1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen:
a. die Mitglieder des Grossen Rates;
b. die Mitglieder des Staatsrates;
c. die Waadtländer Mitglieder des Ständerates.
2 Die Waadtländer Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig und für die gleiche Amtsdauer gewählt wie die Mitglieder des Nationalrates. Der Wahlmodus ist derjenige, der für die Wahl des Staatsrates gilt.
Art. 78
Mit einer Volksinitiative kann verlangt werden:
a. die Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b. die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes;
c. die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags oder eines Konkordats, falls diese dem fakultativen Referendum unterstellt sind oder dem obligatorischen Referendum unterliegen;
d. die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines dem fakultativen Referendum unterstellten Dekrets des Grossen Rates.
Art. 79
1 Die Volksinitiative kann in der Form der allgemeinen Anregung oder, soweit nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
2 Sie kommt zustande, wenn sie innerhalb von vier Monaten 12 000 Unterschriften oder, falls die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, 18 000 Unterschriften auf sich vereinigt.
Art. 80
1 Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die:
a. gegen übergeordnetes Recht verstossen;
b. die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzen.
2 Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).
Art. 81
1 Das Gesetz regelt die Art der Behandlung der Initiative durch den Grossen Rat sowie das Verfahren der Volksabstimmung, wenn der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird.
2 Die Artikel 173 und 174 über die Verfassungsrevision bleiben vorbehalten.
Art. 82
1 Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet.
2 Der Grosse Rat kann diese Frist um ein Jahr verlängern, falls er einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt oder beschlossen hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Art. 83
1 Den Stimmberechtigten werden unterbreitet:
a. Total- oder Teilrevisionen der Verfassung;
b. völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind oder diese ergänzen;
c. Änderungen des Kantonsgebiets;
d. Stellungnahmen, Gesetze oder allgemeine Bestimmungen betreffend Nutzung, Transport und Lagerung von Kernenergie oder Kernmaterial.
2 Den Stimmberechtigten sind ausserdem die Massnahmen zur Sanierung der Finanzen nach Artikel 165 Absatz 2 zur Abstimmung zu unterbreiten.
Art. 84
1 Dem fakultativen Referendum unterstellt sind:
a. Gesetze und Dekrete;
b. völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sind oder dieses ergänzen.
2 Dem Referendum nicht unterstellt sind:
a. Geschäfte, von denen der Grosse Rat Kenntnis nimmt;
b. der Voranschlag, Nachtragskredite, Anleihen, gebundene Ausgaben sowie die Staatsrechnung;
c. Wahlen;
d. Begnadigungen;
e. Einbürgerungen;
f. die vom Grossen Rat nach Bundesrecht ausgeübten Initiativ- und Referendumsrechte.
3 Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von sechzig Tagen ab der Veröffentlichung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf sich vereinigt. Im Gesetz werden längere Fristen vorgesehen für bestimmte Perioden im Jahr, in denen die Sammlung von Unterschriften erschwert ist.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).
Art. 85
1 Der Staat und die Gemeinden bereiten die Kinder und Jugendlichen auf ihre staatsbürgerlichen Aufgaben vor, indem sie für Staatskundeunterricht sorgen und Erfahrungen mit der Beteiligung in verschiedenen Formen fördern.
2 Der Staat setzt eine Jugendkommission ein.
Art. 86
1 Die politischen Parteien und die Vereine wirken bei der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung mit.
2 Sie werden vom Staat und von den Gemeinden zu Geschäften, die sie betreffen, angehört.
3 Die Parteien achten auf die Umsetzung des Grundsatzes der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern.
Art. 87
1 Die Kantons- und die Gemeindebehörden veröffentlichen ihre Vorhaben auf eine Weise, welche eine öffentliche Diskussion ermöglicht.
2 Sie informieren die Bevölkerung über die zur Abstimmung unterbreiteten Geschäfte.
Art. 88
Der Staat und die Gemeinden fördern und erleichtern die Ausübung der politischen Rechte.
Art. 89
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
2 Die Behörden umfassen:
a. die gesetzgebende Gewalt;
b. die vollziehende Gewalt;
c. die richterliche Gewalt.
Art. 90
1 Das Amt als Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates, einer Gerichtsbehörde, der Staatsanwaltschaft und des Rechnungshofes sowie das Amt der Ombudsperson sind unvereinbar. Das Gesetz kann für nichtständige Mitglieder einer Gerichtsbehörde Ausnahmen vorsehen.
2 Die Mitglieder des Staatsrates dürfen kein anderes bezahltes öffentliches oder privates Amt ausüben noch den eidgenössischen Räten angehören. Vorbehalten bleiben die auf Grund einer Delegation wahrgenommenen Ämter.
3 Die Angestellten der Kantonsverwaltung dürfen nicht Mitglied einer Gerichtsbehörde sein; im Gesetz vorgesehene Ausnahmen bleiben vorbehalten.
4 Die leitenden Angestellten der Kantonsverwaltung dürfen nicht Mitglied des Grossen Rates sein.
5 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).
Art. 91
Der Grosse Rat ist die oberste Behörde des Kantons; die Rechte des Volkes bleiben vorbehalten.
Art. 92
Der Grosse Rat setzt sich aus hundertfünfzig Abgeordneten zusammen, die für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
Art. 93
1 Die Mitglieder des Grossen Rates werden von den Stimmberechtigten nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Die Bezirke bilden die Wahlkreise. Stark bevölkerte Bezirke sowie solche, die schwach bevölkerte Randregionen umfassen, können in mehrere Unterwahlkreise unterteilt werden; diese werden für die Sitzverteilung zusammengefasst.
3 Die Sitze werden unter den Wahlkreisen im Verhältnis zu deren Wohnbevölkerung aufgeteilt. Jeder Unterwahlkreis verfügt über mindestens zwei Sitze.
4 Listen, die weniger als 5 Prozent aller in ihrem Wahlkreis gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben, werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt.
Art. 94
Der Grosse Rat wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten für ein Jahr. Diese Person kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
Art. 95
1 Der Grosse Rat tritt regelmässig zu ordentlichen Sitzungen zusammen.
2 Wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder der Staatsrat es verlangen, tritt er zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen.
3 Er ist nur beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Art. 96
1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
2 In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann der Grosse Rat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliessen.
Art. 97
Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.
Art. 98
Der Grosse Rat verfügt über eigene Dienste. Er kann die Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen.
Art. 99
1 Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Mandat frei aus.
2 Sie legen ihre Verbindungen zu Interessengruppen offen.
Art. 100
Im Grossen Rat und vor seinen Organen äussern sich die Mitglieder des Grossen Rates frei. Sie können wegen ihrer Erklärungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen verfolgt werden.
Art. 101
1 Jedem und jeder Abgeordneten, jeder Fraktion und jeder Kommission steht das Initiativ-, Motions-, Postulats-, Interpellations-, Frage- und Resolutionsrecht zu.
2 Die Verwaltung vermittelt den Abgeordneten sämtliche zur Mandatsausübung sachdienlichen Auskünfte.
Art. 102
Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Entgelt.
Art. 103
1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete.
2 Er genehmigt völkerrechtliche Verträge und Konkordate mit Ausnahme derjenigen, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.
Art. 104
1 Der Grosse Rat nimmt vom Legislaturprogramm des Staatsrates
innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage Kenntnis.
2 Er verabschiedet den Richtplan und die Sachpläne des Kantons.
Art. 105
1 Der Grosse Rat nimmt alljährlich Kenntnis von der mittelfristigen Finanzplanung sowie gleichzeitig vom Bericht über die Verschuldung. Gleichzeitig verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates:
a. den Betriebs- und den Investitionshaushalt;
b. den kantonalen Steuerfuss;
c. den Höchstbetrag neuer Anleihen.
2 Zudem verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates:
a. die Nachtragskredite;
b. die Investitionskredite und deren Abschreibung;
c. den Erwerb und die Veräusserung von Gütern, soweit das Gesetz diese Befugnis nicht dem Staatsrat überträgt.
3 Der Grosse Rat genehmigt alljährlich die Staatsrechnung.
Art. 106
1 Der Grosse Rat wählt:
a. seine eigenen Organe;
b. die Richter des Kantonsgerichts;
c. die Mitglieder des Rechnungshofs;
d. die Ombudsperson;
e. den Generalstaatsanwalt und die Generalstaatsanwaltstellvertreter;
f. die Mitglieder des Justizrats.
2 Er ernennt die Mitglieder der in den Artikeln 131 und 166 vorgesehenen Wahlvorbereitungskommission.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).
Art. 107
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsrates, über diejenige des Justizrats sowie, mittels des Letzteren, über die Geschäftsführung des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft aus. Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung bleibt vorbehalten.
2 Er nimmt jährlich zur Geschäftsführung des Staates Stellung.
3 Er kann jederzeit beschliessen, zu einem einzelnen Punkt der Tätigkeit des Staatsrates eine Untersuchung durchzuführen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 25. Sept. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 7, 1495).
Art. 108
1 Der Grosse Rat entscheidet über die staatliche Beteiligung an juristischen Personen.
2 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
Art. 109
1 Der Grosse Rat gewährt die Begnadigung und die Amnestie.
2 Er übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches das Bundesrecht den Kantonen einräumt.
3 Er beteiligt sich an den interparlamentarischen Organisationen seiner Wahl.
Art. 110
1 Der Grosse Rat übt seine Befugnisse aus in Form von:
a. Gesetzen für generelle und abstrakte Normen mit unbegrenzter Geltungsdauer;
b. Dekreten für die übrigen Beschlüsse; interne Verfahrensentscheide bleiben vorbehalten.
2 Er kann seine Meinung auch in Form einer Resolution äussern.
Art. 111
1 Die Initiative steht Mitgliedern, Fraktionen und Kommissionen des Grossen Rates sowie dem Staatsrat zu. Die Bestimmungen zur Volksinitiative bleiben vorbehalten.
2 Erlasse, die vom Grossen Rat beschlossen werden sollen, können entweder vom Staatsrat oder vom Grossen Rat selbst ausgearbeitet werden.
3 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates können Anträge zu einem in der Beratung stehenden Geschäft machen.
Art. 112
Der Staatsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
Art. 113
1 Der Staatsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die für
eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
2 Leere Sitze werden innerhalb von neunzig Tagen neu besetzt, ausser wenn in den nächsten sechs Monaten Gesamterneuerungswahlen stattfinden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).
Art. 114
1 Die Mitglieder des Staatsrates werden von den Stimmberechtigten gleichzeitig mit den Mitgliedern des Grossen Rates gewählt.
2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen.
Art. 115
Der Staatsrat wählt für die Dauer der Legislatur seine Präsidentin oder seinen Präsidenten; diese oder dieser sorgt für die Kohärenz des Regierungshandelns.
Art. 116
1 Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde.
2 Er organisiert sich im Rahmen des Gesetzes selbständig.