ihm einen Bericht oder einen Entwurf zu unterbreiten. Er kann dafür eine Frist setzen.

Art. 147

1 Den Stimmberechtigten steht das Initiativrecht und in Gemeinden mit einem Gemeinderat das Referendumsrecht zu. 2 Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie die vom Referendums- oder Initiativrecht ausgeschlossenen Geschäfte.

Art. 148

Die Gemeindeexekutive setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, darunter die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, die oder der die Gemeindeexekutive präsidiert. Sie werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.

Art. 149

1 Die Mitglieder der Gemeindeexekutive werden von den Stimmberechtigten nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen direkt gewählt. 2 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, die oder der aus den Mitgliedern der Gemeindeexekutive ausgewählt wird, wird von den Stimmberechtigten nach dem gleichen Verfahren spätestens einen Monat nach der Wahl der Gemeindeexekutive gewählt. Eine stille Wahl ist zulässig. 3 Das Gesetz bestimmt die Fälle und das Verfahren für die Abberufung von Mitgliedern der Gemeindeexekutive.

Art. 150

1 Die Gemeindeexekutive ist eine Kollegialbehörde. Sie organisiert sich selbständig. 2 Sie nimmt sämtliche kommunalen Befugnisse wahr, ausgenommen diejenigen, welche die Verfassung oder das Gesetz der beratenden Behörde überträgt. 3 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident präsidiert die Gemeindeexekutive, koordiniert die Tätigkeit von deren Mitgliedern und bestimmt über die Gemeindeverwaltung. Das Gesetz legt ihre oder seine übrigen Aufgaben fest.

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