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Verfassung des Kantons Waadt

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Contents: 193 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 52a
  54. Art. 52b
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 63a
  67. Art. 64
  68. Art. 65
  69. Art. 65a
  70. Art. 66
  71. Art. 67
  72. Art. 68
  73. Art. 69
  74. Art. 70
  75. Art. 71
  76. Art. 72
  77. Art. 73
  78. Art. 74
  79. Art. 75
  80. Art. 76
  81. Art. 77
  82. Art. 78
  83. Art. 79
  84. Art. 80
  85. Art. 81
  86. Art. 82
  87. Art. 83
  88. Art. 84
  89. Art. 85
  90. Art. 86
  91. Art. 87
  92. Art. 88
  93. Art. 89
  94. Art. 90
  95. Art. 91
  96. Art. 92
  97. Art. 93
  98. Art. 94
  99. Art. 95
  100. Art. 96
  101. Art. 97
  102. Art. 98
  103. Art. 99
  104. Art. 100
  105. Art. 101
  106. Art. 102
  107. Art. 103
  108. Art. 104
  109. Art. 105
  110. Art. 106
  111. Art. 107
  112. Art. 108
  113. Art. 109
  114. Art. 110
  115. Art. 111
  116. Art. 112
  117. Art. 113
  118. Art. 114
  119. Art. 115
  120. Art. 116
  121. Art. 117
  122. Art. 118
  123. Art. 119
  124. Art. 120
  125. Art. 121
  126. Art. 122
  127. Art. 123
  128. Art. 124
  129. Art. 125
  130. Art. 125a
  131. Art. 126
  132. Art. 127
  133. Art. 128
  134. Art. 129
  135. Art. 129a
  136. Art. 130
  137. Art. 131
  138. Art. 132
  139. Art. 133
  140. Art. 134
  141. Art. 135
  142. Art. 136
  143. Art. 136a
  144. Art. 136b
  145. Art. 136c
  146. Art. 136d
  147. Art. 137
  148. Art. 138
  149. Art. 139
  150. Art. 140
  151. Art. 141
  152. Art. 142
  153. Art. 143
  154. Art. 144
  155. Art. 145
  156. Art. 146
  157. Art. 147
  158. Art. 148
  159. Art. 149
  160. Art. 150
  161. Art. 151
  162. Art. 152
  163. Art. 153
  164. Art. 154
  165. Art. 155
  166. Art. 156
  167. Art. 157
  168. Art. 158
  169. Art. 159
  170. Art. 160
  171. Art. 161
  172. Art. 162
  173. Art. 163
  174. Art. 164
  175. Art. 165
  176. Art. 166
  177. Art. 167
  178. Art. 168
  179. Art. 169
  180. Art. 170
  181. Art. 171
  182. Art. 172
  183. Art. 173
  184. Art. 174
  185. Art. 175
  186. Art. 176
  187. Art. 177
  188. Art. 178
  189. Art. 179
  190. Art. 179a
  191. Art. 179b
  192. Art. 179c
  193. Art. 180

193 provisions

Art. 1

1 Der Kanton Waadt ist ein demokratisches Staatswesen, das auf Freiheit, Verantwortung, Solidarität und Gerechtigkeit gegründet ist. 2 Das Volk ist souverän. Das Stimm- und Wahlrecht ist die einzige unmittelbare oder mittelbare Quelle der Staatsgewalt. 3 Der Kanton Waadt ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 4 Er hat sämtliche Befugnisse, ausgenommen diejenigen, welche die Bundesverfassung dem Bund überträgt. 5 Er setzt sich aus Gemeinden zusammen und ist in Bezirke unterteilt.

Art. 2

1 Das Kantonswappen besteht aus einem weiss-grünen Schild mit der Inschrift «Liberté et Patrie» («Freiheit und Vaterland»). 2 Das Kantonswappen stellt sich wie folgt dar: von Weiss und Grün geteilt, oben die in drei Zeilen angeordneten Worte «Liberté et Patrie» in goldenen schwarz umränderten Lettern.

Art. 3

Die Amtssprache des Kantons ist Französisch.

Art. 4

Die Kantonshauptstadt ist Lausanne.

Art. 5

1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den übrigen Kantonen, den Nachbarregionen und mit den anderen Staaten oder ihren Bevölkerungen zusammen. Er ist offen gegenüber Europa und der Welt. 2 Der Staat beteiligt sich an der Schaffung interkantonaler oder internationaler Institutionen unter Achtung der Interessen der lokalen und regionalen Gemeinschaften; er fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden.

Art. 6

1 Der Staat setzt sich zum Ziel: a. das Gemeinwohl und den kantonalen Zusammenhalt; b. die harmonische Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft; c. die Erhaltung der physischen Lebensgrundlagen und die nachhaltige Bewahrung der natürlichen Ressourcen; d. den Schutz der Interessen der kommenden Generationen; e. den Klima- und Biodiversitätsschutz sowie die Bekämpfung der Klimaerwärmung und des damit verbundenen Klimawandels. 2 Der Staat achtet in seinem Handeln darauf, dass: a. Würde, Rechte und Freiheiten der Personen geschützt sind; b. die öffentliche Ordnung gewahrt ist; c. Gerechtigkeit und Frieden durchgesetzt und die Bemühungen zur Konfliktverhütung unterstützt werden; d. die Familie als Grundbaustein der Gesellschaft anerkannt ist; e. Frauen und Männer in den Behörden ausgewogen vertreten sind; f. dem Umweltnotstand Rechnung getragen wird. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 18. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 2, 1245). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 18. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 2, 1245).

Art. 7

1 Grundlage und Grenze staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln ist frei von Willkür; es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es ist nach Treu und Glauben und auf transparente Weise auszuüben. 3 Jedes staatliche Handeln beachtet das übergeordnete Recht.

Art. 8

1 Jede natürliche oder juristische Person ist für sich selbst verantwortlich und nimmt ihre Verantwortung gegenüber den anderen wahr. 2 Sie trägt zum guten Funktionieren der Gemeinschaft bei, in der sie lebt, und übernimmt ihre Mitverantwortung, um den kommenden Generationen die Möglichkeit zu gewährleisten, über ihre Zukunft ebenfalls selbst zu bestimmen. 3 Sie übernimmt ihre Mitverantwortung, indem sie die öffentlichen Gelder und die damit finanzierten Dienstleistungen angemessen in Anspruch nimmt.

Art. 9

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 10

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, des Zivilstands, der Lebensform, genetischer Merkmale, des Aussehens, der Behinderung, der eigenen Überzeugungen oder Meinungen. 3 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. 4 Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Art. 11

Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 12

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. 3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Art. 13

1 Jedes Kind und jeder Jugendliche hat Anspruch auf besonderen Schutz seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung. 2 Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selbst oder andernfalls über eine Vertretung aus.

Art. 14

1 Das Recht auf Ehe ist gewährleistet. 2 Das Recht, eine andere Form des Zusammenlebens zu wählen, ist anerkannt. 3 Das Recht, eine Familie zu gründen, ist gewährleistet.

Art. 15

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief- sowie ihres Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Daten, die sie betreffen. Dieses Recht umfasst: a. die Einsicht in diese Daten; b. die Berichtigung unrichtiger Daten; c. die Vernichtung ungeeigneter oder unnötiger Daten.

Art. 16

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3 Jede Person hat das Recht, der Gemeinschaft ihrer Wahl beizutreten oder sie zu verlassen. 4 Zwang, Machtmissbrauch oder Manipulation in Glaubens- und Gewissensfragen sind verboten.

Art. 17

1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst: a. das Recht, die eigene Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten oder sich einer Meinung zu enthalten; b. das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten; c. das Recht, amtliche Unterlagen einzusehen, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

Art. 18

Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

Art. 19

Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre ist gewährleistet.

Art. 20

Die Freiheit der Medien und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet.

Art. 21

1 Jede Person hat das Recht, eine Versammlung oder eine Kundgebung zu organisieren und daran teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden. 2 Das Gesetz oder ein Gemeindereglement kann Kundgebungen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellen. 3 Der Staat und die Gemeinden dürfen Kundgebungen verbieten oder einschränken, wenn die öffentliche Ordnung bedroht ist.

Art. 22

1 Jede Person hat das Recht, eine Vereinigung zu bilden, ihr anzugehören und sich an ihren Tätigkeiten zu beteiligen. 2 Niemand darf dazu gezwungen werden.

Art. 23

1 Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. 2 Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden. 3 Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten. 4 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. 5 Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen.

Art. 24

Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.

Art. 25

1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Art. 26

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Art. 27

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben in jedem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat unter den im Gesetz geregelten Bedingungen Anspruch auf Rechtsbeistand.

Art. 28

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht.

Art. 29

1 Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden. 3 Jede Person, die in ein Strafverfahren involviert ist, hat Anspruch auf Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.

Art. 30

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss ihre Rechte geltend machen können. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen sowie zu benachrichtigende Dritte informieren zu lassen. 3 Jede Person, die in Haft genommen wird, hat Anspruch darauf, innerhalb von vierundzwanzig Stunden einer Gerichtsbehörde vorgeführt zu werden. Die inhaftierte Person hat Anspruch darauf, innert angemessener Frist verurteilt oder freigelassen zu werden. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. 5 Jede Person, die wegen eines ungerechtfertigten Freiheitsentzugs einen Nachteil erleidet, hat Anspruch auf volle Entschädigung.

Art. 31

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. 2 Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden sind verpflichtet, sie zu beantworten.

Art. 32

Jede Person ist frei, ihre politischen Rechte auszuüben; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

Art. 33

Jede bedürftige Person hat Anspruch auf eine angemessene Notwohnung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Art. 34

1 Jede Person, die in Not ist, hat Anspruch auf medizinische Grundversorgung und auf den notwendigen Beistand. 2 Jede Person hat das Recht, in Würde zu sterben.

Art. 35

Jede Frau hat Anspruch auf materielle Sicherheit vor und nach der Niederkunft.

Art. 36

1 Jedes Kind hat Anspruch auf ausreichenden und in den öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht. 2 Es hat Anspruch auf eine Erziehung und einen Unterricht, welche die Entfaltung seiner Fähigkeiten und seine soziale Integration fördern. 3 Die freie Wahl des Unterrichts ist anerkannt.

Art. 37

Jede Person, die nicht über die persönlichen oder familiären Ressourcen verfügt, die für eine anerkannte erste Berufsbildung notwendig sind, hat Anspruch auf staatliche Hilfe.

Art. 38

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Sie müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Art. 39

1 Der Staat und die Gemeinden nehmen die öffentlichen Aufgaben wahr. 2 Unter Berücksichtigung der individuellen Initiative und Verantwortung erfüllen sie die Aufgaben, die ihnen Verfassung und Gesetz übertragen. 3 Unter ihrer Verantwortung können sie gewisse Aufgaben delegieren.

Art. 40

Der Staat und die Gemeinden handeln umsichtig und nach den Grundsätzen der Gleichheit, der Zugänglichkeit, der Qualität, der Zweckmässigkeit und der Kontinuität.

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