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Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt

Fribourg · 866.1.1 · statute

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Contents: 131 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62 Normal und Gesamtarbeitsverträgen
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 74a
  76. Art. 74b
  77. Art. 74c
  78. Art. 74d
  79. Art. 74e
  80. Art. 74f
  81. Art. 74g
  82. Art. 74h
  83. Art. 75
  84. Art. 75a
  85. Art. 76
  86. Art. 77
  87. Art. 77a
  88. Art. 78
  89. Art. 79
  90. Art. 80
  91. Art. 81
  92. Art. 82
  93. Art. 83
  94. Art. 84
  95. Art. 85
  96. Art. 86
  97. Art. 87
  98. Art. 88
  99. Art. 89
  100. Art. 90
  101. Art. 91
  102. Art. 92
  103. Art. 93
  104. Art. 94
  105. Art. 95
  106. Art. 96
  107. Art. 97
  108. Art. 98
  109. Art. 99
  110. Art. 100
  111. Art. 101
  112. Art. 102
  113. Art. 103
  114. Art. 104
  115. Art. 105
  116. Art. 106
  117. Art. 107
  118. Art. 108
  119. Art. 109
  120. Art. 110
  121. Art. 111
  122. Art. 112
  123. Art. 113
  124. Art. 114
  125. Art. 114a
  126. Art. 114b
  127. Art. 115
  128. Art. 116
  129. Art. 117
  130. Art. 118
  131. Art. 119

131 provisions

Art. 1

Ziel 1 Mit diesem Gesetz sollen die Sozialpartnerschaft gestärkt, ein ausgeglichener und unverzerrter Arbeitsmarkt gewährleistet und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gefördert und sichergestellt werden.

Art. 2

Zweck 1 Dieses Gesetz hat zum Zweck: a) die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Bereich der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts aufzustellen; b) die berufliche Eingliederung von Stellensuchenden und von Arbeitslosen zu fördern, die keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten; c) die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu fördern.

Art. 3

Sachlicher Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz führt die Bundesgesetzgebung in den folgenden Bereichen aus: a) Arbeitsvermittlung und Personalverleih; b) obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; c) Verfahren bei Massenentlassungen; d) Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; e) Unfallverhütung und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; f) Aufenthaltsbewilligungen, deren Zahl vom Bund begrenzt wird; g) freier Personenverkehr im Bereich der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; h) Bekämpfung der Schwarzarbeit. 2 Es führt kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Stellensuchenden ein, die keine Leistungen gemäss AVIG beanspruchen können oder ihren Leistungsanspruch ausgeschöpft haben.

Art. 4

Persönlicher Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für: a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton erwerbstätig sind; b) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton; c) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton tätig sind; d) im Kanton wohnhafte Stellensuchende, d.h. Personen, die bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet sind und eine Arbeit suchen; e) im Kanton wohnhafte Arbeitslose, d.h. Personen, die bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet sind und sofort für eine Arbeit zur Verfügung stehen; f) Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen; g) Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung; h) private Arbeitsvermittler (Vermittler) und Personalverleiher (Verleiher) mit Sitz oder Filiale im Kanton. 1.2 Vollzugsbehörden

Art. 5

Staatsrat 1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. 2 Er definiert die kantonale Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, insbesondere zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. 3 Er erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er kann diese Befugnis der für die Beschäftigungspolitik und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zuständigen Direktion 1) (die Direktion) übertragen. 1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.

Art. 6

Direktion 1 Die Direktion hat folgende Befugnisse: a) Sie setzt die vom Staatsrat festgelegte kantonale Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik um. b) Sie baut Partnerschaften auf in den Gebieten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. c) Sie beaufsichtigt die Vollzugsbehörden. d) Sie koordiniert die kantonalen Massnahmen nach diesem Gesetz . e) Sie gewährt die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge. f) Sie erfüllt alle anderen Aufgaben, die dieses Gesetz ihr überträgt.

Art. 7

Amt 1 Neben den gesetzlichen Befugnissen in den Bereichen, die durch dieses Gesetz geregelt werden, hat das für die Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zuständige Amt 2) (das Amt) namentlich die folgenden Aufgaben: a) Es verwaltet die Finanzen im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons. b) Es verfasst und übermittelt die von den Bundesbehörden verlangten Mitteilungen und Berichte in seinem Zuständigkeitsbereich . c) Es verfasst die von der Direktion verlangten Tätigkeitsberichte.

Art. 8

Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) 1 Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) werden gemäss den Bestimmungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt. 2 Sie stehen den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unternehmen, die Personal suchen, zur Verfügung. 3 Sie beraten, kontrollieren und vermitteln die Stellensuchenden und erlassen Verfügungen in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie gewährleisten den ständigen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. 4 Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt über die Zahl der RAV.

Art. 9

Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen 1 Die Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen wird gemäss den Bestimmungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt. 2) Heute: Amt für den Arbeitsmarkt. 2 Sie sorgt dafür, dass arbeitsmarktliche Massnahmen entwickelt werden, die den Bedürfnissen der Stellensuchenden entsprechen. 3 Sie bereitet die Leistungsaufträge der Anbieter von Massnahmen vor und führt die Verhandlungen mit ihnen. 4 Sie stellt die Qualität der arbeitsmarktlichen Massnahmen sicher und koordiniert und beaufsichtigt das gesamte Massnahmenangebot, um gegenüber den Bundesbehörden den reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.

Art. 10

Mediation 1 Im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird eine Mediation eingerichtet. 2 Stellensuchende können sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beratungs-, Kontroll- und Vermittlungstätigkeit oder einer Verfügung gemäss der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung an die Mediation wenden. Diese gibt ihnen Auskunft und schlägt Lösungen vor oder bietet eine Schlichtung an. 3 Die Mediatorin oder der Mediator wird von der Direktion ernannt, die den Auftrag der Mediation festlegt.

Art. 11

Arbeitsinspektorat 1 Das Arbeitsinspektorat führt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben aus und erlässt seine Verfügungen unabhängig. 2 Es koordiniert seine Tätigkeit mit der Arbeitsmarktüberwachung, mit der es zusammenarbeitet. 3 Es übermittelt dem Amt die nach Bundesrecht verlangten Mitteilungen und Berichte.

Art. 12

Arbeitsmarktüberwachung 1 Die Arbeitsmarktüberwachung führt die ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben aus; sie beachtet dabei die von der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt festgelegten Ziele. 2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit dem Arbeitsinspektorat und den paritätischen Organen, die durch Gesamtarbeitsverträge errichtet werden, sowie mit den Kontrollaktivitäten im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs. Sie arbeitet mit den betreffenden Behörden zusammen. 3 Sie leitet ihre Berichte an die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt oder an die Behörde weiter, die von dieser bezeichnet wird.

Art. 13

Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts 1 Das Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts führt die Umfragen und Studien durch, mit denen die Entwicklung des Arbeitsmarkts analysiert werden kann. 2 Es steht der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt zur Verfügung, die seine Mitglieder bezeichnet und seine Arbeitsweise und Befugnisse festlegt. 3 Das Organ stützt sich namentlich auf die Arbeitslosenstatistik, auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung und auf ein statistisches System zur Einschätzung der orts- und berufsüblichen Löhne.

Art. 14

Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte 1 Das für Gesundheitsfragen zuständige Amt 3) bezeichnet im Bereich der Arbeitsmedizin, des Gesundheitsschutzes und der Hygiene am Arbeitsplatz eine oder mehrere Vertrauensärztinnen oder einen oder mehrere Vertrauensärzte. 2 Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte verpflichten sich, ihren Auftrag unabhängig und in Beachtung der Berufsethik zu erfüllen. 3 Das Amt wendet sich an die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte, wenn es ein ärztliches Gutachten im Bereich der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe oder auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Hygiene am Arbeitsplatz benötigt. 4 Der Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes kann auch vom Organ verlangt werden, das für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zuständig ist. 5 Bei Meinungsverschiedenheit hat das Gutachten der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes Vorrang vor dem der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. 6 Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte arbeiten mit den übrigen Sozialversicherungseinrichtungen, insbesondere mit den für die Invalidenversicherung und die Sozialhilfe zuständigen Behörden, zusammen.

Art. 15

Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMK) – Errichtung, Organisation und Stellung 1 Es wird eine kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMK) geschaffen; diese behandelt Fragen der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts sowie der Arbeitslosigkeit und der Eingliederung von Stellensuchenden, die keine Leistungen gemäss AVIG beanspruchen können. 3) Heute: Amt für Gesundheit. 2 Die BAMK setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen. Sie werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Sozialpartner und der Direktion bezeichnet. Vier Mitglieder vertreten die Arbeitgebervereinigungen, vier die Arbeitnehmervereinigungen, zwei die Bezirke und die Gemeinden und fünf Mitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, den Staat. 3 Die BAMK wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert. Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen, das Amt führt das Sekretariat. 4 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse, das für die Statistik zuständige Amt 4), das für die Berufsbildung zuständige Amt 5) und das für die Berufsberatung zuständige Amt 6) sind mit beratender Stimme in der BAMK vertreten.

Art. 16

BAMK – Befugnisse und Kompetenzen 1 Die BAMK erfüllt die Aufgaben der tripartiten Kommissionen gemäss AVIG. Sie ist für den Bereich der Vertrags- und Arbeitsvermittlungspolitik zuständig. 2 Sie hat ferner folgende Befugnisse: a) Sie nimmt Stellung zu den Leitlinien und den Zielen der kantonalen Politik zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zu den Gesetzes- und Reglementsentwürfen über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe. b) Sie formuliert Vorschläge zur Verbesserung der Beschäftigungssituation, insbesondere für die Langzeitarbeitslosen, gewisse Kategorien von Arbeitslosen (z.B. arbeitslose Jugendliche) und zur Betreuung von ausgesteuerten Arbeitslosen. c) Sie formuliert Vorschläge zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt. d) Sie formuliert Vorschläge für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Verwaltung der ausländischen Arbeitskräfte, die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr und die Bekämpfung der Schwarzarbeit. e) Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele des Arbeitsinspektorats im Bereich der Hygiene, der Sicherheit und der Gesundheit in den Unternehmen fest; sie führt ausserdem alle Aufgaben nach Artikel 57 dieses Gesetzes aus. 4) Heute: Amt für Statistik und Daten. 5) Heute: Amt für Berufsbildung. 6) Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung. f) Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele der Arbeitsmarktbeobachtung im Bereich der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Schwarzarbeit fest, nimmt die Anzeigerapporte des Amts oder des von ihm beauftragten Organs entgegen und leitet sie an die betroffenen paritätischen Organe weiter. Sie koordiniert diese Aufgaben mit jenen der paritätischen Organe im Rahmen des Vollzugs der Gesamtarbeitsverträge. g) Im Auftrag der betroffenen paritätischen Organe kann sie die Arbeitsmarktbeobachtung mit den Kontrollen in den Bereichen beauftragen, die von Gesamtarbeitsverträgen abgedeckt sind. h) Sie ist die tripartite Kommission nach Artikel 360b OR. i) Sie verfasst die von den Bundesbehörden verlangten Tätigkeitsberichte über ihre Zuständigkeitsbereiche. j) Sie wird über die Schlussfolgerungen des zuhanden der Direktion verfassten Revisionsberichts über den kantonalen Beschäftigungsfonds informiert. k) Sie erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden.

Art. 17

BAMK – Arbeitsweise 1 Die BAMK tagt mindestens zweimal im Jahr und so oft es die Präsidentin oder der Präsident für nötig erachtet. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn drei Mitglieder dies verlangen. 2 Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3 Die BAMK trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 18

BAMK – Unterkommissionen 1 Die BAMK kann sich für die Bearbeitung unterschiedlicher Zuständigkeits- und Kompetenzbereiche in Unterkommissionen aufteilen. 2 Sie legt die Arbeitsweise dieser Unterkommissionen fest.

Art. 19

Besondere Kommissionen 1 Der Staatsrat kann je nach den Bedürfnissen im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts besondere Kommissionen errichten. 2 Die Zusammensetzung dieser Kommissionen und ihre Arbeitsweise werden im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 20

Dienstverhältnis des Personals 1 Das Personal des Amts wird gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal angestellt. Die Möglichkeit von Stellenaufhebungen bei rückläufiger Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten. 2 Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung 2.1 Ausführung des AVG

Art. 21

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Bewilligungen 1 Das Amt ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug der Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. 2 Vor dem Entzug einer Bewilligung wegen eines Verschuldens des Unternehmens wird in leichten Fällen zuerst eine Verwarnung ausgesprochen. Mit der Verwarnung wird eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gesetzt.

Art. 22

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Überprüfung 1 Das Amt überprüft periodisch, ob die Aufrechterhaltung der Bewilligung gerechtfertigt ist. 2 Es führt zu diesem Zweck regelmässig Kontrollen durch und erstattet den kontrollierten Unternehmen darüber Bericht. 3 Es fordert die Unternehmen auf, die bei der Kontrolle festgestellten Mängel zu beheben, und setzt ihnen dafür eine Frist.

Art. 23

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Sicherheiten 1 Der Verleiher hinterlegt die nötigen Sicherheiten beim Amt, das bei Konkurs des Unternehmens für deren Verwertung zuständig ist. 2 Das Amt kann die Aufbewahrung der Sicherheiten Dritten übertragen.

Art. 24

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Gebühren 1 Das Amt erhebt die Gebühren nach der Bundesgesetzgebung. Diese werden nach dem Aufwand bemessen, den die Prüfung des Bewilligungsgesuchs oder die Änderung der Bewilligung verursacht. 2 Das Reglement setzt die Höhe der Gebühren fest. 3 Die Erteilung einer Bewilligung oder einer Bewilligungsänderung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühren im Voraus bezahlt werden.

Art. 25

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Auskunftspflicht 1 Die Vermittler und Verleiher müssen von Amtes wegen oder auf Verlangen des Amts die Auskünfte und Dokumente vorlegen, die für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Bewilligung nötig sind. 2 Sie informieren das Amt von Amtes wegen über alle ihnen bekannten Vorkommnisse, die für die Überwachung des Arbeitsmarkts von besonderer Bedeutung sind.

Art. 26

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Beratung und Beschwerde 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können beim Amt Rat einholen oder Klagen einreichen. Das Amt prüft daraufhin, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

Art. 27

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Zivilrechtliche Streitigkeiten 1 Streitigkeiten zwischen der Vermittlerin oder dem Vermittler und der stellensuchenden Person wegen des Vermittlungsvertrags oder zwischen der Verleiherin oder dem Verleiher und der arbeitnehmenden Person wegen des Arbeitsvertrags fallen unter die Arbeitsgerichtsbarkeit. 2 Das Justizgesetz ist anwendbar.

Art. 28

Freie Stellen 1 Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann der Staatsrat auf Ersuchen der BAMK verlangen, dass die freien Stellen in besonders betroffenen Branchen, Berufen oder Regionen dem Amt gemeldet werden müssen. 2 Die Meldung muss gleichzeitig mit der Ausschreibung in den Medien auf dem dafür vorgesehenen Formular gemacht werden. 2.2 Ausführung des AVG und des OR: Verfahren bei Entlassungen

Art. 29

Meldung von Entlassungen und Betriebsschliessungen 1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dem Amt die Entlassungen und die Betriebsschliessungen nach den Bestimmungen der einschlägigen Bundesgesetzgebung melden, sobald sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sind. 2 Die Meldung muss spätestens am Tag, an dem den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Kündigung mitgeteilt wird, mit dem dafür vorgesehenen Formular gemacht werden. 3 Das Amt sorgt dafür, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Sozialplan ausarbeiten, sofern ein solcher im Bundesrecht oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen wird. Es stellt ihnen seine Dienste zur Verfügung, um die berufliche Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten, insbesondere indem es die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner RAV in die betroffenen Betriebe sendet. 4 Die bundesrechtlichen Strafbestimmungen über Verletzungen der Meldepflicht bleiben vorbehalten.

Art. 30

Massenentlassungen 1 Das Amt ist die zuständige Behörde bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d ff. OR. 2.3 Ausführung des AVIG

Art. 31

Befugnisse des Amts 1 Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse: a) Es übt die Entscheidbefugnisse nach AVIG sowie alle weiteren Befugnisse aus, die ihm von der Bundesgesetzgebung übertragen werden, soweit diese nicht an die RAV abgetreten werden. b) Es organisiert, leitet und überwacht die RAV gemäss der Bundesgesetzgebung. c) Es sorgt für den Vollzug des Leistungsauftrags, den der Bund den RAV und der Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen erteilt. d) Es koordiniert und genehmigt die Tätigkeit der RAV und erlässt die Weisungen für den Vollzug. e) Es überträgt die Befugnis für die An- und Abmeldung der Stellensuchenden an die Gemeinden, soweit das Bundesrecht dem nicht entgegensteht. f) Es erstellt einen Rahmenplan über die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Bundesrecht und stellt deren Finanzierung mit Hilfe der Beiträge des Bundes und des über den kantonalen Beschäftigungsfonds gewährten Beitrags des Kantons sicher. g) Es bietet den Stellensuchenden ausreichend Massnahmen zur Qualifizierung, Weiterbildung und Umschulung an und sorgt für die zweckmässige Verwaltung der dazu eingesetzten finanziellen Mittel. h) Es schliesst Leistungsaufträge mit den Anbietern von arbeitsmarktlichen Massnahmen ab. i) Es organisiert arbeitsmarktliche Massnahmen in den Bereichen, in denen das Angebot nicht ausreicht, insbesondere zugunsten von jungen Arbeitslosen und ungelernten Stellensuchenden. j) Es pflegt den ständigen Kontakt mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Sozialdiensten, der Berufsberatung und den Institutionen, die sich an der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beteiligen, und schlägt ihnen gegebenenfalls Vereinbarungen zur Zusammenarbeit vor. Das Amt sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere: 1. zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Organen; 2. mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit weiteren Berufsorganisationen und Fachverbänden; 3. mit den privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern; 4. mit anderen betroffenen Organisationen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung. 2 Es nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen werden. 3 Das Amt kann gewisse kantonale Aufgaben delegieren, sofern es sich nicht um Aufgaben im Rahmen des Vollzugs der Bundesgesetzgebung handelt.

Art. 32

Befugnisse der RAV – Im Allgemeinen 1 Die RAV vollziehen den von den zuständigen Bundesbehörden festgelegten Leistungsauftrag. Sie haben namentlich folgende Befugnisse: a) Sie sind für die An- und Abmeldung der Stellensuchenden zuständig und nehmen eine Vorprüfung der Vermittlungsfähigkeit dieser Personen vor. Das Reglement legt das Verfahren fest. b) Sie beraten die Stellensuchenden und Arbeitslosen bei der Arbeitssuche. c) Sie vermitteln den stellensuchenden und arbeitslosen Personen Arbeit und besetzen die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gemeldeten freien Stellen wieder. d) Sie weisen die Betroffenen den arbeitsmarktlichen Massnahmen zu, die geeignet sind, eine rasche und dauerhafte Eingliederung zu begünstigen. e) Sie kontrollieren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Stellensuchende und Arbeitslose, um Missbräuche zu bekämpfen 7). f) Sie weisen auf Missbräuche seitens der Unternehmen, der öffentlichrechtlichen Körperschaften und der nicht gewinnorientierten Institutionen hin. 2 Die RAV sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit mit der BAMK und den betroffenen Kreisen in ihrer Region.

Art. 33

Befugnisse der RAV – Koordination 1 Die RAV koordinieren ihre Tätigkeit mit den regionalen Sozialdiensten und jenen Sozialdiensten, die darauf spezialisiert sind, die Vermittlung von Stellensuchenden zu fördern. Der Inhalt und die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung geregelt. 2 Sie koordinieren ausserdem ihre Tätigkeit mit den für Berufsberatung und Berufsbildung zuständigen Ämtern, um die berufliche Eingliederung der Stellensuchenden zu erleichtern, namentlich wenn eine berufliche Umschulung nötig ist. 3 Im Rahmen der Koordination ihrer Tätigkeit können die RAV gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts mit den betroffenen Dienststellen Daten der Stellensuchenden austauschen 8).

Art. 34

Befugnisse der RAV – Haftung 1 Der Staat haftet für die RAV dem Bund gegenüber gemäss Bundesgesetzgebung.

Art. 35

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Organisation 1 Der Staat führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne der Bundesgesetzgebung. Sie trägt die Bezeichnung Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (die Öffentliche Kasse). 2 Die Öffentliche Kasse ist eine autonome Institution ohne Rechtspersönlichkeit, die administrativ der Direktion zugewiesen ist. 3 Sie wird von einer Verwalterin oder einem Verwalter geleitet, die oder der für die Geschäftsführung verantwortlich ist. 7) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 32 Abs. 1 Bst. e BAMG muss gemäss dem Bundesrecht ausgelegt werden, in dem Sinn, dass die Befug - nisse der Ausgleichsstelle vorbehalten bleiben" (ASF INFO 2022-07). 8) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 33a Abs. 3 muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November 2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten Daten betrifft" (ASF INFO 2022-07). 4 Die Verwalterin oder der Verwalter und das Personal unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Die Möglichkeit von Stellenaufhebungen bei rückläufiger Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten.

Art. 36

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Haftung 1 Der Staat haftet für die Öffentliche Kasse dem Bund gegenüber gemäss Bundesgesetzgebung.

Art. 37

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Bezügerinnen und Bezüger 1 Die Öffentliche Kasse steht allen Personen offen, die ihren Wohnsitz im Kanton Freiburg haben, sowie den versicherten Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die im Kanton Freiburg arbeiten. 2 Sie steht ausserdem den Unternehmen im Kanton zur Auszahlung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von deren Wohnort, zur Verfügung. 3 Sie ist allein zuständig für die Auszahlung der Insolvenzentschädigungen.

Art. 38

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Verwaltung 1 Die Verwalterin oder der Verwalter führt die Öffentliche Kasse gemäss den Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts. 2 Sie oder er trifft alle Massnahmen, die für eine rationelle Geschäftsführung der Öffentlichen Kasse notwendig sind. 3 Sie oder er vertritt die Institution gegenüber Dritten und bei Rechtsstreitigkeiten. Diese Befugnis kann intern auch einer anderen Person übertragen werden. 4 Für die Geschäftsprüfung, die Revision der Auszahlungen und die Aufsicht gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.

Art. 39

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Vertretungsbefugnis 1 Bei Finanzgeschäften wird die Öffentliche Kasse durch die Kollektivunterschrift zu zweit folgender Personen verpflichtet: der Verwalterin oder des Verwalters und einer für Buchhaltung und Zahlungen verantwortlichen angestellten Person, oder einer dieser beiden Personen und der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Direktion.

Art. 40

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Zahlstellen 1 Bei Bedarf können mit dem Einverständnis der Direktion in den Bezirken oder Regionen Zahlstellen geschaffen werden. 2.4 Ausführung des ArG

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