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Verfassung des Kantons Waadt

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Contents: 193 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 52a
  54. Art. 52b
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 63a
  67. Art. 64
  68. Art. 65
  69. Art. 65a
  70. Art. 66
  71. Art. 67
  72. Art. 68
  73. Art. 69
  74. Art. 70
  75. Art. 71
  76. Art. 72
  77. Art. 73
  78. Art. 74
  79. Art. 75
  80. Art. 76
  81. Art. 77
  82. Art. 78
  83. Art. 79
  84. Art. 80
  85. Art. 81
  86. Art. 82
  87. Art. 83
  88. Art. 84
  89. Art. 85
  90. Art. 86
  91. Art. 87
  92. Art. 88
  93. Art. 89
  94. Art. 90
  95. Art. 91
  96. Art. 92
  97. Art. 93
  98. Art. 94
  99. Art. 95
  100. Art. 96
  101. Art. 97
  102. Art. 98
  103. Art. 99
  104. Art. 100
  105. Art. 101
  106. Art. 102
  107. Art. 103
  108. Art. 104
  109. Art. 105
  110. Art. 106
  111. Art. 107
  112. Art. 108
  113. Art. 109
  114. Art. 110
  115. Art. 111
  116. Art. 112
  117. Art. 113
  118. Art. 114
  119. Art. 115
  120. Art. 116
  121. Art. 117
  122. Art. 118
  123. Art. 119
  124. Art. 120
  125. Art. 121
  126. Art. 122
  127. Art. 123
  128. Art. 124
  129. Art. 125
  130. Art. 125a
  131. Art. 126
  132. Art. 127
  133. Art. 128
  134. Art. 129
  135. Art. 129a
  136. Art. 130
  137. Art. 131
  138. Art. 132
  139. Art. 133
  140. Art. 134
  141. Art. 135
  142. Art. 136
  143. Art. 136a
  144. Art. 136b
  145. Art. 136c
  146. Art. 136d
  147. Art. 137
  148. Art. 138
  149. Art. 139
  150. Art. 140
  151. Art. 141
  152. Art. 142
  153. Art. 143
  154. Art. 144
  155. Art. 145
  156. Art. 146
  157. Art. 147
  158. Art. 148
  159. Art. 149
  160. Art. 150
  161. Art. 151
  162. Art. 152
  163. Art. 153
  164. Art. 154
  165. Art. 155
  166. Art. 156
  167. Art. 157
  168. Art. 158
  169. Art. 159
  170. Art. 160
  171. Art. 161
  172. Art. 162
  173. Art. 163
  174. Art. 164
  175. Art. 165
  176. Art. 166
  177. Art. 167
  178. Art. 168
  179. Art. 169
  180. Art. 170
  181. Art. 171
  182. Art. 172
  183. Art. 173
  184. Art. 174
  185. Art. 175
  186. Art. 176
  187. Art. 177
  188. Art. 178
  189. Art. 179
  190. Art. 179a
  191. Art. 179b
  192. Art. 179c
  193. Art. 180

193 provisions

Art. 41

Staat und Gemeinden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip.

Art. 42

Der Staat garantiert jeder Person eine umsichtige, unabhängige und zugängliche Justiz.

Art. 43

1 Der Staat richtet eine unabhängige Ombudsstelle ein. Die verantwortliche Ombudsperson wird vom Grossen Rat gewählt. 2 Der Staat kann die Mediation zwischen Privaten fördern.

Art. 44

1 Der Staat hat in den Schranken seiner Befugnisse das öffentliche Gewaltmonopol inne. 2 Der Staat und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung sowie die Sicherheit von Personen und Sachen.

Art. 45

1 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden organisiert und finanziert der Staat den öffentlichen Unterricht. 2 Dieser Unterricht ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 46

1 Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. 2 Er fördert die persönliche Entwicklung und die soziale Integration; er bereitet auf das Berufsleben und die staatsbürgerliche Verantwortung vor. 3 Er ist auf Wissensvermittlung und Wissenserwerb ausgerichtet; er umfasst auch handwerkliche, sportliche und künstlerische Fächer. 4 Die Schule gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Eltern die Ausbildung der Kinder. Die Schule unterstützt die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe.

Art. 47

Der Staat organisiert den höheren Sekundarschulunterricht und die erste Berufsbildung.

Art. 48

1 Der Staat gewährleistet den Hochschulunterricht sowie die Lehre auf Tertiärstufe. 2 Er fördert die wissenschaftliche Forschung. 3 Er fördert die Zusammenarbeit von Wirtschaftskreisen und Privaten mit Hochschulen und öffentlichen Forschungsinstituten und beachtet dabei deren ethische und wissenschaftliche Unabhängigkeit.

Art. 49

1 Der Staat fördert die Fort- und Weiterbildung. 2 Er ergreift die erforderlichen Massnahmen, damit alle Erwachsenen sich Kenntnisse und eine erste Berufsbildung aneignen können.

Art. 50

Der Staat kann als gemeinnützig anerkannte private Einrichtungen, welche den staatlichen Unterricht ergänzende Ausbildungsmöglichkeiten anbieten, unterstützen.

Art. 51

1 Der Staat sorgt dafür, dass der öffentliche Unterricht, der in Artikel 50 umschriebene private Unterricht und die Berufsbildung allen zugänglich sind. 2 Er erlässt eine Regelung für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

Art. 52

1 Der Staat bewahrt, schützt, bereichert und fördert das natürliche und das kulturelle Erbe. 2 Der Staat und die Gemeinden bewahren die natürliche Umwelt und überwachen deren Entwicklung. 3 Sie bekämpfen jede Form von Verschmutzung, die den Menschen oder seine Umwelt beeinträchtigt. 4 Sie schützen die Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt sowie der natürlichen Lebensräume. 5 Das Gesetz legt die geschützten Gebiete und Regionen fest.

Art. 52a

1 Die Region Lavaux zwischen Lutrive und Corsier wird zum Schutzgebiet erklärt. 2 Jede Verletzung des Schutzes kann von den Betroffenen und den Natur- und Heimatschutzverbänden verwaltungsrechtlich oder gerichtlich angefochten werden. 3 Die Ausführungsgesetzgebung hat sich genau an den geltenden Perimeter zu halten, namentlich durch die Erhaltung des Rebbaugebiets sowie des traditionellen Charakters der Dörfer und Weiler. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).

Art. 52b

1 Der Staat und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für den Klimaschutz und bekämpfen die Klimaerwärmung und den damit verbundenen Klimawandel. 2 Um dieses Ziel zu erreichen, vermindern der Staat und die Gemeinden signifikant die negativen Klimaauswirkungen jeder ihrer Massnahmen. 3 Die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen des Staates und der Gemeinden leisten ebenfalls ihren Beitrag zur Erreichung dieses Ziels. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 18. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 2, 1245).

Art. 53

1 Der Staat und die Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben sowie das künstlerische Schaffen. 2 Sie verfolgen eine Kulturpolitik, die den Zugang zur Kultur und die Teilnahme an der Kultur fördert.

Art. 54

Der Staat und die Gemeinden fördern sportliche Aktivitäten.

Art. 55

Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Landes und für eine haushälterische Nutzung des Bodens.

Art. 56

1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. 2 Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. 3 Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. 4 Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben.

Art. 57

1 Der Staat verfolgt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunikationspolitik. 2 Der Staat und die Gemeinden tragen den Bedürfnissen aller Benutzer sowie der Randregionen Rechnung. 3 Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr. 4 Der Staat erleichtert den Zugang zu Telekommunikationsmitteln und -einrichtungen.

Art. 58

1 Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit schafft der Staat günstige Rahmenbedingungen für die Beschäftigung, die Vielfalt der Tätigkeiten und das Gleichgewicht unter den Regionen. 2 Er fördert die technologische Innovation sowie die Gründung und Umstrukturierung von Unternehmen.

Art. 59

1 Der Staat ergreift Massnahmen zu Gunsten einer leistungsfähigen und umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft; er berücksichtigt deren vielfältige Funktionen. 2 Er unterstützt insbesondere Forschung, Ausbildung und Beratung sowie die Absatzförderung der Erzeugnisse.

Art. 60

Der Staat und die Gemeinden gewährleisten allen im Kanton Waadt wohnhaften Personen die Voraussetzungen für ein Leben in Würde, indem sie: a. vorbeugende Massnahmen gegen berufliche und soziale Ausgrenzung ergreifen; b. eine Sozialhilfe leisten, die grundsätzlich nicht rückzahlbar ist; c. Wiedereingliederungsmassnahmen ergreifen.

Art. 61

1 Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die spezifischen Bedürfnisse behinderter Personen und ihrer Familien. 2 Sie ergreifen Massnahmen, um ihre Selbständigkeit, die soziale, schulische und berufliche Integration, die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben sowie die Entfaltung im Familienumfeld zu gewährleisten.

Art. 62

Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen durch die Förderung ihrer Kultur-, Sport- und Freizeittätigkeit.

Art. 63

1 Der Staat legt die Mindestleistungen für Familienzulagen fest und sorgt dafür, dass jede Familie in deren Genuss kommt. 2 Der Staat und die Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit privaten Partnern eine Betreuung im Vorschulalter sowie die schulergänzende Betreuung der Kinder. 3 Der Staat organisiert den Kinder- und Jugendschutz sowie den Schutz von abhängigen Personen.

Art. 63a

1 Die Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit dem Staat und Privaten während der ganzen obligatorischen Schulzeit ein für die Familien fakultatives ausserschulisches Betreuungsangebot in der Form von Tagesschulen in den Schulräumlichkeiten oder in deren Nähe. 2 Die Betreuung kann auch privaten Organisationen anvertraut werden. 3 Die Gemeinden bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die ausserschulische Betreuung in Anspruch genommen werden kann. 4 Die Eltern tragen zur Finanzierung der ausserschulischen Betreuung bei. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 3, 2010 4901).

Art. 64

1 Solange keine eidgenössische Mutterschaftsversicherung besteht, richtet der Staat eine kantonale Mutterschaftsversicherung ein. 2 Er fördert den Elternurlaub.

Art. 65

1 Der Staat koordiniert und organisiert das Gesundheitswesen. 2 Zur Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung müssen der Staat und die Gemeinden: a. alle ermutigen, zur eigenen Gesundheit Sorge zu tragen; b. allen einen gleichen und gerechten Zugang zu einer qualitativ hochstehenden Pflege sowie zu den Informationen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind, sicherstellen; c. die Hauspflege fördern, damit Patientinnen und Patienten zu Hause bleiben können; cbis. dafür sorgen, dass Personen, die aus Gründen ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihrer Gesundheitsschädigung nicht zu Hause bleiben können, Zugang haben zu ihren Bedürfnissen angepassten Unterbringungsmöglichkeiten; d. öffentliche und private Institutionen, die in Prävention und Pflege tätig sind, unterstützen. 3 Der Staat und die Gemeinden schenken schwachen, abhängigen, behinderten und betagten Personen besondere Aufmerksamkeit. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 3 147).

Art. 65a

1 Zum Schutz der Gesamtbevölkerung ist es verboten, im Innern von öffentlichen Anlagen oder in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen zu rauchen. 2 Dies gilt namentlich für: a. alle Gebäude oder öffentlichen Räume des Staates, der Gemeinden sowie aller anderen Institutionen mit öffentlichem Charakter; b. alle öffentlich zugänglichen Gebäude oder Räume, namentlich solche, die folgenden Zwecken dienen: medizinische Versorgung, Pflege in Spitälern oder anderen Gesundheitseinrichtungen, Kultur, Erholung, Sport, Bildung, Freizeit, Begegnung, Ausstellungen; c. alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne der Gesetzgebung über die Beherbergung und den Getränkeausschank, unter Vorbehalt der Einrichtung abgeschlossener, unbedienter Raucherräume, die über ein geeignetes Belüftungssystem verfügen; d. den öffentlichen Verkehr sowie die übrigen gewerbsmässigen Personentransporte; e. andere öffentlich zugängliche Räume, die das Gesetz vorsieht. 3 Das Gesetz bestimmt die Strafen für den Fall der Nichteinhaltung des Rauchverbots und regelt den Vollzug der vorliegenden Bestimmung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).

Art. 66

Der Staat ergreift Massnahmen, um die Konsumentinnen und Konsumenten zu informieren und zu schützen.

Art. 67

1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. 2 Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. 3 Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum.

Art. 68

1 Der Staat erleichtert die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern. 2 Der Staat und die Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der unterschiedlichen Identitäten und der Werte, auf denen der Rechtsstaat beruht.

Art. 69

1 Der Staat und die Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. 2 Das Verfahren ist rasch und unentgeltlich. 3 Das Gesetz regelt die erforderliche Aufenthaltsdauer und das Verfahren; es sieht eine Beschwerdeinstanz vor.

Art. 70

1 Der Staat und die Gemeinden tragen der Rolle des Vereinslebens Rechnung und anerkennen dessen Bedeutung. 2 Sie können den anerkannten Vereinen Unterstützung für ihre gemeinnützige Tätigkeit gewähren. 3 Sie können im Rahmen von Partnerschaftsverträgen Aufgaben an sie delegieren. 4 Sie erleichtern die ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Ausbildung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer.

Art. 71

1 Der Staat und die Gemeinden tragen mit den übrigen staatlichen Behörden sowie mit den betreffenden Organisationen und Unternehmen zur humanitären Hilfe, zur Entwicklungszusammenarbeit und zur Förderung des fairen Handels bei. 2 Sie setzen sich für die Achtung der Menschenrechte und für eine Friedenspolitik ein.

Art. 72

Um für die Zukunft vorzusorgen, zieht der Staat ein Gremium für Zukunftsfragen bei.

Art. 73

1 Der Staat und die Gemeinden haften für Schäden, die ihre Amtsträger oder ihre Hilfskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben widerrechtlich verursachen. 2 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat und die Gemeinden für Schäden haften, die ihre Amtsträger rechtmässig verursachen.

Art. 74

1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die im Kanton wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch eine umfassende Beistandschaft oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen dauernder Urteilsunfähigkeit geschützt sind. 2 Das Gesetz sieht ein einfaches Verfahren vor, das Personen nach Absatz 1 in fine erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen. und das Stimmrecht wieder zu erlangen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2012, in Kraft seit 25. Nov. 2012. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 7 3723).

Art. 75

Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativ- und Referendumsbegehren.

Art. 76

1 Das Gesetz regelt die Ausübung der politischen Rechte. 2 Es sieht vor, dass leere Stimmzettel, die in Wahlen und Abstimmungen getrennt ausgezählt werden, für die Berechnung der absoluten Mehrheit in Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren berücksichtigt werden.

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