1 Der Staat fördert und begünstigt den Zusammenschluss von Gemeinden.
2 Das Gesetz sieht dafür Anreizmassnahmen insbesondere finanzieller Art vor.
3 Der Staat erleichtert das Verfahren für den Zusammenschluss; er erhebt dafür weder Abgaben noch Gebühren.
4 Ohne die Zustimmung der Stimmberechtigten der einzelnen betroffenen Gemeinden darf kein Zusammenschluss erfolgen. Die Abstimmungen finden gleichzeitig statt.
5 In Abweichung von den Artikeln 144 und 148 kann die Dauer der Mandate der Mitglieder des Gemeinderates und der Exekutiven der betroffenen Gemeinden ohne Wahlgang bis zum Inkrafttreten einer Gemeindefusion verlängert werden, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Gemeindemandate stattfindet.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 6, 2011 8041).
Art. 152
Unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen kann die beratende Behörde, die Gemeindeexekutive oder ein Teil der Stimmberechtigten mit einer Initiative den Zusammenschluss mit einer oder mehreren
anderen Gemeinden oder eine Änderung des Gemeindegebiets beantragen.
Art. 153
Ein Gemeindeverband oder eine Agglomeration kann einen Zusammenschluss der Mitgliedsgemeinden beantragen.
Art. 154
Bei Bedarf und unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Staat den Stimmberechtigten der einzelnen betroffenen Gemeinden einen Grundsatzentscheid über den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Gemeinden oder über eine Änderung ihres Gebiets unterbreiten.
Art. 155
1 Der Staat fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden, insbesondere die Gemeindeverbände.
2 Die Gemeinden können eine oder mehrere Aufgaben an Gemeindeverbände, Agglomerationen oder sonstige interkommunale Organisationen delegieren; sie wählen dabei die geeignetste Form.
3 Das Gesetz kann eine Zusammenarbeit vorschreiben, falls es für die Erfüllung bestimmter Aufgaben oder für eine gerechte Lastenverteilung unter Gemeinden erforderlich ist.
4 Das Gesetz bestimmt Organisation, Finanzierung und demokratische Kontrolle der verschiedenen Formen interkommunaler Zusammenarbeit.
Art. 156
1 Der Gemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die grundsätzlich aus benachbarten Gemeinden besteht. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
2 Der Gemeindeverband verfügt über eine beratende und eine vollziehende Behörde. Die beratende Behörde wird von den gesetzgebenden Behörden der Mitgliedsgemeinden und die vollziehende Behörde von der beratenden Behörde gewählt.
3 Der Gemeindeverband nimmt die ihm von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben wahr. Diese Aufgaben werden aus Gemeindebeiträgen finanziert.
4 Eine Gemeinde kann nur einem Gemeindeverband angehören; die Beteiligung an anderen Formen der Zusammenarbeit bleibt möglich.
Art. 157
1 Die Agglomeration ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die aus benachbarten städtischen Gemeinden besteht und eine Zentrumsstadt umfasst. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
2 Das Gesetz bestimmt Organisation, Finanzierung und demokratische Kontrolle der Agglomeration entsprechend den Regelungen, die für Gemeindeverbände gelten.
Art. 158
1 Das Kantonsgebiet ist in Bezirke aufgeteilt. Das Gesetz legt deren Anzahl fest und bestimmt die Zuordnung der einzelnen Gemeinden zu einem Bezirk.
2 Die Bezirke sind Verwaltungs- und Gerichtseinheiten, in denen grundsätzlich dezentrale Aufgaben des Staates wahrgenommen werden; sie stellen für den Staat die Dienstleistungen in der näheren Umgebung sicher.
3 Sie bilden die Wahlkreise.
Art. 159
1 An der Spitze jedes Bezirks steht ein Präfekt, der vom Staatsrat ernannt wird.
2 Das Gesetz bestimmt seine Aufgaben.
Art. 160
1 Jede Gemeinde kann durch Beschluss der Stimmberechtigten den Anschluss an einen anderen Bezirk beantragen, sofern sie an diesen grenzt.
2 Das Gesetz regelt das Anschlussverfahren.
Art. 161
Jede Ausgabe muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
Art. 162
1 Zur Erreichung ihrer Ziele können der Staat und die Gemeinden sich an juristischen Personen beteiligen oder solche gründen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Kontrolle dieser juristischen Personen.
1bis Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass diese juristischen Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zumindest dazu beitragen, die Verpflichtungen der Schweiz zur Bekämpfung der Klimaerwärmung und des damit verbundenen Klimawandels einzuhalten.
2 Vom Staat gegründete Versicherungseinrichtungen werden autonom geführt; ihr Kapital bleibt Eigentum der Versicherten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 18. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 2, 1245).
Art. 163
1 Die Haushaltsführung des Staates muss sparsam und effizient sein; sie wirkt darauf hin, die Auswirkungen der Konjunkturzyklen abzumildern.
2 Vor der Vorlage eines ausgabenwirksamen Gesetzes- oder Dekretsentwurfs stellt der Staatsrat die Finanzierung sicher und beantragt gegebenenfalls die notwendigen Fiskal- oder Ausgleichsmassnahmen.
Art. 164
1 In der Regel muss der Betriebshaushalt des Staates ausgewogen sein.
2 Zur Genehmigung eines defizitären Betriebshaushalts ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.
3 Im Betriebshaushalt müssen die Einnahmen in jedem Fall die Aufwendungen vor der Abschreibung decken.
Art. 165
1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht.
2 Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen.
Art. 166
1 Der Kanton Waadt verfügt über mehrere Behörden, die in völliger Unabhängigkeit die Verwendung aller öffentlichen Mittel überwachen, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit, der Ordungsmässigkeit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Effizienz.
2 Zu diesen Behörden gehören namentlich:
– der Rechnungshof, der mit der Leistungskontrolle betraut ist,
– ein Organ, das mit der Prüfung der Regelkonformität betraut ist.
3 Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Grossen Rat gewählt.
Art. 167
1 Der Staat und die Gemeinden erheben folgende Abgaben, die im Gesetz vorgesehen sein müssen:
a. Steuern für die Erfüllung ihrer Aufgaben;
b. Abgaben und Gebühren für Dienstleistungen;
c. Lenkungsabgaben, deren Ertrag vollumfänglich verteilt wird.
2 Die Besteuerung erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit. Ausserdem beachtet die Steuer den Grundsatz der Steuerkraft.
3 Steuerbetrug wird verfolgt.
4 Das Gesetz gleicht die Folgen der kalten Progression in jeder Steuerperiode aus.
Art. 168
1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen.
2 Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben.
Art. 169
1 Der Staat trägt der spirituellen Dimension des Menschen Rechnung.
2 Er berücksichtigt den Beitrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften zum sozialen Zusammenhalt und zur Vermittlung von Grundwerten.
Art. 170
1 Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche, wie sie im Kanton bestehen, sind als öffentlich-rechtliche Institutionen mit Rechtspersönlichkeit anerkannt.
2 Der Staat gewährt ihnen die notwendigen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben, die sie im Kanton im Dienste aller wahrnehmen.
3 Das Gesetz legt die Leistungen des Staates und der Gemeinden fest.
Art. 171
Die Israelitische Gemeinde, wie sie im Kanton besteht, ist als Institution von öffentlichem Interesse anerkannt. Der Staat kann anderen Religionsgemeinschaften auf deren Gesuch hin die gleiche Stellung zuerkennen; dabei berücksichtigt er die Dauer ihres Bestehens und ihre Rolle im Kanton.
Art. 172
1 Für jede anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft wird ein
eigenes Gesetz erlassen.
2 Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften geniessen spirituelle Unabhängigkeit und organisieren sich unter Achtung der Rechtsordnung und des konfessionellen Friedens selbständig.
3 Die Anerkennung ist insbesondere an die Achtung der demokratischen Grundsätze und an die finanzielle Transparenz gebunden.
Art. 173
1 Die Totalrevision kann vom Grossen Rat oder mit einer Volksinitiative verlangt werden.
2 Das Begehren wird den Stimmberechtigten unterbreitet; diese beschliessen, ob eine Totalrevision stattfinden soll, und bestimmen ferner, ob diese dem Grossen Rat oder einem Verfassungsrat übertragen wird.
3 Wird die Revision einem Verfassungsrat übertragen, so wird dieser unverzüglich gewählt. Es gelten die Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates, ausgenommen diejenigen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer.
4 Der Entwurf der neuen Verfassung kann Varianten aufweisen. Die Schlussabstimmung findet erst statt, wenn die Stimmberechtigten die Wahl unter sämtlichen Varianten getroffen haben.
5 Lehnen die Stimmberechtigten den Entwurf der neuen Verfassung ab, so erarbeitet das für die Totalrevision zuständige Organ einen zweiten Entwurf. Bei erneuter Ablehnung durch das Stimmvolk wird die Revision hinfällig.
Art. 174
1 Die Teilrevision kann vom Grossen Rat beantragt oder mit einer Volksinitiative verlangt werden.
2 Sie kann sich auf die Revision einer oder, falls sie inhaltlich eng zusammenhängen, mehrerer Verfassungsbestimmungen beziehen.
Art. 175
Diese Verfassung tritt am 14. April 2003 in Kraft.
Art. 176
1 Die Verfassung des Kantons Waadt vom 1. März 1885 wird aufgehoben.
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die den direkt anwendbaren Bestimmungen dieser Verfassung widersprechen, werden ebenfalls aufgehoben.
3 Im Übrigen bleibt das bisherige Recht bis zum Erlass der nach dieser Verfassung erforderlichen Vollzugsgesetzgebung in Kraft.
Art. 177
1 Die nach dieser Verfassung erforderliche Vollzugsgesetzgebung wird ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung erlassen.
2 Zu diesem Zweck unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat vor dem 14. April 2003 ein Gesetzgebungsprogramm.
Art. 178
1 Die für die Erneuerung der Behörden erforderliche Vollzugsgesetzgebung muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden. Die Erneuerung erfolgt gemäss dieser Verfassung:
– im Frühjahr 2006 für die Gemeindebehörden; die laufende Legislatur endet am 30. Juni 2006;
– im Frühjahr 2007 für die Kantonsbehörden; die laufende Legislatur endet am 30. Juni 2007.
2 Artikel 115 (Präsidium des Staatsrates) ist ab Beginn der Legislatur, die auf das Inkrafttreten dieser Verfassung folgt, anwendbar.
3 Bis zum Inkrafttreten der neuen Gebietsaufteilung des Kantons (Artikel 179 Ziffer 5) entsprechen die Wahlkreise denjenigen, die in den Artikeln 45 und 45a des Gesetzes vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte in der Fassung vom 8. Juni 1997 bezeichnet worden sind. Jeder Bezirk verfügt über mindestens zwei Sitze.
4 Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
Art. 179
1. Zu Art. 52 Abs. 5
Die Artikel 6bis und 6ter der Verfassung vom 1. März 1885 über den Schutz der Landschaften von Lavaux und La Venoge bleiben bis zu ihrer Umwandlung in Gesetzesvorschriften in Anwendung von Artikel 52 Absatz 5 dieser Verfassung in Kraft.
2. Zu Art. 64 Abs. 1
Die kantonale Mutterschaftsversicherung tritt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft.
3. Zum VI. Titel
Die Vollzugsgesetzgebung zum VI. Titel Gemeinden und Bezirke muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden.
3bis. Zu Art. 129
Die nach Artikel 129 der Verfassung des Kantons Waadt erforderliche Ausführungsgesetzgebung muss spätestens bei Ablauf der in Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht vorgesehenen Frist zur Anpassung der kantonalen Bestimmungen in Zivil- und Strafsachen erlassen sein.
4. Zu Art. 151 Abs. 2
Den Gemeinden, die sich innerhalb von zehn Jahren ab Veröffentlichung des Gesetzes zusammenschliessen, wird eine Prämie gewährt.
5. Zu Art. 158
Innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung beantragt der Staatsrat eine neue Gebietsaufteilung des Kantons im Hinblick auf die Verringerung der Anzahl der Bezirke; dabei sind die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Kommunikationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Anzahl der Bezirke wird zwischen acht und zwölf betragen.
6. Zu Art. 165
Bis zum Inkrafttreten des neuen Finanzgesetzes bleibt Artikel 48 Absätze 2–4 der Verfassung vom 1. März 1885 in Kraft.
7.…
8. Zu Art. 13 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885
Stellung und Rechte der öffentlichen Kassen mit Kultusverpflichtungen der evangelisch-reformierten Kirche und der katholischen Kirche in den Gemeinden Echallens, Assens, Bottens, Bioley-Orjulaz, Etagnières, Poliez-le-Grand, Poliez-Pittet, Saint-Barthélémy, Villars-le-Terroir und Malapalud sowie die Rechte und Gewohnheiten zu Gunsten der katholischen Bewohnerinnen und Bewohner der genannten Gemeinden bleiben nach den Artikeln 13 Absatz 5 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 gewährleistet, bis sie durch Gesetz geändert werden.
9. Zu Art. 81 der Verfassung vom 1. März 1885
Die auf Artikel 81 der Verfassung vom 1. März 1885 beruhenden Gewohnheitsrechte der Bürgergemeinden bleiben, der Schiedsgerichtsbarkeit des Staatsrates unterstellt, vorbehalten. Die von der Aufhebung dieses Artikels betroffenen Personen werden durch amtliche Mitteilung benachrichtigt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Okt. 2007, in Kraft seit 21. Okt. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, mit Wirkung seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).
Art. 179a
Die Amtszeit der Kantonsrichter sowie diejenige des Generalstaatsanwalts wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).
Art. 179b
1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben müssen der Staat und die Gemeinden bis spätestens 2050 die Klimaneutralität erreichen. Zu diesem Zweck erarbeiten sie Aktionspläne mit Zwischenzielen für 2030 und 2040.
2 Um zur Erreichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 beizutragen, müssen die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen des Staates und der Gemeinden alle fünf Jahre eine klimaverantwortliche und -verträgliche Investitionsstrategie beschliessen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 18. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 2, 1245).
Art. 179c
1 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass die juristischen Personen nach Artikel 162 Absatz 1 Aktionspläne zur massiven Verminderung von Finanzflüssen und Anlagen, die den internationalen Klimazielen der Schweiz widersprechen (Desinvestition aus fossiler Energie), erarbeiten, mit Zwischenzielen für 2030 und 2040.
2 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass die mit der Desinvestition freiwerdenden Mittel in Vorhaben investiert werden, welche den Grundsätzen nach Artikel 52b folgen und dabei auch sozialverantwortlich sind.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 18. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 2, 1245).
Art. 180
1 Für Initiativen und Referenden, die vor Inkrafttreten dieser Verfassung angemeldet wurden, bleibt das bisherige Recht gültig.
2 Vor Inkrafttreten dieser Verfassung angemeldete Initiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung vom 1. März 1885 werden vom Grossen Rat in Revisionsentwürfe zu dieser Verfassung umgewandelt.